Beschluss
19 A 993/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufsichtspflicht der Schule endet, sobald ein Schüler wegen Krankheit nicht mehr an der Schulveranstaltung teilnimmt und die Eltern die Betreuung übernehmen können und zumutbar übernehmen.
• Eltern behalten eine eigenständige, höchstpersönliche Aufsichtspflicht; die Schule tritt nur neben diese Pflicht und verdrängt sie nicht.
• Kosten eines von Eltern aus eigenem Aufsichts- und Pflegeinteresse veranlassten Rücktransports sind keine schulische Aufwendung und begründen keinen Erstattungsanspruch nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag.
• Eine abweichende Aufgabenzuordnung käme nur in Betracht, wenn die Schule für das Ausscheiden des Schülers von der Veranstaltung verantwortlich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung elterlicher Rückreisekosten bei Krankheit eines Schülers auf Klassenfahrt • Die Aufsichtspflicht der Schule endet, sobald ein Schüler wegen Krankheit nicht mehr an der Schulveranstaltung teilnimmt und die Eltern die Betreuung übernehmen können und zumutbar übernehmen. • Eltern behalten eine eigenständige, höchstpersönliche Aufsichtspflicht; die Schule tritt nur neben diese Pflicht und verdrängt sie nicht. • Kosten eines von Eltern aus eigenem Aufsichts- und Pflegeinteresse veranlassten Rücktransports sind keine schulische Aufwendung und begründen keinen Erstattungsanspruch nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. • Eine abweichende Aufgabenzuordnung käme nur in Betracht, wenn die Schule für das Ausscheiden des Schülers von der Veranstaltung verantwortlich gewesen wäre. Die Klasse 9a eines Gymnasiums unternahm eine Klassenfahrt nach England. Der damals 14-jährige Sohn der Kläger erkrankte dort an einer akut operierten Blinddarmentzündung und wurde stationär behandelt. Einer der begleitenden Lehrer blieb zunächst in der Klinik und bat die Mutter anzureisen; die Mutter flog am 7.4.2005 nach London, blieb bei ihrem Sohn bis zur Entlassung und brachte ihn am 10.4.2005 nach Hause zurück. Die Schule und die restliche Klasse reisten planmäßig am 9.4.2005 ab. Die Kläger verlangten Erstattung ihrer Kosten in Höhe von 728,41 Euro von der Beklagten als Schulträgerin; diese lehnte ab. Die Kläger berufen sich auf öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag und behaupten, sie hätten damit Aufgaben der Schule übernommen; die Schule hält die Betreuung und Rückreise für Aufgabe der Eltern. • Anwendbarkeit: Die bürgerlich-rechtlichen Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag sind im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbar; hier ist dies die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage. • Aufsichtspflichten: Eltern tragen eine höchstpersönliche, auch öffentlich-rechtlich verankerte Aufsichtspflicht (§§1626,1631 BGB; Schulrecht NRW). Diese bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn die Schule Aufsichtspflichten übernimmt; sie wird durch schulische Aufsicht nicht ersetzt. • Abgrenzung der Verantwortlichkeit: Die schulische Aufsichtspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die Dauer und den Ort der Teilnahme an der Schulveranstaltung. Erkrankt ein Schüler so, dass er nicht mehr an der Veranstaltung teilnimmt, begründet dies überwiegend ein eigenständiges Betreuungs- und Rückreiserecht und -pflicht der Eltern. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Da der Sohn der Kläger wegen seiner Erkrankung nicht mehr an der Klassenfahrt teilnahm und die Mutter die Betreuung tatsächlich und zumutbar übernommen hat, handelte sie ausschließlich im eigenen Interesse bzw. in Erfüllung ihrer elterlichen Pflicht und nicht als öffentlich-rechtliche Geschäftsführerin für die Schule. • Ausnahmevorbehalt: Eine andere Aufgabenzuordnung wäre nur gegeben, wenn die Schule für das Ausscheiden des Schülers aus der Veranstaltung verantwortlich gewesen wäre. • Ergebnisauswirkung: Die von den Klägern geltend gemachten Kosten waren notwendig zur Wahrnehmung ihrer eigenen Aufsichtspflicht; daher besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Schulträger. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte für die von ihnen getragenen Reisekosten in Höhe von 728,41 Euro. Die Aufsichtspflicht der Eltern blieb bestehen, weil der Sohn aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr an der Klassenfahrt teilnahm, und die Mutter die Betreuung tatsächlich und zumutbar übernommen hat. Die von den Klägern veranlassten Aufwendungen waren damit notwendige Ausgaben zur Erfüllung ihrer eigenen elterlichen Pflichten und nicht Aufwendungen einer Schulaufgabe; ein Anspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.