Urteil
26 K 1169/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1005.26K1169.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Beamter im Schuldienst des beklagten Landes. Seit dem 2. August 1999 ist er als Lehrer am Berufskolleg C in X eingesetzt. Der von ihm erteilte Unterricht findet teilweise in den Abendstunden nach 20 Uhr statt. 3 In den Jahren 2007 – 2010 nahm der Kläger als Begleitperson an folgenden fünf Klassenfahrten seiner Schule teil: 4 Klassenfahrt nach Prag in der Zeit von Montag, den 23. April 2007, 7:00 Uhr, bis Freitag, den 27. April 2007, 21:00 Uhr, Klassenfahrt nach Maastricht in der Zeit von Samstag, den 12. Mai 2007, 8:00 Uhr, bis Sonntag, den 13. Mai 2007, 21:00 Uhr, Klassenfahrt nach Berlin in der Zeit von Dienstag, den 8. April 2008, 7:00 Uhr, bis Samstag, den 12. April 2008, 21:00 Uhr, Klassenfahrt nach Hamburg in der Zeit von Sonntag, den 10. Mai 2009, 8:30 Uhr, bis Donnerstag, den 14. Mai 2009, 20:00 Uhr, Klassenfahrt nach Berlin in der Zeit von Dienstag, den 20. April 2010, 8:00 Uhr, bis Samstag, den 24. April 2010, 21:00 Uhr. 5 An jeder dieser Klassenfahrten nahmen mindestens zwei, teilweise drei Lehrer als Begleitpersonen einschließlich des jeweiligen Veranstaltungsleiters teil. Dabei nahm der Kläger bis auf die Klassenfahrt nach Prag jeweils die Aufgabe des Veranstaltungsleisters wahr. Bis auf die Klassenfahrt nach Maastricht, an der ausschließlich volljährige Schüler teilnahmen, nahm an den Klassenfahrten jeweils eine Mischung aus volljährigen und minderjährigen Schülern teil. 6 Vor jeder der Klassenfahrten war ein von den jeweils teilnehmenden Lehrern unterschriebener Antrag auf Genehmigung der Klassenfahrt als Schulveranstaltung und Dienstreise unter Beifügung des jeweiligen Veranstaltungsprogramms gestellt worden. Auch gab es für jede der Klassenfahrten einen Katalog von Regeln, die im Falle eines teilnehmenden volljährigen Schülers dieser und im Falle eines minderjährigen Schülers dessen Eltern vorab schriftlich zu akzeptieren hatten. U.a. enthielten die Regeln die Vereinbarung, dass sich die teilnehmenden Schüler in der Freizeit in Gruppen von mindestens drei Personen innerhalb der jeweiligen Zielstadt selbständig bewegen durften. Auf die Anträge hin war eine Genehmigung jeder der Klassenfahrten als Schulveranstaltung und Dienstreise durch die Schulleiterin erfolgt. 7 Am 14. Januar 2010 stellte der Kläger bei der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) einen Antrag auf Gewährung einer Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Diesen Antrag bezog er auf die Zeiten des von ihm in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils nach 20:00 Uhr abends erteilten Unterrichts sowie auf die Zeiten der Teilnahme an den Klassenfahrten in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils montags bis freitags vor 6:00 Uhr und nach 20:00 Uhr, samstags nach 13:00 Uhr sowie sonntags ganztägig. Zur Begründung führte er aus, während der Klassenfahrten müsse ein Lehrer ständig für die Schüler ansprechbar sein, so dass von einem jederzeitigen Bereitschafsdienst – auch während der gesamten Nacht – auszugehen sei. 8 Das beklagte Land erkannte die beantragte Erschwerniszulage lediglich für die nach 20:00 Uhr liegenden Unterrichtszeiten an und zahlte dem Kläger im März 2010 die insoweit beantragte Geldsumme aus. 9 Unter dem 5. Mai 2010 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während der – in seinem Antrag vom 14. Januar 2010 noch nicht enthaltenen – Klassenfahrt nach Berlin zwischen dem 20. und 24. April 2010. 10 Soweit sich die Anträge des Klägers auf Zeiten während der Klassenfahrten bezog, lehnte die Bezirksregierung diese durch Bescheid vom 8. Juni 2011 ab mit der Begründung, die maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Dienst zu ungünstigen Zeiten, dass der Beamte zu einem derartigen Dienst herangezogen worden sein müsse, liege im Falle des Klägers nicht vor. 11 Mit dem hiergegen unter dem 30. Juni 2011 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Teilnahme an Klassenfahrten gehöre zu den dienstlichen Aufgaben eines Lehrers. Eine Ablehnung der beantragten Zulage mit der Begründung, die Zeiten einer Klassenfahrt seien der sog. weichen, also nicht fest durch den Dienstherrn vorgegebenen Arbeitszeit eines Lehrers zuzurechnen, sei nicht tragfähig. Im Falle einer Klassenfahrt sei eine Unterteilung in weiche und harte Arbeitszeiten gar nicht möglich, weil aufgrund der Fürsorge- und Aufsichtspflicht eine ständige Ansprechbarkeit des Lehrers gegeben sein müsse. Insoweit enthalte die Wanderrichtlinie des Landes auch die ausdrückliche Vorgabe, dass die Lehrer in derselben Unterkunft wie die Schüler übernachten sollen. 12 Der Widerspruch blieb erfolglos. In dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 führte die Bezirksregierung zur Begründung aus, die Teilnahme an Klassenfahrten sei sehr wohl der sog. weichen Arbeitszeit eines Lehrers zurechenbar, da keine zeitliche Festlegung für die Pflicht zur Dienstleistung erfolge. Es lasse sich auch nur schwer zuordnen, zu welchen Zeiten während Klassenfahrten ein Lehrer rein dienstlichen Aufgaben nachgehe und zu welchen Zeiten er Freizeit für sich in Anspruch nehme. Aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen sei es zudem nicht möglich, von einer ununterbrochenen Dienstausübung während der gesamten Zeiten einer Klassenfahrt auszugehen. 13 Am 23. Januar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. 14 Mit dieser verfolgt er – unter Wiederholung der bereits gegenüber der Bezirksregierung vorgebrachten Argumente – sein Begehren auf Gewährung von Erschwerniszulage für die oben genannten Zeiten während der fünf Klassenfahrten weiter und beziffert die ihm für diese Zeiten zustehende Geldsumme auf 321,32 Euro. 15 Der Kläger beantragt, 16 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 8. Juni 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – für seine Teilnahme als begleitender Lehrer an den Klassenfahrten nach Prag in der Zeit vom 23. April 2007, 7:00 Uhr, bis 27. April 2007, 7:00 Uhr, nach Maastricht in der Zeit vom 12. Mai 2007, 8:00 Uhr, bis 13. Mai 2007, 21:00 Uhr, nach Berlin in der Zeit vom 8. April 2008, 7:00 Uhr, bis 12. April 2008, 21:00 Uhr, nach Hamburg in der Zeit vom 10. Mai 2009, 8:30 Uhr, bis 14. Mai 2009, 20:00 Uhr, nach Berlin in der Zeit vom 20. April 2010, 8:00 Uhr, bis 24. April 2010, 21:00 Uhr, Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten gemäß §§ 3, 4 Erschwerniszulagenverordnung in Höhe von 321,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. 17 Das beklagte Land beantragt unter Wiederholung der von der Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu bestimmten Einzelheiten betreffend die durchgeführten Klassenfahrten befragt. Wegen der insoweit vom Kläger gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2012 Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 23 Der Bescheid der Bezirksregierung vom 8. Juni 2011 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat in Bezug auf die im Klageantrag genannten Zeiten seiner Teilnahme an Klassenfahrten als begleitender Lehrer keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der in Nordrhein-Westfalen nach Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz (GG) als Bundesrecht fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) in der hier maßgeblichen Fassung mit Stand vom 31. August 2006. 24 Nach § 3 Abs. 1 EZulV erhalten Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist Dienst zu ungünstigen Zeiten der Dienst (1.) an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, (2.) an Samstagen nach 13.00 Uhr, (3.) an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, (4.) an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. 25 Zwar enthielten sämtliche im Klageantrag genannten Klassenfahrten Zeiträume, welche im Rahmen des § 3 Abs. 2 EZulV – in rein zeitlicher Hinsicht – von Relevanz sind. Insbesondere enthielten sämtliche Klassenfahrten bis auf diejenige nach Maastricht 2007 Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr im Sinne der Nr. 4. der Vorschrift, die Fahrten nach Maastricht 2007, Berlin 2008 und Berlin 2010 darüber hinaus Zeiten an Samstagen nach 13.00 Uhr im Sinne der Nr. 2. der Vorschrift und die Fahrten nach Maastricht 2007 und nach Hamburg 2009 darüber hinaus Zeiten an Sonntagen im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift. 26 Ob der Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 EZulV zu Dienst zu diesen Zeiten herangezogen wurde, ist jedoch fraglich. 27 Sprachlich-begrifflich setzt ein "Herangezogenwerden" voraus, dass ein Beamter die konkrete bindende Vorgabe durch seinen Dienstherrn erhält, Dienst zu bestimmten Zeiten zu leisten. 28 Diese Voraussetzung erfüllen im Falle von Lehrern nicht deren sämtliche dienstliche Verpflichtungen, denn in der zeitlichen Einteilung hinsichtlich der Erfüllung einer Vielzahl pädagogischer Aufgaben wie insbesondere Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Elternbesprechungen ist ein Lehrer völlig frei und erhält keinerlei Vorgaben durch seinen Dienstherrn. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung des § 3 Abs. 1 EZulV könnte deshalb dafür sprechen, im Falle von Lehrern nur deren Unterrichtsverpflichtung als Dienst, zu dem sie herangezogen wurden, anzusehen. 29 In diese Richtung weisend wohl OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 – 6 A 1565/04 -, juris (Randnr. 24). 30 Im konkreten Falle von Klassenfahrten sprechen in Nordrhein-Westfalen gegen die Annahme des "Herangezogenwerdens", dass die Durchführung einer Klassenfahrt des vorherigen Antrages mindestens eines begleitenden Lehrers bedarf. Dies ergibt sich aus den per Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung verfügten Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien – WRL -) vom 19. März 1997 (BASS 14 – 12 Nr. 2). Nach deren Nr. 3 erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags die Genehmigung der Schulwanderungen und Schulfahrten als Schulveranstaltung (Nr. 3.1) und genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise oder den Dienstgang (Nr. 3.2). Dabei sind nach Nr. 1 der Wanderrichtlinien unter Schulfahrten auch Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen zu verstehen, so dass Klassenfahrten begrifflich erfasst sind. Die Durchführung einer Klassenfahrt bedarf somit stets eines vorherigen Antrages aller teilnehmenden Lehrer – wie im Falle des Klägers bei sämtlichen durchgeführten Klassenfahrten geschehen. Ohne einen solchen Antrag mindestens eines Lehrers kann es nicht zur Durchführung einer Klassenfahrt kommen. Die einseitige zeitlich bindende Inanspruchnahme eines Lehrers für die begleitende Teilnahme an einer Klassenfahrt durch den Dienstherrn ist in Nordrhein-Westfalen damit ausgeschlossen. Überdies hat der Kläger betont, dass es an seiner Schule keinerlei Verpflichtung für die Lehrer gibt, mit ihren Klassen Klassenfahrten durchzuführen. 31 Umgekehrt folgt aus der aufgrund Nr. 3.1 der Wanderrichtlinien erfolgenden Genehmigung einer Klassenfahrt als Schulveranstaltung durch den Schulleiter jedoch, dass die Teilnahme an der Klassenfahrt mit den im Antrag enthaltenen Zeiten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung für die teilnehmenden Lehrer verbindlich ist, sie also zur Teilnahme an der dementsprechenden Schulveranstaltung verpflichtet sind. Trotz der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Durchführung von Klassenfahrten ist deshalb ab dem Zeitpunkt der Genehmigung doch an ein "Herangezogenwerden" zu denken, wobei sich dann die weitergehende Frage stellt, ob die Heranziehung sich auch auf die Zeiten außerhalb des gemeinschaftlichen Programms – also gewissermaßen auf die "Freizeit" eines Lehrers während einer Klassenfahrt – erstreckt. 32 Einerseits hat der Kläger angegeben und in der mündlichen Verhandlung auch anhand der konkret durchgeführten Klassenfahrten anschaulich verdeutlicht, dass ein Lehrer während einer Klassenfahrt zu jeder Zeit – insbesondere auch während der Nachtstunden – für seine Schüler ansprechbar sein und seinen Aufsichtspflichten nachkommen müsse. 33 Diese Aufsichtspflichten ergeben sich in Nordrhein-Westfalen allgemein aus § 57 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG), wonach Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele, der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse in eigener Verantwortung unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen. Nach Nr. 1. der Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG – Aufsicht – (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juli 2005, BASS 12 – 08 Nr. 1) erstreckt sich die Aufsichtspflicht der Schule auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Nach deren Nr. 3 sind die Aufsichtsmaßnahmen der Schule unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten. Hieraus ergibt sich, dass Schüler auch während einer Klassenfahrt abhängig von den konkreten in Nr. 3 VV zu § 57 SchulG genannten Umständen, insbesondere dem Alter, keiner permanenten Aufsicht bedürfen, sondern über kürzere Zeiträume unbeaufsichtigt bleiben dürfen, 34 vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2010 – 12 Ca 927/10 -, juris (Randnr. 40), m.w.N.; vgl. zum Umfang und zu den Grenzen schulischer Aufsichtspflichten allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 – 19 A 993/07 -, NWVBl 2011, 21 f. = juris. 35 Während der Klassenfahrt nach Maastricht dürften dem Kläger angesichts dessen, dass an dieser Klassenfahrt ausschließlich volljährige Schüler teilnahmen, bereits keinerlei Aufsichtspflichten oblegen haben. 36 Bei den übrigen vom Kläger begleiteten Klassenfahrten wurde dem Ermessenspielraum der Lehrer hinsichtlich Art und Umfang der konkret erforderlichen Aufsicht in Übereinstimmung mit einer in Nr. 6.1 der Wanderrichtlinien konkret eingeräumten Gestattung u.a. dadurch Rechnung getragen, dass allen teilnehmenden Schülern – welche nach Angaben des Klägers mindestens 16 Jahre alt waren – mit dem Einverständnis von deren Eltern erlaubt war, sich in der Freizeit in Gruppen von mindestens drei Personen innerhalb der jeweiligen Zielstadt selbständig zu bewegen. 37 Allerdings schreiben die Wanderrichtlinien in Nr. 6.1 zugleich vor, dass auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein muss. 38 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2007 – 4 S 516/06 -, juris (Randnr. 20), der insoweit davon ausgeht, dass ein Lehrer während einer Klassenfahrt, bei der er minderjährige Schüler zu beaufsichtigen hat, ständig – d.h. 24 Stunden am Tag – im Dienst ist, es sei denn, er hat sich vom Dienst gelöst; vgl. zur Frage der "Lösung vom Dienst", wenn die Tätigkeit eines Lehrers während einer Klassenfahrt nicht dienstlichen Interessen dient, OVG NRW, Urteil vom 11. April 2007 – 21 A 3006/05 -, juris (Randnr. 32); differenzierend für den Bereich der Unfallversicherung nach dem SGB VII BSG, Urteil vom 18. November 2008 – B 2 U 31/07 R -, juris, wonach auch während Klassenfahrten zu differenzieren ist zwischen Verrichtungen eines Lehrers, die der dienstlichen Sphäre zuzurechnen sind, und solchen, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind. 39 Bei mehreren an einer Klassenfahrt teilnehmenden Lehrern folgt aus dieser Vorgabe jedoch nicht zwingend, dass jeder dieser Lehrer ständig erreichbar und ansprechbar sein muss, denn immerhin spricht Nr. 6.1 der Wanderrichtlinien von "einer" Begleitperson, die jederzeit erreichbar und ansprechbar sein muss. Bei mehreren Lehrern könnte deshalb eine in deren Ermessen stehende Absprache denkbar sein, wer zu welchen Zeiten erreichbar und ansprechbar ist. Nicht einmal die örtliche Anwesenheit eines Lehrers in der Unterkunft der Schüler während der Nachtstunden ist zwingend vorgegeben. Zwar sollen nach Nr. 6.1 der Wanderrichtlinien Leiterinnen und Leiter und weitere Begleitpersonen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind damit aber möglich. Dies alles spricht gerade gegen das "Herangezogenwerden" eines einzelnen Lehrers zu konkreten zeitlichen Aufsichtspflichten während einer Klassenfahrt, an der mehrere Lehrer teilnehmen. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls während der Nachtstunden und im Falle besonderer Vorkommnisse jeder teilnehmende Lehrer an einer Klassenfahrt im Zweifel angesprochen wird und im Bedarfsfall tätig wird, ohne rein praktisch die Möglichkeit zu haben, sich auf "Freizeit" und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines anderen Lehrers zu berufen. Insbesondere müsse während der Nachtstunden im Falle der Teilnahme männlicher und weiblicher Schüler sowohl eine männliche als auch eine weibliche Lehrkraft ständig erreichbar und ansprechbar sein. 40 Selbst unter der Prämisse des "Rund-um-die-Uhr-Herangezogenwerdens" eines Lehrers während einer Klassenfahrt stellt sich jedoch die weitergehende Frage, ob es sich bei den Zeiten, zu denen ein Lehrer nicht konkret Aufsichtspflichten erfüllt, sondern sich lediglich für mögliche Aufsichtsaufgaben bereithält, um Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung handelt. Denn nur solche Zeiten sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 EZulV zulagefähig. Insoweit stellt sich die Abgrenzungsfrage zwischen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 EZulV voll berücksichtigungsfähigen Bereitschaftsdienstzeiten und gemäß § 3 Abs. 4 und 5 EZulV nicht berücksichtigungsfähiger Rufbereitschaft. 41 Auch stellt sich unter dieser Prämisse die Frage, ob die reinen Reisezeiten während einer Klassenfahrt zulagefähig sind. Gemäß § 3 Abs. 4 EZulV zählen Reisezeiten bei Dienstreisen nämlich nicht zum Dienst zu ungünstigen Zeiten. Da Klassenfahrten in Nordrhein-Westfalen gemäß Nr. 3.2 der Wanderrichtlinien für die teilnehmenden Lehrer als Dienstreisen genehmigt werden – wie auch im Falle der streitgegenständlichen Klassenfahrten für den Kläger geschehen – könnte deshalb anzunehmen sein, dass die Reisezeiten während der vom Kläger begleiteten Klassenfahrten nicht als Dienst zu ungünstigen Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Hiergegen könnte man einwenden, dass ein Lehrer auch während der Reisezeiten bei Klassenfahrten zumindest Aufsichts-, wenn nicht sogar darüberhinausgehende dienstliche Aufgaben wahrnimmt. 42 Die Frage des "Herangezogenwerdens" und die Frage, welche genauen Zeiträume während der vom Kläger begleiteten Klassenfahrten überhaupt im Sinne von § 3 Abs. 3 bis 5 EZulV zulagefähig bzw. nicht zulagefähig sind, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man nämlich bejaht, dass der Kläger zu nach § 3 Abs. 2 EZulV zeitlich relevantem und gemäß § 3 Abs. 3 EZulV berücksichtigungsfähigem Dienst während der im Klageantrag genannten Klassenfahrten herangezogen wurde und dieser Dienst auch – wie von § 3 Abs. 1 EZulV vorausgesetzt – jeweils mehr als fünf Stunden im Kalendermonat umfasste, scheitert der geltend gemachte Anspruch am Ausschlusstatbestand des § 6 EZulV. 43 Nach dieser Vorschrift entfällt die Zulage oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Dabei ist unter Abgeltung die Gewährung einer finanziellen Entschädigung zu verstehen, während mit Ausgleich die Gewährung sonstiger Vorteile gemeint ist, 44 OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006, a.a.O. (juris Randnr. 26). 45 Soweit ein Lehrer während der Teilnahme an Klassenfahrten Dienst zu ungünstigen Zeiten i.S.v. § 3 EZulV leistet, ist dieser bereits durch dessen Beamtengrundgehalt im Sinne einer finanziellen Entschädigung mit abgegolten. 46 Die Teilnahme an einer Klassenfahrt gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 61/03 -, BVerwGE 122, 65 ff. = juris (Randnr. 16). 48 Für die Lehrer im Land Nordrhein-Westfalen ist konkret in Nr. 4.1 der Wanderrichtlinien geregelt, dass die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehört. 49 Der zeitliche Aufwand für sämtliche dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer ist jedoch grundsätzlich bereits durch die Lehrerbesoldung in Form des Beamtengrundgehalts mitumfasst und damit abgegolten. Dass allein die messbare Unterrichts-Pflichtstundenzahl Ausgangspunkt und Grundlage der Lehrerbesoldung ist, beruht nämlich darauf, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur insoweit überhaupt messbar ist, während der Zeitaufwand für die übrigen pädagogischen Aufgaben wie Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und auch Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten nicht in präzise messbarer und überprüfbarer Form, sondern nur grob pauschalierend bestimmt werden kann. 50 Vgl. BVerwG a.a.O. (juris Randnr. 12); VG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2006 – 1 A 952/05 -, juris (Randnr. 15). 51 Ist damit aber der zeitliche Aufwand eines Lehrers für Klassenfahrten grundsätzlich bereits durch dessen Beamtengrundgehalt abgegolten, muss dies unabhängig von der zeitlichen Lage einer Klassenfahrt und damit auch für einen zeitlichen Aufwand während der in § 3 Abs. 2 EZulV genannten Zeiten gelten. 52 Für die in § 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV genannten Abend- und Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr folgt dies allein schon daraus, dass Übernachtungen integraler Bestandteil von Klassenfahrten – bzw. Schulfahrten im Sinne der Wanderrichtlinien – sind. Geht man also – wie hier vorausgesetzt – von der Heranziehung eines Lehrers zum Dienst während des gesamten Zeitraums einer Klassenfahrt aus, ist die Heranziehung auch während der Abend- und Nachtstunden zwingend und unvermeidbar. Nimmt ein Lehrer die zu seinem normalen Arbeitsumfang gehörende Aufgabe der Teilnahme an Klassenfahrten wahr, muss er zwangsläufig Dienst auch während der Abend- und Nachtstunden – zumindest in Form von "Aufsichtsbereitschaft" – leisten, so dass diese zeitliche Lage der Arbeitszeit für ihn keine "Sonderopfer" gegenüber allen anderen Lehrkräften darstellt. Hierin liegt der entscheidende Unterschied etwa zu nach 20.00 Uhr liegenden Unterrichtszeiten: Da diese zeitliche Lage des Unterrichts für die große Mehrheit der Lehrkräfte untypisch ist, stellt sie für diejenigen Lehrkräfte, die zu diesen Zeiten Unterricht erteilen müssen, gegenüber den anderen Lehrern ein "Sonderopfer" dar, was dazu führt, dass insoweit eine Mitabgeltung i.S.v. § 6 EZulV bereits durch das Beamtengrundgehalt zu verneinen ist. 53 Vgl. zum Kriterium der "Typik" der Erbringung von Dienst zu ungünstigen Zeiten für die Frage des Eingreifens der Ausschlusstatbestandes des § 6 EZulV OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 6 A 2345/04 -, juris (Randnr. 28); vgl. zur Erschwerniszulagefähigkeit des von Lehrern nach 20:00 Uhr erteilten Unterrichts und zum Nichteingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 6 EZulV insoweit OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 – 6 A 1565/04 -, juris, und BAG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 6 AZR 976/08 -, juris. 54 Für die von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EZulV erfassten Wochenendzeiten liegt der Fall insofern anders, als dass eine Klassenfahrt nicht zwangsläufig derartige Zeiträume umfassen muss: Findet eine Klassenfahrt zwischen Montag und Freitag einer Woche statt, umfasst sie lediglich die Abend- und Nachtstunden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV, nicht hingegen die Wochenendzeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EZulV. Dennoch handelt es sich auch bei derartigen Zeiten letztlich nicht um ein "Sonderopfer" für die betreffenden Lehrer, weil wiederum nicht davon auszugehen ist, dass Klassenfahrten auch während der Wochenendzeiten untypisch sind. Dies folgt bereits daraus, dass die an einer Klassenfahrt teilnehmenden Lehrer den genauen zeitlichen Umfang dieser Klassenfahrt aufgrund des Genehmigungserfordernisses – wie bereits ausgeführt – selbst bestimmen. Es liegt also im Ermessen der jeweils teilnehmenden Lehrer, Wochenendzeiten in eine Klassenfahrt mit einzubeziehen oder nicht; zwingende zeitliche Vorgaben können ihnen insofern nicht gemacht werden. Wiederum anders als etwa bei Unterrichtsstunden nach 20.00 Uhr ist die Zugehörigkeit einer Klassenfahrt zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers deshalb gerade unabhängig davon, ob Wochenendzeiten einbezogen werden oder nicht, so dass auch die Mitabgeltung sämtlicher Zeiten während einer Klassenfahrt durch das Beamtengrundgehalt eines Lehrers unabhängig von deren genauer zeitlicher Lage ist. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.