Beschluss
6 A 2142/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des Beamten auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand folgt nicht aus § 31 BeamtStG/§ 39 LBG; diese Normen begründen keine subjektiven Rechtspositionen.
• Besteht eine Verwaltungspraxis, begründet Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung des Dienstherrn und damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Versetzungsantrag.
• Für Verpflichtungsklagen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; eine spätere gesetzliche Überleitung schließt nicht automatisch eine Versetzung aus.
• Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist auch nach Ablauf einer innerdienstlichen Sechsmonatsregelung nicht ausgeschlossen, da diese Frist Ordnungsvorschrift und nicht Ausschlussfrist ist.
• Ist die Dienstherrenzuständigkeit fraglich, kann der Beamte verlangen, dass über seinen Antrag entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Versetzungsantrags bei Strukturänderung • Ein Anspruch des Beamten auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand folgt nicht aus § 31 BeamtStG/§ 39 LBG; diese Normen begründen keine subjektiven Rechtspositionen. • Besteht eine Verwaltungspraxis, begründet Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung des Dienstherrn und damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Versetzungsantrag. • Für Verpflichtungsklagen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; eine spätere gesetzliche Überleitung schließt nicht automatisch eine Versetzung aus. • Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist auch nach Ablauf einer innerdienstlichen Sechsmonatsregelung nicht ausgeschlossen, da diese Frist Ordnungsvorschrift und nicht Ausschlussfrist ist. • Ist die Dienstherrenzuständigkeit fraglich, kann der Beamte verlangen, dass über seinen Antrag entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird. Der Kläger, schwerbehinderter Beamter (A9) im Bereich Umweltüberwachung, war bis 31.12.2007 beim Land tätig. Aufgrund einer Verwaltungsreform sollten Umweltaufgaben zum 1.1.2008 auf Kommunen übergehen; ein Zuordnungsplan sah den Kläger der Beigeladenen zu. Der Kläger beantragte im September 2007 die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 39 LBG NRW und verwies auf seine Schwerbehinderung. Das Land ließ den Antrag nicht entscheiden mit der Begründung, der Kläger sei kraft Gesetzes in den Kommunaldienst übergeleitet und von den Anreizsystemen ausgeschlossen. Das VG verpflichtete das Land, über den Antrag zu entscheiden; der Kläger und das Land legten Berufung ein. Das OVG entschied, die Berufungen seien unbegründet; der Kläger sei weiterhin Landesbeamter und habe Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlage: § 31 BeamtStG/§ 39 LBG gewähren dem Dienstherrn die Befugnis zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, begründen aber keinen Anspruch des einzelnen Beamten auf Versetzung. • Selbstbindung aus Art. 3 Abs. 1 GG: Hat der Dienstherr im Rahmen seiner Verwaltungspraxis Ansprüche faktisch eröffnet, begründet dies für betroffene Beamte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über gestellte Anträge. • Zeitpunkt der Beurteilung: Bei Verpflichtungsklagen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; Änderungen seit Antragstellung können die Ermessensausübung des Dienstherrn beeinflussen. • Zuständigkeit und Gesetzeswirkung: Das Personalfolgengesetz und der Zuordnungsplan begründen nicht automatisch und unmittelbar einen Dienstherrenwechsel des Klägers; der Kläger blieb weiterhin Landesbeamter nach den Entscheidungen des Senats. • Tatbestandsvoraussetzungen und Prüfungspflicht des Dienstherrn: Ob eine Versetzung möglich ist und ob eine Versetzung nach Landesrecht ausgeschlossen ist, hat der Dienstherr zuvor zu prüfen; dies umfasst organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. • Sechsmonatsregel (§ 40 LBG n.F.): Diese Frist ist als Ordnungsvorschrift und nicht als Ausschlussfrist zu verstehen; einem rechtzeitig gestellten Antrag kann sie nicht entgegengehalten werden. • Ergebnis der Prüfpflicht: Mangels eigener Prüfung durch das Land kann nicht festgestellt werden, dass eine Versetzung des Klägers von vornherein ausgeschlossen wäre; deshalb besteht Anspruch auf Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Senatsrechtsauffassung. Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen unmittelbaren Anspruch, bereits jetzt in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden, weil über die tatsächliche Möglichkeit und das Ermessen des Dienstherrn zum gegenwärtigen Zeitpunkt entschieden werden muss und die Sache nicht spruchreif ist. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land seinen Antrag vom 25./26. September 2007 auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unter Beachtung der vom Senat dargelegten Rechtsauffassung ermessensfehlerfrei entscheidet. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Versetzung nach Landesrecht möglich ist, ob dienstliche Bedürfnisse bestehen und ob im Rahmen der personellen Umsetzung der Kommunalisierung Raum für eine Versetzung besteht; dabei sind Gleichbehandlungsaspekte gemäß der Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Die Revision wurde zugelassen.