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Urteil

15 A 2399/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsklagen sind unzulässig, wenn Kläger ihre organschaftliche Stellung verloren haben und somit die klagebefugnis fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). • Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr erfordert konkrete Anhaltspunkte für ein erneutes vergleichbares Verhalten des Verwaltungsgremiums; bloße Ankündigungen genügen nicht (§ 43 Abs. 1 VwGO). • Ein objektives Klarstellungsinteresse aus dem Verfassungsprozessrecht lässt sich nicht ohne Weiteres auf verwaltungsgerichtliche Organstreitigkeiten übertragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Feststellungsklagen ehemaliger Senatoren mangels Klagebefugnis und konkreter Wiederholungsgefahr • Feststellungsklagen sind unzulässig, wenn Kläger ihre organschaftliche Stellung verloren haben und somit die klagebefugnis fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). • Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr erfordert konkrete Anhaltspunkte für ein erneutes vergleichbares Verhalten des Verwaltungsgremiums; bloße Ankündigungen genügen nicht (§ 43 Abs. 1 VwGO). • Ein objektives Klarstellungsinteresse aus dem Verfassungsprozessrecht lässt sich nicht ohne Weiteres auf verwaltungsgerichtliche Organstreitigkeiten übertragen. Mehrere (ehemalige und gegenwärtige) studentische Vertreter und AStA-Vorsitzende klagten gegen die nichtöffentliche Durchführung einer Senatssitzung der Universität am 24. Mai 2006 sowie gegen Beschlüsse der Sitzung, darunter eine Studienbeitragssatzung und eine Personalwahl. Die nichtöffentliche Sitzung fand außerhalb des Universitätsgeländes statt; der Ort war den Senatoren im Vorfeld nicht mitgeteilt worden. Der Senat stellte später fest, die Vertraulichkeit der Sitzung sei nicht notwendig gewesen und setzte die Niederschrift öffentlich. Die Kläger begehrten Feststellungen, sie seien in ihren organschaftlichen Rechten verletzt worden. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen als unzulässig abgewiesen; die Berufung wurde zurückgewiesen. • Klagebefugnis: Ehemaligen Klägern (und Nachfolgern, die im fraglichen Zeitpunkt nicht im Senat waren) fehlt die erforderliche Klagebefugnis nach entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie ihre organschaftliche Stellung verloren hatten und keine konkrete Fortwirkung der verletzten Rechte darlegt wird. • Verschwiegenheitspflicht: Selbst bei zunächst nichtöffentlicher Sitzung bestand keine nachwirkende Verschwiegenheitspflicht, weil der Senat die Geheimhaltung mit Beschluss vom 5. Juli 2006 aufgehoben und die Niederschrift öffentlich gemacht hat; eine erneute Vertraulichkeit wäre unverhältnismäßig. • Feststellungsinteresse/Wiederholungsgefahr: Für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr sind konkrete, belastbare Anhaltspunkte erforderlich; die bloße Ankündigung des Beklagten oder abstrakte Möglichkeiten genügen nicht. Es liegen keine Tatsachen vor, die eine nahe Wiederholung des Verhaltens wahrscheinlich machen (§ 43 Abs. 1 VwGO). • Übertragbarkeit verfassungsprozessualer Grundsätze: Das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte objektive Klarstellungsinteresse für Organstreitigkeiten ist nicht ohne Weiteres auf verwaltungsgerichtliche Organstreitigkeiten übertragbar; die Besonderheiten rechtfertigen die Zurückweisung dieses Arguments. • Vorbeugender Rechtsschutz: Sogenannter vorbeugender oder präventiver Feststellungsrechtsschutz ist hier nicht geltend gemacht oder nicht ausreichend begründet; auch hierfür fehlt ein konkretes oder begründetes Gefährdungsinteresse. • Konsequenz für nachgerückte Amtsträger: Die Annahme funktionaler Kontinuität des Amtes (z. B. AStA-Vorsitz) führt nicht zur Zulässigkeit der Klage durch frühere oder nachgerückte Personen; im Übrigen hätte selbst ein hypothetisch klageberechtigter AStA-Vorsitzender kein gegenwärtiges oder unmittelbar bevorstehendes Feststellungsinteresse. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klagen aller Beteiligten sind unzulässig. Entscheidungsgrund ist vornehmlich das Fehlen der Klagebefugnis ehemaliger Senatoren sowie das fehlende, konkret begründete Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Auch die Übertragung eines objektiven Klarstellungsinteresses aus dem Verfassungsprozessrecht auf diesen verwaltungsgerichtlichen Fall wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.