Urteil
3 A 747/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfefähigkeit von Brillengläsern setzt ärztliche Verordnung oder vom Optiker vorgenommene Refraktionsbestimmung voraus; Abweichungen von 0,25 Dioptrien machen die ärztliche Verordnung nicht hinfällig.
• Beihilfefähige Aufwendungen sind auf den nach dem Alimentationsprinzip angemessenen Umfang zu begrenzen; Luxus- oder Premiumausstattungen können gekürzt werden.
• Die Bemessung der Angemessenheit ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar; Festsetzungsstellen haben objektive Maßstäbe zu beachten.
Entscheidungsgründe
Beihilfe: Kürzung von Kosten für Premium-Gleitsichtgläser als unangemessen • Beihilfefähigkeit von Brillengläsern setzt ärztliche Verordnung oder vom Optiker vorgenommene Refraktionsbestimmung voraus; Abweichungen von 0,25 Dioptrien machen die ärztliche Verordnung nicht hinfällig. • Beihilfefähige Aufwendungen sind auf den nach dem Alimentationsprinzip angemessenen Umfang zu begrenzen; Luxus- oder Premiumausstattungen können gekürzt werden. • Die Bemessung der Angemessenheit ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar; Festsetzungsstellen haben objektive Maßstäbe zu beachten. Der Kläger ist Beamter (A13) und beantragte Beihilfe für eine Gleitsichtbrille seiner Ehefrau. Ärztliche Verordnung und Optikerrefraktion liegen vor; die gefertigten Gläser weichen im Nahbereich um jeweils -0,25 dpt von der Verordnung ab. Die Beihilfestelle erkannte beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 475,00 Euro an und gewährte daraus 70 % Erstattung. Der Kläger begehrt weitere Beihilfe in Höhe von 88,65 Euro und hält insbesondere die Anforderung an die Kürzung für unzulässig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat ließ Beweis zum Preisrahmen von Gleitsichtgläsern 2007 erheben und entschied die Berufung ohne mündliche Verhandlung. • Rechtliche Grundlage: §88 LBG NRW a.F. i.V.m. §§3,4 BVO NRW; beihilfefähig sind vom Arzt verordnete Hilfsmittel und bei Ersatzbeschaffung unter bestimmten Voraussetzungen vom Optiker bestimmte Refraktionswerte. • Ärztliche Verordnung/Abweichung: Die Abweichung der gefertigten Gläser um 0,25 Dioptrien im Nahbereich ist beihilferechtlich unerheblich. Eine Abweichung von 0,25 dpt liegt im üblichen Viertelstufensystem und rechtfertigt nicht die Nichtanerkennung der Verordnung; bei Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung durch den Optiker. • Notwendigkeit vs. Angemessenheit: Zwar sind die Gläser medizinisch notwendig, jedoch sind notwendige Aufwendungen nur in angemessenem Umfang beihilfefähig. Angemessenheit ist ein voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, der nach objektiven Maßstäben zu bestimmen ist. • Feststellung des angemessenen Umfangs: Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens lagen für 2007 marktübliche Preisbereiche vor; die vom Land anerkannten 475,00 Euro bewegen sich bereits am oberen Rand des angemessenen Preisniveaus für Paarpreise entsprechender Qualitätsstufen. • Luxus-/Premiumausstattung: Individuell angefertigte Premium-Hightech-Gläser mit besonderen Beschichtungen stellen über den allgemeinen Bedarf hinausgehende Ausstattungen dar; die Beihilfe dient nicht zur Finanzierung solcher Luxusmerkmale aus Steuermitteln. • Verhältnismäßigkeit und Alimentationsprinzip: Bei der Bemessung ist der Lebenszuschnitt des Beamten zu berücksichtigen; ein verbleibender Eigenanteil in Höhe der geltend gemachten 88,65 Euro ist im vorliegenden Fall zumutbar. • Gleichheitsrechtliche Rüge: Der Kläger hat keine konkret vergleichbaren Fälle nachgewiesen; aus rechtswidrigen Zahlungen kann er keinen Anspruch ableiten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 88,65 Euro, weil die beihilfefähigen Aufwendungen für die beiden Gleitsichtgläser in Höhe von 475,00 Euro (Erstattung 70 % = 332,50 Euro) angemessen sind und die darüber hinausgehenden Kosten Luxusausstattungen betreffen. Die geringe Abweichung der gefertigten Gläser von 0,25 Dioptrien macht die ärztliche Verordnung nicht unwirksam und ändert nichts an der Kürzung aus Gründen der Angemessenheit. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.