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Urteil

1 A 938/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festlegung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten durch den Rat ist Teil seines organisatorischen Ermessens und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Ein Beigeordneter hat keinen Anspruch auf unveränderte Zuweisung konkreter Ressorts; maßgeblich ist, dass ihm insgesamt ein amtsangemessener Geschäftsbereich verbleibt. • Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Organisationsentscheidung des Rates den Mindeststandard einer eigenständigen Leitungsfunktion wahrt und nicht eklatant unausgewogen ist.
Entscheidungsgründe
Organisatorisches Ermessen des Rates bei Zuweisung von Geschäftsbereichen an Beigeordnete • Die Festlegung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten durch den Rat ist Teil seines organisatorischen Ermessens und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Ein Beigeordneter hat keinen Anspruch auf unveränderte Zuweisung konkreter Ressorts; maßgeblich ist, dass ihm insgesamt ein amtsangemessener Geschäftsbereich verbleibt. • Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Organisationsentscheidung des Rates den Mindeststandard einer eigenständigen Leitungsfunktion wahrt und nicht eklatant unausgewogen ist. Der Kläger wurde 2005 für eine dritte achtjährige Amtszeit zum Beigeordneten ernannt und der Leitung des Geschäftsbereichs 1.1 (Grünflächen und Forsten; zuvor auch Umweltschutz sowie Eigenbetriebe) zugewiesen. Der Rat beschloss am 10. März 2008 eine Neuordnung der Geschäftsbereiche; dem Kläger wurden u.a. Grünflächen, das Chemische Untersuchungsinstitut, das Gesundheitsamt und die Straßenreinigung zugeordnet, das Ressort Umweltschutz ging an einen anderen Bereich. Der Kläger hielt die Neuzuordnung für ermessensfehlerhaft und verletzend seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, weil sein Geschäftsbereich im Vergleich zu anderen deutlich untergewichtig sei und kaum eigenständige Leitungsaufgaben enthalte. Er klagte und beantragte die Neufestlegung bzw. festzustellen, dass der Ratsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Zwischenzeitlich wurde dem Kläger der Bereich Feuerwehr zugewiesen; das Chemische Untersuchungsinstitut wurde ausgegliedert. • Zuständigkeit: Richtige Beklagte ist die Stadt X., vertreten durch den Oberbürgermeister; die Klage war zulässig. • Rechtslage: Die Festlegung der Geschäftsverteilung durch den Rat ist Bestandteil seines organisatorischen Ermessens (§ 73 GO NRW) und eröffnet der Gemeinde einen beachtlichen Gestaltungsspielraum. • Status vs. dienstlicher Aufgabenbereich: Die Beamtenstellung (Amtsstatus, Eingruppierung B6) ist von der konkreten Zuordnung der Geschäftsbereiche zu unterscheiden; ein Beigeordneter hat daher keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Ressorts, sondern nur auf insgesamt amtsangemessene Beschäftigung. • Ermessenskontrolle: Gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob das Ermessen des Rates im Rahmen der vertretbaren Grenzen ausgeübt wurde und ob ein Mindeststandard einer eigenständigen Leitungsfunktion gewahrt bleibt; nur bei greifbarer Unterschreitung dieses Standards oder eklatanter Fehlgewichtung ist ein Eingreifen geboten. • Anwendung auf den Streitfall: Der aktuelle Zuschnitt des Geschäftsbereichs 1.1 (Grünflächen und Forsten, Feuerwehr, Gesundheitsamt, Straßenreinigung) erfüllt nach Art, Umfang und Personalzahl weiterhin die Anforderungen an eine eigenständige Leitungsfunktion eines Beigeordneten in einer Großstadt; die zwischenzeitlichen Änderungen (Wegfall des Chemischen Untersuchungsinstituts, Hinzufügung der Feuerwehr) führen nicht zu einer solchen Fehlgewichtung, dass das Ermessen des Rates zu beanstanden wäre. • Feststellungsantrag: Der Hilfsantrag ist unzulässig, weil der ursächliche Ratsbeschluss vom 10.03.2008 durch nachfolgende Beschlüsse und Strukturveränderungen abgeändert ist und damit kein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht; zudem wäre der Antrag in der Sache unbegründet. • Besoldung: Die Eingruppierung nach B6 bemisst sich typisierend an der Statuswertigkeit des Amtes und nicht am konkreten Ressortzuschnitt; unterschiedliche Einstufungen anderer Beigeordneter sind nicht entscheidungserheblich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; seine Klage ist unbegründet. Der Rat der Beklagten hat mit der Neuordnung der Geschäftsbereiche sein zulässiges organisatorisches Ermessen nicht derart überschritten, dass dem Kläger seine amtsangemessene Beschäftigung entzogen wäre. Der dem Kläger zugewiesene Geschäftsbereich erfüllt weiterhin die Anforderungen einer eigenständigen Leitungsfunktion eines Beigeordneten in der Besoldungsgruppe B6; auch die später erfolgte Hinzufügung der Feuerwehr ändert daran nichts Wesentliches. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da der ursprüngliche Beschluss von 2008 durch nachfolgende Änderungen nicht mehr den aktuellen Sachverhalt wiedergibt. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet; Revision wurde nicht zugelassen.