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Beschluss

6 E 121/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO setzt ein echtes Rechtsverhältnis im Sinne der Vorschrift voraus; die bloße Identität einer Rechtsfrage in einem Parallelverfahren genügt nicht. • § 94 VwGO ist nicht analog anzuwenden, um Verfahren wegen identischer Rechtsfragen in anderen anhängigen Verfahren auszusetzen; dies würde dem Zweck der Norm widersprechen. • Verfahrensökonomische Erwägungen rechtfertigen keine weitergehende Analogie, zumal der Gesetzgeber mit § 93a VwGO und § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO spezifische Regelungen getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung nach §94 VwGO bei bloß identischen Rechtsfragen in Parallelverfahren • Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO setzt ein echtes Rechtsverhältnis im Sinne der Vorschrift voraus; die bloße Identität einer Rechtsfrage in einem Parallelverfahren genügt nicht. • § 94 VwGO ist nicht analog anzuwenden, um Verfahren wegen identischer Rechtsfragen in anderen anhängigen Verfahren auszusetzen; dies würde dem Zweck der Norm widersprechen. • Verfahrensökonomische Erwägungen rechtfertigen keine weitergehende Analogie, zumal der Gesetzgeber mit § 93a VwGO und § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO spezifische Regelungen getroffen hat. Die Verwaltungsbehörde und ein Beteiligter stritten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren; das Verwaltungsgericht ordnete die Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO, weil in einem anderen, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren identische Rechtsfragen zu klären seien. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Entscheidung und erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW. Es ging insbesondere um die Frage, ob § 94 VwGO oder dessen analoge Anwendung die Aussetzung rechtfertigt, wenn in einem Parallelverfahren zwar dieselben Rechtsfragen, nicht aber dasselbe Rechtsverhältnis, geprüft werden. Das Verwaltungsgericht hatte die Aussetzung zugelassen mit Verweis auf Prozessökonomie und Kostenvermeidung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und materiellrechtliche Voraussetzungen der Aussetzung analog § 94 VwGO. • Die Beschwerde war zulässig; die Entscheidung über die Verfahrensaussetzung gemäß § 94 VwGO ist keine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO. • § 94 VwGO setzt ein bestehendes oder zu klärendes konkretes Rechtsverhältnis in einem anderen anhängigen Verfahren oder Verwaltungsverfahren voraus; die bloße Übereinstimmung von Rechtsfragen reicht nicht aus. • Die analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, weil eine Ausdehnung der Norm auf Fälle rein identischer Rechtsfragen dem Zweck der Vorschrift zuwiderliefe. • Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke: Der Gesetzgeber hat mit § 93a VwGO sowie mit § 173 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO spezifische Verfahrensinstrumente geschaffen, die verfahrensökonomische Interessen berücksichtigen; darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, das Verfahren auf übereinstimmenden Antrag ruhen zu lassen. • Soweit besondere Verfahren wie Normenkontrolle oder Vorlageverfahren vor dem BVerfG/EuGH betroffen sein könnten, ließ das Gericht eine Entscheidung darüber offen, da dies im Streitfall nicht zu klären war. • Mangels Erfolg der analogen Anwendung war der angegriffene Beschluss aufzuheben; eine Entscheidung über Kosten war nicht zu treffen, da es sich um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren ohne unterliegenden Beteiligten handelt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2011 wird aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf § 94 VwGO gestützte Verfahrensaussetzung lagen nicht vor, weil in dem Parallelverfahren lediglich identische Rechtsfragen und kein zu klärendes Rechtsverhältnis vorlagen. Eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht; dies widerspräche dem Zweck der Norm und einer planwidrigen Regelungslücke, zumal der Gesetzgeber mit § 93a VwGO und § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO andere, spezifische Regelungen geschaffen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Aussetzung aufgehoben. Wegen des nichtstreitigen Charakters des Beschwerdeverfahrens wurde über Kosten nicht entschieden.