Beschluss
2 E 482/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0606.2E482.12.00
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Tenor
Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. April 2012 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. April 2012 wird aufgehoben. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Eine unmittelbare Anwendung des § 94 VwGO kommt - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Nicht ausreichend ist dafür, dass sich - wie hier zur Anwendung der sog. Seveso II - Richtlinie im Baugenehmigungsverfahren - in dem anderen Verfahren lediglich vergleichbare Rechtsfragen stellen. Die Frage nach der Gültigkeit oder der Auslegung von Rechtsfragen stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 6 E 121/11 - juris Rn. 3, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 45, jeweils m. w. N. Es besteht vorliegend auch kein Raum für die vom Verwaltungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 94 VwGO. Eine solche analoge Anwendung ist zwar für die Fälle anerkannt, in denen es um entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen - insbesondere also um die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit (höherrangigen) Regelungen des Europarechts - geht, die bereits Gegenstand eines beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. Art. 267 AEUV) sind. In einem solchen Fall ist eine Aussetzung geboten, weil die Antwort, die der Europäische Gerichtshof in der bei ihm bereits anhängigen Rechtssache geben wird, auch für die Entscheidung des nunmehr auszusetzenden Rechtsstreits maßgebend sein wird. Eine neuerliche Anrufung des Gerichtshofs würde diesen zusätzlich belasten, ohne dass davon ein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 -, juris Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Band 2, Stand: September 2011, § 94 Rn. 57 ff. Um eine solche Fallgestaltung geht es vorliegend bereits deshalb nicht, weil ein "einschlägiges" Verfahren nicht (mehr) schwebt, nachdem der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 - (BRS 74 Nr. 32), das Rechtsfragen betraf, die sich auch im vorliegenden Verfahren stellen, mit Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - entschieden hat. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil vom 15. September 2011 im Einzelnen vorgegeben, wie Art. 12 Abs. 1 der sog. Seveso II - Richtlinie auszulegen ist und dass es dem vorlegenden Gericht obliegt, das nationale Gesetz - hier also das einschlägige Bauplanungsrecht - "soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen" (vgl. Rn. 52 des Urteil des EuGH). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aber entscheidend von den Fällen, in denen in der Rechtsprechung eine Verfahrensaussetzung in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO erfolgt ist, weil dieselbe oder eine vorgreifliche Rechtsfrage - etwa zur Vereinbarkeit einer nationalen Norm mit Unionsrecht - Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war. Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. März 2012 - 6 S 2325/11 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 19 B 09.567 -, juris Rn. 1. In den vorgenannten Fällen sollte die entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht (erstmalig) geklärt werde. Im vorliegenden Fall liegt jedoch mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 - C-53/10 - bereits eine "Handlungsanleitung" vor, nach deren Maßgaben das nationale Recht durch sämtliche nationalen Gerichte und Behörden - also nicht nur durch das vorlegende Bundesverwaltungsgericht - richtlinienkonform auszulegen ist. Dass - worauf die Klägerin hinweist - das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts "Raum für Interpretationen" lässt, mag zutreffen. Allerdings hat die Klägerin die von dem Senat im Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 48/12 - vorgenommene, an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs orientierte Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB bislang nicht - auch nicht im vorliegenden Verfahren mit dem Verweis, es würden gute Argumente für die gegenteilige Ansicht sprechen - durchgreifend in Frage gestellt und damit auch nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise zu einer anderen Auslegung des nationalen Rechts gelangen wird. Zwar mag es vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie gleichwohl zweckmäßig sein, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 4 C 11.11 abzuwarten. Solche Zweckmäßigkeitsüberlegungen rechtfertigen für sich genommen jedoch nicht die Annahme einer analogen Anwendung des § 94 VwGO in Fällen, in denen sich - wie hier - in einem Parallelverfahren lediglich vergleichbare Rechtsfragen stellen. Der Gesetzgeber lässt auf der einen Seite die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO nur in engen Grenzen zu und macht auf der anderen Seite gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO ein Ruhen des Verfahrens von einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten abhängig. Damit soll auch dem - zuletzt noch durch § 198 GVG gestärkten - Interesse der Beteiligten an einer zeitnahen Entscheidung Rechnung getragen werden. Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO nicht vor, soll dieses Interesse im Grundsatz nur dann zurückstehen, wenn die Beteiligten einvernehmlich einem Ruhen des Verfahrens und damit einem Hinausschieben einer Sachentscheidung zustimmen. Würde man aber bereits jeden "rechtslogisch tatsächlichen Einfluss" für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO genügen lassen, so Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 19 B 09.567 -, juris Rn. 1, würde die vom Gesetzgeber gezogene strikte Trennung zwischen der Aussetzung einerseits und dem nur mit Zustimmung der Beteiligten möglichen Ruhen des Verfahrens andererseits "verwischt" werden. Die Grenzen für einen Analogieschluss wären überschritten. Gegen eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO weitgehend entwertende Analogie, die sich allein an allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen orientiert, spricht zudem ein Umkehrschluss aus § 93a VwGO. Dort ist für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung geschaffen worden. Dies schließt es aus, bei anderen "Parallelverfahren", die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung des § 94 VwGO zurückzugreifen, soll das gesetzliche Wertungssystem nicht unterlaufen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 - 6 E 121/11 - juris Rn. 7 ff., und vom 15. Januar 2009 - 4 E 1358/08 -, juris Rn. 2; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Lose-blatt, Band 2, Stand: September 2011, § 94 Rn. 43. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Aussetzungs- bzw. Beschwerdeverfahren ist ein nichtstreitiges Zwischenverfahren ohne unterliegenden Beteiligten; dessen Kosten von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache umfasst. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da bei Erfolg der Beschwerde Gerichtsgebühren nicht anfallen (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).