Beschluss
12 A 2722/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufungszulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht substantiiert dargetan sind.
• Allein das Bestehen informeller Absprachen zwischen Eltern und Pflegepersonen rechtfertigt noch keine Annahme einer vom Jugendhilfeträger veranlassten Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII.
• Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs kann untergehen, wenn prozessuale Rüge- und Beweisantragsrechte nicht rechtzeitig und vollständig wahrgenommen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlender Substantiierung von Zulassungsgründen • Die Berufungszulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht substantiiert dargetan sind. • Allein das Bestehen informeller Absprachen zwischen Eltern und Pflegepersonen rechtfertigt noch keine Annahme einer vom Jugendhilfeträger veranlassten Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. • Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs kann untergehen, wenn prozessuale Rüge- und Beweisantragsrechte nicht rechtzeitig und vollständig wahrgenommen werden. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht angenommen hatte, die Betreuung ihrer Kinder durch die Großmutter vom 21.01.2007 bis 13.05.2007 sei keine vom Jugendhilfeträger veranlasste Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, sondern eine private Vereinbarung zwischen Klägerin und Großmutter. Die Klägerin stellte daneben einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Streitgegenstand war insbesondere, ob eine Jugendhilfemaßnahme vorlag und damit ggf. Pflegegeldansprüche bestanden. Die Klägerin rügte außerdem Verfahrensfehler und mangelhafte Sachverhaltsaufklärung. Das Gericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche Fragen oder Verfahrensfehler die Zulassung der Berufung rechtfertigen. • Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargetan; es fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. • Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf Aktenvermerke und Hilfepläne nachvollziehbar festgestellt, dass eine Absprache über die dauerhafte Fremdunterbringung erst im Zeitraum zwischen dem 20.12.2006 und dem 10.01.2007 getroffen wurde und die Mutter bis dahin keine feste Bereitschaft zur Fremdunterbringung gezeigt hat; daher liegt kein vom Jugendhilfeträger veranlasstes Vollzeitpflegeverhältnis vor. • Objektive Indizien wie der Bezug von Elterngeld durch die Großmutter sprechen gegen die Voraussetzungen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und eher für eine private Betreuung; die rechtlichen Unterschiede zur Adoptionspflege (§ 1744 BGB) wurden berücksichtigt. • Ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf oder ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 33, 39 SGB VIII bestand, ist nicht entscheidend, weil die Mutter die Fremdunterbringung nicht gewollt hat und keinen entsprechenden Hilfeantrag gestellt hat. • Die behaupteten Verfahrensfehler (mangelnde Sachverhaltsaufklärung, Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs) greifen nicht durch: Es hat sich dem Verwaltungsgericht keine weitere zwingende Aufklärung aufgedrängt, und die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hat prozessuale Rügen und einen unbedingten Beweisantrag nicht rechtzeitig oder in der erforderlichen Form erhoben, sodass ein Rügeverlust eingetreten ist. • Mangels darlegbarer besonderer Rechts- oder Rechtsfortbildungsfragen oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung kommen auch die weiteren Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2–5 VwGO nicht in Betracht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung liegen nicht vor, weil die Klägerin die erforderlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert vorträgt und die erstinstanzliche Feststellung, dass es sich um eine private Vereinbarung mit der Großmutter und nicht um eine vom Jugendhilfeträger veranlasste Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII handelt, nicht ernstlich in Zweifel gezogen ist. Verfahrensrügen sind aufgrund unterlassener rechtzeitiger Beweisanträge und Nichtausnutzung prozessualer Möglichkeiten als verpasst zu behandeln. Der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.