OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 6887/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0829.25K6887.22.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII für seine beiden Mündel. Der Kläger ist Großvater und seit dem 22. Oktober 2007 auch Vormund für seine Enkelinnen F. und H.. Die Tochter des Klägers war aufgrund eines Haftantritts im Jahr 2007 nicht mehr in der Lage, sich um ihre Töchter F. und H. zu kümmern. Diese zogen daher bei ihren Großeltern ein und leben bis heute dort. Die Familie ist dem Jugendamt der Beklagten seit dem Jahr 2007 bekannt. Aus einer E-Mail von Mai 2007 ergab sich, dass der Kläger offizielle Aktivitäten der Beklagten hinsichtlich seiner Enkelinnen ablehnte. Auch in der Folgezeit nahm er von einer weiteren Klärung und Unterstützung durch das Jugendamt der Beklagten Abstand. Am 18. Februar 2014 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten hinsichtlich des Pflegekinderdienstes. Im Vermerk der Beklagten vom 18. Februar 2014 ist dazu festgehalten, dass der Kläger „auf Wunsch Informationen über den Pflegekinderdienst“ erhalten habe. Im Rahmen des folgenden Hausbesuchs am 6. März 2014 fragte der Kläger nach den Voraussetzungen für eine Pflegestelle. Hierzu ist im Vermerk der Beklagten vom 7. März 2014 ausgeführt, der Kläger habe den Hausbesuch genutzt, „um Fragen zu Voraussetzungen für eine Pflegestelle … zu stellen“. Im Dezember 2014 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und bat um Hilfe, weil ihm seine Wohnung fristlos gekündigt worden war. Ein Jugendhilfebedarf stellte sich dabei ausweislich des Vermerks vom 11. Februar 2015 nicht heraus. Das Jugendamt der Beklagten schloss daraufhin am gleichen Tag die Akte betreffend die Familie des Klägers. Am 8. Juni 2017 meldete sich der Kläger beim Jugendamt der Beklagten und äußerte, Pflegegeld beantragen zu wollen. Das Jugendamt der Beklagten leitete daraufhin ein Hilfeplanverfahren sowie das Anerkennungsverfahren der Großeltern als Verwandtenpflegestelle ein. Nach Abschluss der Verfahren bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2018 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII rückwirkend ab dem 8. Juni 2017. Der Bescheid wurde ausweislich des Ab-Vermerks am 17. April 2018 zur Post gegeben. Gegen den Bescheid vom 12. April 2018 legte der Kläger unter dem 13. Juni 2018 Widerspruch ein, da ihm die Bewilligung der Hilfe, insbesondere des Pflegegeldes, rückwirkend ab dem 22. Oktober 2007 (Bestellung als Vormund) und nicht erst ab dem 8. Juni 2017 zustehe. Mit Schreiben vom 7. September 2018, gerichtet unmittelbar an den Kläger, und vom 29. August 2019, gerichtet an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, teilte die Beklagte mit, dass der Widerspruch verfristet sei. Mit Schriftsatz vom 3. September 2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den Widerspruch vom 13. Juni 2018 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auszulegen. Am 21. Dezember 2022 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geboten sei, weil die Beklagte bislang nicht über den Überprüfungsantrag entschieden habe. Zudem stehe ihm der Anspruch auch für die Zeit vor der expliziten Antragstellung im Jahr 2017 zu. Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2023 den Widerspruch des Klägers vom 13. Juni 2018 als unzulässig zurückgewiesen und mit Bescheid vom 02.02.2023 den Überprüfungsantrag des Klägers abgelehnt hat, beantragt der Kläger nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2023 zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zur Erziehung für seine Mündel F. und H. N. auch für die Zeit vor dem 8. Juni 2017 zu gewähren, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2023 (Ablehnung des Überprüfungsantrags) aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Zurücknahme ihres Bescheides vom 12. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2023 zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zur Erziehung für seine Mündel F. und H. N. auch für die Zeit vor dem 8. Juni 2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. August 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat mit Fax vom 8. August 2023 ebenfalls mitgeteilt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist im Hauptantrag bereits unzulässig. Der Kläger hat die Widerspruchsfrist, die eine Voraussetzung der Zulässigkeit nicht nur des Widerspruchs, sondern auch der Klage ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 – 1 C 34.80 – juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 26.09.1994 – 22 A 2426/94 – NVwZ-RR 1995, 623, nicht gewahrt. Der Kläger hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 2018, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erhoben. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X. Ausweislich des Ab-Vermerks hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid am 17. April 2018 zur Post gegeben mit der Folge, dass er am 20. April 2018 als bekanntgegeben gilt und die Monatsfrist zur Erhebung des Widerspruchs am Montag, den 21. Mai 2018 abgelaufen ist. Der mit Schreiben vom 13. Juni 2018 eingelegte Widerspruch des Klägers wahrt diese Frist nicht. Die Beklagte war auch nicht gehalten, dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Davon abgesehen, dass es bereits an einem entsprechenden Antrag gegenüber der Beklagten bzw. dem Gericht mangelt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dass der Kläger in diesem Sinne unverschuldet verhindert war, die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO einzuhalten, hat er nicht dargetan. Auch der hilfsweise gestellte Antrag gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X führt nicht zum Erfolg der Klage. Zwar ist hinsichtlich des Hilfsantrags die Zulässigkeit der Klage zu bejahen. Die Zulässigkeit der Klage ist insbesondere nicht durch den nach Klageerhebung erlassenen Ablehnungsbescheid entfallen. Es bedurfte insoweit auch keiner gesonderten Prozesshandlung des Klägers, um diesen ablehnenden Bescheid in den Rechtsstreit einzuführen. Ergeht nach Erhebung der Untätigkeitsklage, nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO und nicht innerhalb einer von dem Gericht gemäß § 75 S. 3 VwGO gesetzten Nachfrist eine negative Entscheidung der Behörde, kann die Klage unter Einbeziehung der Ablehnung ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO sowie ohne Beachtung der Klagefrist des § 74 VwGO als Verpflichtungsklage fortgeführt werden. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Verfahrenshandlung des von der Antragsablehnung betroffenen Klägers. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 – 10 B 4.20 – juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 – 2 A 796/09 – juris. Der mit dem Überprüfungsantrag geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII – als Verwandtenpflege in seinem Haushalt – für die Zeit vor dem 8. Juni 2017 und somit auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegegeldzahlungen nach § 39 SGB VIII. Es fehlt an einer entsprechenden Geltendmachung des Bedarfs. Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ein rechtzeitiger Antrag gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 – 5 C 29.99 – juris. Materielle Voraussetzung für die Gewährung von Jugendhilfe ist daher, dass der Erziehungsberechtigte diese beantragt oder dass der jeweils Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden ist. Dieses Antragserfordernis schützt die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2007 – 12 A 1266/07 – juris, Rn. 5 ff., denn Hilfe zur Erziehung darf nicht gegen den Willen des Personensorgeberechtigten geleistet werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2008 – 12 A 144/06 – juris, Rn. 43. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe darf zwar von sich aus tätig werden und die Personensorgeberechtigten auf geeignete und notwendige Hilfen hinweisen. Für die Rechtmäßigkeit der Hilfe zur Erziehung genügt es jedoch nicht, wenn die Personensorgeberechtigten der Hilfe lediglich nicht widersprechen. Es bedarf vielmehr einer eindeutigen Willensbekundung aller anspruchsberechtigten Personensorgeberechtigten, die Hilfe zur Erziehung auch in Anspruch zu nehmen. Wapler in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 27 Rn. 50. Die bloße Übernahme eines faktischen Pflegeverhältnisses durch die Großeltern genügt dabei nicht für die Annahme einer Leistungsgewährung nach §§ 27, 33 SGB VIII ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Kinder. Maßgeblich für den Beginn der Leistungsgewährung ist allein der Zeitpunkt, zu dem der Hilfebedarf an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich herangetragen wird. Dem Verwaltungsvorgang sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der – personensorgeberechtigte und damit antragsberechtigte – Kläger vor dem 8. Juni 2017 Hilfe zur Erziehung beantragt oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Bedarf an das Jugendamt der Beklagten herangetragen hat. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe sich am 18. Februar 2014 bei Frau Bernhagen betreffend den Pflegekinderdienst und im Rahmen des folgenden Hausbesuchs am 6. März 2014 nach den Voraussetzungen für eine Pflegestelle erkundigt, vermag das Gericht hierin keinen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung erkennen. Ausweislich des Vermerks vom 18. Februar 2014 erhielt der Kläger „auf Wunsch Informationen über den Pflegekinderdienst“. Den Hausbesuch habe der Kläger, wie sich aus dem Vermerk vom 7. März 2014 ergibt, genutzt, „um Fragen zu Voraussetzungen für eine Pflegestelle … zu stellen“. Die bloße Frage nach Voraussetzungen der Hilfegewährung allein impliziert jedoch noch nicht die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs. Nach Auskunftserteilung oblag es dem Kläger, einen expliziten Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung zu stellen, sofern nach seiner Auffassung ein Bedarf bestanden hätte, und so seinen Willen auf Inanspruchnahme der Hilfe deutlich zu machen. Doch selbst als sich der Kläger im Dezember 2014 wegen fristloser Wohnungskündigung bei der Beklagten meldete und um Hilfe bat, hat sich in dem daraufhin geführten Beratungsgespräch ausweislich des Vermerks vom 11. Februar 2015 kein Jugendhilfebedarf herausgestellt. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch das Verhalten des Klägers in der vorherigen Zeit. So lehnte er im Mai 2007 ausweislich einer E-Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten offizielle Aktivitäten der Beklagten ab und nahm auch in der Folgezeit von einer Klärung seitens des Jugendamtes bezüglich seiner beiden Enkelinnen Abstand. Dieses zurückhaltende Verhalten des Klägers verlangt eine umso deutlichere Äußerung, wenn er später einen Hilfebedarf gegenüber der Beklagten geltend machen will. Auch wenn die Aufnahme der Kinder im Haushalt des Klägers als selbstbeschaffte Hilfe im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII verstanden würde, vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.11.2022 – 4 L 277/21 – juris, Rn. 35, liegen die Voraussetzungen zur rückwirkenden Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nicht vor. Selbstbeschaffte Hilfen sind Hilfen, die – wie hier – vom Leistungsberechtigten selbst abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII erbracht werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32.13 – juris, Rn. 11. In Fällen selbstbeschaffter Hilfen ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Der Kläger hat jedoch, wie bereits ausgeführt, das Jugendamt der Beklagten über einen etwaigen Hilfebedarf nicht vor dem 8. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt. Zudem stand ihm mangels Antrags vor dem 8. Juni 2017 kein Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung einschließlich der Bewilligung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII vor diesem Zeitpunkt zu. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihn nicht hinreichend über die Möglichkeiten der Leistungsgewährung beraten. Nach § 37a S. 1 SGB VIII hat die Pflegeperson vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen – wie hier – für das Kind oder den Jugendlichen keine Hilfe zur Erziehung gewährt wird und in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII bedarf, § 37a S. 2 SGB VIII. Der Beratungs- und Unterstützungsanspruch ist ein eigenständig einklagbarer Rechtsanspruch der Pflegeperson, auch das Antragsrecht liegt allein bei der Pflegeperson. Berneiser/Diehl in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 37a Rn. 4. Die Vorschrift regelt jedoch allein den Anspruch. Sie trifft keine Aussage dazu, welche Folgen eine unterbliebene oder möglicherweise nicht ausreichende Beratung hat. Ein Anspruch auf Grundlage des sozialhilferechtlichen Herstellungsanspruchs, wie ihn der Kläger geltend macht, ist jedoch für Sozialleistungsmaterien wie der Jugendhilfe außerhalb von Spezialvorschriften – wie § 36a Abs. 3 SGB VIII, dessen Voraussetzungen hier jedoch wie festgestellt nicht vorliegen – nicht anerkannt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2011 – 12 A 2722/10 – juris, Rn. 14, 15; Winkler in: BeckOK SozR SGB VIII § 36a Rn. 16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.