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Beschluss

2 A 2581/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. • Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist maßgeblich, ob die einschlägigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden; Messungen und schalltechnische Gutachten sind auf Vereinbarkeit zu prüfen. • Sogenannte seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV können eine privilegierte Überschreitung von Immissionsrichtwerten erlauben, wenn die Veranstaltung außergewöhnlich ist und nicht zum Normalbetrieb gehört. • Ein Versäumnis des Gerichts, ein weiteres Lärmgutachten einzuholen, liegt nur vor, wenn konkret dargelegt wird, welche tatsächlichen Unklarheiten bestanden und welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären. • Zeitliche Betriebsbeschränkungen der Baugenehmigung sind zulässig, soweit sie zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Lärm-, Licht- und Verkehrsimmissionen bei Stadiongenehmigung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. • Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist maßgeblich, ob die einschlägigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden; Messungen und schalltechnische Gutachten sind auf Vereinbarkeit zu prüfen. • Sogenannte seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV können eine privilegierte Überschreitung von Immissionsrichtwerten erlauben, wenn die Veranstaltung außergewöhnlich ist und nicht zum Normalbetrieb gehört. • Ein Versäumnis des Gerichts, ein weiteres Lärmgutachten einzuholen, liegt nur vor, wenn konkret dargelegt wird, welche tatsächlichen Unklarheiten bestanden und welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären. • Zeitliche Betriebsbeschränkungen der Baugenehmigung sind zulässig, soweit sie zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte erforderlich sind. Der Kläger wandte sich gegen die Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Fußballstadions sowie gegen Nachtragsgenehmigungen (10.06.2009, 22.09.2009) und weitere Genehmigungen für Parkplätze. Er beantragte beim Verwaltungsgericht u.a. eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu einem Nachtrag und rügte, die Genehmigung verletze Nachbarrechte durch Lärm, Lichtimmissionen und ein unzureichendes Verkehrskonzept. Messberichte und schalltechnische Gutachten der Beteiligten sowie Nachträge zur Betriebszeitregelung lagen vor; es wurde insbesondere auf die 18. BImSchV Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und lehnte den Fristanspruch ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die der Senat zurückwies und die Kosten dem Kläger auferlegte. • Änderung des Passivrubrums wegen Wegfalls von § 5 AG VwGO und Rechtsträgerprinzip; Zulassungsantrag unbegründet, da vorgebrachte Einwände keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen (§ 124a Abs.4 VwGO). • Schallschutz: Das Verwaltungsgericht stützte sich auf schalltechnische Untersuchungen des Ingenieurbüros und Messungen (u.a. TÜV Nord). Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden nach Würdigung der Messungen und Nebenbestimmungen eingehalten; gemessene Beurteilungspegel überschreiten den Ruhezeitenrichtwert nicht und kurzzeitige Spitzen liegen nicht über den in Nr. 1.5/§5 Abs.5 der 18. BImSchV zugelassenen Grenzen. • Gebietsklassifizierung: Das klägerische Grundstück liegt im Außenbereich/Splittersiedlung; daher gilt nach §2 Abs.6 Satz2 18. BImSchV das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebiets, nicht das eines allgemeinen Wohngebiets. Der Vortrag des Klägers reicht nicht, um diese Gebietseinstufung zu erschüttern. • Seltene Ereignisse: Relegationsspiel und gelegentliche Montagsspiele können als "seltene Ereignisse" i.S.v. §5 Abs.5 i.V.m. Nr.1.5 Anhang 18. BImSchV qualifiziert werden; dies rechtfertigt für solche Fälle erhöhte Richtwerte, ohne die Genehmigung nachbarrechtswidrig zu machen. • Verkehr und Parkraum: Verkehrsgutachten ergibt einen konservativen Stellplatzbedarf von 4.500; vorhandene Stellplätze (insgesamt 4.540) genügen, sodass keine erhebliche Verschlechterung der Erschließung des klägerischen Grundstücks festgestellt wurde; Einwände gegen Verfügbarkeit einzelner Parkplätze sind nicht konkret belegt. • Lichtimmissionen: Es fehlen Anhaltspunkte für unzumutbare Lichtbelastungen; zumutbare Innenabschirmungen (Vorhänge etc.) stehen zur Verfügung; weitere Ermittlungen nicht veranlasst. • Verfahrensrechtliches Gehör und Amtsermittlungsgrundsatz: Ablehnung des Vertagungsantrags und Versagung eines Schriftsatznachlasses begründen keinen Gehörsverstoß, weil keine neuen, überraschenden entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorlagen und der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären (§86 Abs.1 VwGO). • Keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO; die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig für die Praxis über den Einzelfall hinaus. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil bleibt rechtskräftig. Die Vorbringen des Klägers genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des §124 VwGO aufzuzeigen. Insbesondere sind die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nach Prüfung der schalltechnischen Gutachten und Messungen eingehalten, Lichtbeeinträchtigungen nicht unzumutbar und das Verkehrskonzept samt Stellplatznachweis ausreichend. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 12.000 Euro festgesetzt.