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Beschluss

3 S 1470/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2019 - 10 K 6482/18 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15.11.2018 wird hinsichtlich der genehmigten Nutzung des Stadions für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr angeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen die Antragsteller sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Achtel. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Achtel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge behalten die Beteiligten jeweils auf sich. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 30.000,- festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von bebauten und jeweils - zumindest auch - zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken im Stadtteil Mooswald der Stadt Freiburg. Sie begehren die Aussetzung des Sofortvollzuges einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für ein Fußballstadion mit Nebenanlagen. 2 Die Stadt F… und der Sport Club F… e.V. (SC F…) beabsichtigen die Errichtung eines neuen Fußballstadions, in dem u. a. die Spiele des Vereins in der 1. Fußball-Bundesliga stattfinden sollen. Hierzu beschloss der Gemeinderat der Stadt F… am 24.7.2018 den Bebauungsplan „Neues Fußballstadion am Flugplatz“, der auf einer ehemaligen Segelflugbetriebsfläche im Stadtteil Brühl die Errichtung eines Stadions mit bis zu 35.000 Zuschauerplätzen und weiterer Sportanlagen samt genauer bezeichneter zusätzlicher, räumlich untergeordneter Nutzungen vorsieht. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Flächen für insgesamt 2.200 Kfz-Stellplätze, Flächen für Fahrradstellplätze und Verkehrsflächen (Flächen für Bahnanlagen - Stadtbahn -, private Verkehrsflächen, Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung sowie öffentliche Verkehrsflächen, die dem öffentlichen Straßenverkehr zu allen Zeiten zur Verfügung stehen sollen - sog. Planstraßen Ost, Nord und West -) fest. Das Plangebiet grenzt neben den bestehenden Hauptverkehrsachsen, die südlich gelegene Madisonallee und die nördlich gelegene Granadaallee, nach Norden an den Stadtwald, nach Osten an den Flughafen Freiburg, nach Südosten an das Gelände der Neuen Messe und nach Westen überwiegend an Grünflächen, die im Teilbebauungsplan „Flugplatz/Universitätsquartier“ (Plan-Nr. 2-73.1, geändert durch Plan-Nr. 2-73.1a) für künftige Erweiterungsbauten der Universität vorgesehen sind. An diese Grünflächen schließt die Trasse der Breisgaubahn an, die wiederum nach Westen an den Stadtteil Mooswald der Antragsgegnerin grenzt. Dieser liegt rund 400 m von der Planstraße West entfernt. Der Bebauungsplan wurde am 9.11.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Die Anträge der Antragsteller, diese Satzung vorläufig außer Vollzug zu setzen, blieben ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 27.6.2019 - 3 S 2618/18 -). 3 Am 15.11.2018 erteilte das Regierungspräsidium F… der Beigeladenen, einer Tochtergesellschaft der Stadt F…, die Baugenehmigung zum Neubau eines Fußballstadions für 34.858 Zuschauer mit einem Hauptgebäude (Funktionsräume für den Sportbetrieb, Fanshop, Veranstaltungsräume mit Küchenbereichen und Geschäftsstelle des Sportklubs) Trainingsplätzen, Außenanlagen, Stellplätzen und einem Greenkeeping-Gebäude. Dabei ließ es unter anderem gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend die Schließung von Fugen zwischen Dach und Tribüne sowie die Zahl und Fläche der Mundlöcher von Zugängen zu den Tribünen an der Süd-, Nord- und Ostseite des Stadionbaukörpers und betreffend die Höhe des Schalldämmaßes der Fugenschließung zwischen Dach und Tribüne an der Westseite des Stadions - 15 dB(A) statt 25 dB(A) - zu. Zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm enthält die Baugenehmigung Nebenbestimmungen betreffend einzuhaltende Immissionsrichtwerte für den Sport- und Spielbetrieb (gesondert nach Spielen im Regelbetrieb und im Rahmen seltener Ereignisse) sowie für Drittveranstaltungen. Nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind die in den genehmigten Plänen als bestehend gekennzeichneten öffentlichen Straßen, ein an der Madisonallee geplanter Haltestellenbereich der Stadtbahn, eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Fußweg, Rettungsweg), eine zur bestehenden Bahnunterführung verlaufende private, der Erschließung des zukünftigen Universitätsgeländes dienende Verkehrsfläche sowie eine Fläche für die Rückhaltung- und Versickerung von Niederschlagswasser. 4 Die von den Antragstellern im Wesentlichen wegen befürchteter Lärmimmissionen und Verkehrsbeeinträchtigungen erhobenen Einwendungen wies das Regierungspräsidium als unbegründet zurück. 5 Am 19.11.2018 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Baugenehmigung begehrt. Am 27.11.2018 haben sie gegen die Baugenehmigung Klage erhoben (10 K 6628/18), über die bislang nicht entschieden ist. 6 Mit Beschluss vom 29.4.2019 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Eilrechtsschutzanträge der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei summarischer Prüfung böten die von den Antragstellern erhobenen Anfechtungsklagen allenfalls insoweit eine mögliche Aussicht auf Erfolg, als sie Lärmimmissionen infolge einer Nutzung des Stadions im Sport- und Spielbetrieb nach 22:00 Uhr beträfen. Auf die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans „Neues Fußballstadion am Flugplatz“ komme es dabei nicht an. Unter anderem sei weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit allein die Unwirksamkeit dieses Plans zu einer Verletzung von subjektiven Rechten der Antragsteller führen könne; insbesondere sei das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die Zumutbarkeit des Maßes der Lärmimmissionen der Stadionnutzung gleichermaßen entweder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu prüfen. Dieses Gebot sei aber voraussichtlich nur mit Blick auf die angeführte mögliche Beeinträchtigung der wohl in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke der Antragsteller in der Zeit nach 22:00 Uhr verletzt. Eine vorläufige Außervollzugsetzung der Baugenehmigung rechtfertige dies allerdings nicht, da die Beeinträchtigungen auch nach vollständiger Errichtung des Bauwerks noch auf ein für die Antragsteller zumutbares Maß reduziert werden könnten. Im Übrigen verstoße die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen zu Gunsten der Antragsteller nachbarschützende Rechtsvorschriften. Mit Blick auf die Rüge einer zu engen Kooperation zwischen dem Antragsgegner, der Beigeladenen und der Stadt F… sei eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller nicht ersichtlich. Diese allein im Rahmen der Befangenheitsregelung des § 21 Abs. 1 LVwVfG beachtliche Rüge erfordere eine Befangenheit einzelner Amtsträger, die aber weder von den Antragstellern geltend gemacht noch ersichtlich sei. Ferner verstoße die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung. Insbesondere habe der Antragsgegner konkret zielorientierte Immissionsrichtwerte als Grenzwerte in Bezug auf die am stärksten durch Lärmimmissionen betroffenen Bereiche bestimmt. Auch enthalte die Baugenehmigung hinreichende Regelungen zum Umfang des Sport- und Spielbetriebes. 7 Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragsteller. II. 8 Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden der Antragsteller haben in der Sache nur teilweise Erfolg. 9 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts (1.), so dass der Senat in eine umfassende Prüfung nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 80 Abs. 5 VwGO einzutreten hat (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335; Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris). Die danach gebotene Abwägung ergibt, dass die privaten Interessen der Antragstellerinnen Ziff. 1, 3 und 5, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das gegenläufige Interesse der Beigeladenen, bereits vor Unanfechtbarkeit von der nach § 212a BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegt, im Übrigen aber dahinter zurückzustehen haben (2.). 10 1. Die Antragsteller haben die der Ablehnung ihrer einstweiligen Rechtsschutzanträge tragend zu Grunde gelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine subjektive Rechtsverletzung sei mit Blick auf die Rüge einer vor § 25 LVwVfG zu engen Kooperation zwischen dem Antragsgegner, der Beigeladenen und der Stadt F… nicht ersichtlich, hinreichend erschüttert. 11 1.1. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung damit begründet, die besagte Rüge könne nicht auf § 25 LVwVfG gestützt, sondern ausschließlich unter dem Aspekt eines möglichen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Gebot der Unparteilichkeit und damit allein über die Rüge der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 LVwVfG geltend gemacht werden. Eine solche könne jedoch nicht allgemein auf die Tätigkeit einer Behörde bezogen werden, sondern nur bezüglich eines konkreten Amtsträgers vorliegen. Letzteres hätten die Antragsteller allerdings nicht geltend gemacht, da sie lediglich eine institutionelle Befangenheit des Regierungspräsidiums gerügt hätten. Auch sei die Befangenheit einzelner Amtsträger für die Kammer nicht ersichtlich. 12 1.2. Hierzu tragen die Antragsteller unter anderem vor, durch intensive Beratungstätigkeiten und Bemühungen, auf die Genehmigungsfähigkeit der Bauantragsunterlagen hinzuwirken, werde der Eindruck der Parteilichkeit der beteiligten Sachbearbeiter i. S. des § 21 LVwVfG erweckt. Durch die namentliche Bezeichnung der jeweiligen Sachbearbeiter habe eine Individualisierung derjenigen Amtsträger erfolgen können, gegen die sich die Besorgnis der Befangenheit richte. Dem Beschluss sei aber nicht zu entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht ausreichend mit den dargelegten Vorgängen auseinandergesetzt habe. Mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hätte bei Nichtvorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Damit führe der Verstoß gegen die §§ 25 und 21 LVwVfG zur Aufhebung der Baugenehmigung, da dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst habe (vgl. § 46 LVwVfG). Die vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogene subjektive Rechtsverletzung ergebe sich daraus, dass die über das erforderliche und zulässige Maß hinausgehende Zusammenarbeit der Beteiligten auch Aspekte betreffe, die drittschützend seien und die auftauchenden Schwachstellen der Antragsunterlagen - nicht des Bauvorhabens an sich - so ausgebessert worden seien, dass die Verletzung ihrer Rechtspositionen nicht ersichtlich sei. 13 1.3. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass einer „Übererfüllung“ der in § 25 LVwVfG geregelten Auskunfts- und Beratungspflichten nicht ohne Weiteres, sondern allenfalls im Rahmen der Befangenheitsregelung des § 21 LVwVfG Bedeutung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zu gewinnen vermag und dass dabei allein eine Befangenheit von Amtsträgern, nicht aber einer Behörde als solcher zu prüfen ist (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Schenke, VwVfG, 19. Aufl. 2018, RdNr. 15 zu § 21). Damit waren die von den Antragstellern erstinstanzlich im Wesentlichen gerügten Verstöße des Regierungspräsidiums, also der Baugenehmigungsbehörde an sich, gegen § 25 LVwVfG unbeachtlich. 14 Indes weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass sie bereits seinerzeit die von ihnen beanstandeten Vorgänge und die an diesen beteiligten Bediensteten des Regierungspräsidiums konkret benannt haben. Ferner haben sie sich schon gegenüber dem Verwaltungsgericht, wenn auch eher beiläufig, auf § 21 LVwVfG berufen. Angesichts der von den Antragstellern aufgelisteten und - durch der Antragsbegründung beigefügte Fotokopien von Protokollen und E-Mails aus den Baugenehmigungsakten - belegten Vorwürfe vermag der Senat die Wertung des Verwaltungsgerichts, eine Befangenheit einzelner Amtsträger sei nicht ersichtlich, nicht zu teilen. Vielmehr bestand und besteht Anlass, die Frage der Wirksamkeit der Baugenehmigung auf der Grundlage der Befangenheitsvorschrift des § 21 LVwVfG i. V. mit § 46 LVwVfG zu prüfen. 15 1.3.1. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, dass - anders als die Antragsteller wohl meinen - insbesondere bei (wie hier) Großprojekten auch häufigere Besprechungen zwischen Baugenehmigungsbehörden, weiteren Fachbehörden, Bauherren und gegebenenfalls Sachverständigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 LVwVfG begründen, also nicht i. S. der genannten Vorschrift geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung von Amtsträgern der Baugenehmigungsbehörde zu rechtfertigen. Denn ohne die Abklärung von Detailfragen und gegebenenfalls die Vornahme von Änderungen der Bauanträge durch den bzw. die Bauherren werden sich derartige Großvorhaben wohl nur im Ausnahmefall durchführen lassen. Nach dem in § 25 Abs. 1 LVwVfG i. V. mit § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kooperation zwischen Behörden und Bürgern, dem europarechtlichen Grundsatz der „guten Verwaltung“ sowie den im sozialen Rechtsstaat den Behörden allgemein dem Bürger gegenüber obliegenden Fürsorge- und Betreuungspflichten (vgl. hierzu Ramsauer, a. a. O., RdNr. 2 zu § 25, vgl. auch Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, RdNr. 11 zu § 25) besteht eine Verpflichtung der Behörden, den Bürger nicht sehenden Auges unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Anträge stellen zu lassen, sondern hierzu die erforderlichen Hinweise zu geben (vgl. Engel/Pau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, RdNr. 23 zu § 25). Angesichts der objektiven Schwierigkeit derartiger Verfahren bedarf es hierfür auch keines in der Person des Bauantragstellers wurzelnden (subjektiven) Betreuungsbedarfs (vgl. zu den bei der Ermittlung des Umfangs der Betreuungspflicht maßgeblichen Umstände wiederum Kallerhoff/Fellenberg, a. a. O., RdNr. 24 zu § 25). 16 Anlass, an der unparteiischen Amtsausübung von am Genehmigungsverfahren beteiligten Sachbearbeitern des Regierungspräsidiums zu zweifeln, dürfte aber im Hinblick auf die E-Mail der dem Referat 54.1 (Immissionsschutz) angehörenden Mitarbeiterin ... vom 17.8.2018 bestehen. Denn aus dieser E-Mail ergeben sich nicht nur Absprachen zwischen der genannten Mitarbeiterin und einer Bediensteten des Baurechtsamts der Stadt Freiburg, deren Tochterunternehmen die beigeladene Bauantragstellerin war und ist, zur Gestaltung von Nachfragen der Genehmigungsbehörde bei dem Lärmsachverständigen der Beigeladenen, sondern auch strategische Überlegungen der Genehmigungsbehörde zur optimalen Platzierung von Argumenten für die Zulässigkeit des Bauvorhabens. 17 Gleiches gilt für die E-Mail der dem Referat 21 (Baurecht) beim Regierungspräsidium angehörenden Mitarbeiterin ... vom 18.10.2018. In dieser wird Mitarbeitern des Baurechtsamts der Stadt F… nahegelegt, bestimmte Teile eines Gutachtens zum Verkehrslärm, nicht aber das gesamte Gutachten, zu den Bauvorlagen zu nehmen, da der Anlagenlärm von einem anderen Gutachten abgedeckt werde und „keine Widersprüchlichkeiten entstehen dürfen“. 18 Nichts anderes gilt ferner für die E-Mail der gleichfalls dem Referat 21 angehörenden Mitarbeiterin ... vom 19.10.2018 an den Leiter der Projektgruppe Neues Fußballstadion der Stadt F…. Denn darin wird unter Hinweis darauf, dass wegen fehlender Unterlagen und Stellungnahmen der „Termin 26. oder 29.10. für die Baugenehmigung nicht mehr haltbar“ sei, die Frage gestellt, „ob der B-Plan dann erst im nächsten Amtsblatt veröffentlicht“ werde und ob der „nächstmögliche Termin für die Baugenehmigung dann der 9. November“ wäre. Dass das zeitliche Hinausschieben der Baugenehmigungserteilung auch ein Hinausschieben der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans veranlassen könnte und hierüber eine Abstimmung zwischen der in Rede stehenden Mitarbeiterin des Regierungspräsidiums und der Stadt F… für erforderlich gehalten wurde, erschließt sich allenfalls vor dem Hintergrund eines gemeinsamen Interesses an einer Vermeidung von Angriffen Dritter (auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren) gegen den Bebauungsplan bereits vor der Genehmigungserteilung. 19 Im Rahmen des sich hieraus ergebenden Zusammenwirkens von Mitarbeitern der Baugenehmigungsbehörde und der Stadt F… gewinnt insbesondere die E-Mail des Abteilungspräsidenten des Regierungspräsidiums ... - dessen Unterschrift die angegriffene Baugenehmigung trägt - vom 21.9.2018 an die Regierungspräsidentin Bedeutung. Denn in dieser E-Mail heißt es unter Bezugnahme auf ein „leider“ nicht die abgesprochenen Anforderungen erfüllendes Schallgutachten: „Erste Abstimmungen mit den Kolleginnen und Kollegen der Stadtverwaltung laufen. Wir werden erneut den Schulterschluss suchen.“ Damit dürfte aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv mögliche Besorgnis nicht auszuschließen sein, der Abteilungspräsident habe in der Sache nicht unparteiisch bzw. nicht unbefangen entschieden (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.10.1998 - 5 S 1830/97 - NVwZ-RR 1999,291; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., RdNr. 10 zu § 21). Ein Amtsträger missachtet die gebotene Unparteilichkeit nämlich jedenfalls dann, wenn der (Bau-)Antragsteller, gewissermaßen „mit am Entscheidungstisch“ sitzt (vgl. Jäde, Befangenheitsschranken behördlicher Beratungspflicht, Bay.VBl. 1988, 264, m. w. N.). Auf eine solche Konstellation lässt aber der von Seiten des Abteilungspräsidenten angestrebte erneute Schulterschluss mit der Verwaltung der Stadt F… als jedenfalls mittelbarer Bauherrin schließen. 20 Der Einwand des Antragsgegners, für die Behandlung des Bauantrages, die Bauüberwachung und die Bauabnahme bleibe es nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LBO bei der Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde, hier der Stadt F…, womit eine enge Abstimmung gesetzlich intendiert sei, ändert hieran nichts. Denn die Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde nach § 48 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 LBO betrifft neben den Kontrollhandlungen Bauüberwachung (§ 66 LBO) und Bauabnahme (§ 67 LBO) lediglich die auch den Gemeinden ohne eigene Baurechtszuständigkeit ohnehin obliegenden Vorbereitungshandlungen nach § 53 und § 55 LBO (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, RdnNr. 28 zu § 48), da insoweit die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu befürchten ist (vgl. Sauter, LBO, Stand März 2019, RdNr. 22 zu § 48). Für das dargestellte Zusammenwirken oder gar einen „Schulterschluss“ zwischen dem Regierungspräsidium und der Stadt F… gab dies nach aller Voraussicht keinen Anlass. 21 1.3.2. Eine Unbeachtlichkeit des im Regelfall - und so voraussichtlich auch hier - nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 LVwVfG führenden Mangels (vgl. Ramsauer, a. a. O., RdNr. 27 zu § 21) dürfte sich auf der Grundlage des § 46 LVwVfG nicht feststellen lassen. Denn es ist nicht im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, dass der in Rede stehende Verfahrensmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, da nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. zur Kausalitätsbeurteilung BVerwG, Urt. v. 30.5.1984 - 4 C 58/81 - BVerwGE 69, 256-278). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht als offen angesehene Frage der den Antragstellern zumutbaren Lärmimmissionen infolge einer genehmigten Nutzung des Stadions im Sport- und Spielbetrieb nach 22:00 Uhr. Angesichts dessen erscheint im Übrigen auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller nicht von vornherein ausgeschlossen. 22 2. Im Rahmen der danach durchzuführenden, auf den Sofortvollzug der Baugenehmigung als begünstigendem Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung bezogenen Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 80 Abs. 5 VwGO ist die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu beantworten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - juris, m. w. N.). In Ansehung dessen ist den Anträgen der Antragsteller teilweise Erfolg beschieden. 23 2.1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erscheint derzeit ein Erfolg der Klagen der Antragsteller insoweit überwiegend wahrscheinlich, wie die streitige Baugenehmigung vom 15.11.2018 die Nutzung des Stadions für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr zulässt. Im Übrigen, also hinsichtlich der Errichtung des Fußballstadions mit Nebenanlagen, der Nutzung des Stadions für Fußballspiele an Werk- und Sonntagen tags außerhalb der Ruhezeiten sowie für Drittveranstaltungen und hinsichtlich der Nutzung des Trainingsgeländes, verletzt die Baugenehmigung die Antragsteller aber voraussichtlich nicht in eigenen Rechten. 24 2.1.1. Dies gilt zunächst mit Blick auf eine von den Antragstellern in formeller Hinsicht geltend gemachte Unbestimmtheit der Baugenehmigung. 25 Allerdings können sich Nachbarn mit Erfolg gegen die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung wenden, soweit davon Regelungen betroffen sind, die dem Schutz ihrer nachbarlichen Interessen dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1995 - 5 S 268/95 - juris; Urt. v. 09.02.1993 - 5 S 1650/92 - ESVGH 43, 142), sich also die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz ihrer subjektiven Rechte erforderlich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris). Dies ist hier jedoch voraussichtlich nicht der Fall. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die Baugenehmigung für hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). 26 Eine hinreichende Bestimmtheit i. S. des § 37 Abs. 1 LVwVfG liegt vor, wenn der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019, a. a. O.). Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr den Umfang der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (vgl. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a. a. O., RdNr. 46 zu § 37; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., RdNr. 28 zu § 37). Dabei muss sich die „Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheides ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt. Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten (vgl. auch hierzu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019, a. a. O.) bzw. hier des Nachbarn maßgebend. 27 2.1.1.1. Die Antragsteller machen geltend, die Baugenehmigung enthalte keine ausreichend konkrete Beschränkung der außerhalb des Regelbetriebs zulässigen Spiele. Dieses Vorbringen führt voraussichtlich nicht auf einen Bestimmtheitsmangel. 28 Der Antragsgegner hat in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung zunächst die im Regelbetrieb einzuhaltenden Immissionsrichtwerte festgesetzt und als Regelbetrieb die gemäß Gutachten KEB im Wesentlichen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten im Zeitraum werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonntags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr stattfindenden Spiele definiert. Sodann hat es die Immissionsrichtwerte festgelegt, die bei „seltenen Ereignissen“ einzuhalten sind, und als seltene Ereignisse, die gemäß Gutachten KEB im Wesentlichen in den Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie sonntags in der Ruhezeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und nachts ab 22:00 Uhr stattfindenden Spiele benannt. In Nr. 0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung hat es sodann Spiele mit planmäßigem Spielbeginn nach 20:30 Uhr ausgeschlossen und eine Regelung für abendliche Spiele mit möglicher Verlängerung und möglichem Elfmeterschießen getroffen. 29 Aus diesem Zusammenhang wird hinreichend deutlich, dass durch die angeführten Nebenbestimmungen die Immissionsrichtwerte für den gesamten Spielbetrieb abschließend festgelegt werden sollen und damit bei allen im Wesentlichen in den Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie sonntags in der Ruhezeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie nachts ab 22:00 Uhr stattfindenden Spielen die festgesetzten Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Ferner nimmt die unter der Überschrift „Spiel- und Sportbetrieb (18. BImschV)“ erfolgte Bezeichnung dieser Spiele als „seltene Ereignisse“ erkennbar Bezug auf die in Nr. 1.5 des Anhangs 1 zur 18. BImschV enthaltene Legaldefinition dieses Begriffs. Nach dieser sind aber derartige Ereignisse auf höchstens 18 Kalendertage im Jahr beschränkt. Das bestreiten wohl auch die Antragsteller nicht (mehr). 30 2.1.1.2. Dass die Baugenehmigung für die Unterscheidung zwischen Spielen im Regelbetrieb und Spielen im Rahmen der seltenen Ereignisse ergänzend auf das „Gutachten KEB“ verweist, ist unabhängig von den obigen Ausführungen (vgl. 2.1.1.1.) unter Bestimmtheitsaspekten voraussichtlich ebenfalls unschädlich. 31 Der Antragsgegner hat die der Baugenehmigung insoweit zu Grunde gelegten schalltechnischen Gutachten des Büros K…-E… Bauphysik GmbH & Co. KG (Büro K…-E…) in Nr. 0.9.15 F der Anlage II zu dieser Genehmigung (S. 8 f.) einzeln aufgeführt (schalltechnische Immissionsprognose vom 26.3.2018 mit den Anlagen A bis F, in der Fassung der Ergänzungsgutachten vom 21.9.2018 und vom 15.10.2018) und diese bereits in der Genehmigung selbst als dieser zu Grunde gelegte Unterlagen benannt (S. 12, Nr. 15). Diese Unterlagen waren Bestandteil der Bauvorlagen und sind vom Antragsgegner auch so gekennzeichnet worden. Die Bezugnahme auf Anträge und Antragsunterlagen ist aber unter Bestimmtheitsaspekten regelmäßig unbedenklich zulässig, da es ausreicht, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2001 - 6 C 6.00 - NVwZ 2001, 1399). 32 Dies ist vorliegend der Fall, da auf den Seiten 28 bis 31 des Hauptgutachtens vom 26.3.2018 die jährlich maximal in Betracht kommenden Spiele der 1. bzw. 2. Bundesliga (jeweils 17), des DFB-Pokals (bis zu 4), der UEFA-Champions League und der UEFA-Europa League (bis zu 11) unter zusätzlicher Berücksichtigung von Vorbereitungsspielen (bis zu 3) und eines möglichen Länderspiels einzeln aufgeschlüsselt und unter Berücksichtigung ihrer Anstoßzeiten (und der damit absehbaren Spieldauer) entsprechend den in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung aufgeführten Zeiten dem Regelbetrieb bzw. den seltenen Ereignissen zugeordnet werden; das im Gutachten angeführte Länderspiel mit einer Anstoßzeit um 20:45 Uhr ist nach Nr. 0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung von der Genehmigung nicht gedeckt. 33 Im Übrigen liegt die Art der hier in Frage kommenden Begegnungen auch auf der Hand. Denn das Vorhaben betrifft ein Fußball-Bundesligastadion, für das nach Lage der Dinge nur die Austragung von Heimspielen des SC F… in der Bundesliga, im DFB-Pokal, in internationalen Wettbewerben der UEFA (Champions League und Europa League), von Vorbereitungsspielen dieses Vereins und möglicherweise von vereinzelten Länderspielen in Betracht kommt. Welche dieser Spiele nach der Baugenehmigung als Begegnungen im Regelbetrieb bzw. als Begegnungen im Rahmen von seltenen Ereignissen anzusehen sind, ergibt sich unter Zugrundelegung der in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Genehmigung insoweit jeweils angeführten Zeiträume sowie des Ausschlusses von Spielen mit planmäßigem Spielbeginn nach 20:30 Uhr (0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung) hinreichend deutlich aus dem Spielbeginn und der damit voraussichtlich einhergehenden Spieldauer. Damit dient die in Rede stehende Bezugnahme auf das „Gutachten KEB“ lediglich der Konkretisierung der Einstufung der betreffenden Spiele, so dass sich eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung auch nicht - wie die Antragsteller rügen - unter dem Gesichtspunkt eines ohne Heranziehung des in Bezug genommenen Gutachtens nicht erkennbaren Regelungsinhalts des Verwaltungsakts (vgl. hierzu Stelkens, a. a. O., Rdnr. 39 zu § 37) ergibt. 34 2.1.1.3. Soweit die Baugenehmigung Spiele mit planmäßigem Spielbeginn nach 20:30 Uhr ausschließt, aber zugleich darauf hinweist, dass die untere Immissionsschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 6 18. BImSchV Ausnahmen hiervon zulassen kann (0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung) dürfte dies schließlich ebenfalls nicht zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen. 35 Zum einen ist die Baugenehmigung mit Blick hierauf nicht wegen Widersprüchlichkeit unbestimmt. Denn Ausnahmen i. S. des § 6 18. BImSchV für Spiele mit planmäßigem Spielbeginn nach 20:30 Uhr sind gerade nicht Gegenstand der Baugenehmigung. 36 Zum anderen verweisen die Antragsteller für ihre Einschätzung, bei den Ausnahmen nach § 6 18. BImSchV handle es sich um einen zentralen Gesichtspunkt der Genehmigung, der nicht abschließend beantwortet worden sei, weshalb die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte Festlegung zulässiger Nutzungsmöglichkeiten der baulichen Anlage nicht erfüllt seien, nach aller Voraussicht zu Unrecht auf das Urteil des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - (ESVGH 43, 142). Denn diese Entscheidung betraf den offen gebliebenen Inhalt der genehmigten Nutzungen bei fehlender Vollständigkeit der Bauvorlagen nach § 4 Abs. 2 BauVorlVO a.F. (nunmehr § 7 Abs. 2 LBOVVO). Ein solcher Fall liegt aber hier gerade nicht vor. Denn es besteht kein Zweifel daran, dass Ausnahmen nach § 6 18. BImSchV nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Angesichts der besonderen Voraussetzungen des § 6 18. BImSchV, wonach die zuständige Behörde für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 18. BImSchV zulassen kann, war eine gleichsam abstrakte Zulassung derartiger Veranstaltungen auch nicht veranlasst. 37 2.1.1.4. Soweit die Antragsteller geltend machen, die getroffenen Regelungen reichten nicht aus, um sicherzustellen, dass die vom Sport- und Spielbetrieb des Stadions ausgehenden Geräuschimmissionen das ihnen zumutbare Maß nicht überschritten, betrifft dies nicht die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit derselben. 38 2.1.1.5. Bei der von den Antragstellern schließlich angesprochenen Dokumentationspflicht für die als seltene Ereignisse zu qualifizierenden Spiele handelt es sich um eine Frage des Genehmigungsvollzuges. Damit vermag das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung in der Baugenehmigung nicht zu deren Unwirksamkeit zu führen. 39 2.1.2. Die oben angeführte Besorgnis der Befangenheit von am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Amtsträgern i. S. des § 21 LVwVfG vermag voraussichtlich nur zu einer Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten zu führen, wenn und soweit die Baugenehmigung (auch) gegen zu ihren Gunsten drittschützendes materielles Recht verstößt. 40 Ob eine Norm - auch eine solche betreffend das Verwaltungsverfahren - einem Betroffenen eine subjektive Rechtsposition einräumt, mithin drittschützenden Charakter hat, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln, namentlich ob sie auch dem Schutz des Betroffenen zu dienen bestimmt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nicht um ihrer selbst Willen drittschützend sind, sondern nur im Hinblick auf eine dem Verfahrensrecht zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsposition des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.5.2008 - 9 B 64/07 - DVBl 2008, 916 ff.). Verfahrensvorschriften sind danach - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden sogenannten absoluten Verfahrensrechte (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, RdNr. 73 zu § 42 Abs. 2) - den Interessen des Drittbetroffenen nur dann zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berühren. Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.4.2006 - 3 S 547/06 - NVwZ-RR 2007, 82 ff.). 41 Derartige Rechtspositionen der Antragsteller sind hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nach aller Voraussicht nur bezogen auf die genehmigte Nutzung des Stadions für Spiele in den Ruhezeiten und der Nachtzeit verletzt. 42 2.1.3. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller dürfte nicht bereits wegen eines Verstoßes der Baugenehmigung gegen zu ihren Gunsten drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans „Neues Fußballstadion am Flugplatz“ der Stadt F… vom 24.7.2018 vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von den Antragstellern erhobenen Rügen gegen den Bebauungsplan durchgreifen und sich hieraus eine offensichtliche Unwirksamkeit der Satzung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 - VBlBW 2016, 192 ff.) ergibt. 43 2.1.3.1. Zwar hat das Regierungspräsidium bei Erteilung der Baugenehmigung wohl zu Unrecht eine Reihe von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neues Fußballstadion am Flugplatz“ vom 24.7.2018 zugelassen. 44 Zumindest im Hinblick auf die Ausnahmen von Nr. 7.4 „Schallschutz“ der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Ausnahmen b. bis e., S. 2 der Baugenehmigung) betreffend die Schließung von Fugen zwischen Dach und Tribüne sowie die Zahl und Fläche der Mundlöcher von Zugängen zu den Tribünen an der Süd-, Nord- und Ostseite des Stadionbaukörpers und betreffend die Höhe des Schalldämmmaßes der Fugenschließung zwischen Dach und Tribüne an der Westseite des Stadions dürften die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nicht vorliegen. Nr. 7.4 a. E. der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans setzt für eine solche Ausnahmeerteilung nämlich den durch ein schalltechnisches Gutachten geführten Nachweis voraus, dass andere Maßnahmen mindestens die gleiche schalltechnische Wirkung erreichen. Nach der insoweit vom Regierungspräsidium herangezogenen Anlage D der schalltechnischen Immissionsprognose des Büros K…-E… vom 26.3.2018 überschreiten aber die von dem konkret geplanten Stadion prognostisch ausgelösten Lärmimmissionen werktags und sonntags außerhalb der Ruhezeiten sowie in den abendlichen und sonntäglichen Ruhezeiten an verschiedenen Immissionsorten im Stadtteil Mooswald diejenigen eines die Festsetzungen des Bebauungsplans einhaltenden fiktiven Modellstadions (vgl. S. 358 bis 363 des Gutachtens). Die Einschätzung der Sachverständigen, eine Ausnahme könne zugelassen werden, trifft danach voraussichtlich nicht zu. Anders als von diesen angenommen, erfüllt die von ihnen ermittelte mindestens „vergleichbare“ schalltechnische Wirkung die Voraussetzung einer nach dem Bebauungsplan für die Ausnahmeerteilung erforderlichen mindestens „gleichen“ schalltechnischen Wirkung wohl nicht. 45 Die Ausführungen des Antragsgegners in der Baugenehmigung (Seite 59), den Berechnungen des Büros K…-E… habe noch ein Stadion mit der ursprünglich beantragten Fuge zwischen Dach und Tribüne Richtung Westen zu Grunde gelegen, die Schließung dieser Fuge führe aber zu einer Verbesserung der Lärmwerte in westlicher Richtung zwischen 1 dB(A) und 3 dB(A), so dass insoweit die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung vorlägen, greift voraussichtlich nicht durch. Denn ein - wie oben ausgeführt - in Nr. 7.4 a. E. der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Erteilung einer Ausnahme durch ein schalltechnisches Gutachten geführter Nachweis der mindestens gleichen schalltechnischen Wirkung ist in der Baugenehmigung weder genannt noch sonst ersichtlich. Die im (nicht zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten) Ergänzungsgutachten des Büros K…-E… vom 19.9.2018 genannte „theoretische Reduktion des Spitzenpegels von ca. 1 bis maximal 2 dB“ an einzelnen Immissionsorten dürfte hierzu nicht genügen, zumal sie nur die Spitzenpegel und nicht auch die Dauerschallpegel betrifft. 46 2.1.3.2. Indes entfalten Festsetzungen in Bebauungsplänen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen planübergreifenden Drittschutz, also drittschützende Wirkung zu Gunsten von - wie hier - Nachbarn außerhalb des Plangebiets. Die Feststellung einer solchen ausnahmsweise drittschützenden Wirkung von bauplanerischen Festsetzungen setzt voraus, dass sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auslegung des Bebauungsplanes Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Plangeber außerhalb des Plangebiets bestehende Belange nicht nur in die planerische Abwägung einbeziehen, sondern darüber hinaus selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte schaffen wollte. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Bebauungsplan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o.ä.) objektiviert hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2016 - 8 A 2710/13 - BRS 84 Nr. 148). 47 Eine solche Feststellung lässt sich hier wohl nicht treffen. Obschon die Festsetzungen zu Schallschutzmaßnahmen in Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Planbegründung (S. 51 ff.) u. a. dem Schutz der Wohnnutzung des westlich des Stadions gelegenen Stadtteils Mooswald vor von dem geplanten Stadion hervorgerufenen Lärmimmissionen zu dienen bestimmt sind, ergibt sich aus der weiteren Begründung, dass der Plangeber gerade nicht die Absicht gehabt haben dürfte, mit diesen Regelungen eigenständige subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller zu schaffen. Denn insoweit ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Schallschutzmaßnahmen darauf abzielen, die den schutzbedürftigen Nutzungen nach Maßgabe der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung zumutbaren Immissionen bei einem sinnvollen Stadionbetrieb einzuhalten, dass die Stadt aber darüber hinausgehende Planungsziele etwa dahingehend, diese Anforderungen noch im Interesse der Nachbarschaft zu unterschreiten, gerade nicht verfolgte, um den zukünftigen Stadionbetrieb nicht in zusätzlicher Weise zu beschränken. 48 2.1.4. Vermittelt der Bebauungsplan den Antragstellern mithin wohl keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition, so kommt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Verletzung von zu ihren Gunsten drittschützenden Rechtspositionen wegen der von dem Vorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht. Hiernach ergibt sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragsteller (lediglich) ein Rechtsverstoß durch die Genehmigung von bis zu 18 Spielen im Rahmen seltener Ereignisse. 49 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.199, a. a. O.). 50 2.1.4.1. Zwar spielt es bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen des Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und des Rücksichtnahmepflichtigen andererseits eine Rolle, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es - umgekehrt - an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.). Jedoch kommt es auch für diese Beurteilung voraussichtlich nicht auf die Gültigkeit des Bebauungsplans „Neues Fußballstadion am Flugplatz“ an. 51 Soweit man von der Gültigkeit des Bebauungsplans ausgeht, dürfte nämlich das der Beigeladenen geplante Stadion jedenfalls wegen der - wie oben ausgeführt - fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Schallschutz unzulässig sein. Auch bestehen angesichts der Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (vgl. hierzu unten) insbesondere mit Blick auf die nachbarlichen Interessen (§ 31 Abs. 2 BauGB) keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Befreiung von diesen (wie oben ausgeführt) der Einhaltung der genannten Richtwerte in der Nachbarschaft dienenden Festsetzungen. 52 Im Falle der Ungültigkeit der Satzung dürfte sich eine Unzulässigkeit des Gesamtvorhabens - unabhängig von der Frage eines Planungsbedürfnisses - mit Blick auf die als Bestandteil desselben genehmigten Trainingsplätze ergeben. Denn diese großflächigen und für den Betrieb des Stadions nicht erforderlichen Anlagen stehen der Allgemeinheit nicht zu Erholungs- und Freizeitzwecken zur Verfügung. Für eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genügt eine privatnützige Zweckbestimmung voraussichtlich nicht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, RdNr. 57 zu § 35 unter Hinweis auf BVerwG Beschl. v. 9.10.1991 - 4 B 176.91 - NVwZ 1992, 476). Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2, 3 und 5 BauGB. Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller ist damit allerdings nicht verbunden. 53 2.1.4.2. Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen, hier die von dem genehmigten Vorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen, legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urte. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 und v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314, m. w. N.). Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei der schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG, Urt. v. 30.09.1983, a. a. O), die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (zur Anwendbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Nachbarschaftsverhältnis im Baurecht vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197/199 f.; Beschl. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - UPR 1995, 108). 54 Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen - hier insbesondere den genehmigten Trainings- und Spielbetrieb - durch die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) und für die übrigen Anlagengeräusche - hier die genehmigten sog. Drittveranstaltungen - durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm konkretisiert (zu ersterem BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994, a. a. O. und zu letzterem VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019, a. a. O., m. w. N). 55 2.1.4.2.1. Nach den verbindlichen Regelungen der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung sind den Nachbarn von Sportanlagen Lärmbeeinträchtigungen, die unter den in dieser Verordnung festgelegten Immissionsrichtwerten und Grenzwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen liegen, zumutbar; Überschreitungen dieser Werte brauchen sie hingegen nicht hinzunehmen. Für abweichende tatrichterliche Einzelfallbewertungen lässt die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung insoweit keinen Raum (BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994, a. a. O.). Dabei knüpft die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes, hier also der Grundstücke der Antragsteller an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.2.2009 - 7 B 1647/08 - juris). 56 Gemäß § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 2 18. BImSchV ist bei Anwendung der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Verordnung grundsätzlich auf die Festsetzungen in Bebauungsplänen und für den Fall, dass - wie hier - solche nicht bestehen, auf die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den benachbarten Gebieten der emittierenden Anlage abzustellen. Auszugehen ist danach zwar zunächst von der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebiets, in dem die Grundstücke der Antragsteller gelegen sind; jedoch schließt § 2 Abs. 6 Satz 2 18. BImSchV die Berücksichtigung der konkreten Umstände der Nachbarschaftssituation gerade nicht aus (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris). Soweit es um atypische Konfliktsituationen geht, wie sie insbesondere bei planungsrechtlich vorgegebenen oder tatsächlich angetroffenen Gemengelagen bestehen, versagt nämlich der auf starre und abstrakte Gebietsabstufungen zugeschnittene Maßstab des § 2 Abs. 2 18. BImSchV. Dies gilt insbesondere bei Beurteilung solcher betroffener Grundstücke, die in enger Zuordnung am Rande unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete liegen. Denn auch bei Anwendung der 18. BImSchV kommt es darauf an, ob der Immissions-ort etwa inmitten des jeweils einschlägigen Baugebietstyps liegt oder ob er - wie hier - an der Grenze zu einem Gebietstyp unterschiedlicher Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit angesiedelt ist. In solchen Fällen kann die Konfliktlage bauplanungsrechtlich nur durch eine an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer orientierten Abwägung bewältigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris). 57 2.1.4.2.1.1. In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat für die Ermittlung der Zumutbarkeitsschwelle ebenso wie das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die tatsächliche bauliche Nutzung der Grundstücke der Antragsteller und des diese maßstabbildend umgebenden Bereichs des Stadtteils Mooswald derjenigen eines allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO) entspricht. Die Grundlagen dieser Einschätzung und die gegen eine Einstufung des fraglichen Gebiets als faktisches reines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 3 BauNVO) sprechenden Nutzungen hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: 58 Soweit die Antragsteller vortragen, das Vorhandensein von in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen i. S. der §§ 3 Abs. 3 und 13a BauNVO - hier mehrerer von der Antragstellerin Ziff. 4 sowie der Antragstellerin Ziff. 1 betriebener Ferienwohnungen und einer von der Antragstellerin Ziff. 6 betriebenen Schneiderei mit Modeatelier - hindere die Einstufung als reines Wohngebiet nicht, mag dies in seiner Allgemeinheit zutreffen. Es steht allerdings je nach den Umständen des Einzelfalls auch der Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht aber prinzipieller Art und so gering ist, das es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen an einzelnen Gebäuden bedarf, um aus dem faktisch reinen ein faktisch allgemeines Wohngebiet entstehen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 ff.). 59 Auf dieser Grundlage wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts durch die vom Antragsgegner schlüssig und unwidersprochen dargelegten weiteren gewerblichen Nutzungen in der Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (u. a. Angelshop [...xxxxx], Parkettlegerbetrieb [...xxxx], Ballonflugveranstalter [...xxxxx] und Betrieb für Veranstaltungstechnik [...]), die zum Teil in einem reinen Wohngebiet selbst ausnahmsweise nicht zugelassen werden könnten, bestätigt. Hinzu kommt der ungeachtet seiner Lage in einem (angrenzenden) Bebauungsplangebiet in die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einzubeziehende Königreichssaal der Zeugen Jehovas (......), der nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen dürfte und daher in einem reinen Wohngebiet ebenfalls nicht ausnahmsweise zugelassen werden könnte. 60 Auf den Einzugsbereich der Schneiderei mit Modeatelier der Antragstellerin Ziff. 6 kommt es danach nicht an. Gleiches gilt vorliegend angesichts der teilweise sogar gebietsunverträglichen gewerblichen und kirchlichen Nutzung mit Blick auf die Zahl der im fraglichen Gebiet vorhandenen Wohneinheiten sowie die verwaltungsseitige Einstufung des Gebiets in der Vergangenheit. Auch bedarf es angesichts dessen im Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes keiner Augenscheinseinnahme. 61 2.1.4.2.1.2. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzungen der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 wird ferner voraussichtlich durch die konkreten Umstände der Nachbarschaftssituation gemindert. 62 Die Grundstücke dieser Antragsteller liegen am östlichen Rand des Wohngebiets und werden von dem im Teilbebauungsplan „Flugplatz/Universitätsquartier“ (Plan-Nr. 2-73.1, geändert durch Plan-Nr. 2-73.1a) festgesetzten Sondergebiet Universität nur durch die Trasse der Breisgaubahn (Antragstellerin Ziff. 1) sowie den parallel zu dieser verlaufenden Elefantenweg (Antragstellerinnen Ziff. 3 und Ziff. 5) getrennt. 63 Zwar ist dieses Sondergebiet bislang lediglich in Teilen verwirklicht. Jedoch führt es zu einer planungsrechtlichen Vorbelastung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.2012, a. a. O.) der Grundstücke der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5. Denn das Lärmschutzniveau dieses Gebiets mit vorgesehenen Institutsgebäuden und Wohnheimen für Studierende entspricht nicht demjenigen eines allgemeinen Wohngebiets. Vielmehr dürfte es - worauf auch der Antragsgegner hingewiesen hat - als mischgebietsähnlich einzustufen sein. 64 Der Annahme einer verminderten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohngrundstücke am östlichen Rand des Stadtteils Mooswald steht nicht entgegen, dass der Teilbebauungsplan „Flugplatz/Universitätsquartier“ (Plan-Nr. 2-73.1) erst am 16.7.1999 in Kraft getreten ist, während die Wohnbebauung zeitlich deutlich früher entstanden sein dürfte. Denn mit einer vor Erlass des genannten Bebauungsplans bestehenden Randlage der Wohngrundstücke zum Außenbereich (§ 35 BauGB) ging eine vergleichbar geminderte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzungen einher. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, das Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs nicht damit rechnen können, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht; sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - DVBl 1991, 442 ff.) 65 2.1.4.2.1.3. Eine (weitere) Minderung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzungen der Antragsteller wegen deren Vorbelastung durch Verkehrslärm (Bahntrasse bzw. Paduaallee und Granadaallee) scheidet nach aller Voraussicht aus. Nach § 2 Abs. 1 18. BImschV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte „unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen“ nicht überschritten werden. Verkehrsgeräusche sind nach Nr. 1.1 Buchst. d des Anhangs zur 18. BImschV lediglich insoweit beachtlich, wie sie der Sportanlage zuzurechnen sind und im Übrigen auch gesondert, nach der 16. BImschV (Verkehrslärmschutzverordnung), zu berechnen und zu beurteilen. Im Übrigen ist eine Berücksichtigung von Verkehrslärm nicht vorgesehen und hat eine entsprechende Vorbelastung voraussichtlich außer Betracht zu bleiben (ebenso Niedersächs. OVG, Beschl. v. 21.11.2005 - 9 ME 301/05 - juris). Die vom Antragsgegner angeführten Entscheidungen zur Einbeziehung einer Verkehrslärmvorbelastung in die Beurteilung der Zumutbarkeit (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.1.2010 - OVG 10 S 31.09 - sowie BayVGH, Urt. v. 25.3.2004 - 20 B 03.2225 - jew. juris) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn diese betrafen zum einen nicht den Anwendungsbereich der 18. BImSchV, sondern denjenigen der TA Lärm. Zum anderen lag diesen Entscheidungen der Sonderfall einer Erhöhung des ohnehin vorhandenen Verkehrslärms allein bzw. im Wesentlichen durch von der jeweiligen Anlage ausgelösten weiteren Verkehrslärm zu Grunde. Eine solche Fallgestaltung ist aber hier nicht gegeben. 66 2.1.4.2.1.4. Während nach alledem den Antragstellern Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete zu Gute kommen dürften, ist nach aller Voraussicht bezüglich der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 als Eigentümer von am östlichen Rand des Wohngebiets gelegenen Grundstücken ein Zwischenwert der um jeweils 5 dB(A) differierenden Richtwerte der 18. BImschV für allgemeine Wohngebiete und für - unter anderem auch dem Wohnen dienende (§ 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung) - Mischgebiete zu bilden (vgl. wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.201, a. a. O.). Insoweit hält der Senat eine Erhöhung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte um jeweils 3 dB(A), also einen leicht oberhalb des Mittelwerts liegenden Zwischenwert, für angemessen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die in besonderer Weise lärmträchtigen Fußballspiele der 1. Mannschaft des SC F… und der deutschen Nationalmannschaft nur an jährlich maximal 36 Tagen und nach dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre lediglich an rund 22 Tagen im Jahr zu erwarten sind. Angesichts dessen dürfte dem Umstand, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen nach ihrer Art im Stadtteil Mooswald nicht ortsüblich sein dürften, keine die Annahme eines geringeren Zwischenwerts rechtfertigende Bedeutung zukommen. 67 Danach können sich die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImschV auf Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 50 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 40 dB(A) nachts berufen; einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen nach § 2 Abs. 4 18. BImschV diese Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Im Rahmen seltener Ereignisse (§ 5 Abs. 5 18. BImschV i. V. mit Nr. 1.5 des Anhangs hierzu) dürfen die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImschV um maximal 10 dB(A) überschritten werden, wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen um nicht mehr als 20 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts über diese (erhöhten) Immissionsrichtwerte hinausgehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 18. BImschV). 68 Den Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 kommen demgegenüber lediglich um jeweils 3 dB(A) erhöhte Immissionsrichtwerte und Spitzenpegelwerte zu Gute. 69 2.1.4.2.1.5. Gemessen hieran verletzt die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller mit Blick auf den vom Sport- und Spielbetrieb ausgehenden Lärm wohl teilweise in ihren Rechten. 70 Dabei ist zu beachten, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nach den vorliegenden Gutachten mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) voraussichtlich Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte der Antragsteller vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch den genehmigten Spielbetrieb erforderlich sind, weil der Standort des geplanten Stadions in einer unter dem Aspekt des Lärmschutzes so kritischen Nähe zu ihren Wohnhäusern liegt, dass es fraglich sein kann, ob die Geräuschimmissionen die für die Antragsteller maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Zu Recht hat der Antragsgegner daher das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festgelegt (vgl. zu Anlagen i. S. der TA Lärm VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 a. a. O., m. w. N.). 71 Darüber hinaus ist es in einem solchen Fall in materieller Hinsicht erforderlich, dass die festgelegten Immissionsgrenzwerte die Einhaltung der Nachbarrechte der Betroffenen, hier also der für die Antragsteller maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzen, sicherstellen (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 a. a. O., m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). Dies setzt zunächst voraus, dass die festgelegten Grenzwerte die maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzen einhalten. Allerdings hat es hierbei nicht sein Bewenden. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs, Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung auch dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können (VGH Bad. Württ., Urt. v. 29.1.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377 ff.), so dass die Genehmigung wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Bad. Württ., Urt. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481 ff.). 72 2.1.4.2.1.5.1. Danach ist die Baugenehmigung hinsichtlich des so bezeichneten Regelbetriebs voraussichtlich insoweit nicht zu beanstanden, wie sie Spiele im Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten zulässt. Anders verhält es sich hingegen, soweit die genehmigten Spiele im Regelbetrieb in die Ruhezeiten hineinreichen. 73 Für Spiele im Regelbetrieb, also Spiele, die im Wesentlichen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten im Zeitraum werktags 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonntags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr stattfinden (vgl. oben 2.1.1.1.), ordnet Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung in Bezug auf die am Ostrand des Stadtteils Mooswald zwischen den Straßen Lachendämmle im Norden und Im Ochsenstein im Süden gelegenen insgesamt 10 Immissionsorte (IO) mit jeweils 3 Immissionspunkten (IP) die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sowie eines Spitzenpegels von 85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an. 74 Maßgeblich für die Spiele im Regelbetrieb sind dabei nach aller Voraussicht allein die festgelegten Grenzwerte für den Tagzeitraum. Die für die Nachtzeit angeordneten Werte dürften dagegen ins Leere gehen. Denn es lässt sich mit der für das vorliegende Eilverfahren gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die unwesentliche Ausdehnung von „im Wesentlichen“ tagsüber außerhalb der Ruhezeiten (also von im Wesentlichen werktags zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie sonntags zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr wie auch zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr) stattfindenden Spielen den von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (an Werktagen) bzw. bis 7:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen) andauernden Nachtzeitraum i. S. des § 2 Abs. 5 Nr. 2 18. BImschV betrifft. 75 Mit den für den Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten angeordneten Beschränkungen hält das genehmigte Vorhaben in Bezug auf ausschließlich in diesem Zeitraum stattfindende Spiele die zu Gunsten der Antragsteller geltenden Immissionsrichtwerte der 18. BImschV voraussichtlich ein. 76 Das gilt zunächst in Bezug auf die Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5. Denn die mit der Baugenehmigung maximal zugelassenen Lärmpegel liegen um jeweils 3 dB(A) unter den an den Wohngebäuden der in Rede stehenden Antragstellerinnen außerhalb der Ruhezeiten zulässigen Werten. Nach den Ausführungen unter Nr. 2.1.4.2.1.4. gelten dort nämlich für diesen Zeitraum Immissionsrichtwerte von 58 dB(A) und Spitzenpegel von 88 dB(A). Nachdem sich der IO 5 am Wohnhaus der Antragstellerin Ziff. 1 und der IO 10 direkt gegenüber den Wohngebäuden der Antragstellerinnen Ziff. 3 und Ziff. 6 an der Südseite der Straße Im Ochsenstein befindet, ist hinreichend sichergestellt, dass die in der Baugenehmigung vorgenommene Beschränkung der Lärmimmissionen auch zu Gunsten der genannten Antragstellerinnen Wirkung entfaltet. 77 Nicht anders verhält es sich im Ergebnis mit Blick auf die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6. Zwar erreichen die in der Baugenehmigung zugelassenen Lärmpegel die den genannten Antragstellern maximal zumutbaren Werte und befinden sich deren Grundstücke nicht in der Nähe eines der Bezugsorte der getroffenen Anordnung, also der IO 1 bis 10. Indes liegen die Grundstücke der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gegenüber den IO 2, 3, 4 und 5 um rund 100 m (Antragsteller Ziff. 2), rund 200 m (Antragsteller Ziff. 4) bzw. rund 250 m (Antragsteller Ziff. 6) nach Westen zurückversetzt und werden sie zusätzlich aufgrund ihrer Lage im Inneren des Wohngebiets durch Bebauung von Lärmimmissionen aus östlicher Richtung in erheblichem Maße abgeschirmt. Angesichts dessen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die genehmigte Nutzung dort allenfalls mit Lärmwerten einherzugehen vermag, die das den Antragstellern Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 zumutbare Maß deutlich unterschreiten. 78 Die Rügen der Antragsteller, die zu erwartenden Lärmimmissionen seien in den der Baugenehmigung zu Grunde gelegten schalltechnischen Gutachten des Büros K…-E… nicht zutreffend ermittelt worden, dürften insoweit nicht durchgreifen. Denn bei summarischer Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Regelbetrieb im Tagzeitraum festgesetzten bzw. zumutbaren Werte nicht eingehalten werden können. 79 Die prognostizierten Immissionswerte an den hier maßgeblichen IP 1 bis 15 und 28 bis 30 liegen nach der schalltechnischen Immissionsprognose des Büros K…-E… vom 26.3.2018 (Hauptgutachten S. 75 und 77) werktags bei maximal 48 dB(A) sowie sonntags bei höchstens 49 dB(A) und damit um wenigstens 9 dB(A) unter dem für die im dortigen Randbereich des Stadtteils Mooswald wohnenden Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 geltenden Immissionsrichtwert von 58 dB(A) sowie um zumindest 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A), der für die im lärmgeschützteren inneren Bereich des Stadtteils wohnenden Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gilt und in der Baugenehmigung insgesamt festgesetzt wurde. Die Einschätzung des Büros K… und F...GmbH (Büro K… und F…) in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 4.5.2018, die Höhe der Pegel sei in Bezug auf diese Zeiträume prognostisch um etwa 3 dB(A) an Werktagen und etwa 4 dB(A) an Sonntagen zu erhöhen (S. 6 und 9), führt weder zu einer Überschreitung der in der Baugenehmigung festgesetzten noch der den Antragstellern zumutbaren Immissionswerte. 80 Hinsichtlich der Spitzenpegel wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 4.5.2018 selbst eine Überschreitung der für reine Wohngebiete geltenden höchstzulässigen Werte nicht behauptet. 81 Anders verhält es sich hingegen, soweit der Regelbetrieb gemäß Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung Spiele betrifft, die nur „im Wesentlichen“ tagsüber außerhalb der Ruhezeiten stattfinden, also zeitlich - wenn auch nur unwesentlich - in die Ruhezeiten ausgedehnt werden können. Denn mangels gesonderter Beschränkung der Lärmimmissionen für diesen Zeitraum gelten nach der Baugenehmigung auch insoweit für die IO 1 bis 10 die für den Tagszeitraum angeordneten Beschränkungen der Immissionswerte auf 55 dB(A) und der Spitzenpegel auf 85 dB(A). 82 Diese überschreiten aber zum einen die in den Ruhezeiten zu Gunsten der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 geltenden Immissionswerte von 53 dB(A) bzw. Spitzenpegelwerte von 83 dB(A) jeweils um 2 dB(A). 83 Unter Zugrundelegung der durch die Baugenehmigung zugelassenen Immissionswerte dürfte zum anderen auch nicht sichergestellt sein, dass die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 von unzumutbaren Lärmbelastungen in den Ruhezeiten verschont bleiben. In Ermangelung einer Punktberechnung der Immissionswerte im Einzugsbereich der Wohngrundstücke der genannten Antragsteller greift der Senat zur Beurteilung der Gefährdung auf die Rasterberechnung „Szenario 3“ der schalltechnischen Immissionsprognose des Büros K…-E… vom 26.3.2018 (Hauptgutachten S. 85 - Lärmkarte -) zurück. Zwar lässt diese eine genauere Analyse nicht zu (vgl. hierzu das Hauptgutachten vom 26.3.2018 S. 82). Jedoch bietet sie Anhaltspunkte für eine jedenfalls grobe Abschätzung der - trotz zusätzlicher Entfernung und Lärmabschirmung - möglichen Lärmausbreitung im fraglichen Bereich. Bei Ausschöpfung der zugelassenen Immissionswerte von 55 dB(A) und Spitzenpegel von 85 dB(A) am Ostrand des Siedlungsbereichs dürfte danach das Wohngrundstück der Antragstellerin Ziff. 4 noch in dem Bereich liegen, in dem mit Überschreitungen der - in allgemeinen Wohngebieten während der Ruhezeiten maximal zumutbaren - Immissionspegel von 50 dB(A) bzw. Spitzenpegel von 80 dB(A) zu rechnen ist. Die Wohngrundstücke der Antragsteller Ziff. 2 und Ziff. 6 dürften in einem Übergangsbereich liegen, in dem nach der Rasterberechnung wohl die genannte Zumutbarkeitsgrenze eingehalten wird. Angesichts der bereits oben angeführten Ungenauigkeit der Rasterberechnung, der hinzutretenden Ungenauigkeit der Eintragungen in der vorliegenden Lärmkarte und der genehmigten deutlichen Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle am Ostrand des Wohngebiets um durchgängig maximal 5 dB(A) sieht der Senat in dem genannten Übergangsbereich - und damit auch für die Antragsteller Ziff. 2 und Ziff. 6 - bei summarischer Prüfung derzeit allerdings ein beachtliches Risiko für Richtwertüberschreitungen. 84 2.1.4.2.1.5.2. Mit Blick auf den vom Sport- und Spielbetrieb im Rahmen seltener Ereignisse ausgehenden Lärm dürfte die Baugenehmigung die Antragsteller insgesamt in ihren Rechten verletzen. 85 Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die nach der Baugenehmigung insoweit in Betracht kommenden Fußballspiele allesamt als seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 18. BImschV i. V. mit Nr. 1.5 des Anhangs hierzu angesehen werden und eine Erhöhung der Immissionswerte rechtfertigen können (vgl. zu den Voraussetzungen für das Vorliegen seltener Ereignisse sowie zur Berücksichtigung sog. Montagsspiele der [Zweiten] Fußball-Bundesliga OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris). Denn die in der Baugenehmigung für seltene Ereignisse festgelegten Lärmwerte, die diejenigen des Regelbetriebes nach § 2 18. BImschV überschreiten, dürften hinsichtlich der Wohngebäude der Antragsteller selbst die nach § 5 Abs. 5 18. BImschV erhöhten Werte nicht in jeder Hinsicht einhalten, so dass die in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung getroffenen Nebenbestimmungen für seltene Ereignisse die Nachbarrechte der Antragsteller bezogen auf die dort angeführten Ruhezeiten und die Nachtzeit nicht sicherstellen dürften. 86 Als Spiele im Rahmen seltener Ereignisse werden in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung Fußballspiele bezeichnet, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie sonntags in der Ruhezeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und nachts ab 22:00 Uhr stattfinden (vgl. oben 2.1.1.1.). Diese sind (vgl. oben 2.1.1.2.) auf den Seiten 28 bis 31 des von der Baugenehmigung in Bezug genommenen Hauptgutachtens des Büros K…-E… vom 26.3.2018 im Einzelnen genannt. Für diese Spiele lässt Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 18. BImschV in Bezug auf die IO 1 bis 10 (samt den IP 1 bis 30) Lärmimmissionen mit einem Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten und von 50 dB(A) nachts sowie einem Spitzenpegel von 85 dB(A) tags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten, von 65 dB(A) nachts bis 22:30 Uhr und von 60 dB(A) nachts von 22:30 Uhr bis 6:00 Uhr bzw. sonntags bis 7:00 Uhr zu. Diese Lärmimmissionen dürften allerdings auch die im Rahmen seltener Ereignisse an den Wohngebäuden der Antragsteller zulässigen Lärmwerte teilweise überschreiten. 87 Nach den oben (vgl. 2.1.4.2.1.4.) gemachten Ausführungen können sich die Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 für den Regelbetrieb nach § 2 Abs. 2 i. V. mit Abs. 6 Satz 2 18. BImschV auf Immissionsrichtwerte von 58 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 53 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 43 dB(A) nachts berufen. Diese Immissionswerte können nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImschV im Rahmen seltener Ereignisse um jeweils höchstens 10 dB(A) überschritten werden, so dass insoweit Immissionsrichtwerte von 68 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 63 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 53 dB(A) nachts als zumutbar anzusehen sind. Die im Rahmen seltener Ereignisse zumutbaren Spitzenpegel ergeben sich gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 18. BImschV aus einer Erhöhung der vorgenannten Immissionsrichtwerte um tags maximal 20 dB(A) sowie nachts maximal 10 dB(A). Zumutbar sind danach Spitzenpegel i. H. von 88 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 83 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten sowie 63 dB(A) nachts. 88 Damit überschreiten die in der Baugenehmigung zugelassenen Immissionsrichtwerte den zu Gunsten der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 im Rahmen seltener Ereignisse geltenden Immissionsrichtwert von 63 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten sowie die maximal zulässigen Spitzenpegel von 83 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 63 dB(A) nachts in der Zeit von 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr um jeweils 2 dB(A). 89 Hinsichtlich der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gelten im Rahmen seltener Ereignisse gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 5 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 18. BImschV Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 60 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 50 dB(A) nachts sowie der Spitzenpegel von 85 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 80 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 60 dB(A) nachts als zumutbar. Von diesen Werten werden durch die in der Baugenehmigung zugelassenen Lärmimmissionen der höchstzulässige Immissionsrichtwert tags innerhalb der Ruhezeiten sowie die maximal zulässigen Spitzenpegel tags innerhalb der Ruhezeiten und nachts in der Zeit von 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr am Ostrand des Wohngebiets um jeweils 5 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen (vgl. 2.1.4.2.1.5.2.) sieht der Senat auch insoweit das Risiko einer Überschreitung der für seltene Ereignisse höchstzulässigen Lärmwerte an den Wohngebäuden der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6. 90 Nachdem die Anforderungen des § 5 Abs. 5 Nr.1 und Nr. 2 18. BImschV kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Erhöhung der zulässigen Lärmwerte bei seltenen Ereignissen zu rechtfertigen, scheidet eine solche voraussichtlich sowohl für die Durchführung von Fußballspielen während der Ruhezeiten als auch für Spiele während der Nachtzeit aus. Die danach zu Gunsten der Antragsteller wohl geltenden höchstzulässigen Lärmwerte des § 2 18. BImschV (vgl. 2.1.4.2.1.4.) halten die in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung festgelegten Grenzwerte nicht ein. 91 2.1.4.2.1.6. Bezüglich der morgendlichen Ruhezeit i. S. des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 18. BImschV (an Werktagen von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr) sowie der Feiertage ist eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch den Sport- und Spielbetrieb dagegen nicht erkennbar. 92 Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Spielbetrieb in dieser Zeit von der Genehmigung nicht umfasst ist. Das ergibt sich ohne Weiteres aus Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung, in der erkennbar eine den gesamten genehmigten Spielbetrieb umfassende abschließende Regelung der für Fußballspiele höchstzulässigen Lärmwerte getroffen wird (vgl.2.1.1.1.), aber die morgendliche Ruhezeit und Spiele an Feiertagen nicht aufgeführt sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein morgendlicher Spielbetrieb nach den vorliegenden Unterlagen zum Bauvorhaben nicht absehbar ist. 93 Mit Blick auf einen von den Antragstellern in der morgendlichen Ruhezeit für möglich gehaltenen Trainingsbetrieb liegen die prognostisch zu erwartenden Lärmwerte am Ostrand des Stadtteils Mooswald nach dem Hauptgutachten des Büros K…-E… vom 26.3.2018 (S. 81) bei maximal 38 dB(A) und damit um 15 dB(A) unter dem für die Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 geltenden Immissionswert von 53 dB(A) sowie um 12 dB(A) unter dem für die weiter westlich wohnhaften Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 geltenden Immissionswert von 50 dB(A). Selbst unter Zugrundelegung von Prognosefehlern ist danach eine Rechtsverletzung der Antragsteller voraussichtlich sicher ausgeschlossen. 94 2.1.4.2.2. Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller in Folge der genehmigten Drittveranstaltungen ist unter Lärmschutzgesichtspunkten voraussichtlich nicht zu besorgen. 95 Nach der „Betriebsbeschreibung Drittveranstaltungen“ vom 6.8.2018, die der Antragsgegner ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt hat (S. 9 der Baugenehmigung vom 15.11.2018), sollen in dem geplanten Stadion ca. 200 bis 300 Drittveranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Diese reichen von Firmenveranstaltungen (wie Großtagungen, Hauptversammlungen, Betriebsversammlungen, Betriebsfeste, Kleintagungen, Produktpräsentationen, Mitarbeiterschulungen und Hausmessen) über gesellschaftliche Veranstaltungen (wie Vereinsveranstaltungen und Privatfeiern) bis zu Unterhaltungsveranstaltungen (wie Kleinkonzerte, Kabarett- und Comedyveranstaltungen etc.). Das Betriebskonzept sieht dabei 2 bis 4 Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besuchern, 4 bis 10 Veranstaltungen mit bis zu 1.500 Besuchern, 25 bis 35 Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern, 45 bis 55 Veranstaltungen mit bis zu 500 Besuchern und 75 bis 100 Veranstaltungen mit bis zu 100 Besuchern, zum Teil auch in der Zeit nach 22:00 Uhr vor. 96 Auch hinsichtlich dieser Veranstaltungen und unter Zugrundelegung von Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm geht der Senat davon aus, dass sich die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 auf die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet berufen können, den Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 aber um 3 dB(A) erhöhte Immissionsrichtwerte zuzumuten ist. Insoweit gilt das oben Ausgeführte (vgl. 2.1.4.2.1.1. bis 2.1.4.2.1.4.) entsprechend. Dabei ist die Lage der Grundstücke der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 am Ostrand des Wohngebiets als Gemengelage nach Nr. 6.7 der TA Lärm mit einer sich daraus ergebenden Zwischenwertbildung und bei dieser die vergleichsweise geringe Zahl von 6 bis 14 Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern im Jahr zu berücksichtigen. Eine Minderung der Schutzwürdigkeit bzw. Schutzbedürftigkeit wegen vorbestehender allgemeiner Verkehrsgeräusche scheidet demgegenüber auch hier nach aller Voraussicht aus, da Nr. 7.4 der TA Lärm eine der Nr. 1.1 Buchst. d des Anhangs zur 18. BImschV entsprechende Regelung enthält. 97 Danach können sich die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 voraussichtlich auf Immissionswerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sowie auf Spitzenpegel von 85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts berufen. Den Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 sind Immissionswerte von 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts sowie Spitzenpegel von 88 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts zumutbar. 98 Diese Werte werden durch die in Nr. 0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung für Drittveranstaltungen angeordnete Beschränkung der Immissionswerte auf 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sowie der Spitzenpegel auf 85 dB(A) tags und 60 dB(A) an den IO 1 bis 10 am Ostrand des Stadtteils Mooswald eingehalten. Ferner werden die in dieser Nebenbestimmung festgelegten Werte nach dem Ergänzungsgutachten zur Anlage G des Büros K…-E… vom 21.9.2018 - freilich unter Zugrundelegung nicht konservativer Ansätze (vgl. das schalltechnische Beratungspapier 05 des Büros K…. Berater & Ingenieure GmbH & Co. KG [Büro K…] vom 29.10.2018) - deutlich unterschritten. 99 Die vom Büro K…. im schalltechnischen Beratungspapier 05 vom 29.10.2018 prognostizierte Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts für reine Wohngebiete um 1 dB(A) an den IP 14 bis 21 ist hier unerheblich, da ein Immissionswert von 36 dB(A) deutlich unterhalb der zu Gunsten der Antragsteller festgelegten und der ihnen voraussichtlich zumutbaren Immissionswerte liegt. 100 Zwar hat Büro K… und F… in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 5.2.2019 ausgeführt, der Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete werde bei Berücksichtigung der Immissionen eines geplanten weiteren Möbelhauses sowie einem realistischen Ansatz für haustechnische Anlagen und Sozialgeräusche um insgesamt rund 5 dB(A) am IP 30 überschritten. Indes dürfte eine Berücksichtigung des lediglich geplanten Möbelhauses bei Anwendung des Prioritätsprinzips (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.7.2017 - 8 B 396/17 - juris) und insbesondere angesichts der nach dem Vortrag der Antragsteller erst im Rahmen der Flächennutzungsplanung vorbereiteten, also noch nicht durch einen qualifizierten Bebauungsplan verwirklichten Planungsabsichten der Stadt F… (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Juni 2019, RdNr. 32 zu Nr. 2 TA Lärm) hier ausscheiden. Damit erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der nächtliche Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete von 35 dB(A) vorliegend um 5 dB(A) überschritten und der im Bescheid festgelegte Immissionswert von 40 dB(A) nachts auch nur erreicht wird. Eine Überschreitung der den Antragstellern zumutbaren - zum Teil noch höheren - Immissionswerte ist voraussichtlich auszuschließen. 101 Das Vorbringen der Antragsteller, im schalltechnischen Beratungspapier 05 des Büros K… vom 29.10.2018 werde darauf verwiesen, dass bei Drittveranstaltungen keine gleichzeitige Nutzung der Messehallen mit nächtlichen Abfahrten stattfinden dürfe, trifft nicht zu. In dem genannten Beratungspapier ist ausgeführt, an einem Teil der Immissionsorte im Bereich der Mooswaldsiedlung überschritten die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung den Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete, wenn die Abfahrten von den Parkplätzen des Stadions und von der Messe in der gleichen lautesten Nachtstunde aufträten; dies könne durch Nebenbestimmungen vermieden werden. Nachdem insoweit im besagten Beratungspapier eine Gesamtbelastung von maximal 39 dB(A) nachts am Ostrand des Stadtteils Mooswald prognostiziert wurde, bedurfte es unter Zugrundelegung der den Antragstellern zumutbaren höheren Lärmwerte einer solchen Nebenbestimmung nicht. 102 2.1.4.3. Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich geltend, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei weder ausreichend erschlossen noch mit einer ausreichenden Zahl von Kfz-Stellplätzen ausgestattet. 103 Das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung (hier § 30 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 1 BauGB) dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung und ist daher nicht nachbarschützend (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, RdNr. 56 zu § 30, m. w. N.). Gleiches gilt im Ergebnis für das bauordnungsrechtliche Erschließungserfordernis des § 4 Abs. 1 LBO (vgl. Sauter, LBO, Stand März 2019, RdNr. 2 zu § 4, m. w. N.) und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze nach § 37 Abs. 1 und 2 LBO (vgl. VGH Bad. Württ, Beschl. v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - juris). 104 Allerdings können im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme im Einzelfall Nachbarrechte verletzt werden, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks wegen mangelnder Erreichbarkeit oder wegen Immissionen infolge eines durch das Vorhaben ausgelösten Park- oder Parksuchverkehrs unzumutbar zu beeinträchtigen. (vgl. VGH Bad. Württ, Beschl. v. 10.1.2008, a. a. O., m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 9.5.2016 - 2 AS 16.420 - juris). Entsprechendes gilt allgemein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - juris), also auch für Folgen einer nicht hinreichenden Erschließung des Bauvorhabens selbst. 105 Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. auch hierzu VGH Bad. Württ, Beschl. v. 10.1.2008, a. a. O.). 106 Nach diesen Maßgaben vermag der Senat eine den Antragstellern drohende unzumutbare Beeinträchtigung ihrer jeweiligen Rechte auf bestimmungsgemäße Nutzung ihrer Grundstücke nicht zu erkennen. 107 2.1.4.3.1. Dies gilt zum einen für das Vorbringen der Antragsteller, die Nutzung des „Boulevards“ als Erschließungsachse für das genehmigte Stadion sei nicht hinreichend (durch Baulast) gesichert, weshalb es zu vermehrtem Verkehr in ihrem Stadtteil kommen könne. Auf die damit angesprochene rechtliche Sicherung der Erschließung haben die Antragsteller - wie dargelegt - keinen Anspruch. In tatsächlicher Hinsicht hält es der Senat nicht für ernstlich zweifelhaft, dass die Stadt F… als Eigentümerin der Grundstücke den „Boulevard“ zum Zwecke der Erschließung des von ihrer Tochtergesellschaft, der Beigeladenen, für den Spielbetrieb des einzigen örtlichen Vereins der 1. und 2. Fußball-Bundesliga errichteten Stadions vorhalten wird und daher Beeinträchtigungen des Stadtteils Mooswald aufgrund eines - unterstellten - Fehlens der rechtlichen Absicherung einer Nutzung des „Boulevards“ als Erschließungsachse des Stadions nicht drohen. 108 2.1.4.3.2. Es gilt aber auch mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller, in ihrem Stadtteil sei im Falle von Fußball-Bundesligaspielen aus verschiedenen Gründen mit erheblichem Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer zu rechnen. Weshalb dies „den Anwohnerverkehr in unzumutbarer Weise beeinträchtigen“ soll, erschließt sich nicht. 109 2.1.4.3.3. Nicht durchzugreifen vermag auch das Vorbringen der Antragsteller, unter anderem die von den Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 6 betriebenen Gewerbe hätten erhebliche Umsatzeinbußen zu erleiden, da potenzielle Kunden das Gebiet rund um Spieltage voraussichtlich mieden, weil sie nicht oder nur mit größerem zeitlichem Aufwand zu ihrem Ziel gelangen könnten. Unabhängig von der Frage, ob derartige Reflexe eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens begründen können, vermag der Senat eine solche in der Sache nicht zu erkennen. Dass die von der Antragstellerin Ziff. 6 betriebene Schneiderei mit Modeatelier in nennenswertem Umfang an Wochenenden von zudem motorisierten Kunden aufgesucht werden soll, erscheint wenig einleuchtend und ist von den Antragstellern auch nicht weiter substantiiert worden. Gleiches gilt für einen voraussichtlich unzumutbaren Auftragsrückgang in Folge derartiger Reflexe an weniger als der Hälfte der jährlichen Wochenenden. Hinsichtlich der Ferienwohnungen der Antragstellerinnen Ziff. 1 und Ziff. 4 sind als Folge von Fußball-Bundesligaspielen sowie von Drittveranstaltungen nicht nur für die Vermietung nachteilige, sondern angesichts des Unterbringungsbedarfs von Besuchern vor allem auch vorteilhafte Effekte denkbar. 110 2.1.4.3.4. Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Stadion verfüge nicht über eine ausreichende Zahl von Kfz-Stellplätzen, da in deren Berechnung ein ÖPNV-Abschlag eingeflossen sei, der die voraussichtlich erst deutlich nach Stadioneröffnung betriebsbereite Erweiterung der Straßenbahnlinie und Errichtung einer neuen Haltestelle einschließe sowie eine nicht gesicherte und nach der VwV Stellplätze unerhebliche tatsächliche Taktfolge an Spieltagen berücksichtige. 111 Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dem rechnerisch ohne Einbeziehung eines ÖPNV-Bonus zunächst bestehenden Stellplatzbedarf von 2.353 Kfz-Stellplätzen seien gemäß der Nebenbestimmung 6.0.0.1 F zur Baugenehmigung insgesamt 2.040 Kfz-Stellplätze sowie weitere 64 Stellplätze für die Polizei sowie 14 Stellplätze für Taxen gegenüberzustellen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der vom Antragsgegner bei der Ermittlung des Stellplatzbedarf mit einem Abschlag von 60 % berücksichtigte ÖPNV-Bonus nicht zu einer Reduktion der notwendigen Stellplätze auf 941 führe, sondern nur in geringerem Umfang hätte angesetzt werden dürfen, werde vor diesem Hintergrund der Stellplatzbedarf sicher gedeckt. 112 Dieser nach aller Voraussicht zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts halten die Antragsteller keine durchgreifenden Einwendungen entgegen. Ihrem Vorbringen, es sollten lediglich 40 % der Stellplätze errichtet werden, liegt eine Verwechslung der Zahl der notwendigen Stellplätze mit der Zahl der nach der Baugenehmigung zu errichtenden Stellplätze zu Grunde. Für ihren Hinweis, die Flächen für die Stellplätze seien rechtlich nicht hinreichend durch Baulast gesichert, gilt das oben (vgl. 2.1.4.3.1.) Ausgeführte. 113 2.1.4.3.5. Dass der Antragsgegner die Baugenehmigung vor Erstellung des zwischen der Stadt F… als unterer Straßenverkehrsbehörde und der Beigeladenen sowie dem SC F… am 12.10.2018 vereinbarten Erstellung eines Anwohnerverkehrskonzepts erteilt hat, begegnet mit Blick auf Rechte der Antragsteller keinen durchgreifenden Bedenken. 114 Vor dem Hintergrund, dass ein Park- oder Parksuchverkehr im Stadtteil Mooswald voraussichtlich nicht durch einen Stellplatzmangel hervorgerufen würde, dürfte ein Verstoß gegen das den Antragstellern zur Seite stehende Gebot der Rücksichtnahme nur dann vorliegen, wenn durch das Vorhaben ausgelöster Verkehr den Zugang zu ihren Grundstücken gleichwohl voraussichtlich unzumutbar beeinträchtigen würde. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn sich eine zeitlich wesentliche Verhinderung des Zugangs konkret absehen ließe. 115 Das ist allerdings hier nicht der Fall. Denn die angeführte und vom Antragsgegner zum Bestandteil der Bauvorlagen erklärte (Nr. 6.0.11aF der Anlage II zur Baugenehmigung) Vereinbarung über die Erstellung eines Anwohnerverkehrskonzepts sieht unter anderem verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung vor (Nr. 1 der Vereinbarung) und macht eine Nutzungsaufnahme des Stadions für den Spielbetrieb von der vorherigen Erstellung eines solchen, explizit dem Schutz der Anwohner des Stadtteils Mooswald vor unzumutbaren Belästigungen durch Parksuchverkehr und ruhenden Verkehr dienenden Anwohnerverkehrskonzepts und dem Erlass der dafür erforderlichen verkehrsregelnden Anordnungen durch die unterer Straßenverkehrsbehörde abhängig (Nr. 4 der Vereinbarung). Da angesichts dessen insbesondere die Stadt F… als untere Straßenverkehrsbehörde den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zum Schutz der Wohnbebauung des Stadtteils Mooswald beabsichtigt, vermag der Senat eine mehr als zeitlich unwesentliche Verhinderung des Zugangs zu den Grundstücken der Antragsteller durch Park- und Parksuchverkehr nicht konkret abzusehen. 116 Das Vorbringen der Antragsteller, die angedachte Beschränkung der Zufahrt auf berechtigte Personen und die Ausweisung von Anwohnerparkplätzen führe zu für sie unzumutbaren Beeinträchtigungen, trifft voraussichtlich nicht zu. Denn die von ihnen befürchteten (zeitweiligen) Behinderungen vor Kontrollstellen nebst erschwerter Erreichbarkeit ihrer Grundstücke dürften nicht nur zeitlich, sondern auch nach dem Gewicht der Beeinträchtigungen nicht erheblich und daher hinzunehmen sein. 117 2.2. Dürfte die Baugenehmigung vom 15.11.2018 die Antragsteller nach alledem hinsichtlich der genehmigten Nutzung des Stadions für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr sowohl in Bezug auf den Regelbetrieb als auch im Rahmen seltener Ereignisse in ihren Rechten verletzen, so ist die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die Baugenehmigung gerichteten Klagen insoweit anzuordnen. Denn bezogen auf diesen ohne Weiteres abgrenzbaren Genehmigungsteil überwiegt das Interesse der Antragsteller, von einer Aufnahme der voraussichtlich rechtswidrigen Nutzung vor rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an einer Nutzungsaufnahme. 118 Im Übrigen dürfte den Klagen der Antragsteller voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein, so dass sie das Risiko der Schaffung vollendeter Tatsachen zu tragen haben. Insbesondere setzt nämlich die Fertigstellung des Stadions keine Zwangspunkte für eine zu ihren Lasten rechtswidrige zukünftige Nutzung desselben in den Ruhezeiten und der Nachtzeit. Die Frage, ob ein Weiterbau und insbesondere ein Betrieb des Stadions unter diesen Voraussetzungen sinnvoll ist oder ob sich die Wahrung der Nachbarrechte der Antragsteller auch im Falle eines Spielbetriebs in den Ruhezeiten und der Nachtzeit durch bauliche bzw. organisatorische Maßnahmen sicherstellen lässt und ggf. die entsprechenden behördlichen und gerichtlichen Verfahren zur Zulassung eines solchen Betriebes durchgeführt werden sollen, lässt sich - anders als die Antragsteller meinen - nicht im vorliegenden Verfahren durch das Gericht beantworten. Vielmehr obliegt die Wahl der weiteren Verfahrensweise allein der Beigeladenen. 119 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1, 154 Abs. 3 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat, können ihr Kosten auch nur für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auferlegt werden. 120 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. mit den Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren. 121 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).