Beschluss
15 A 693/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und Zulassung der Berufung war bereits abschlägig entschieden; das angegriffene Urteil ist rechtskräftig.
• Ein behaupteter Gehörsverstoß ist nicht ersichtlich und wäre – selbst unterstellt – nicht entscheidungserheblich, weil kein Berufungszulassungsgrund vorliegt.
• Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz findet auf die in § 50 Abs. 4 GO NRW geregelten Besetzungsverfahren nicht Anwendung; die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt dies.
• Listen mit Einzelmandatsträgern sind nicht generell unzulässig; die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (z. B. § 50 GO NRW, § 7b LVerbO) lassen eine derartige Zulässigkeit erkennen.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Nichtanwendung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes abgelehnt • Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und Zulassung der Berufung war bereits abschlägig entschieden; das angegriffene Urteil ist rechtskräftig. • Ein behaupteter Gehörsverstoß ist nicht ersichtlich und wäre – selbst unterstellt – nicht entscheidungserheblich, weil kein Berufungszulassungsgrund vorliegt. • Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz findet auf die in § 50 Abs. 4 GO NRW geregelten Besetzungsverfahren nicht Anwendung; die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt dies. • Listen mit Einzelmandatsträgern sind nicht generell unzulässig; die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (z. B. § 50 GO NRW, § 7b LVerbO) lassen eine derartige Zulässigkeit erkennen. Die Klägerin beantragte die Fortsetzung des Verfahrens und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 2011. Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 31. März 2011 über den Zulassungsantrag entschieden; die Klägerin erhob daraufhin erfolglos Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Sie rügte insbesondere die Nichtanwendbarkeit des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes auf Besetzungen nach § 50 Abs. 4 GO NRW und beanstandete die Zulassung bestimmter Wahlvorschläge, darunter Vorschläge von Einzelmandatsträgern bzw. eines ad-hoc-Bündnisses. Der Senat prüfte, ob hierdurch Zulassungsgründe der Berufung im Sinne des § 124 VwGO begründet würden. • Der Senat hält den weiterverfolgten Antrag für unbegründet, weil bereits über den Zulassungsantrag mit Beschluss entschieden worden und das Urteil damit rechtskräftig geworden ist. • Die vom Antragsteller behauptete Gehörsverletzung ist nicht dargetan; selbst bei Unterstellung eines Gehörsverstoßes wäre dieser nicht entscheidungserheblich, da aus den vorgetragenen Gründen kein Zulassungsgrund ersichtlich ist. • Zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, da die Nichtanwendbarkeit des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes auf die in § 50 Abs. 4 GO NRW geregelten Gremien mit der Rechtsprechung des BVerwG (u. a. 8 C 18/08) vereinbar ist; dieser Grundsatz gilt verfassungsrechtlich zwingend nur für kommunale Vertretungsorgane und deren Teil- und Hilfsorgane, nicht jedoch für die streitigen Gremien. • Zu den behaupteten Formfehlern bei der Wahl: Die Aufnahme von Einzelmandatsträgern auf Fraktionslisten ist nach § 43 Abs. 1 GO NRW zulässig; es ergeben sich keine zulassungsrelevanten Mängel. Bei einer Ausnahme (Liste mit zwei Einzelmandatsträgern nach § 7b Abs. 2 LVerbO) ist die Verordnung insoweit nicht restriktiv; sie schließt Vorschläge durch Einzelmandatsträger nicht aus. • Zur Zulassung wegen besonderer Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO): Die Sache wies keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, und es wurde keine bislang ungeklärte grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen; die Rechtslage ist durch die zitierte BVerwG-Rechtsprechung bereits klargestellt. • Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag der Klägerin, das Verfahren fortzusetzen und die Berufung zuzulassen, wurde abgelehnt. Das von der Klägerin angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist rechtskräftig; frühere Rügen und Gegenvorstellungen gegen die Senatsbeschlüsse blieben erfolglos. Ein behaupteter Gehörsverstoß ist nicht feststellbar und wäre nicht entscheidungserheblich, weil die vorgebrachten Gründe keinen Zulassungsgrund nach § 124 VwGO begründen. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Anwendung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes; dieser findet auf die streitigen Gremien nach § 50 Abs. 4 GO NRW keine Anwendung, und die Zulässigkeit von Listenvorschlägen mit Einzelmandatsträgern ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen vertretbar. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.