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Beschluss

4 E 1396/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert für einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG ist mangels genügender Anhaltspunkte nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 Euro zu bemessen. • Bei einem feststellenden Verwaltungsakt, der Pflichten des Grundstückseigentümers konkretisiert, ist eine Anknüpfung an die Kosten künftiger Schornsteinfegerarbeiten nicht sachgerecht. • Die Abwendung bestimmter künftiger Kosten bildet keinen unmittelbaren Gegenstand des Verfahrens, wenn diese Kosten derzeit weder bestimmt noch bestimmbar sind.
Entscheidungsgründe
Streitwert 5.000 Euro für Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG • Der Streitwert für einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG ist mangels genügender Anhaltspunkte nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 Euro zu bemessen. • Bei einem feststellenden Verwaltungsakt, der Pflichten des Grundstückseigentümers konkretisiert, ist eine Anknüpfung an die Kosten künftiger Schornsteinfegerarbeiten nicht sachgerecht. • Die Abwendung bestimmter künftiger Kosten bildet keinen unmittelbaren Gegenstand des Verfahrens, wenn diese Kosten derzeit weder bestimmt noch bestimmbar sind. Der Kläger richtete sich gegen einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG, mit dem festgelegt wurde, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Streitgegenstand ist die Feststellung der Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert zur gerichtlichen Entscheidungsfindung fest. Es stellte sich die Frage, ob zur Bemessung des Streitwerts die künftig anfallenden Kosten der Schornsteinfegerarbeiten heranzuziehen sind oder ob der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden ist. Konkrete, verlässliche Angaben zu den während der mehrjährigen Geltungsdauer des Bescheids anfallenden Kosten lagen nicht vor. Der Kläger beantragte die Überprüfung des Bescheids, das Beschwerdeverfahren richtete sich gegen die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Anwendung von § 52 GKG: Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen; fehlen hierfür genügende Anhaltspunkte, greift § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert von 5.000 Euro. • Feuerstättenbescheid als feststellender Verwaltungsakt: Der Bescheid konkretisiert die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG; seine Bedeutung lässt sich nicht durch Schätzung künftiger Kosten angemessen erfassen. • Keine Anknüpfung an Kosten: Eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten ist nicht geeignet, weil die im mehrjährigen Geltungszeitraum anfallenden Kosten derzeit weder bestimmt noch bestimmbar sind. • Streitanliegen: Die Abwendung bestimmter Kosten ist nicht unmittelbarer Gegenstand des Verfahrens, daher fehlt eine Grundlage für eine andere Streitwertbemessung. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Gerichtskosten erfolgte auf Grundlage des § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kostenerstattung wurde abgelehnt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu Recht mit 5.000 Euro festgesetzt, weil zur bestimmungsgemäßen Bemessung der Bedeutung der Sache für den Kläger keine genügenden Anhaltspunkte vorlagen und die künftig anfallenden Kosten der Schornsteinfegerarbeiten derzeit weder bestimmt noch bestimmbar sind. Eine Anknüpfung an diese Kosten ist daher unzulässig, da die Abwendung konkreter Kosten nicht unmittelbarer Gegenstand des Verfahrens ist. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung wurde nicht gewährt.