Beschluss
4 E 1175/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1125.4E1175.11.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt. Nach der Streitwertpraxis des Senats ist für Klagen gegen Feuerstättenbescheide vielmehr nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - 4 E 1007/10 -, vom 24. Februar 2011 - 4 E 146/ 11 ‑, vom 26. Mai 2011 - 4 E 1396/10 -, und vom 12. September 2011- 4 A 2206/10 -, juris. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. So liegt der Fall hier. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung liegen nicht vor. Streitgegenstand ist ein Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG, mit dem festgesetzt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Die Bedeutung dieses feststellenden Verwaltungsakts, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, lässt sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen. Insbesondere kommt eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten nicht in Betracht. Die Abwendung bestimmter Kosten ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens. Die im mehrjährigen Geltungszeitraum des Bescheides anfallenden Kosten sind im Übrigen derzeit weder bestimmt noch bestimmbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.