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Urteil

12 A 1011/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsberechtigte im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen, sind nach § 9 Abs. 1 AsylbLG vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen ausgeschlossen. • Das nordrhein-westfälische Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) ist aus Sicht des Bundesgesetzgebers einem dem SGB XII vergleichbaren Landesgesetz zuzuordnen; Blindengeld erfüllt den Zweck, blindheitsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen. • Für die Einordnung unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG kommt es auf den formellen Rechtscharakter der Duldung an; ein dauerhaftes Abschiebungsverbot schließt den Ausschluss nach § 9 Abs. 1 AsylbLG nicht aus. • Fehlt im Landesrecht ein ausdrücklicher Vorbehalt gegenüber der bundesrechtlichen Ausschlussregelung, ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Regelung nicht durchbrechen wollte. • Die Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs eines Landesgesetzes kann durch eine bundesrechtliche Ordnung ergänzt werden; dies stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in die Landeskompetenz dar.
Entscheidungsgründe
Leistungsausschluss von Blindenhilfe bei Duldung nach § 60a AufenthG • Leistungsberechtigte im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen, sind nach § 9 Abs. 1 AsylbLG vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen ausgeschlossen. • Das nordrhein-westfälische Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) ist aus Sicht des Bundesgesetzgebers einem dem SGB XII vergleichbaren Landesgesetz zuzuordnen; Blindengeld erfüllt den Zweck, blindheitsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen. • Für die Einordnung unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG kommt es auf den formellen Rechtscharakter der Duldung an; ein dauerhaftes Abschiebungsverbot schließt den Ausschluss nach § 9 Abs. 1 AsylbLG nicht aus. • Fehlt im Landesrecht ein ausdrücklicher Vorbehalt gegenüber der bundesrechtlichen Ausschlussregelung, ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Regelung nicht durchbrechen wollte. • Die Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs eines Landesgesetzes kann durch eine bundesrechtliche Ordnung ergänzt werden; dies stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in die Landeskompetenz dar. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war in Deutschland anerkannt und erhielt später Duldungen nach § 60a AufenthG. Er ist blind und stellte am 3. Februar 2005 einen Antrag auf Blindengeld nach dem GHBG; das Versorgungsamt bestätigte das Merkzeichen Bl. Der Beklagte lehnte die Gewährung mit dem Hinweis ab, der Kläger sei Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG und damit nach § 9 Abs. 1 AsylbLG vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil es das GHBG nicht als mit dem SGB XII vergleichbar ansah. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zugelassen und die Vorfragen zur Duldung, zum Bestand des Abschiebungsverbots und zur Anspruchsberechtigung geprüft. Streitpunkt war insbesondere, ob Blindengeld dem Ausschluss des § 9 Abs. 1 AsylbLG unterliegt. • Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in der Sache erfolgreich; der Kläger ist nach § 9 Abs. 1 AsylbLG vom Anspruch auf Blindengeld ausgeschlossen. • Der Kläger war im streitigen Zeitraum Leistungsberechtigter i.S.v. § 1 Abs. 1 AsylbLG, weil ihm fortlaufend Duldungen nach § 60a AufenthG erteilt wurden. Entscheidend ist der formelle Rechtscharakter der Duldung, nicht die Dauer des tatsächlichen Abschiebungshindernisses. • Aus Sicht des für das AsylbLG zuständigen Bundesgesetzgebers sind Landesblindengeldgesetze dem SGB XII vergleichbar, weil beide Leistungen blindheitsbedingte Mehraufwendungen ausgleichen; daher fällt Blindengeld unter die in § 9 Abs. 1 AsylbLG geregelte Ausschlusssituation. • Die unterschiedlichen Strukturen von Blindengeld und Sozialhilfe können dem bundesrechtlichen Ausschluss nicht entgegenstehen; maßgeblich ist, dass beide Leistungen tatsächlich zur Deckung desselben Bedarfs eingesetzt werden können. • Der Landesgesetzgeber hat im GHBG keinen ausdrücklichen Vorbehalt gegenüber der bundesrechtlichen Regelung getroffen; die Gesetzesmotive sprechen dafür, dass das GHBG von der bestehenden bundesrechtlichen Konkurrenzregelung nicht ausgenommen werden wollte. • Die bundesgesetzliche Regelung in § 9 Abs. 1 AsylbLG ergänzt den materiellen persönlichen Anwendungsbereich des GHBG, ohne die Kompetenz des Landes unzulässig zu beeinträchtigen. • Daher ist der Ablehnungsbescheid vom 26. April 2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. • Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften (VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Blindengeld nach dem GHBG, weil er im streitigen Zeitraum Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG war und § 9 Abs. 1 AsylbLG Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen ausdrücklich ausschließt. Das OVG stellt fest, dass das GHBG aus bundesgesetzgeberischer Sicht ein dem SGB XII vergleichbares Landesgesetz ist und Blindengeld dem Zweck nach blindheitsbedingte Mehraufwendungen ausgleicht, sodass der bundesrechtliche Leistungsausschluss greift. Ein dauerhaftes Abschiebungsverbot oder die tatsächliche Dauer der Aussetzung der Abschiebung ändert nichts an der Einstufung, weil auf den formellen Charakter der Duldung abzustellen ist. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid sind somit rechtmäßig; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.