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Gerichtsbescheid

21 K 7498/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0803.21K7498.19.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16.09.2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 16.09.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Der Kläger ist schwerbehinderte Person mit Grad der Behinderung (GdB) von 100; er erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl ab dem 03.03.2014 (Bescheid der Stadt F. vom 26.06.2014, Bl. 58 Beiakte 1). Auf den Antrag unter dem 17.06.2009 (Bl. 1ff. BA 1) hatte der Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2009 Hilfe für hochgradig Sehbehinderte ab dem 01.06.2009 bewilligt. Diese Leistungen waren wegen Umzug des Klägers von P. (Bl. 1) nach N. x. x. M. (Bl. 20 BA 1) mit Bescheid vom 01.09.2010 (Bl. 20 BA 1) eingestellt worden. Nach Umzug des Klägers erneut nach P. (Bl. 28 Beiakte 28) bewilligte der Beklagte auf dessen Antrag unter dem 26.03.2014 (Bl. 28 Beiakte 1) mit Bescheid vom 08.07.2014 (Bl. 52 Beiakte 1) Blindengeld von monatlich 640, 51 EUR ab dem 01.04.2014 (Bl. 57 Beiakte 1). Ausweislich der Aufnahmeanzeige vom 28.08.2017 (Bl. 66 Beiakte 1) und der Entlassungsanzeige vom 12.12.2017 (Bl. 67 Beiakte 1) des Berufsförderungswerkes E. gGmbH – Zentrum für berufliche Bildung blinder und sehbehinderter Menschen (im Folgenden: BFW E. ) (Bl. 66 / 67 Beiakte 1) nahm der Kläger in der Zeit vom 28.08.2017 bis zum 08.12.2017 an einer EDV-Kleingruppenschulung mit nahtlos anschließender Qualifizierungsmaßnahme des Landes teil. Ausweislich der Aufnahmeanzeige vom 25.01.2019 (Bl. 73 Beiakte 1) des BFW E. (Bl. 73 Beiakte 1) nahm der Kläger für die Zeit ab dem 09.09.2019 an einer Blindentechnischen Grundrehabilitation teil. Mit Bescheid vom 16.09.2019 (Bl. 74 Beiakte 1) kürzte der Beklagte das bewilligte Blindengeldes auf 369,96 EUR ab dem 01.11.2019 gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 7 GHBG. Zur Begründung wurde angegeben, dass das Blindengeld nach § 2 Abs. 2 GHBG um die Hälfte zu kürzen sei, da die Maßnahme des Klägers (Blindentechnische Grundrehabilitation) von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger getragen werde, wenn die berechtigte Person sich in einer Einrichtung, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinde. Internatsbewohner*innen lebten in der Regel während der Maßnahme im Internat. An den Wochenenden stehe es ihnen frei, nach Hause zu fahren oder in der Einrichtung zu verbleiben. Dies sei auch im BFW E. so. Das Blindengeld sei bei Internatsunterbringung zu kürzen, wenn die im Internat gewährte Betreuung zu einer erheblichen Entlastung der blinden Menschen von blindheitsbedingten Aufwendungen führe. Dies sei der Fall, wenn in der Einrichtung beträchtliche Freizeiteinrichtungen vorgehalten würden. Die Maßnahme des BFW E. beinhalte die Kosten der Unterkunft, die Vollverpflegung und die Freizeitangebote (z.B. Sporthalle, Bar, Kegelbahn, Fitnessraum, handwerkliche Kurse, Tanzkurse, Besuche des Schwimmbades, Ausflüge). Insoweit könne von einer erheblichen Entlastung der Leistungsberechtigten von blindheitsbedingten Mehraufwendungen ausgegangen werden. Deshalb sei eine Kürzung vorzunehmen. Zwischenzeitlich hat der Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2020 unter Aufhebung der Kürzung dem Kläger ungekürzt Blindengeld von monatlich 739,91 EUR ab dem 01.05.2020 im Hinblick auf die Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme im BFW E. bewilligt. Gegen den Bescheid vom 16.09.2019 hat der Kläger am 14.10.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei dem BFW E. handele es sich nicht um eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung. Es werde keine Pflege gewährt und auch kein pflegerisches oder medizinisches Personal beschäftigt. Die Rehabilitanden befänden sich zur Berufsqualifizierung dort. Der Wohnbereich habe nur die Funktion, den Rehabilitanden, deren Wohnsitz – der externer Erstwohnsitz bleibe ‑ weiter weg liege, für die Dauer der Qualifizierung eine Unterkunft bereitzustellen. Zu verschiedenen Zeiten sei das Internat geschlossen, so dass alle Rehabilitanden das BFW E. verlassen müssten. Es gebe im Wohnbereich eine Rezeption, die grundsätzlich nur mit einer Person für 160 Rehabilitanden besetzt sei, zeitweilig aber auch geschlossen sei. Vom Personal der Rezeption würden kleinere Serviceleistungen erbracht (Information über Speiseplan, Verwaltungsaufgaben wie Entgegennahme von Krankmeldungen und Abmeldungen). Es komme aber nicht zu einer erheblichen Entlastung von blindheitsbedingten Mehraufwendungen; persönliche Betreuungsleistungen würden nicht geboten. Generell werde auch kein Fahr- oder Taxidienst geboten oder Taxikosten zum Arzt übernommen. Zwar hätten die Rehabilitanden die Möglichkeit, Freizeitangebote zu nutzen, diese seien aber kostenpflichtig. Ebenso kostenpflichtig sei ein Telefonanschluss. Für die Reinigung der Wäsche seien die Rehabilitanden selbst verantwortlich; die Nutzung von Waschmaschine und Trockner sei kostenpflichtig. Ebenso seien die Rehabilitanden verantwortlich für Aufräumen, Bettmachen und Staubwischen. Neben den beruflichen Qualifikationen würden auch lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt. Das Kennenlernen und der Gebrauch von Blindenhilfsmitteln gehörten ebenso dazu wie die Bewältigung von Alltagssituationen. Die vom Kläger herangezogenen Bestimmungen des Blindengeldrechts des Landes Sachsen-Anhalt mit diesbezüglich zitierten Entscheidungen entsprächen nicht den einschlägigen gesetzlichen Regelungen für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16.09.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, bei dem BFW E. handele es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 2 GHBG. Der Einrichtungsbegriff sei im Gesetz nicht eindeutig erläutert. Die Bedeutung des Begriffs lasse sich jedoch aus dem mit der Zahlung von Blindengeld verfolgten gesetzgeberischen Zweck erschließen. Die Gewährung von Blindengeld habe den Sinn, dem Blinden einen Ausgleich für die durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen zu bieten. Voraussetzung dafür sei, dass in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung eine die Mehraufwendungen mindernde Betreuung in nicht unerheblichem Umfang gewährt werde. Eine Kürzung erfolge zur Vermeidung einer Doppelleistung. Entscheidend sei, ob die in der Einrichtung gewährte Betreuung zu einer erheblichen Entlastung der Blinden von blindheitsbedingten Mehraufwendungen komme. Eine bezüglich des Blindengeldes rechtserhebliche Ersparnis durch einen Heimaufenthalt könne dann eintreten, wo der Aufenthalt in der Einrichtung regelmäßig Leistungen einschließe, die auf eine entsprechende Betreuung der Blinden im sozialen und kulturellen Lebensbereich zugeschnitten sei. Das sei in der Einrichtung, die den Kläger aufgenommen habe, der Fall. Neben der beruflichen Bildung würden eine umfassende Betreuung (Hilfen zur alltäglichen Lebensführung, zur individuellen Basisversorgung, sozialpädagogische Betreuung, psychologischer Dienst, Orientierungs- / Mobilitätstraining, Ausprobieren von Hilfsmitteln) und Freizeitaktivitäten angeboten. Der Wohnbereich habe lediglich in den Ferienzeiten und an zwei Besuchswochenenden pro Monat geschlossen; ansonsten könnten die Angebote täglich in Anspruch genommen werden. Der Einwand des Klägers, er müsse einen Erstwohnsitz unterhalten, sein Zimmer allein sauber halten und seine Wäsche selbst in Ordnung halten, greife nicht durch, da das Blindengeld nicht der Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhaltes diene; vielmehr werde es für blindenspezifische Bedürfnisse unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 01.04.2020 hörte der Beklagte den Kläger nachträglich zur Frage der Kürzung des Blindengeldes mit Anhörungsschreiben vom 14.04.2020 an. Mit gleicher Hinweisverfügung machte das Gericht gegenüber den Beteiligten die auf der Internetseite des BFW E. aufgenommenen Leistungsangebote (Stand: 31.03.2020) zum Gegenstand des Klageverfahrens. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist begründet. 1.Der Bescheid des Beklagten vom 16.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf ungekürzte (Weiter-) Bewilligung von Blindengeld nach Maßgabe des GHBG für die Zeit ab dem 01.11.2019. Der Beklagte hat die Leistungen des Blindengeldes ab 01.11.2019 unberechtigt gekürzt. Der Kläger muss die entsprechende Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 08.07.2014 und Neubewilligung unter Kürzung des Blindengeldes mit dem angegriffenen Bescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 7 GHBG nicht hinnehmen. a)Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die im vorliegenden Klageverfahren nachgeholte Anhörung zur Kürzung des Blindengeldes wegen Teilnahme an einer Blindentechnischen Grundrehabilitation mit gleichzeitiger Internatsunterbringung ist zulässig bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach der Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2015 – 12 A 1907/14 ‑, juris, gilt danach Folgendes: „Jedenfalls aber wäre ein Anhörungsfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X i.V.m. § 7 GHBG geheilt worden. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; dies kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschehen. Vorliegend kann offen bleiben, ob diese Heilung bereits durch den Austausch von Sachäußerungen im gerichtlichen Verfahren selbst stattgefunden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris m.w.N., LSG NRW, Urteil vom 20. August 2007 - L 20 AS 99/06 -, juris, denn auch wenn man annimmt, dass die Heilung eines Anhörungsmangels während des gerichtlichen Verfahrens nur stattfinden kann, wenn die Behörde parallel zum Gerichtsverfahren in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R -, juris; Urteil vom 23. Januar 2008 - B 10 LW 1/07 R -, juris; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 41, Rn. 17 m.w.N., ist vorliegend der Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung geheilt worden. Für den Eintritt der Heilung ist dabei nach der zuletzt dargestellten Auffassung Voraussetzung, dass die beklagte Behörde dem jeweiligen Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gibt und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält; dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert. Vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris.“ Das Schreiben des Beklagten vom 14.04.2020 genügt diesen Anforderungen. In diesem hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund der Teilnahme des Klägers an einer Blindentechnischen Grundrehabilitation mit gleichzeitiger Internatsunterbringung das ihm bewilligte Blindengeld um bestimmte Beträge zu kürzen sei. Damit hat der Beklagte dem Kläger die Haupttatsachen mitgeteilt, auf die er die Aufhebung stützen wollte; die Stellungnahmefrist bis zum 31.05.2020 war angemessen. Auf die Stellungnahme des Klägers mit Schreiben vom 28.05.2020 hat der Beklage eine abschließende Äußerung mit Schreiben vom 22.06.2020 vorgenommen. b)Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf ungekürztes Blindengeld nach § 1 Abs. 1 S. 1 GHBG NRW. Danach erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. § 2 Abs. 2 GHBG NRW ermöglicht eine Kürzung des Blindengelds für Blinde, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden. Das Blindengeld verringert sich in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 GHBG NRW um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um die Hälfte der Beträge. Die Voraussetzungen der § 2 Abs. 2 GHBG NRW, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 7 GHBG NRW lagen nicht vor. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 7 GHBG NRW ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Bescheid über die Bewilligung von Blindengeld, zuletzt vom 08.07.2014, stellt einen Dauerverwaltungsakt dar. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.12.2007 - 16 A 2919/03 -, juris, und vom 20.03.2008 - 16 A 2399/05 -, juris, jeweils m.w.N. Die der Bewilligung zugrunde liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse haben sich nicht wesentlich geändert. Insbesondere lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 GHBG NRW nicht vor. Der Aufenthalt des Klägers vom 01.09.2019 bis 26.03.2020 stellt keinen Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 GHBG NRW dar. Das GHBG NRW definiert den Begriff der „gleichartigen Einrichtung“ nicht weiter. Eine historische und systematische Betrachtung im Zusammenhang mit dem Institut der Blindhilfe nach früherem Sozialhilferecht führt zu dem Ergebnis, dass das Kriterium der Pflege bei Einrichtungen zur Auslegung heranzuziehen ist. Eine derartige Heranziehung des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs ist auch deshalb erforderlich, um eine einheitliche Auslegung bei der Heranziehung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 1. Halbs. GHBG NRW und des § 1 Abs. 2 Alt. 2 GHBG NRW zu erreichen; beide Bestimmungen stellen auf „Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung“ ab. Der sozialhilferechtliche Einrichtungsbegriff war vormals in § 67 BSHG, ab Juni 1993 in § 97 Abs. 4 BSHG und ist heute in § 13 Abs. 2 SGB XII normiert. Zur Auslegung des Begriffs der „gleichartigen Einrichtung“ im GHBG NRW hat das VG Köln, VG Köln, Urteil vom 15.06.2016 - 26 K 5958/15 -, juris, ausgeführt: „Danach sind Einrichtungen alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Wesentlich ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist. Dabei ist prägend für die verantwortliche Trägerschaft im Sinne des Einrichtungsbegriffs, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt. Vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, juris, Rdnr. 18 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42/91 -, juris, Leitsatz 1, Rdnr. 12 ff., insbes. auch Rdnr. 15 vor Einführung des § 97 Abs. 4 BSHG. Bei der Definition der Anstalt, des Heimes oder der gleichartigen Einrichtung nach § 67 Abs. 1 und 2 BSHG hatte das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit verlangt, dass in der jeweiligen Einrichtung eine nicht unwesentliche Befriedigung des blindheitsbedingten Mehrbedarfs tatsächlich erfolgt, ohne dass für Einzelleistungen zusätzlich bezahlt werden muss oder der Hilfebedürftige von besonderen persönlichen Beziehungen oder dem mehr oder weniger zufälligen Wohlwollen dritter Personen abhängig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1967, a.a.O., Rdnr. 15 ff., insbes. Rdnr. 23f. Diese letztgenannte Anforderung müsste nach Auffassung des Gerichts nach wie vor die o.g. Definition des Einrichtungsbegriffs in jedem Fall von Leistungen an blinde Menschen (mit)bestimmen. Für die an § 13 Abs. 2 SGB XII orientierte Auslegung, die der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V., Berlin, auf Seite 71 in seinem Heft 06 der Schriftenreihe zum Blindenrecht vertritt, s. ebenso auch OVG Lüneburg, Urteil v. 12. Dezember 1990 - 4 L 93/89 -, juris, Rdnr. 6, sprechen auch in Nordrhein-Westfalen die Gesetzesmotive und zwar schon zu den dem GHBG NRW heutiger Fassung fast gleichlautenden Regelungen in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Landesblindengeldgesetz des Jahres 1970, also dem Vorläufergesetz. Der Gesetzgeber beabsichtigte nämlich bereits 1970, bezüglich des Blindengeldes für Heiminsassen eine Regelung zu treffen, wie sie im Bundessozialhilfegesetz bestand. Bis zur Fassung von § 67 BSHG in der Gesetzesfassung vom 31. August 1965 war übrigens Blindenhilfe in Vollheimen ausgeschlossen, weil man davon ausgegangen war, dass blinden Menschen in derartigen Einrichtungen überhaupt keine Mehraufwendungen entstehen würden, die durch Blindenhilfe auszugleichen wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1967 - V C 212.66 -, juris, Rdnr. 19 und 14. Der Entwurf des Landesblindengeldgesetzes sollte mit dem Bundessozialhilfegesetz in Übereinstimmung gebracht und soweit wie möglich an das Bundessozialhilfegesetz angelehnt werden, um Auslegungsschwierigkeiten durch mögliche differierende Ausdrücke in den beiden Gesetzestexten zu vermeiden. Die Regelung zur Gewährung von Blindengeld für Insassen von Heimen und Anstalten sei der Regelung des BSHG gefolgt. Vgl. LT NRW, Protokoll über die 98. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 6. Mai 1970, Nr. 1727/70 neu 06/1727, s. 6f., 9 - 11, 14. Vgl. zur Orientierung am Änderungsverfahren zu § 67 BSHG im Jahr 1997 im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise auch LT-Drs. 12/2340, S. 35, 37. Da diese Regelungen nie geändert wurden, vielmehr nach Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1997 wegen der Teilkongruenz der Hilfeleistungen in § 3 Abs. 2 und 3 GHBG NRW in Anknüpfung an die Änderung in § 67 Abs. 1 Satz 2 BSHG a.F. (BT-Drs. 13/24, 40, 42f.) ebenfalls eine Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung mit bis zu 70 % eingeführt wurde, vgl. LT-Drs. 12/2340, S. 3, 5, 34f., 3; dazu, dass die Regelungen seinerzeit § 67 BSHG nachgebildet wurden: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2002 ‑ 16 A 3636/00 -, juris, Rdnr. 11, spricht mehr für eine gleiche Interpretation des Einrichtungsbegriffs der Blindenhilfe nach dem SGB XII und der nach dem GHBG NRW, zur Vergleichbarkeit / Zweckgleichheit der Leistungen nach dem GHBG NRW mit der Blindenhilfe nach dem BSHG bzw. heute dem SGB XII s. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 ‑ 12 A 1011/10 -, juris, Rdnr. 32 ff., insbes. 34 und 50.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an. Ergänzend sei hinzugefügt, dass der Gesichtspunkt der Pflege auch aus dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 GHBG NRW deutlich wird. Zu einer vergleichbaren Regelung hat das VG Sigmaringen, VG Sigmaringen, Urteil vom 20.09.1995 - 5 K 691/94 ‑, n.v., zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Kürzung der Leistungen sich nur dann rechtfertigen lasse, wenn unterstellt werden könne, dass mit einer Unterbringung in einer Einrichtung ein Teil des blindheitsbedingten Pflegeaufwandes sichergestellt ist, so dass nicht die vollen Leistungen benötigt würden. Zwar stellen andere Landesblindengeldgesetze ‑ so weist der Kläger auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 LBliGG LSA hin ‑ noch deutlicher auf das Pflegekriterium im Kürzungstatbestand ab. Dort wird im Wortlaut die Kürzung u.a. daran angeknüpft, dass „der Blinde die erforderliche Pflege in einer stationären oder einer gleichartigen Einrichtung erhält“. Allein dieser Umstand vermag jedoch die Auslegung des Begriffes „Einrichtung“ im GHBG NRW dahingehend, dass ein pflegender Charakter ein Tatbestandsmerkmal ist, nicht widerlegen. Es ist auch richtig, dass die im § 3 Abs. 1 LBliGG LSA getroffene Regelung für den betroffenen Blinden daher günstiger ist, als die streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 2 GHBG NRW, da erstere die Halbierung des Blindengeldes auf sehr eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt und ein bloßer Aufenthalt in einer Einrichtung, Heim oder ähnlichem nicht genügt. LSG Sachs.-Anh., Urteil vom 17.05.2017 - L 7 BL 2/15 -, juris Rn. 42. Gleich ist dem LBliGG LSA und dem GHBG NRW aber der gesetzgeberische Zweck, wonach das Blindengeld dem Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen dient (vgl. § 1 Abs. 1 LBliGG LSA und § 1 Abs. 1 S. 1 GHBG). Welcher Mehraufwand einem Blinden – bedingt durch sein Leiden – im Einzelnen entstehen kann, lässt sich zwar nicht ohne weiteres abschließend umschreiben. Derartige Mehraufwendungen, von denen die Einrichtung entlastet, können beispielsweise im Fall von pflegebedürftigen blinden Menschen die Gewährung von Pflegeleistungen sein. vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1979 - 5 C 8/78 -, juris Rn. 16, 19; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2002 - 16 A 3636/00 -, juris Rn. 21. Daneben können aber auch Aufwendungen erfasst sein, die Blinden etwa durch Kontaktpflege, die Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben entstehen. Ganz allgemein soll das Blindengeld dem Blinden die Möglichkeit eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen und mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - V C 167.67 -, juris Rn. 18. Eine diesbezügliche Ersparnis durch den Aufenthalt in einer Einrichtung kann aber nur dort eintreten, wo der Aufenthalt in der Einrichtung regelmäßig Leistungen einschließt, die auf eine entsprechende Betreuung der Blinden in sozialen und kulturellen Lebensbereichen zugeschnitten sind. SG Magdeburg, Urteil vom 12.02.2015 - S 14 BL 6/12 -. Zuletzt ist der Name, den sich die Einrichtung gibt, nicht maßgebend, sondern allein welche Hilfe der Hilfeempfänger dort tatsächlich erhält. VG Sigmaringen, Urteil vom 20.09.95 - 5 K 691/94 -. Das BFW E. kann nach diesen Kriterien einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 GHBG NRW nicht als solche qualifiziert werden. Es hat zum Ziel, eine größtmögliche Verselbstständigung der dort Untergebrachten zu erreichen. Allgemein umfasst das Leistungsangebot der BFW E. folgende fünf Bereiche: Beratung und Diagnostik, Bildung und Qualifizierung, Integration und Nachsorge, Weiterbildung und zuletzt besondere Hilfen. Die Beratung und Diagnostik beziehen sich auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes. Im Rahmen dieser kann auch eine individuelle Rehabilitationsberatung stattfinden, die ebenfalls eine berufsbezogene Beratung beinhaltet und daneben auch Reha-Planung, Sozialberatung und Krankheits- und Behinderungsverarbeitung inkludiert. Ebenfalls im Bereich der Beratung und Diagnostik wird eine Berufsfindung, gezielte Arbeitserprobung, Hilfsmittelberatung, Potenzialanalyse und eine Berufsfelderkundung angeboten. Im Rahmen der Bildung und Qualifizierung bietet die Einrichtung verschiedene Vorbereitungslehrgänge, Qualifizierungs-, Integrations- und Anpassungsmaßnahmen, das Modellprojekt Fachkraft für Additive Fertigung und die Aktion „100 zusätzliche Ausbildungsplätze“. Vgl. Internetausdrucke vom 31.03.2020: https://www.bfw-dueren.de/ratsuchende/leistungsangebot/ : https://www.bfw-dueren.de/ratsuchende/leistungsangebot/beratung-und-diagnostik/ ; https://www.bfw-dueren.de/ratsuchende/leistungsangebot/bildungundqualifizierung/ . Unter die Vorbereitungslehrgänge fällt auch die blindentechnische Grundrehabilitation, die der Kläger besuchte. Diese Rehabilitation ist an blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen gerichtet, die sich nach eingehender Beratung, Berufsfindung oder Arbeitserprobung für eine konkrete Ausbildung entschieden haben. Es werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die für ein selbstständiges Handeln am Ausbildungs- und später am Arbeitsplatz, aber auch im privaten Bereich unerlässlich sind. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen ihr Leben so selbstständig wie möglich organisieren können. Vgl. Internetausdrucke vom 31.03.2020: https://www.bfw-dueren.de/ratsuchende/leistungsangebot/bildungundqualifizierung/vorbereitungslehrgaenge/blindentechnische-grundrehabilitation/ . Zuletzt bietet das BFW E. im Rahmen der Bildung und Qualifizierung auch Sehhilfenberatung und -training, ein Modellprojekt Rehabilitation Rundblick, das eine medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitationsmaßnahme ist, und medizinisches Basistraining. Im Bereich der Integration und Nachsorge kommen Hilfen zur Arbeitsvermittlung, ein Jobcoaching Sehen, eine nachgehende Betreuung, der Integrationsfachdienst Sehen, ein Hilfsmittelverleih und eine Vermittlungsbilanz zum Tragen. Im Bereich der besonderen Hilfen sind die sozialpädagogische Betreuung, ein psychologischer Dienst, augenärztliche Untersuchungen, Orientierungs- und Mobilitätstraining und lebenspraktische Fähigkeiten angesiedelt. Vgl. Internetausdrucke vom 31.03.2020: https://www.bfw-dueren.de/ratsuchende/leistungsangebot/bildungundqualifizierung/sonstigeangebote/ ; https://www.bfw-dueren.de/ratsuchende/leistungsangebot/integrationundnachsorge/ ; https://www.bfw-dueren.de/ratsuchende/leistungsangebot/besondere-hilfen/ . Das Gericht kommt zu der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass das vom BFW E. angebotene Leistungsprogramm allgemein, und die streitgegenständliche blindentechnische Grundrehabilitation im Besonderen, nicht als Pflegeleistung einzustufen ist, die ein maßgebliches Kriterium des Einrichtungsbegriffs ist. Das spezielle Angebot ist darauf gerichtet, den Rehabilitanden auf Dauer eine Selbsthilfe zur Seite zu stellen und keine Fremdhilfe zu sein. Es geht aus dem Leistungsprogramm nicht hervor, dass die tägliche Lebensführung vor Ort übernommen und bestimmt wird, sondern dass ein schulisches Programm zur Verfügung steht, das nur zu bestimmten, festen Zeiten vollzogen wird. Auch die Tatsache, dass einige Wochenenden und die Ferien nicht von der Betreuung umfasst sind, spricht gegen eine solche Fremdbestimmung der täglichen Lebensführung vor Ort. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Blindengeld nicht die allgemeinen Lebenshaltungskosten umfasst. Insoweit ist aber der Hinweis des Klägers verfehlt, die Reinigung der Zimmer und ähnliche persönliche Tätigkeiten oblägen weiterhin den Rehabilitanden, und deshalb erhielten diese keine „Mehr“-Leistungen, die in Abzug gebracht werden könnten. Allerdings erbringt das BFW E. ‑ über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus ‑ keine (Dienst-) Leistungen, die im Zusammenhang mit blindheitsbedingtem Mehraufwand im engeren Sinne stehen, die die Rehabilitanden auch in ihrem übrigen privaten Leben aufbringen müssten und wie sie in der Literatur und im Bereich der Blindenselbsthilfe dargestellt sind. Systematische Erfassung durch: Demmler, Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Blindengeldleistungen als Sozialleistungen, 2003, S. 239 ff, z.B. S. 240: sog. Blindenwarenkörbe; S. 241: Gebrauch / Verbrauch von Sachen und Energie, Auswirkungen auf Sachen, Inanspruchnahme von persönlichen Hilfestellungen, v.a. Assistenzleistungen im Alltag, Vermögensnachteile. Das BFW E. bietet zwar auch Freizeitaktivitäten an, die grundsätzlich als besondere Betreuungsleistungen die Blindengeldkürzung rechtfertigen könnten, s. Demmler, a.a.O., S. 384, diese sind aber gerade nicht vom regulären Leistungsspektrum erfasst, sondern müssen zusätzlich gebucht und bezahlt werden. Die Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben ist nicht inkludiert. Auch weitere blindheitsbedingte Mehraufwendungen bleiben trotz Aufenthalt als Rehabilitand bestehen: Taxifahrten und andere Transporte werden nicht übernommen, eine persönliche Betreuung als Stütze zum Kontakt zur Umwelt nicht gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere besondere Leistungen wie Rufbereitschaft in der Nacht, vorübergehende Pflege im Krankheitsfall, Begleitung innerhalb des Hauses zum Speisesaal oder Garten, gelegentliches Vorlesen von Post und Erledigung der Schreibarbeit erbracht würden. Dazu: Demmler, a.a.O., S. 384. Soweit soziale Beratung, die ebenfalls grundsätzlich als besondere Betreuungsleistung die Blindengeldkürzung rechtfertigen könnte, s. Demmler, a.a.O., S. 384, angeboten wird, ist diese Bestandteil der Rehabilitation. Die Hilfen zur alltäglichen Lebensführung, zur individuellen Basisversorgung, die sozialpädagogische Betreuung, der psychologischer Dienst und das Orientierungs- und Mobilitätstraining ist im Leistungsspektrum derart eingebunden, dass es Teil des Ausbildungsprogramms ist, also selber Lernstoff, und keine Pflegeleistung. Gleiches gilt für das Erlernen lebenspraktischer Fähigkeiten im Rahmen der blindentechnischen Grundausbildung. Allein die Tatsache, dass diese Inhalte Teil des Ausbildungsprogrammes sind und in den Lerneinheiten vermittelt werden, prägt das Bild des BFW E. noch nicht als Einrichtung, wobei der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt. Blinde sind auf das Erlernen alltäglicher Lebensführung angewiesen, da sie diese teilweise ganz neu erlernen müssen. Eine entsprechende Leistung außerhalb der Lerneinheiten ist im Leistungsprogramm des BFW E. nicht vorgesehen. Zuletzt spricht die personelle Ausgestaltung des BFW E. dafür, dass es keine Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 GHBG NRW ist und blindheitsbedingte Mehraufwendungen bei den Rehabilitanden nicht eingespart werden. Es kümmert sich eine Person an der Rezeption um ca. 160 Rehabilitanden und erfüllt kleinere Service-Leistungen. Eine reguläre Pflegeleistung durch diese Person ist somit rein faktisch ausgeschlossen. Dass sonst Personal für Pflegeleistungen bereitsteht, trägt weder der Beklagte vor noch ist dies sonst ersichtlich. 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1; 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.