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Beschluss

13 A 6/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Aufnahme in den Krankenhausplan ist zwischen der planerischen Entscheidung des Landes (erste Stufe) und der individuellen Feststellung gegenüber dem Krankenhaus (zweite Stufe) zu unterscheiden. • Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob ein vorhandenes Krankenhaus objektiv geeignet ist, den tatsächlichen Bedarf zu decken; planerische Zielsetzungen des Landes dürfen erst auf der zweiten Stufe im Rahmen einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden (§ 8 KHG). • Liegt die Eignung eines Krankenhauses zur Deckung des vorhandenen Bedarfs nicht vor, kann die Behörde dessen Planaufnahme ohne Bedarfsanalyse ablehnen. • Die Ablehnung der Planaufnahme einer Rehabilitationsklinik mit nur einer psychosomatischen Abteilung kann rechtmäßig sein, wenn sie nicht über die für das Fachgebiet im Plan geforderten personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt.
Entscheidungsgründe
Keine Planaufnahme ohne Eignung: Rehabilitationsklinik nicht geeignet für Psychosomatik-Betten • Bei der Aufnahme in den Krankenhausplan ist zwischen der planerischen Entscheidung des Landes (erste Stufe) und der individuellen Feststellung gegenüber dem Krankenhaus (zweite Stufe) zu unterscheiden. • Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob ein vorhandenes Krankenhaus objektiv geeignet ist, den tatsächlichen Bedarf zu decken; planerische Zielsetzungen des Landes dürfen erst auf der zweiten Stufe im Rahmen einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden (§ 8 KHG). • Liegt die Eignung eines Krankenhauses zur Deckung des vorhandenen Bedarfs nicht vor, kann die Behörde dessen Planaufnahme ohne Bedarfsanalyse ablehnen. • Die Ablehnung der Planaufnahme einer Rehabilitationsklinik mit nur einer psychosomatischen Abteilung kann rechtmäßig sein, wenn sie nicht über die für das Fachgebiet im Plan geforderten personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt. Die Klägerin betreibt die C.-Klinik, eine Rehabilitationsklinik mit einer psychosomatischen Abteilung (15 Betten). Sie begehrt die Aufnahme ihres Hauses in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalens mit 15 vollstationären Betten für Psychosomatik. Die zuständigen Behörden (MAGS, Bezirksregierung E.) lehnten die Planaufnahme ab, weil der Krankenhausplan 2001 das Fachgebiet Psychosomatik nicht gesondert ausweist und eigenständige stationäre Angebote für dieses Gebiet nur bei bestimmten Profilvoraussetzungen vorgesehen sind. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlage ist § 8 KHG; die Planaufstellung liegt auf der ersten Stufe beim Landesministerium, die individuelle Feststellung über Bescheid auf der zweiten Stufe. • Das Verfahren ist zweistufig: Erste Stufe bestimmt, welche vorhandenen Krankenhäuser objektiv geeignet sind, den tatsächlichen Bedarf zu decken; Entscheidungs- und Planungsziele des Landes sind erst in der zweiten Stufe bei Auswahlentscheidungen relevant. • Bedarf ist der tatsächlich vorhandene und zu versorgende Bedarf im Einzugsbereich; die Behörde darf in der Bedarfsanalyse keine planerische Steuerung durch niedrigere Zahlen vornehmen. • Die C.-Klinik erfüllt nicht die im Krankenhausplan für das Gebiet "Psychotherapeutische Medizin" geforderten Voraussetzungen; sie ist keine große Allgemeinklinik, betreibt kein eigenständiges stationäres psychiatrisch-psychotherapeutisches Angebot und unterhält keine enge Kooperation mit einem entsprechenden Versorgungsangebot. • Wegen fehlender personeller und sachlicher Ausstattung kann die Klinik die erforderliche diagnostische Breite und die entsprechenden Behandlungsleistungen für psychosomatische Erkrankungen nicht sicherstellen; daher war eine Bedarfsanalyse entbehrlich und die Ablehnung der Planaufnahme rechtmäßig. • Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO; die Zulassung der Berufung ist nicht zu erteilen. Die Antragstellerin (Klägerin) hat keinen Anspruch auf Aufnahme der C.-Klinik in den Krankenhausplan, weil die Klinik objektiv nicht geeignet ist, den vorhandenen Bedarf für stationäre Psychosomatik-Betten zu decken. Die Ablehnung durch die Bezirksregierung war rechtsmäßig, weil die Klinik weder das im Plan vorausgesetzte Leistungsprofil noch die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung besitzt. Eine Bedarfsanalyse war hier nicht erforderlich, da die Klinik von vornherein ungeeignet war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.