Urteil
14 A 2552/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
15mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vergnügungssteuerbemessung nach dem Einspielergebnis (10 %) ist weder europarechtswidrig noch verfassungswidrig und verletzt den Betreiber nicht in seinen Rechten.
• Die Vergnügungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer auf den tatsächlichen Steuerträger (Spieler) abwälzbar, eine vollständige rechtliche Garantie der Überwälzung ist nicht erforderlich.
• Eine Steuer in Höhe von 10 % des Einspielergebnisses wirkt nicht erdrosselnd, wenn Bestandszahlen von Spielgeräten und Spielhallen keine Tendenz zum Absterben der Branche erkennen lassen.
• Bestandteile der Satzung, die Steueranmeldungen als vorbehaltlose Festsetzungen qualifizieren (§ 13 Abs. 3 Satz 3 VS) oder ersatzweise eine pauschale Stückbesteuerung anordnen (§ 10a VS), sind insoweit nichtig; dies führt jedoch nur zu Teilnichtigkeit der Satzung und berührt die Wirksamkeit einzelner Steuerbescheide nicht.
• Ein Zahlungsgebot ist rechtswidrig, wenn es die in der geänderten Satzung geregelte Fälligkeit (Einmonatfrist nach Bekanntgabe) verletzt.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer: Einspielergebnismaßstab, Abwälzbarkeit und Teilnichtigkeit von Satzungsregeln • Die Vergnügungssteuerbemessung nach dem Einspielergebnis (10 %) ist weder europarechtswidrig noch verfassungswidrig und verletzt den Betreiber nicht in seinen Rechten. • Die Vergnügungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer auf den tatsächlichen Steuerträger (Spieler) abwälzbar, eine vollständige rechtliche Garantie der Überwälzung ist nicht erforderlich. • Eine Steuer in Höhe von 10 % des Einspielergebnisses wirkt nicht erdrosselnd, wenn Bestandszahlen von Spielgeräten und Spielhallen keine Tendenz zum Absterben der Branche erkennen lassen. • Bestandteile der Satzung, die Steueranmeldungen als vorbehaltlose Festsetzungen qualifizieren (§ 13 Abs. 3 Satz 3 VS) oder ersatzweise eine pauschale Stückbesteuerung anordnen (§ 10a VS), sind insoweit nichtig; dies führt jedoch nur zu Teilnichtigkeit der Satzung und berührt die Wirksamkeit einzelner Steuerbescheide nicht. • Ein Zahlungsgebot ist rechtswidrig, wenn es die in der geänderten Satzung geregelte Fälligkeit (Einmonatfrist nach Bekanntgabe) verletzt. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Die Stadt setzte für Januar bis 11. Juni 2007 Vergnügungssteuer für die Geldspielgeräte nach gemeldeten Einspielergebnissen fest; später wurde die Festsetzung wegen Satzungsänderungen geringfügig reduziert. Die Klägerin focht die Bescheide an und rügte insbesondere, die Steuer sei nicht abwälzbar, erdrosselnd, verfassungs- und europarechtswidrig sowie die Satzung insgesamt nichtig, weil u. a. Steueranmeldungen als Festsetzungen erklärt würden und eine Ersatzbesteuerung nach Stückzahl vorgesehen sei. Während des Verfahrens traten rückwirkende Satzungsänderungen in Kraft; Teile des Rechtsstreits wurden für erledigt erklärt. Der Senat hat die Berufung nur insoweit zugelassen, wie die Heranziehung der Geldspielgeräte streitig war. • Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung; Besteuerungsmaßstab für Gewinnapparate ist nach § 10 Abs. 1 VS das Einspielergebnis, Steuerhöhe 10 % des Einspielergebnisses. • Die Satzungsregeln zur Erhebung der örtlichen Aufwandsteuer sind mit europäischem Gemeinschaftsrecht und Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar; insoweit bestehen keine Bedenken gegen Maßstab oder Höhe der Steuer. • Abwälzbarkeit: Es genügt die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung der Steuerkosten auf den Spieler. Eine rechtliche Garantie der vollständigen Überwälzung ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass die Steuer auf den Steuerträger angelegt ist und vom Unternehmer als Kostenposition kalkuliert werden kann. • Erdrosselungsverbot (Art. 12 GG): Die Steuer wirkt nicht erdrosselnd, weil Bestandszahlen von Spielhallen und Geldspielgeräten seit 2002 keine Abwanderung oder Marktsterben zeigen; die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Branche bleibt erkennbar erhalten. • Satzungsnichtigkeit: § 13 Abs. 3 Satz 3 VS (Annahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung) verstößt gegen höherrangiges Recht (KAG i.V.m. AO) und ist nichtig; ebenso ist § 10a VS (Rückgriff auf Stückzahlmaßstab) mit § 162 AO/Schätzung nicht vereinbar. Diese Nichtigkeiten führen jedoch nur zur Teilnichtigkeit der Satzung, weil die übrigen Bestimmungen eine sinnvolle Regelung belassen und der hypothetische Wille des Normgebers erkennbar ist. • Rechtsfolgen für den Bescheid: Die Nichtigkeit der genannten Satzungsnormen berührt nicht die Wirksamkeit des Steuerbescheids, der die Steuer durch Verwaltungsakt festsetzt, solange die Behörde selbst den Bescheid erlassen hat. Die Festsetzung der Steuer auf 3.908,32 Euro war rechtmäßig; eine inhaltsgleiche Herabsetzung durch Änderungssatzung wurde berücksichtigt. • Zahlungsgebot: Das Zahlungsgebot im Bescheid vom 28.08.2007 war zu früh gesetzt und ist aufzuheben, weil die Satzung Fälligkeit erst einen Monat nach Bekanntgabe vorsieht; Bekanntgabefiktion führte zur Fälligkeit erst ab 01.10.2007. Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer für die Geldspielgeräte ist im Übrigen rechtmäßig; die Klage wird insoweit abgewiesen, weil die Steuerbemessung nach dem Einspielergebnis (10 %) verfassungsgemäß und abwälzbar ist und keine Erdrosselungswirkung festgestellt werden kann. Gleichwohl sind einzelne Satzungsregelungen nichtig: Die Vorschrift, wonach die unbeanstandete Entgegennahme einer Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt, sowie die Rückgriffsvorschrift auf den Stückzahlmaßstab sind unwirksam. Wegen der Fälligkeitsregelung ist das im Bescheid enthaltene Zahlungsgebot zum 14.09.2007 aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.