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Urteil

24 K 1560/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0212.24K1560.13.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (nachfolgend: Geldspielgeräte). Die Klägerin betrieb im Stadtgebiet der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Spielhalle in der B.----straße 00, in der Geldspielgeräte aufgestellt waren. Mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 2013 setzte die Beklagte die Vergnügungssteuer für das 4. Quartal 2012 (01. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012) auf insgesamt 24.353,24 € fest. Die Höhe der Vergnügungssteuer für diesen Zeitraum ergab sich aufgrund des von der Beklagten auf der Grundlage der im Rahmen der Vergnügungssteuererklärung vorgelegten Zählwerksausdrucke errechneten Einspielergebnisses in Höhe von insgesamt 135.295,46 €, wobei nach den Berechnungen der Beklagten auf den Monat Dezember 2012 ein Betrag von 49.788,03 € entfiel. Die Klägerin hat am 26. Februar 2013 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und sich zur Begründung zunächst auf die Unvereinbarkeit der Erhebung von Vergnügungssteuern mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie und eine diesbezügliche Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (3 K 104/11) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Rs. C-440/12) berufen. Aus diesem Grunde hat sie auch zunächst das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH beantragt. Die Beklagte setzte mit Änderungsbescheid vom 24. September 2013 die Vergnügungssteuer für das 2. Quartal 2013 auf 27.215,00 € fest, diesbezüglich hat die Klägerin ihre Klage am 25. Oktober 2013 erweitert. Nachdem der EuGH in der Rechtssache C-440/12 mit Urteil vom 24. Oktober 2013 unter anderem entschieden hatte, dass die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie der Erhebung von Vergnügungssteuern neben der Mehrwertsteuer nicht entgegenstehe, hat die Klägerin am 26. November 2013 ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie auch die Vergnügungssteuerfestsetzung für die Monate Oktober und November 2012 angefochten hatte. Am 20. Dezember 2013 hat die Klägerin ihre Klage dahingehend erweitert, dass sie sich ebenfalls gegen die mit Änderungsbescheid vom 19. November 2013 festgesetzte Vergnügungssteuer für das 3. Quartal 2013 in Höhe 22.956,80 € wendet. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage nunmehr vor, dass der streitgegenständlichen Erhebung von Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte Verfassungsrecht entgegenstehe. Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer erweise sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unvereinbar mit Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Dieser biete bereits keine hinreichende Kompetenzgrundlage für die zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung. Der Satzungsgeber habe vorliegend seine Steuergesetzgebungskompetenz ausgeübt, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Diese steuerliche Lenkungswirkung komme einer verbindlichen Verhaltensregel gleich. Die Finanzfunktion der Steuer werde durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt. Bezogen auf die Klägerin wirke die Vergnügungssteuersatzung untrennbar mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) zusammen. Die Wirkungen der Gesetze überlagerten und verstärkten sich. Derartige Regelungen nicht-steuerlicher Art könnten auch unter Berücksichtigung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Gebots der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht auf eine Steuerkompetenz gestützt werden. Die Vergnügungssteuersatzung verstoße nach Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV gegen Art. 3 GG, da die Vergnügungssteuer nicht mehr auf den Spieler abwälzbar sei. Die vom Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung für eine kalkulatorische Überwälzbarkeit geforderte Möglichkeit der Senkung von betriebswirtschaftlichen Ausgaben und der Steigerung der Einnahmen sei nach Inkrafttreten des GlüStV rechtlich unmöglich. Das Zusammenwirken von GlüStV und dem AG GlüStV und der Vergnügungssteuersatzung unterbinde die Möglichkeit der Umsatzsteigerung, ohne gleichzeitig Preiserhöhungen oder eine Senkung der Gewinnquoten zuzulassen. Die höhere Regulierungsdichte führe zu einer Erhöhung der betriebswirtschaftlichen Kosten, eine Senkung der Kosten sei nicht möglich. §§ 16 ff. GlüStV verhinderten die freie Standortauswahl sowie Umsatz- und Attraktivitätssteigerungen. Auch die Möglichkeit, Betriebskosten zu senken, werde nunmehr rechtlich massiv eingeschränkt. Zudem verstoße auch der Steuermaßstab des Einspielergebnisses nach § 8 VStS gegen Art. 3 GG. Die Vergnügungssteuer verfolge als Lenkungszweck die Suchtprävention. Dieser Lenkungszweck sei vorliegend jedoch nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet. Es sei insoweit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Jedenfalls sei das Kriterium der Erforderlichkeit nicht erfüllt, da seit Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV durch diese Regelungen ein milderes Mittel bestehe. Durch dieses Regelwerk würden Spielanreize erheblich reduziert, die Anzahl von Konzessionen und Geldgewinnspielgeräten abgebaut und dem Spielerschutz im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht umfassend Rechnung getragen. Auch der Steuersatz in Höhe von 18 % des Einspielergebnisses sei mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG nicht vereinbar. Im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass seit Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV ein milderes Mittel zur Erreichung des verfolgten Lenkungszwecks bestehe. Im Übrigen mache der Steuersatz ein wirtschaftliches Betreiben der Spielhalle nahezu unmöglich. Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung i.V.m. den Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV, welche sich unmittelbar auf den Beruf des Automatenaufstellers bezögen, gestalteten das Berufsbild des Automatenaufstellers und bestimmten den Rahmen der verbleibenden legalen Berufsausübungsmöglichkeiten. Der damit einhergehende Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit sei nicht verhältnismäßig, jedenfalls unzumutbar. Der legitime Zweck des Eingriffs in die Berufsfreiheit bestehe in der Bekämpfung der Spielsucht; hierzu sei die Vergnügungssteuer aber nicht geeignet, da die Steuer nicht beim Spieler erhoben werde. Seit Inkrafttreten des GlüStV und AG GlüStV sei dieser Eingriff auch nicht erforderlich, da durch diese Regelungen derselbe Zweck verfolgt werde und zudem umfassende strafrechtliche, gewerberechtliche und baurechtliche Regelungen zur Bekämpfung der Spielsucht existierten. Der Bekämpfung der Spielsucht werde durch diese Regelungen bereits umfassend Rechnung getragen, was die im europäischen Vergleich geringe Anzahl der pathologischen Spieler in Deutschland belege. Ausweislich wissenschaftlicher Untersuchungen sei die Suchtgefahr im Sinne pathologischen Spielens im Bereich des Online-Glücksspiels und des Spielens in Spielbanken sehr viel größer als beim Glücksspiel an Geldspielgeräten. Es widerspreche dem Kohärenzgebot, dass das Glücksspiel an Geldspielgeräten stärker als andere Glücksspiele, wie z.B. das Glücksspiel an so genannten „Slot-Machines“, reglementiert werde. Dies führe zu einer massiven Benachteiligung des gewerblichen Geldspiels. Zudem mache der Steuersatz ein wirtschaftliches Betreiben der Spielhalle nahezu unmöglich. Auch zeige sich bei einem Vergleich mit der Biersteuer, dass die Steuer nicht verhältnismäßig sei. Der Eingriff erweise sich des Weiteren als unzumutbar angesichts der Kumulation aller die Klägerin betreffenden Vorschriften. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins, das im Auftrag der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH von Herrn Prof. Dr. Dieter Birk unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Peter Haversath erstellt worden ist. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2013 betreffend das 4. Quartal 2012 hinsichtlich der Festsetzung von Vergnügungssteuer für den Monat Dezember 2012, den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. September 2013 betreffend das 2. Quartal 2013 und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 19. November 2013 betreffend das 3. Quartal 2013, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer sei verfassungsgemäß. Sie hat auf Anforderung des Gerichts – losgelöst von dem hier anhängigen Verfahren – eine allgemeine Übersicht über die Bestandsentwicklung der in ihrem Zuständigkeitsbereich in den Jahren 2009 bis 2012 vorhandenen Spielhallen und Geldspielgeräte vorgelegt, die zur Gerichtsakte genommen worden ist. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 19. September 2013 um die Angaben für das 1. und 2. Quartal 2013 und mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 um die Angaben für das 3. Quartal 2013 ergänzt. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 die Beschlussvorlage des Haupt- und Finanzausschusses vom 01. Dezember 2009 zum Erlass einer neuen Vergnügungssteuersatzung sowie die Beschlussvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss vom 08. Mai 2012 bezüglich des Erlasses der ersten Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung übersandt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (vier Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 30. Januar 2013 – der nur noch insoweit Klagegegenstand ist, als darin Vergnügungssteuer auch für den Monat Dezember 2012 festgesetzt worden ist –, vom 24. September 2013 und vom 19. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Veranlagung zu Vergnügungssteuern ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hürth vom 15. Dezember 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. Mai 2012 (nachfolgend: VStS), die folgende für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmungen enthält: § 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hürth veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): (...) 4. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. (...) § 3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 4 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze (...) § 8 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 v.H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 35 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 13 v.H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 25 Euro (...) § 10 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Besteuerung nach § 8 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 4 genannten Orten. § 11 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt. (2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (...) (4) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Hürth eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. (5) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen. § 16 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft. Die Satzung der Beklagten stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Veranlagung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für Dezember 2012 sowie den Zeitraum April bis September 2013 dar. Sie ist mit europäischem Recht vereinbar (1.) und geht nicht über die Grenzen der Satzungsermächtigung hinaus (2.). Die Vergnügungssteuererhebung ist auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 12 GG (3.) noch gegen Art. 3 GG (4.) vor. Auch ein so genannter kumulativer Grundrechtseingriff scheidet mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus (5.). Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig (6.). 1. Die Erhebung von Steuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten steht mit europäischem Recht im Einklang. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24. Oktober 2013 ist geklärt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vereinbar ist. Denn diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der vorgenannten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden können, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, vgl. Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2013, Rs. C-440/12, abrufbar im Internet über die Homepage des EuGH: http://curia.europa.eu/ . Aufgrund des vorgenannten Urteils bedurfte es auch keiner Entscheidung über den – schriftsätzlich zunächst gestellten – Ruhensantrag, da sich dieser durch die Entscheidung vom 24. Oktober 2013 überholt hatte. In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im europarechtlichen Sinne hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. August 2013, - 9 BN 1.13, Rn. 11, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 9 C 12.08 -, Rn. 34, jeweils m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris. Auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 05. September 2013 in der Rechtssache C-385/12, Hervis Sport, gebieten keine andere Bewertung, da jedenfalls für die Annahme des Charakters einer Umsatzsteuer erforderlich ist, dass die Steuer allgemein und nicht nur auf bestimmte Leistungsinhalte – wie im Fall der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte – erhoben wird, vgl. Rn. 112 der vorgenannten Schlussanträge, abrufbar im Internet über die Homepage des EuGH: http://curia.europa.eu/ , vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 - juris. 2. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsermächtigung des Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange diese nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, wobei das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG nicht die herkömmlichen Kommunalsteuern, zu denen auch die Vergnügungssteuer gehört, erfasst, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 01. März 1997, - 2 BvR 1599/89, 1714/92 und 1508/95 und vom 04. Juni 1975, - 2 BvL 16/73 -,alle juris. In Nordrhein-Westfalen ist die Befugnis aus Art. 105 Abs. 2a GG gemäß § 3 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen worden. Auch vor dem Hintergrund, dass mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ebenfalls eine Lenkungswirkung im Sinne der Eindämmung der Spielsucht verfolgt werden soll, sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bleibt Art. 105 Abs. 2a GG die zutreffende Kompetenzgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, um durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss zu nehmen. Durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens wird ein finanzwirtschaftliches Motiv gesetzt, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden, vgl. BVerfG, Urteile vom 07. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR, 2004/95 -, Rn. 59 und vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u. a. -, Rn. 54, beide juris. Hierzu bedarf es keiner hinzutretenden Sachkompetenz. Auch die Lenkungssteuer liegt wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerfolgen in der Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Nur wenn die Lenkungssteuer nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage, vgl. BVerfG, Urteile vom 07. Mai 1998, - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 – sowie Beschluss vom 03. Mai 2001, - 1 BvR 624/00 -, beide juris. Die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderen Sachbereich ist jedoch nur dann zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Dies bedeutet, dass durch Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich keine Regelungen herbeigeführt werden dürfen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen, vgl. BVerfG, Urteil vom 07. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, juris. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer führt hier nicht zu einem faktischen Verbot der Automatenaufstellung, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliegt. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen des GlüStV sowie des AG GlüStV und der Spielverordnung. Die Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Da der gesetzgebungskompetenzrechtlich zuständige Landesgesetzgeber mit dem genannten Ausführungsgesetz den Betrieb von Spielhallen nicht verboten hat, muss der kommunale Satzungsgeber im Rahmen des Vergnügungssteuerrechts berufsgrundrechtlich beachten, dass das Betreiben von Spielhallen nach geltendem Recht eine zulässige Berufsausübung ist. Er darf daher keine Steuerregelung mit der Wirkung treffen, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris. Hierbei steht der mit einer Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verfolgte Nebenzweck, einer Ausweitung der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet entgegenzuwirken, ohne jedoch den Betrieb von Spielhallen faktisch verbieten zu wollen, gerade im Einklang mit der Zielrichtung des AG GlüStV. Auch kann dem AG GlüStV nicht entnommen werden, dass eine Unterstützung der Ziele des Gesetzes durch die – im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits existierende – Steuer ausgeschlossen sein sollte, vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013, - 14 A 1677/13 -, und vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris. Ausweislich der Beschlussvorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Beklagten am 08. Mai 2012 betreffend die Änderungssatzung zur Satzung vom 16. Dezember 2009 über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Az. 171/2012, Bl. 119 GA), die im Wesentlichen die Erhöhung der Vergnügungssteuer in Hürth betraf und im Ergebnis eine Erhöhung der Steuer auf 15 % vorschlug, wird im Satzungsgebiet der Beklagten mit der Vergnügungssteuer neben dem Ziel der Einnahmebeschaffung auch eine ordnungspolitische Funktion – die weitere Ausweitung von Spielhallen im Satzungsgebiet zu vermeiden – verfolgt. Ein faktisches Verbot der Vergnügungssteuer in Hürth sollte jedoch offensichtlich nicht bezweckt werden, da in der Beschlussvorlage bei der Festlegung des Steuersatzes berücksichtigt wird, dass durch die Erhöhung des Steuersatzes keine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche ausgelöst werden darf. Des Weiteren wird bei der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen der Erhöhung der Steuer das Einspielergebnis der Spielhallen in Hürth 2011 zugrunde gelegt, was zeigt, dass davon ausgegangen wurde, dass bei Erhöhung des Steuersatzes das Einspielergebnis gleich bleiben werde. Der Beschlussvorlage ist daher nur zu entnehmen, dass mit der Erhöhung der Vergnügungssteuer bezweckt werden sollte, der Ausweitung der Spielhallen in Hürth entgegenzuwirken. Sie sollte aber nicht zu einer Eindämmung bzw. einem faktischen Verbot der Spielhallen führen. Wie sich aus der geänderten Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrates am 22. Mai 2012 ergibt, ist letztlich eine Erhöhung des Steuersatzes auf 18 % beschlossen worden. Die Beschlussvorlage verhält sich allein zu den finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des Steuersatzes und kalkuliert die jährlichen Mehreinnahmen wiederum anhand des Einspielergebnisses 2011, das mit dem damals geltenden Steuersatz von 12 % erzielt wurde. Wäre der Rat davon ausgegangen, dass bei einer Erhöhung des Steuersatzes, ein Absterben der Spielhallen in Hürth eintreten würde, hätte er ein geringeres Einspielergebnis zugrunde legen müssen. Die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer berührt nicht die Satzungsermächtigung. Denn die Frage der Abwälzbarkeit der indirekt beim Betreiber der Automaten erhobenen Steuer auf den Nutzer der Spielgeräte ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, vgl. BVerfG, Urteil vom 04. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, Rn. 52; s BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12/08 -, beide juris. Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind für die Beurteilung, ob die richtige Gesetzgebungskompetenz zugrunde liegt, unmaßgeblich, da verfassungsrechtliche Zweifel den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, beide juris. 3. Die erhobene Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, da ihr keine erdrosselnde Wirkung zukommt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2009, 9 C 12/08; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung, beide juris. Wäre eine erdrosselnde Wirkung vorhanden, führte dies dazu, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt schieden, ohne dass neue Anbieter ihren Platz einnähmen. Einer Bestandsaufnahme über die im maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Spielhallen und Spielgeräte wäre dann eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet zu entnehmen, vgl. zur Bedeutung einer Bestandsentwicklung für die Beurteilung der Frage, ob eine erdrosselnde Wirkung einer Steuer anzunehmen ist: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 597/09 -, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus der Entwicklung des Bestandes an Spielhallen sowie der darin aufgestellten Geldspielgeräte im Zeitraum 2009 bis September 2013 im Satzungsgebiet der Beklagten ergibt. Auf Anfrage der Kammer – losgelöst vom vorliegenden Verfahren – hat die Beklagte im August 2013 Angaben zur Zahl der Spielhallen, der Geldspielgeräte in Spielhallen und der Geldspielgeräte an sonstigen Orten in den Jahren 2009 bis 2012 gemacht, die sie mit Schriftsatz 19. September 2013 um die Angaben für das 1. und 2. Quartal 2013 und mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 um die Angaben für das 3. Quartal 2013 ergänzt hat. Diese Bestandsentwicklung stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer dar. Die Anzahl der Spielhallen sowie die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen im Satzungsgebiet der Beklagten ergibt sich daraus zusammengefasst wie folgt: Zeitraum Spielhallenkonzessionen Geräte in Spielhallen 2009 4 60 2010 5 71 2011 7 94 2012 7 94 1. -2. Quartal 2013 7 87 3. Quartal 2013 7 98 Anhand dieser Zahlen lässt sich ersehen, dass eine Erdrosselungswirkung der Steuer bisher nicht eingetreten ist. Es ist nicht feststellbar, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen, wie es im Fall einer erdrosselnden Wirkung der Steuer der Fall wäre. Die Anzahl der Spielhallen ist in Hürth von vier Spielhallen im Jahr 2009 auf sieben Spielhallen im Jahr 2011 angestiegen. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen hat sich in diesem Zeitraum von 60 auf 94 erhöht. Auch nach Erhöhung des Steuersatzes auf 18% mit der 1. Änderungssatzung vom 24. Mai 2012 sowie nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages zum 01. Dezember 2012 ist die Anzahl der Betriebe und der aufgestellten Automaten nicht zurückgegangen, sondern im Wesentlichen gleich geblieben. Es bestehen in Hürth seit dem Jahr 2011 konstant sieben Spielhallen. Zwar hat sich die Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte im ersten und zweiten Quartal 2013 kurzzeitig auf 87 Geldspielgeräte verringert, diese ist jedoch im dritten Quartal 2013 erneut auf 98 Geldspielgeräte angestiegen, so dass im Ergebnis ein An-stieg auch der Anzahl der Geldspielgeräte zu verzeichnen und eine Tendenz, dass die Spielgeräteaufstellerbranche in Hürth absterben wird, nicht zu erkennen ist. Die vorgelegte Bestandsentwicklung lässt vielmehr erkennen, dass gerade keine Verminderung des Bestandes an Spielhallen eingetreten ist. Wenn – wie hier – bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011, - 9 B 16/11 -, juris. Da die auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer auch nach Inkrafttreten der Regelungen des GlüStV bzw. des AG GlüStV keine erdrosselnde Wirkung hat und mit ihr – wie oben dargelegt – nicht be-zweckt wird, objektiv den Zugang zum Beruf des Spielautomatenaufstellers zu beein-trächtigen, stellt sie im Ergebnis keine Regelung auf der Ebene des objektiven Berufszugangs dar. Es handelt sich weiterhin um eine mittelbare Regelung der Berufsausübung. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Nebenzwecks ist daher nicht erforderlich. Die Steuer rechtfertigt sich bereits wegen des mit ihr verfolgten Hauptzwecks, Einnahmen zu erzielen. 4. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG durch die Erhebung von Vergnügungssteuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist nicht erkennbar. Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuer erfordert, dass die Steuer jedenfalls von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer beim Veranstalter der Vergnügung vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen. Denn die Steuer wird bei dem Veranstalter nur der Einfachheit halber erhoben; im Ergebnis soll sie den Spieler treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12/08 -, Rn. 28; so auch: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27. November 2009, - 9 B 16/11-, Rn. 40, beide juris. Die erhobene Vergnügungssteuer ist vorliegend auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar, was – wie oben bereits dargelegt – ihre Eigenschaft als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG erfordert. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich die wirtschaftliche Abwälzbarkeit bereits daraus, dass die Vergnügungssteuer – wie oben dargestellt – nicht erdrosselnd wirkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 –; sowie Urteil vom 21. Juni 2011, - 14 A 2552/08 -, beide juris. Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte, da das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) folgt, während das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke darstellt (Art. 12 GG). Die beiden Merkmale decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine reine Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch. Nichts Anderes folgt aus der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach genügt für die Annahme der Abwälzbarkeit die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, vgl. BVerfG, Urteil vom 04. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 62 und 93. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind die betriebswirtschaftlichen Entscheidungsspielräume des Automatenaufstellers zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung und nach dem 01. Dezember 2012 auch durch die Regelungen des geänderten Glücksspielstaatsvertrages eingeengt, so dass die kalkulatorische Abwälzbarkeit erschwert ist. Allerdings bleiben den Automatenaufstellern Maßnahmen, um die Wirtschaftlichkeit ihrer Unternehmen aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013, - 14 A 1677/13 - und Beschluss vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, Rn. 24 ff., beide juris. Aus dem Vortrag der Klägerin zu den Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und den Belastungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags und der Vorgaben der Spielverordnung kann nicht auf die fehlende Abwälzbarkeit der Steuer geschlossen werden, vgl. so auch zur Vergnügungssteuer in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen: OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 – 14 A 2401/13 –, juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013, - 25 K 1577/13 -, n.v. So hat das Bundesverfassungsgericht schon für die bis zum 01. Januar 2006 geltende Spielverordnung entschieden, dass weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes die Abwälzbarkeit der Steuer ausschlössen, vgl. BVerfG, Urteil vom 04. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 52. Für die zum 01. Januar 2006 neu gefasste Spielverordnung – die auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrags Geltung behält – gilt dies nicht weniger. Darin ist nur noch ein Höchsteinsatz (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Spielverordnung – SpielV- n.F.), aber keine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns mehr vorgeschrieben. § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a SpielV n.F. bestimmt lediglich, dass Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden müssen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33,00 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt. Darüber hinaus sieht § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 SpielV n.F. Regelungen über den von der Mindestspieldauer abhängigen Höchsteinsatz, maximale Verluste und Gewinne sowie eine Begrenzung der Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern vor. In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation, vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2009, – II B 102/09 – und vom 19. Februar 2010, - II B 122/09 -, beide juris. Den Automatenaufstellern bleiben auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag hinreichende Möglichkeiten die Wirtschaftlichkeit ihrer Spielhalle zu beeinflussen. Es besteht nach wie vor – innerhalb des durch das AG GlüStV geänderten gesetzlichen Rahmens – die Möglichkeit, durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken oder die Betriebskosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu senken, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. März 2013, - 2 K 530/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013, - 25 K 1577/13 -, n.v. Entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte, dass die Regelungen des AG GlüStV die oben aufgezeigten betriebswirtschaftlichen Spielräume der Unternehmer bereits derart begrenzen würden, dass eine Überwälzung der Steuer auf den Spieler faktisch nicht mehr möglich ist, sind weder von der Klägerin aufgezeigt noch ersichtlich. Die Vergnügungssteuererhebung verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 3 GG. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt zum einen nicht darin, dass Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten der Vergnügungssteuererhebung unterliegen, während Geldspielgeräte in Spielbanken nicht besteuert werden. Das Benutzen von Geldspielgeräten unterliegt nach dem jeweiligen Aufstellungsort deutlich unterschiedlichen Anforderungen, so dass keine vergleichbaren Fallgruppen vorliegen und wegen des darin liegenden sachlichen Grundes die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, Rn. 52 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12/08 -, Rn. 31; alle juris. Zum anderen verstößt auch die höhere Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen gegenüber der Besteuerung von Geldspielgeräten in Gaststätten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, da dies durch den gleichzeitig verfolgten Lenkungszweck, der Ausweitung von Spielhallen im Satzungsgebiet entgegenzuwirken, sachlich gerechtfertigt ist. Es steht dem Satzungsgeber insoweit frei, zur Eindämmung der Spielhallenflut Spielgeräte in Spielhallen höher zu besteuern, als solche in Gaststätten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris Rn. 110 f., mit weiteren Nachweisen. 5. Letztlich kann der Vergnügungssteuererhebung auch nicht entgegengehalten werden, die Gesamtwirkung der Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag und der zur Vergnügungssteuererhebung sei wegen der Kumulation aller die Klägerin betreffenden Vorschriften unzulässig. Für eine (kumulative) Gesamtbetrachtung ist erforderlich, dass es sich um Eingriffe mit gleichem Regelungsziel in den gleichen Lebensbereich handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Die gewerberechtlichen Beschränkungen für den Betrieb von Spielhallen in § 16 f. AG GlüStV einerseits und die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf den Spieleraufwand zur Erlangung des Spielvergnügens mit Geldspielgeräten andererseits verfolgen – mit ihrem Hauptzweck – nicht das gleiche Regelungsziel. Die gewerberechtlichen Regelungen schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Mit der Vergnügungssteuererhebung wird als Hauptzweck beabsichtigt, Einnahmen zu erzielen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 1. Halbs. der Abgabenordnung), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 –, juris. 6. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer im Einzelfall bzw. die konkrete Steuerfestsetzung fehlerhaft wäre. Dies hat die Klägerin auch nicht geltend macht. Diesem Ergebnis steht auch nicht das von der Kammer berücksichtigte und von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vortrags gemachte Gutachten von Professor Birk und Rechtsanwalt Haversath entgegen, welches hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht über die von der Klägerin aufgeworfenen Aspekte hinausgeht und im Übrigen im Wesentlichen das Vergnügungssteuergesetz Berlin und die dortigen Besonderheiten betrifft. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des durch Urteil entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Schließlich bestand kein Anlass, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.