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Urteil

24 K 3471/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1123.24K3471.15.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Wettbürosteuer durch die Beklagte. Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 die „Wettbürosteuersatzung der Kreisstadt Bergheim“ (im Folgenden: WS-Satzung), die aufgrund der Bekanntmachungsanordnung vom 16. Dezember 2014 öffentlich bekannt gemacht wurde und am 1. Januar 2015 in Kraft trat.Die Satzung enthält folgende für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen: § 1 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Kreisstadt Bergheim ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros). (2) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert. (3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter sowie der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und Genehmigungen beantragt und erhalten haben. § 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler). (2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz (1) Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der genutzten Räume in qm (Fläche der Wettannahme, Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie Fläche des Getränkeausschanks) bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt. Die Bereiche der Garderoben, Toiletten oder ähnliche Nebenräume bleiben als Fläche der genutzten Räume unberücksichtigt. (2) Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat a) bei der Vermittlung von Pferdewetten 100 € je angefangene 20 qm b) bei der Vermittlung von Sportwetten 200 € je angefangene 20 qm c) bei der Vermittlung von Pferde- und Sportwetten 200 € je angefangene 20 qm § 4 Mitteilungspflichten (1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Kreisstadt Bergheim schriftlich mitzuteilen. Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros hat der jeweilige Betreiber der Kreisstadt Bergheim die Fläche gemäß § 3 Absatz 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung mitzuteilen. (2) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit) ist ebenfalls unverzüglich der Kreisstadt Bergheim schriftlich mitzuteilen. (...) § 5 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros. § 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Die Kreisstadt Bergheim ist berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (2) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes wird die Steuer wie folgt fällig (...) § 7 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag (1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt. (2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden. (...) § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Mit Schreiben vom 24. März 2015 informierte die Beklagte die Klägerin über die Satzung zur Erhebung der Wettbürosteuer, erläuterte die wesentlichen Satzungsregelungen und teilte mit, dass die Klägerin nach den dort vorliegenden Informationen im Stadtgebiet ein Wettbüro im Sinne des § 1 der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Wettbürosteuersatzung betreibe und ein Anmeldeformular mit den maßgeblichen Angaben abzugeben habe. Nachdem die Beklagte die Klägerin vergeblich mit Schreiben vom 20. April 2015 an die Abgabe der Steuererklärung erinnert hatte, setzte sie gegenüber der Klägerin mit „Wettbürosteuerbescheid“ vom 7. Mai 2015 für das Veranlagungsjahr 2015 eine Wettbürosteuer in Höhe von insgesamt 7.200,00 Euro fest. Dabei legte sie im Wege der Schätzung eine Fläche von 57 qm zu Grunde und berechnete die Steuer ausgehend von dieser Fläche und dem Steuersatz bei der Vermittlung von Pferde- und Sportwetten von 200,00 Euro je angefangene 20 qm (3 x 200,00 Euro monatlich x 12 Monate = 7.200,00 Euro). Der Bescheid wurde mit einfacher Post übersandt. Die in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltene Verfügung ist nicht mit einem „Abvermerk“ versehen. Am 15. Mai 2015 erfolgte die gewerbliche Ummeldung der Betriebstätte auf einen anderen Betreiber zum 15. April 2015. Die Klägerin hat am 15. Juni 2015 Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 beantragte sie zudem bei der Beklagten die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, dass der Bescheid mangels einer wirksamen Satzungsgrundlage rechtswidrig sei. Die Steuer knüpfe nicht an einem finanziellen Aufwand an. Das Verfolgen der Wettergebnisse an den im Betrieb aufgestellten Bildschirmen sei für ihre Kundschaft kostenlos. Darüber hinaus handele es sich bei ihrem Betrieb um eine reine Wettannahmestelle, denn die Räumlichkeiten verfügten über keine Ausstattung, die zum Verweilen einlade. Zudem verstoße die Steuer gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. Art. 105 Abs. 2a GG, weil sie gleichartig mit der bundesweit erhobenen Sport- und Rennwettsteuer sei. Im Übrigen betrage die maßgebliche Fläche des Betriebes lediglich 49 qm. Außerdem habe die Klägerin die Betriebsstätte zum 15. April 2015 auf einen anderen Betreiber übertragen. Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin ergänzend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu einer wortgleichen Satzung entschieden habe, dass die Erhebung der Wettbürosteuer rechtswidrig sei. Mit Änderungsbescheid vom 4. November 2015 hat die Beklagte die Veranlagung der Klägerin wegen des Betriebsüberganges zum 15. April 2015 auf 1.800,00 Euro reduziert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Wettbürosteuerbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 4. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei wegen Versäumens der Klagefrist bereits unzulässig. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Regelungen der WS-Satzung verstießen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht und beruft sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dessen Urteil vom 30. Juli 2015 (2 K 1556/15) sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmen für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin, welche am 15. Juni 2015 Klage erhoben hat, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht versäumt. Danach muss eine Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) - welcher ebenso wie die im Folgenden genannten Vorschriften der Abgabenordnung gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) vorliegend Anwendung findet – gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier der Wettbürosteuerbescheid vom 7. Mai 2015 – durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wäre der Wettbürosteuerbescheid am 7. Mai 2015 zur Post gegeben worden, wäre dies hier der 10. Mai 2015. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO). Die Klägerin trägt vor, der Wettbürosteuerbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 sei bei ihr erst am 19. Mai 2015 eingegangen. Da die Beklagte, wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben, nicht nachweisen kann, dass der Bescheid am 7. Mai 2015 zur Post gegeben wurde, ist eine frühere Bekanntgabe nicht nachzuweisen, so dass die Klagefrist erst am 19. Juni 2015 ablief. Auf die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist, kommt es mithin nicht an. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Wettbürosteuerbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 4. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in der Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2014 (im Folgenden: WS-Satzung), die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist und mit der die Beklagte nach § 1 Abs. 1 WS-Satzung das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros), im Stadtgebiet besteuert. Die Satzungsbestimmungen stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Veranlagung des Klägers zur Wettbürosteuer in dem Veranlagungsjahr 2015 dar (A.) Der Bescheid beruht zudem auf einer rechtmäßigen Anwendung der Wettbürosteuersatzung und ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig (B.) A. Die Wettbürosteuersatzung ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen und bekannt gemacht worden ( I. ). Die Satzungsbestimmungen verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht ( II. ). I. Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Wettbürosteuer ist nach den Vorschriften der WS-Satzung als örtliche Aufwand-steuer ausgestaltet. Die Beklagte war grundsätzlich zu dem Erlass einer Steuersatzung berechtigt, weil die dem Landesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG) zustehende Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Nordrhein Westfalen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe übertragen wurde, dass diese nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die nach § 2 Abs. 2 KAG für die erstmalige Einführung einer bisher im Land NRW nicht erhobenen Steuer erforderliche Genehmigung haben das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 18. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 35-49.01.01-71.1-1196/14 für die Wettbürosteuersatzung der Stadt Hagen vom 9. Juli 2014 erteilt, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 –, juris Rn. 22. Die WS-Satzung ist von dem Rat der Beklagten in der Sitzung am 15. Dezember 2014 beschlossen, von der Bürgermeisterin am 16. Dezember 2014 ausgefertigt und am 20. Dezember 2014 in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 28. August 1996, in der Fassung der 19. Änderung vom 8. Oktober 2014 und den Regelungen der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26. August 1999 (BekanntmVO) in der ab dem 7. Juni 2014 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 13. Mai 2014 (GV NRW S. 307) öffentlich bekannt gemacht worden. II. Die Bestimmungen der Satzung sind verfassungsgemäß und stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Erhebung der Wettbürosteuer geht nicht über die Grenzen der Satzungsermächtigung des Art. 105 Abs. 2a GG hinaus (1.) und ist auch ansonsten mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (2.) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (3.) vor. Der Besteuerung steht zudem der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht entgegen (4.) und sie ist mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar (5.). 1. Die WS-Satzung überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG in Verbindung mit § 3 KAG. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Vorgaben treffen auf die - von der Beklagten - erhobene Wettbürosteuer zu, vgl. ausführlich zur Wettbürosteuersteuersatzung der Stadt Dortmund vom 8. Oktober 2014: OVG NRW, Urteile vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 22 ff. (im Folgenden jeweils exemplarisch für die gleichlautenden Entscheidungen angeführt); - 14 A 1728/15 -, juris Rn. 22; - 14 A 1648/15 – Rn. 24 ff. a) Bei der Wettbürosteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer. Eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners bzw. bei einer - wie hier - indirekt erhobenen Steuer des Steuerträgers treffen, st. Rspr., vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 24. Die Wettbürosteuer der Beklagten trifft den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Sie soll damit die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26 (zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 24 (zur Satzung der Stadt Essen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 – 2 K 5359/14 –, juris Rn. 27 (zur Satzung der Stadt Herne). Unabhängig davon, ob der Betreiber als Steuerschuldner in seinem Wettbüro die Pferde- und/oder Sportwetten des Wettkunden an einen Wettanbieter vermittelt (vgl. 1. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 WS-Satzung) oder selbst als Wettvertragspartner den Wettabschluss anbietet (vgl. 2. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 WS-Satzung), ist für die Charakterisierung der Steuer als Aufwandsteuer allein entscheidend, dass der Wettkunde, den die Steuer letztlich treffen soll (Steuerträger), mit der Zahlung des Wetteinsatzes eine finanzielle Leistung erbringt, die neben der Finanzierung der Wette auch der Finanzierung des Wettbüros und damit auch der beim Wettbürobetreiber anfallenden Steuer dient, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26. Dem steht nicht entgegen, dass die Besteuerung in § 1 WS-Satzung an den Tatbestand einer Wettvermittlung/-veranstaltung in Kombination mit der Möglichkeit des Mitverfolgens von Wettergebnissen anknüpft, jedoch für die Teilleistung der Mitverfolgungsmöglichkeit kein (gesondertes) Entgelt voraussetzt, so aber die von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 29 ff. (und dementsprechend 2 S 1231/15, 2 S 12333/15) sowie vorgehend VG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2014 - 6 K 1515/13 -, juris Rn. 25 ff. zur Satzung der Stadt Rastatt; so auch die Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 11. Februar 2016 in den Berufungsverfahren 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14 zur Satzung der Stadt Kehl sowie dessen Urteile vom 28. Januar 2016 in den Normenkontrollverfahren 2 S 1019/15 (Satzung der Stadt Mannheim) und 2 S 2067/14 (Satzung der Stadt Lahr). Denn tatsächlich wird die Bereitstellung der Mitverfolgungsmöglichkeit - und im Übrigen auch die gesamte sonstige Tätigkeit des Wettbürobetreibers und des Wettveranstalters - von demjenigen finanziert, der einen Wetteinsatz tätigt. Dies gilt sowohl in der Konstellation, in der der Wettbürobetreiber selbst Wettveranstalter ist, als auch bei dem Geschäftsmodell der Wettvermittlung, bei dem der Gesamtaufwand des Wettbürobetreibers im Wesentlichen aus den Provisionszahlungen des Wettanbieters bestritten wird, die ihrerseits aus den Wetteinsätzen erwirtschaftet werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 28. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Wettkunde einen speziellen, bezifferbaren Mehraufwand tätigt, wenn eine Mitverfolgungsmöglichkeit geboten wird, gegenüber einer Wette in einer Wettannahmestelle ohne eine solche Möglichkeit, oder ob die Wette im Wettbüro preislich höher liegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26, 29. Denn im allgemeinen Vergnügungssteuerrecht ist die Frage der Kalkulation des Unternehmers für den Charakter der Steuer als Aufwandsteuer irrelevant. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wie er aus den Einnahmen, die nicht oder nicht nur in einem Entgelt für das steuerpflichtige Vergnügen oder einem Eintrittspreis bestehen müssen, sondern auch im Entgelt für ein gastronomisches Angebot oder sonstige Nebenleistungen bestehen können, die Unkosten der Veranstaltung deckt und noch einen Gewinn erwirtschaftet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10/12 -, juris Rn. 8 zur vergnügungssteuerpflichtigen Vorführung von Filmen mit pornographischem Inhalt in Saunabetrieb ohne gesondertes Entgelt für die Filmvorführung; zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 29 ff. m.w.N. etwa zu vergnügungssteuerpflichtigen Tanzveranstaltungen, für die kein eigenes Eintrittsgeld erhoben wird, sondern die aus dem durch die Tanzveranstaltung erhöhten Umsatz von Speisen und Getränken finanziert wird. Infolgedessen muss für die Charakterisierung der Wettbürosteuer als Aufwandsteuer kein dem Mitverfolgen der Wettergebnisse betragsmäßig abgrenzbar zurechenbarer Konsumaufwand vorhanden sein. Vielmehr soll durch das spezifische Vermarktungskonzept der Wettvermittlung oder Wettveranstaltung bei gleichzeitiger Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettereignisse gegenüber reinen Wettannahmestellen ein erhöhter Wettumsatz generiert werden, der die Kosten des Betriebs des Wettbüros zuzüglich eines Gewinns abdecken soll, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 35; vgl. auch Reeckmann, Wettbüros, (Wett-Annahmestellen und Wettkunden – Wer hat welchen Aufwand?, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2016, 236 (237), wonach der Betriebsaufwand durch die längere Verweildauer nach kaufmännischen Regeln kalkulatorisch die über die Wettquoten gesteuerte Ausschüttungsquote beeinflusse. Der Charakter der Wettbürosteuer als Aufwandsteuer wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der von den Steuerträgern, also den Wettkunden, getätigte Aufwand im Fall der Vermittlungsvariante gegenüber den Wettanbietern erfolgt, nicht aber gegenüber dem die Steuer schuldenden Betreiber des Wettbüros. Der Begriff der Aufwandsteuer verlangt nicht, dass der Steuerträger den Aufwand gerade gegenüber dem steuerschuldenden Veranstalter tätigt. Maßgeblich ist insoweit nur, dass tatsächlich ein Aufwand für den steuerlich belasteten Konsum getätigt wird. Das ist hier der Fall, da die gesamten Kosten des Wettbüros einschließlich der Steuer aus den Wetteinsätzen der Wettkunden als Aufwand getragen werden. Denn aus den Wetteinsätzen werden die Provisionszahlungen des Wettanbieters für die Vermittlung der Wetten durch den Wettbürobetreiber finanziert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 37 ff. mit Parallelbeispielen aus dem Vergnügungssteuerrecht. Der Einordnung als besteuerbarer Aufwand steht überdies nicht entgegen, dass eine gemeindliche Aufwandsteuer nicht auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden darf, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen, denn das Wetten in einem Wettbüro ist ungeachtet etwaiger Kenntnisse oder der Erfahrung des Wettkunden überwiegend vom Zufall abhängig, geschieht damit zum Vergnügen und ist nicht der Einkommenserzielung zuzurechnen, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 26 ff. Auch wenn die Beklagte mit der Wettbürosteuererhebung neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, ebenfalls eine Lenkungswirkung im Sinne der Einschränkung der Eröffnung von weiteren Wettbüros sowie der Eindämmung der Spiel- und Wettsucht verfolgt, wird hierdurch der Charakter als Aufwandsteuer nicht in Frage gestellt und Art. 105 Abs. 2a GG bleibt die zutreffende Kompetenzgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54, können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz neben dem Finanzierungszweck auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele - als Haupt- oder Nebenzweck - aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, ohne dass eine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz vorausgesetzt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 – 14 A 781/14 –, juris Rn. 5; zur Wettbürosteuer VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 60 ff. Nur wenn die Lenkungssteuer nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 - sowie Beschluss vom 3. Mai 2001, - 1 BvR 624/00 -, alle juris. Dies ist hier indes ersichtlich nicht der Fall. b) Die Wettbürosteuer weist ferner die nach Art. 105 Abs. 2a GG erforderliche örtliche Radizierung auf. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Diesen Anforderungen wird die Wettbürosteuer der Beklagten gerecht. Sie knüpft an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet, die hierin ausgeübte Vermittlungs- und Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, die Wettergebnisse mitzuverfolgen, an. Dass der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt und der Wetteinsatz für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter entgegen genommen wird, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer nicht von Relevanz, denn es kommt auf die Tätigkeit des Wettbürobetreibers an, die hier im Gemeindegebiet ausgeübt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (3). c) Die Steuer verstößt nicht gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verankerte Gleichartigkeitsverbot, wonach örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer nur erhoben werden dürfen, „solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind“. Eine Gleichartigkeit hinsichtlich der insoweit in Betracht kommenden Sportwettensteuer aus § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG), der Konzessionsabgabe nach § 4d des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (verkündet als Anlage 1 Artikel 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.11.2012 - GV. NRW. 2012, 524, 535 - GlüStV -) sowie der Umsatzsteuer liegt nicht vor. Die Wettbürosteuer unterscheidet sich im Steuergegenstand, dem Steuermaßstab, der Art der Erhebungstechnik sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen von den genannten Steuern und Abgaben und schöpft zudem nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 51 ff. bezugnehmend auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 2/11 –, juris Rn. 22 ff.; vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 82 ff. Der Besteuerung durch die Renn- und Sportwettensteuer liegt eine andere Zielrichtung und ein anderer wirtschaftlicher Sachverhalt zugrunde. So unterliegen nach § 17 Abs. 2 RennwLottG unter anderem im Inland veranstaltete Sportwetten generell einer Steuer in Höhe von 5 % des Nennwertes der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes und damit der Wettumsatz allgemein, während von der Wettbürosteuer das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nur in Wettbüros, also in einer spezifischen, eine Mitverfolgungsmöglichkeit bietenden Einrichtung, erfasst ist, vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 37 ff., VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 4. Der Kreis der von der Wettbürosteuer erfassten Steuerträger ist nur ein spezifischer Ausschnitt der die Renn- und Sportwettensteuer tragenden Wettenden. Zudem stehen die unterschiedlichen Steuergüter - der mit den Wetteinsätzen getätigte Konsumaufwand einerseits, der Konsummehraufwand für das Wetten in einem Wettbüro andererseits - nicht lediglich in einem Verhältnis von einem Teil zum Ganzen, sondern die Wettbürosteuer unterscheidet sich wesensrelevant im spezifischen Vertriebsweg, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 66 ff. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 39 ff. Der Unterschied im Steuergegenstand schlägt sich in der Steuerschuldnerschaft nieder: Steuerschuldner der Renn- und Sportwettensteuer ist der Wettgegner des Wettenden, Steuerschuldner der Wettbürosteuer ist der diesen charakteristischen Vertriebsweg wählende Einrichtungsbetreiber, also in der Vermittlungsvariante nicht der Wettgegner, sondern der Wettvermittler. Auch in der Veranstaltungsvariante ist der Einrichtungsbetreiber Steuerschuldner, der lediglich wegen der gewählten Vertriebsart seiner eigenen Wetten mit dem Wettgegner identisch ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 47. Weiterhin unterscheiden sich die Steuern in Anknüpfung an die verschiedenen Steuergüter auch im Steuermaßstab. Während die Rennwett- und Sportwettensteuer den Einsatz der Wetter besteuert, bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume (§ 3 WS-Satzung), da sich der durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierte Konsummehraufwand der Wettenden gegenüber einer reinen Wettannahmestelle nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 73 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 48 f. Überdies unterscheidet sich die Erhebungstechnik der Steuern: Die Sportwettensteuer (§ 31a der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.06.2012, BGBl. I S. 1424 - RennwLottGABest -) wie auch die Totalisator- und Buchmachersteuer (§ 18 RennwLottGABest) werden durch Steueranmeldung festgesetzt, die Wettbürosteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 7 Abs. 2 VS). Schließlich unterscheiden sich Renn- und Sportwettensteuer und Wettbürosteuer in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Während die erstere als generelle Belastung von Wettumsätzen preiserhöhend wirkt, wirkt die letztere - jedenfalls bei dem Geschäftsmodell, bei dem kein Eintritt oder höherer Wettpreis gefordert wird - nicht preiserhöhend. Der Wettbürobetreiber muss sie unter diesen Umständen durch höhere Umsätze erwirtschaften, will er sie nicht von seiner Provision begleichen, vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 77. Die Wettbürosteuer ist ferner der Konzessionsabgabe nach § 4d GlüStV nicht gleichartig, denn diese kraft eines Länderstaatsvertrags und der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder (für NRW: Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages - AG GlüStV NRW vom 13. November 2012, GV. NRW. 2012, 524) erhobene Abgabe ist weder eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe noch ist sie eine Steuer, denn sie wird für die Erteilung einer Konzession und somit nicht ohne individuelle Gegenleistung „voraussetzungslos“, wie es für Steuern charakteristisch ist, erhoben (§ 4a Abs. 1 Satz 1, § 4d Abs. 1 GlüStV), vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 79 ff. Schließlich ist die Wettbürosteuer auch nicht der von dem Wettbürobetreiber in der Vermittlungsvariante als Wettvermittler geschuldeten Umsatzsteuer gleichartig. Der Wettvermittler schuldet für die eingenommene Provision Umsatzsteuer, da dieser Umsatz nicht der Renn- und Sportwettensteuer unterliegt. Die Provisionen sind aber nicht identisch mit dem maßgeblichen Konsumaufwand in Form des durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierten Mehraufwands der Wetter gegenüber einer reinen Wettannahmestelle, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 86 ff. d) Ob sich der Satzungsgeber mit dem Erlass einer Steuersatzung im Rahmen der Kompetenzgrundlage aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG hält, hängt allein von dem Charakter der geschaffenen Steuer ab. Die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer berührt ebenso wenig wie sonstige Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit die Ermächtigung bzw. die Kompetenz zum Erlass der jeweiligen Satzungsregelungen. Denn die Frage der Abwälzbarkeit (siehe unten unter Ziffer 3.) der indirekt beim Wettbürobetreiber erhobenen Steuer auf den Steuerträger, den Wettkunden, ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1-39, BStBl II 2009, 1035, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris. 2. Die Wettbürosteuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit dar, denn sie wirkt nicht erdrosselnd, ist im Übrigen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und hält sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 89 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 65 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 –, juris, Rn. 53 und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u. a.-, juris, Rn. 155. Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - und vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. Dies wäre der Fall, wenn ein durchschnittlicher ‑ nicht der einzelne - Betreiber im konkreten Gemeindegebiet mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen keinen angemessenen Reingewinn erzielen kann. Es ist daher – unabhängig davon, ob der Betreiber über eine Erlaubnis für das Wettbüro verfügt, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) – zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 16 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff. Dass die Einnahmen eines Wettbürobetreibers aus der Vermittlung und/oder Veranstaltung von Pferde- und/oder Sportwetten im Gemeindegebiet der Beklagten die durchschnittlichen Kosten nicht abdeckten und kein angemessener Unternehmerlohn mehr verbliebe, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr legt die Entstehung einer Vielzahl von Wettbüros die Annahme nahe, dass in diesem Geschäft gut verdient werden kann. Eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche allgemein ist demgegenüber nicht erkennbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 98; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 70 ff. zur diesbezüglichen Bedeutung der Abwälzungsmöglichkeit auf den Wettkunden; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (9). Die Entwicklung der Anzahl der Wettbüros stellt insoweit ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8 f; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 20. Für die Annahme einer allgemein (unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende) unverhältnismäßig hohe Steuerbelastung ist vorliegend ebenfalls kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, für die hier jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. Auch ansonsten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Steuer rechtfertigt sich – unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und dieser erreicht werden kann – allein schon aus dem legitimen (gemeinwohlbezogenen) Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 100 m.w.N. zu einem Steuersatz von für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 250,00 Euro für das Vermitteln/Veranstalten von Pferde- und Sportwetten je angefangenen Kalendermonat; vgl. zur Verhältnismäßigkeit bzgl. des Lenkungszweckes auch ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 73 ff. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 76 ff. (zur gleichlautenden Satzung der Stadt Herne). 3. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Für den Bereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Bei der Aufwandsbesteuerung im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit gleichheitsgerecht zu erfassen. Das erfordert, dass die Steuer, hier die Wettbürosteuer, jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Nur wenn sie dessen in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer bei dem Betreiber des Wettbüros vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris 56 ff. Denn die Steuer wird bei dem Betreiber des Wettbüros nur der Einfachheit halber erhoben; im Ergebnis soll sie den Wettkunden treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein, vgl. zur Vergnügungssteuer BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 28; so auch: BFH, Beschluss vom 27. November 2009, - II B 102/09 -, juris Rn. 41. a) Die erhobene Wettbürosteuer ist vorliegend auf den eigentlichen Steuerträger, den Wettkunden, abwälzbar. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vergnügungssteuer ergibt sich die wirtschaftliche Abwälzbarkeit bereits daraus, dass die Steuer – wie oben dargestellt – nicht erdrosselnd wirkt, vgl. zur Vergnügungssteuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 –; sowie Urteil vom 21. Juni 2011, - 14 A 2552/08 -, beide juris. Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte, da das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) folgt, während das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke darstellt (Art. 12 Abs. 1 GG). Die beiden Merkmale decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Wettbürosteuer einerseits für den Unternehmer eine reine Kostenposition sein darf, die er auf den Wettkunden überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Wettkunden erwirtschaftet werden können. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch. Für die Überwälzung der Steuerlast auf den Wettkunden genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner indes nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast von dem Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt, st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris 62 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 33 m.w.N. Derartige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens stehen dem Wettbürobetreiber zur Verfügung. Schließt der Wettbürobetreiber selbst Wetten ab, kann er die Kosten unmittelbar in das von dem Wetter geforderte Entgelt einfließen lassen. Bei der Vermittlungsvariante ist es Gegenstand der zwischen Wettbürobetreiber und Wettveranstalter auszuhandelnden Provisionsvereinbarung, inwiefern der Anfall einer Wettbürosteuer provisionserhöhend wirken soll. Sollte er provisionserhöhend berücksichtigt werden, ist es wiederum Sache des Wettveranstalters, dies bei seiner Gestaltung der Wetteinsätze der Wettkunden einzukalkulieren. Wird zwischen Wettveranstalter und Wettbürobetreiber keine Provisionserhöhung vereinbart, kann die Wettbürosteuer entweder von den Provisionszahlungen bestritten oder durch höhere Umsätze erwirtschaftet werden. Wenn diese Finanzierungsform nicht wirtschaftlich tragfähig sein sollte, steht dem Kläger auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer durch Erhebung eines Eintrittsgeldes zu erwirtschaften, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 109 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 82 zu weiteren Möglichkeiten der Kostensenkung (Veränderung der Ausstattung, Öffnungszeiten, Serviceangebote etc.); vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8. b) Die Steuererhebung verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestehen vor dem Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten weder Bedenken wegen der Differenzierung zwischen Wettbüros einerseits und reinen Wettannahmestellen andererseits, noch bezüglich der unterschiedlichen Besteuerung von Pferde- und Sportwetten noch hinsichtlich des als Bemessungsgrundlage gewählten Flächenmaßstabes. Der Gesetzgeber hat einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein sachlicher Grund fehlt, so BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 55. aa) Ausgehend hiervon ist zunächst die Differenzierung hinsichtlich des Steuergegenstandes, nach dessen Bestimmung nur das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und/oder Sportwetten in Wettbüros besteuert wird (§ 1 Abs. 1 WS-Satzung), während das Betreiben von reinen Wettannahmestellen keiner Besteuerung unterliegt (§ 1 Abs. 2 WS-Satzung), durch den sachlichen Grund der unterschiedlichen Geschäftsmodelle und Spielsuchtpotentiale gerechtfertigt. Der Differenzierungsgrund für die Steuerbarkeit von Wettbüros in Abgrenzung zu reinen Wettannahmestellen liegt darin, dass Wettbüros eine qualitativ gesteigerte Ausweitung des Wettens bezwecken. Während die reine Wettannahmestelle lediglich das Wettangebot des Wettanbieters lokal in die Gemeinden hinein verlagert, schafft das Wettbüro den Anreiz, sich mit Dritten zu treffen, verlagert so durch die gebotene Möglichkeit der (gemeinsamen) Mitverfolgung der Wetterergebnisse die Wettkampfatmosphäre in die Kommunen und nutzt diese zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten. Durch den damit ermöglichten Gruppenaustausch Gleichgesinnter über die Wettereignisse und die Wettchancen, sind sowohl der Anreiz, überhaupt Wetten abzuschließen, als auch der Anreiz, gerade dort Wetten abzuschließen, sowie der Anreiz, in der Erregung des sportlichen Wettkampfs vermehrt und höher zu wetten, qualitativ gegenüber einer reinen Wettannahmestelle gesteigert. Gleichzeitig schafft ein solcher Treffpunkt, wenn er sich bewährt, eine Kundenbindung im Wettbewerb zu anderen Wettanbietern. Demgegenüber befriedigen reine Wettannahmestellen lediglich das unabhängig von deren Existenz vorhandene Wettinteresse, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 67 ff.; 105. Eine kommunale Besteuerung der reinen Wettannahmestellen und damit tendenziell die Verteuerung des Wettens als solches ist nicht erstrebt, da die Befriedigung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung gewollt ist und er nicht unterdrückt werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV). Demgegenüber kann die Ausnutzung des Spieltriebs durch „Anfeuerung“ der Wettleidenschaft und die damit erstrebte Umsatzsteigerung, wie es dem Vertriebsweg der Wettbüros zugrunde liegt, kritischer gesehen werden, was es rechtfertigt, dass die Kommunen diesen Vertriebsweg verteuern und nur an diesem gesteigerten Wettaufwand partizipieren. Denn Wettbüros weisen durch die Mitverfolgungsmöglichkeit nach Studien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein deutlich höheres Suchtpotential auf. Die Spannung beim Mitverfolgen des Ereignisses, die durch die hohe Ereignisfrequenz und das häufige Auftreten von "Fastgewinnen" erzeugt wird, sowie die sozialen Kontakte, die zur Teilnahme an Wetten anreizen, können nach den Studien bereits vorhandene Wettneigungen verstärken. Insbesondere das Suchtpotential von Live-Sportwetten nähert sich dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 103 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111; vgl. auch Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 188, Tabelle 45. Die Ratsvorlage der Beklagten vom 15. Dezember 2014, aufgrund derer die Einführung der Wettbürosteuer beschlossen wurde, stellt insoweit in nicht zu beanstandender Weise auch darauf ab, dass die Besteuerung neben der Einnahmebeschaffung auch der Spiel- und Wettsuchtprävention und der Eindämmung der Verbreitung von Wettbüros diene. Ebenso wenig liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen privaten und staatlichen Wettbetreibern vor. Die WS-Satzung differenziert nicht danach, ob der Steuerschuldner (§ 2 WS-Satzung) ein privater oder staatlicher Wettbürobetreiber ist. Dass faktisch der Betreiber eines Wettbüros „regelmäßig“ kein staatlicher Wettanbieter sein mag, vgl. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (7), und deshalb ein staatlicher Anbieter nur von der Rennwett- und Lotteriesteuer erfasst wird, aber nicht von der Wettbürosteuer, ist insoweit aufgrund der soeben dargelegten Differenzierungsgründe unerheblich. bb) Die unterschiedliche Besteuerung von Pferdewetten (Steuersatz: 100 Euro je angefangene 20 qm) und Sportwetten (Steuersatz: 200 Euro je angefangene 20 qm) nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) und b) WS-Satzung begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sachlicher Grund ist insoweit ebenfalls – auch im Hinblick auf den Lenkungszweck – das unterschiedliche Suchtpotential. Bei Pferdewetten ist der Anteil der Personen mit problematischem oder pathologischem Glücksspielverhalten deutlich niedriger als bei Sportwetten, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 93 unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111, wonach 2013 etwa bei Live-Wetten 26,8 % der Wetter ein problematisches Glücksspielverhalten aufzeigte, während es bei Pferdewetten 7,3 % waren; vgl. für das Jahr 2015 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 101 f. und Tabellen 44, 45 auf S. 186 ff. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass Pferdewetten insgesamt weniger verbreitet sind als sonstige Sportwetten. Nach einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nahmen im Jahr 2015 etwa insgesamt 7,4 % der Befragten an Sportwetten teil (insbesondere Oddset-Spielangebote, 3,1 % und Live-Wetten 2,0 %), davon jedoch nur 1,7 % an Pferdewetten, vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 48. Insofern hat die Beklagte ausweislich des Entstehungsvorganges der WS-Satzung bei der Entscheidung für eine niedrigere Besteuerung von reinen Pferdewetten auch nachvollziehbar darauf abgestellt, dass diese Art der Wette weniger nachgefragt werde und darüber hinaus die Gewinnmarge niedriger als bei anderen Sportwetten sei. Eine einheitliche Besteuerung der Vermittlung/Veranstaltung von Sport- und Pferdewetten in Wettbüros ist auch nicht deshalb geboten, weil Sport- und Pferdewetten nach dem RennwLottG einheitlich mit 5 % des Wetteinsatzes besteuert werden, denn es liegt hier aufgrund der oben dargestellten konzeptionellen Unterschiede zwischen der Rennwett- und Lotteriesteuer (als besondere Umsatzsteuerart auf Wettumsätze) und der Wettbürosteuer (als Aufwandsteuer) bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. cc) Weiter ist der der Besteuerung in § 3 Abs. 1 WS-Satzung als Bemessungsgrundlage herangezogene Flächenmaßstab nicht zu beanstanden. Danach wird die Fläche der genutzten Räume in qm (Fläche der Wettannahme, Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie Fläche des Getränkeausschanks) bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Wettbürosteuer knüpft an das Vermitteln und Veranstalten von Pferde- und Sportwetten bei gleichzeitiger Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettergebnisse an. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Eigentliches Steuergut ist jedoch der Aufwand des einzelnen Spielers, so dass der sachgerechteste Maßstab für die Erhebung einer derartigen Steuer der individuelle wirkliche Wettaufwand wäre. Der Satzungsgeber ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung, vgl. zur Vergnügungssteuer BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 56 ff. m.w.N., BVerwG, Beschluss vom 21. November 2014 - 9 B 20/14 -, juris Rn. 11, nicht auf den Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Vielmehr wird der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle auch bei der Wahl des Steuermaßstabes hat, durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich ist. Gegenstand der Nachprüfung ist damit nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen, nicht aber, ob der Gesetz- bzw. Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Wählt der Satzungsgeber statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Konsumaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Dabei muss der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2014 - 9 B 20/14 -, juris Rn. 11. Diesen zumindest lockeren Bezug stellt der Flächenmaßstab bei der Wettbürosteuer her, da bei pauschalierender und typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass mit einer größeren Veranstaltungsfläche ein höherer Umsatz erzielt wird und damit auch der auf den Besteuerungsgegenstand entfallende Vergnügungsaufwand, hier der durch den Betrieb des Wettbüros gegenüber einer reinen Wettannahmestelle gesteigerte Wettaufwand, steigt. Denn je größer die Veranstaltungsfläche ist, desto mehr Personen werden sich in dem Wettbüro aufhalten, die Wettereignisse mitverfolgen und Wetten abschließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 171 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 102. Aus dieser Überlegung heraus ist auch die Einbeziehung der Fläche eines eventuell vorhandenen Getränkeausschanks – neben den Flächen der Wettannahme und der Fläche zur Mitverfolgung der Wettereignisse – in § 3 Abs. 1 WS-Satzung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, denn diese Flächen tragen ebenfalls zu der maßgeblichen Attraktivität des Wettbüros bei und werden gerade deshalb zur Verfügung gestellt, um ein längeres Verweilen im Wettbüro zu erreichen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 85; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 7. Der Flächenmaßstab allgemein ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab darüber hinaus deshalb gerechtfertigt, weil nicht ersichtlich ist, dass wirklichkeitsnähere Maßstäbe möglich wären. Insbesondere kann insoweit nicht auf den Wetteinsatz abgestellt werden. Besteuerungsgrundlage ist nicht der Wetteinsatz selbst, sondern der durch den Betrieb des Wettbüros gegenüber einer reinen Wettannahmestelle gesteigerte Wettaufwand. Dieser lässt sich indes allenfalls kalkulatorisch schätzen, nicht aber mit Hilfe der Wetteinsätze beziffern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 162 f. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5, 7). Unabhängig davon sprechen Praktikabilitätserwägungen gegen eine Bemessung anhand der Wetteinsätze. Ein am Wetteinsatz orientierter Maßstab würde es erfordern, im jeweiligen Steuerzeitraum die getätigten Wetteinsätze zu erfassen. Das erscheint zwar grundsätzlich möglich, ist aber mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet. So wäre der Steuergläubiger beim Schaltergeschäft darauf angewiesen, dass die getätigten Wetteinsätze ordnungsgemäß verbucht werden. Bei den an Geräten getätigten Einsätzen wäre erforderlich, dass diese manipulationssicher auslesbar wären. Dies ist jedenfalls gegenwärtig nicht gewährleistet. Wenn schon - wie einer entsprechenden Auskunft des Hessischen Finanzministeriums zu entnehmen ist - der Finanzverwaltung zur Feststellung des Gesamtwetteinsatzes in Deutschland zurzeit kein sicheres Mittel zur Verfügung steht, ist es ausgeschlossen, dass es ein solches für die einzelnen Gemeinden zur Feststellung des Wetteinsatzes in den einzelnen Wettbüros gibt, zumal der Einsatz an Wettterminals regelmäßig nicht mit Bargeld, sondern elektronisch geleistet wird, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N. Insbesondere stellt die Feststellung der Provision, soweit wenigstens diese einigermaßen verlässlich feststellbar sein sollte, eine nur mittelbare Erkenntnis dar, aus der sich nur über keinesfalls einfache Rechenoperationen auf den Wetteinsatz schließen ließe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 104 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 5 f.; a.A. jedoch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 48 ff. Die Staffelung der maßgeblichen Flächeneinheiten (je angefangene 20 qm 100 Euro bei der Vermittlung von Pferdewetten bzw. 200 Euro bei der Vermittlung von Sportwetten oder von Pferde- und Sportwetten) in § 3 Abs. 2 WS-Satzung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine quadratmetergenaue Abmessung der Fläche der Wettbüros, sondern lässt - in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität - auch gröbere Maßstäbe zu. Der Beklagten stand auch insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den sie nicht überschritten hat. Eine willkürliche Einteilung ist mit Blick darauf, dass es im Gebiet der Beklagten nach den bei Gericht anhängigen Fällen Wettbüros verschiedener Größe gibt (zwischen 49/57 und 123,55 qm zugrundezulegender Fläche), nicht ersichtlich. Dass potentielle Wettbüros mit einer Veranstaltungsfläche von z.B. knapp über 20 qm eine doppelt so hohe Steuer zahlen wie Wettbüros mit einer Veranstaltungsfläche von knapp unter 20 qm, ist nicht auf eine willkürliche Staffelung zurückzuführen, sondern ist ein Effekt, der jeder Grenzziehung immanent ist. Angesichts der tatsächlichen Größen von Wettbüros ist eine Staffelung nach zwanzig Quadratmetern kleinschrittig genug, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 174 (zu einer Besteuerung von 250 Euro je angefangene 20 qm Wettbüroveranstaltungsfläche). VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 111 ff. (ebenfalls zu einer Besteuerung je angefangene 20 qm); VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 9. 4. Die Erhebung einer Wettbürosteuer verstößt überdies nicht gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz, der insbesondere Fälle erfasst, in denen die Steuererhebung mit Lenkungszwecken verbunden ist, verlangt, dass bei der Ausübung einer Normsetzungskompetenz konzeptionelle Entscheidungen eines anderen Normgebers nicht verfälscht werden, damit den Normadressaten keine gegenläufigen Regelungen erreichen und die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Aufgrund einer Steuerkompetenz darf nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergegriffen werden, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 ff., juris und Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 , juris Rn. 162; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff. Das ist hier, insbesondere im Hinblick auf das Regelungskonzept des Glücksspielstaatsvertrages, nicht der Fall. Die Besteuerung läuft den grundlegenden Zielen in § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV nicht zuwider. Gleichrangige Ziele des Regelungskonzeptes der Bundesländer sind hiernach, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Nr. 1) sowie durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (Nr. 2). Dem erstgenannten Ziel der Bekämpfung von Wettsucht steht die mit der Besteuerung zugleich bezweckte Eindämmung der Eröffnung weiterer Wettbüros ersichtlich nicht entgegen. Da der Besteuerung - wie bereits ausgeführt - keine erdrosselnde Wirkung zukommt, gefährdet sie auch nicht die Existenz eines begrenzten legalen Glücksspielangebots. Im Übrigen schützen weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages speziell das Glücksspielangebot in Wettbüros, sondern sehen lediglich einen legalen Bestand von Wettvermittlungsstellen vor. Da reine Wettannahmestellen von der Beklagten nicht besteuert werden, sondern lediglich die Wettvermittlung in Wettbüros, konterkariert die Besteuerung auch insofern nicht das zweite Ziel des Staatsvertrags, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 122 ff. 5. Schließlich stehen die Vorschriften der Wettbürosteuersatzung auch ansonsten mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes, in Einklang. Die Satzung normiert den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entsprechend den Kreis der Abgabeschuldner (§ 2 WS-Satzung), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 WS-Satzung), den Maßstab und den Satz der Abgabe (§ 3 WS-Satzung) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 6 WS-Satzung). B. Die Heranziehung der Klägerin zur Wettbürosteuer im Einzelfall bzw. die konkrete Steuerfestsetzung beruht auf einer rechtmäßigen Anwendung der WS-Satzung. Der Bescheid begegnet weder formell noch materiell-rechtlichen Bedenken. Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 WS-Satzung. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Betrieb sei im Veranlagungszeitraum eine reine Wettannahmestelle gewesen, weil die Räumlichkeiten nicht derart ausgestattet seien, dass sie zum Verweilen einlüden, kann dem nicht gefolgt werden. Entscheidend für die Erhebung der Steuer ist allein, dass die Klägerin – was sie nicht bestreitet – ihrer Kundschaft die Möglichkeit gibt, Wettereignisse in nennenswertem Umfang an den Bildschirmen zu beobachten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 156 ff. Die Klägerin war zudem im Veranlagungszeitraum als Betreiberin auch Wettvermittlerin und damit Steuerschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 WS-Satzung. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Wettbürosteuer. Insbesondere war die Beklagte gemäß § 7 WS-Satzung i.V.m. § 162 AO berechtigt, die Veranstaltungsfläche zu schätzen, weil die Klägerin keine Steuererklärung abgeben hat. Die Schätzung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat der Berechnung eine Fläche von 57 qm zu Grunde gelegt, woraus sich eine Steuer von dreimal 200,00 Euro pro Monat ergibt. Dieselbe Höhe ergibt sich, wenn man die Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 17. Juni 2015, die Fläche betrage lediglich 49 qm, zu Grunde legt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen. Diese hat trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte keine Steuererklärung abgegeben und folglich der Beklagten nicht mitgeteilt, dass sie den Betrieb des Wettbüros zum 15. April 2015 aufgegeben hat. Die Gewerbeanmeldung des neuen Betreibers erfolgt ebenfalls erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Rücksicht auf die voneinander abweichenden Auffassungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem hinsichtlich der Frage der Existenz eines steuerrelevanten Aufwands grundsätzliche Bedeutung hat.