Beschluss
12 A 1089/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn er sich nur gegen die Abweisung eines Hilfsantrags richtet und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich des angegriffenen Entscheidungsteils aufzeigt.
• Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG können nur dann in das Verteilungsverfahren einbezogen werden, wenn sie gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen; eine zeitliche Differenz von rund dreieinhalb Jahren überschreitet die zulässige Bandbreite des gemeinsamen Eintreffens.
• Im Zulassungsverfahren ist die Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht und Nichtgemeinsamen-Eintreffens abgelehnt • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn er sich nur gegen die Abweisung eines Hilfsantrags richtet und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich des angegriffenen Entscheidungsteils aufzeigt. • Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG können nur dann in das Verteilungsverfahren einbezogen werden, wenn sie gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen; eine zeitliche Differenz von rund dreieinhalb Jahren überschreitet die zulässige Bandbreite des gemeinsamen Eintreffens. • Im Zulassungsverfahren ist die Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger begehrte, die Beklagte zu verpflichten, seinen Adoptivsohn N. S. als Abkömmling eines Spätaussiedlers anzuerkennen oder hilfsweise gemäß § 8 Abs. 2 BVFG als sonstiges Familienmitglied in das Verteilungsverfahren einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe. In der Zulassungsbegründung änderte der Kläger seinen Antrag und richtete das Verfahren vornehmlich auf die Einbeziehung des N. S. nach § 8 Abs. 2 BVFG. Zur Begründung rügte er Verfahrensmängel und erhebliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidungsfindung. Tatsächlich war der Kläger im Juni 2001 eingereist, N. S. jedoch erst im Dezember 2004; weitere vom Verwaltungsgericht genannte Gründe (fehlender Aufnahmebescheid, Wegzug des Klägers, fehlende Abkömmlingseigenschaft bei Volljährigenadoption, erst spätere Wirksamkeit der Adoption) wurden im Zulassungsantrag nicht substantiiert bestritten. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Der Zulassungsantrag bezieht sich ausschließlich auf die Abweisung des Hilfsantrags zur Einbeziehung nach § 8 Abs. 2 BVFG; eine Berufung gegen die Abweisung des Hauptantrags wird nicht verfolgt. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind nicht erfüllt: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem angegriffenen Teil; die behaupteten Verfahrensmängel wurden nicht geeignet dargelegt. • Tatbestandliche Voraussetzung des § 8 Abs. 2 BVFG ist das "gemeinsame Eintreffen" der Familienangehörigen mit dem Spätaussiedler. Eine Zeitspanne von rund dreieinhalb Jahren zwischen der Einreise des Klägers (Juni 2001) und der Einreise des Einzubeziehenden (Dezember 2004) überschreitet die zulässige zeitliche Bandbreite des gemeinsamen Eintreffens. • Weitere vom Verwaltungsgericht angeführte, die Klage tragende Gründe (fehlender Aufnahmebescheid, vorzeitiger Wegzug, fehlende Abkömmlingseigenschaft bei Volljährigenadoption, erst spätere Wirksamkeit der Adoption) wurden im Zulassungsverfahren nicht substantiiert angegriffen und bleiben unbeachtet. • Ein verspätet nach Fristablauf vorgebrachter Aussetzungs- bzw. neuer Zulassungsgrund ist ohne Wiedereinsetzung unzulässig (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Folge: Der Zulassungsantrag ist unbegründet und die Berufung wird nicht zugelassen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil der Zulassungsantrag sich ausschließlich gegen die Abweisung des Hilfsantrags richtete und weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründete noch zulässige neue Zulassungsgründe vorbrachte. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 2 BVFG, das gemeinsame Eintreffen, war mit einer Zeitspanne von rund dreieinhalb Jahren nicht erfüllt; weitere von der Vorinstanz angeführte Ablehnungsgründe wurden nicht substantiiert angegriffen. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Teil bestätigt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.