Urteil
20 K 4254/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1108.20K4254.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin stellte im Oktober 2001 einen Aufnahmeantrag und beantragte zugleich die Einbeziehung ihres Ehemannes sowie ihres Sohnes E. , geboren am 00.00.1986. Unter dem 30.05.2006 wurde ihr ein Aufnahmebescheid erteilt. Mit weiteren Schreiben vom selben Tage wurde sie darauf hingewiesen, dass für die einzubeziehenden Personen der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache erforderlich sei, der üblicherweise durch Vorlage des Zertifikats "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts er-bracht werde. Im Übrigen sei die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in einen Aufnahmebescheid nur möglich, solange die Bezugsperson noch nicht ausgereist sei. Der Ehemann und der Sohn der Klägerin unterzogen sich im Jahre 2006 und nochmals im Jahre 2007 einem entsprechenden Sprachtest, bestanden diesen jedoch nicht. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit Schreiben vom 25.07.2008 und 20.07.2009 mit, dass derzeit eine Einbeziehung ihres Ehemannes und ihres Sohnes wegen des fehlenden Nachweises von Grundkenntnissen der deutschen Sprache nicht möglich sei. Am 25.08.2009 stellte die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Enkel bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland einen Antrag auf Registrierung und Verteilung gemäß § 8 BVFG. Gemäß Protokoll vom selben Tage gab die Klägerin an, sie habe sich dazu entschlossen, jetzt nach Deutschland überzusiedeln. Ihr Ehemann und ihr Sohn sprächen kaum Deutsch. Ihr Ehemann lerne weiter Deutsch und komme dann später vielleicht auf dem Wege der Familienzusammenführung nach. Ihr Sohn bleibe in der Ukraine. Weitere besondere Gründe gebe es nicht. Sie wurde bei nochmals darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung von Abkömmlingen bzw. Ehegatten grundsätzlich nur möglich sei, wenn die Bezugsperson ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten nicht aufgegeben und noch keinen ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet habe. Die von ihr geschilderten Gegebenheiten reichten nicht als Gründe für die Annahme einer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG aus. Am 08.09.2009 wurde der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG erteilt. Mit Bescheid vom 01.02.2011 wurde die Einbeziehung des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid abgelehnt. Der Einbeziehungszweck (gemeinsame Ausreise) könne nicht mehr erreicht werden, da sie bereits seit August 2009 in Deutschland wohnhaft sei. Eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG sei nicht ersichtlich. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihr Ehemann und ihr Sohn wollten mit der Familie zusammen in der Bundesrepublik Deutschland leben. Ihr Ehemann habe zwar Deutschkenntnisse, die aber nicht ausreichten. Er sei jetzt 54 Jahre alt und es falle ihm schwer, weiter die deutsche Sprache zu lernen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 04.07.2011 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG lägen nicht vor. Die einzubeziehenden Personen hätten weiterhin keinen Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache erbracht. Im Übrigen seien keine Härtegründe vorhanden. Möglicherweise sei eine Einreise der Familienangehörigen der Klägerin im Wege der Familienzusammenführung nach ausländerrechtlichen Bestimmungen möglich. Hierfür sei jedoch das Ausländeramt ihres Wohnortes zuständig. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Nach § 7 Abs. 1 BVFG solle den Spätaussiedlern die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert werden; die durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteile sollten gemildert werden. Die in § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG für einzubeziehende Personen geforderten deutschen Sprachkenntnisse seien jedoch nicht nur mit dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 BVFG unvereinbar, sondern stellten zugleich gegenüber den Regelungen über Familienzusammenführungen im Ausländerrecht eine erhebliche Benachteiligung und zudem einen verfassungswidrigen Verstoß gegen Art. 6 GG i.V.m. dem Übermaßverbot dar. Bei der ausländerrechtlichen Familienzusammenführung hätten die Ausländerbehörden die AVwV vom 26.10.2009 zum Aufenthaltsgesetz zu beachten. Unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 BVFG stellten diese beim ausländerrechtlichen Familiennachzug zu beachtenden Vorschriften die engste Grenze dar, nach der sich die Beklagte bei den Anforderungen an die Sprachkenntnisse zu orientieren habe. Es sei für breite Schichten der betroffenen Spätaussiedlerehegatten nahezu unmöglich, die geforderten Sprachkenntnisse vor der Ausreise zu erwerben. Dies werde auch in einem dem Bundestag vorgelegten Bericht vom 21.09.2011 (BT-Drucksache 17/7178) ausdrücklich bestätigt. Deswegen sei auch eine Abschaffung des Spracherfordernisses wie beim ausländerrechtlichen Familiennachzug geplant. Die gestellten Spracherfordernisse seien auch mit der Richtlinie 2003/86/EG unvereinbar. Insoweit sei auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.05.2011 beim Europäischen Gerichtshof hinzuweisen. In jedem Fall sei die mittlerweile fünf Jahre währende Trennung unter dem Aspekt einer nachträglichen Härtefalleinbeziehung zu berücksichtigen. Selbst wenn man annehme, dass für Personen nach § 7 Abs. 2 BVFG im Hinblick auf den für sie vorgesehenen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen sei, hätte die Beklagte jedenfalls eine ausländerrechtliche Zuzugsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 BVFG erteilen müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.02.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 zu verpflichten, den Ehemann der Klägerin und ihren Sohn E. nachträglich in den Aufnahmebescheid der Klägerin vom 30.05.2006 einzubeziehen, hilfsweise, die vorgenannten Angehörigen nachträglich in eine Anlage zum Aufnahmebescheid vom 30.05.2006 gemäß § 8 Abs. 2 BVFG aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen des § 27 BVFG für eine Einbeziehung lägen hinsichtlich keiner der dort vorgesehenen Alternativen vor. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Regelungen des Ausländerrechtes seien nicht einschlägig, da vorliegend nur das Bundesvertriebenengesetz relevant sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil ein Anspruch auf Einbeziehung ihres Ehemannes und ihres Sohnes nicht besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegen nicht vor. Es ist bereits nicht belegt, dass eine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschrift vorhanden ist. Eine solche kann sich aus Umständen ergeben, die im Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsgebietes seitens der Bezugsperson bestanden haben, wobei etwa die schwere Erkrankung eines bereits im Bundesgebiet lebenden nahen Verwandten in Betracht kommen kann. Diesbezüglich hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass in dem am 23.08.2009 erstellten Erhebungsbogen angegeben ist: "Hier wohnt meine Mutter, sie ist sehr krank. Ich will helfen und sorgen für meine Mama." Insoweit fehlt es jedoch bislang an jeder Substantiierung und jedem Nachweis einer entsprechenden schweren Krankheit. Die Klägerin hat diesen Aspekt offenbar auch bei ihrer Vorsprache bei der Außenstelle in Friedland nicht besonders erwähnt, weil er in dem bereits genannten Protokoll, das der Klägerin vorgelesen, erläutert und dann von ihr unterschrieben worden ist, nicht ansatzweise erwähnt wird. Des Weiteren werden nachträglich eingetretene Umstände vom Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 BVFG erfasst, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.09.2011 - 11 A 2603/09 - (juris). Derartige, rechtlich relevante Härtegründe sind jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin macht insoweit ausschließlich geltend, dass die Familie mittlerweile mehr als fünf Jahre (tatsächlich etwas mehr als drei Jahre) getrennt sei. Die Trennung von ihrem Ehemann und ihrem Sohn hat sie bei ihrer Übersiedlung jedoch gewissermaßen "sehenden Auges" in Kauf genommen; denn sie ist mehrfach eingehend darüber belehrt worden, dass eine Einbeziehung des Ehemannes bzw. von Abkömmlingen nach Verlassen des Herkunftsgebietes grundsätzlich nicht mehr möglich ist und im Übrigen der seinerzeit von der Klägerin angesprochene fehlende Spracherwerb für die Annahme einer Härte nicht ausreiche. Insoweit haben sich neue Gesichtspunkte nicht ergeben. Allein die zunehmende Trennungsdauer, welche die normale zwingende Folge der Entscheidung ist, alleine auszusiedeln, vermag eine Härte und erst Recht eine besondere Härte jedoch nicht zu begründen. Es sind auch keine Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. 3 BVFG gegeben. Denn insoweit müssten nachträglich eingetretene Umstände vorhanden sein, die sich belastend auf die persönliche oder familiäre Situation des Spätaussiedlers auswirken. Auch insoweit reicht jedoch allein die zunehmende Trennungsdauer nicht aus. Davon abgesehen liegen die sonstigen Voraussetzungen gem. § 27 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BVFG nicht vor. Diesbezüglich ist neben dem -hier vorliegenden- rechtzeitigen Einbeziehungsantrag seitens der Bezugsperson der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache der Einzubeziehenden erforderlich. Ein derartiger Nachweis liegt bislang weder in Bezug auf den Ehegatten noch in Bezug auf den Sohn der Klägerin vor. Soweit die Klägerin sich auf Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz beruft, die in bestimmten Fällen einen Verzicht auf einen Sprachnachweis vorsehen, und dazu die Auffassung vertritt, dass Angehörige von Spätaussiedlern nicht schlechter gestellt werden dürften, vermag dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn derartige ausländerrechtliche Verwaltungsvorschriften sind im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes nicht anwendbar, sondern geltend lediglich im Rahmen des Ausländerrechts. Die Annahme, dass ausländerrechtliche Vorschriften im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes einen Mindeststandard darstellten, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich derartiges ebenfalls nicht ableiten. Es fehlt an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, da der Status des Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG und § 3 Abs.1 Nr. 4 StAG mit besonderen Vergünstigungen verbunden ist, die es rechtfertigen, die Erfüllung anderer Voraussetzungen zu verlangen. Davon abgesehen ist es dem Ehemann und Sohn der Klägerin unbenommen, nach ausländerrechtlichen Vorschriften Anträge auf Familienzusammenführung zu stellen, wenn sie dies für vorteilhafter erachten. Die Forderung nach entsprechenden Grundkenntnissen der deutschen Sprache verstößt auch nicht gegen vorrangig anzuwendende andere Vorschriften. Soweit die Klägerin einen Widerspruch zwischen der Regelung in § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG und § 7 Abs. 1 BVFG konstruieren will, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass der mit der Forderung von Sprachkenntnissen verbundene integrationspolitische Ansatz den lediglich allgemein formulierten Zielsetzungen in § 7 Abs. 1 BVFG widerspricht. Der des Weiteren geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2003/86/EG liegt ebenfalls nicht vor. Die Richtlinie dürfte im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht anwendbar sein, weil es sich bei den Regelungen des § 27 BVFG nicht um solche der Familienzusammenführung handelt. Vielmehr zielt § 27 BVFG im Gegenteil grundsätzlich darauf ab, dass Familienangehörige zusammen aussiedeln. Dass im Einzelfall etwa eine nachträgliche Einbeziehung faktisch zu einer Familienzusammenführung führen kann, dürfte die Regelungen von ihrem Charakter und ihrer Zielsetzung her noch nicht zu solchen der Familienzusammenführung im Sinne der genannten Richtlinie machen, zumal diese ersichtlich ausländerrechtliche Bestimmungen im Blick hat. Davon abgesehen ist die Richtlinie im vorliegenden Fall nach den Regelungen in Art. 1 und 2 nicht anwendbar. Denn danach ist Ziel der Richtlinie die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige . Gemäß Art. 2 lit. a) ist "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Vertrages ist. Als deutsche Staatsangehörige ist die Klägerin jedoch Unionsbürgerin. Die Klage ist in Bezug auf den Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. Bereits die rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BVFG liegen nicht vor. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift setzt eine Einbeziehung in das Verteilungsverfahren voraus, dass die Familienangehörigen gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen. Selbst wenn man "gemeinsam" nicht als "gleichzeitig" interpretiert und gewisse aussiedlungsbedingte Zeitverzögerungen zugesteht, wäre die hiernach eröffnete zulässige zeitliche Bandbreite eines "gemeinsamen Eintreffens" bei der hier festzustellenden Zeitspanne von dreieinviertel Jahren zwischen dem Eintreffen der Klägerin und einem Eintreffen der Einzubeziehenden jedenfalls bei weitem überschritten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2011 -12 A 1089/10- (juris). Für andere ausländerrechtliche Entscheidungen fehlt es jedoch an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes. Demgemäß ist vorliegend nicht zu prüfen, ob ausländerrechtliche Anspruchsgrundlagen für eine Familienzusammenführung bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.