Beschluss
14 B 1344/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei glaubhaftem Anordnungsanspruch ist einstweiliger Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zur Diplomarbeit zulässig (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
• Eine Ausnahme von der Anmeldefrist nach § 4 Abs. 2 der Aufhebungsordnung (AO) ist zu gewähren, wenn der Bewerber das Versäumnis nicht zu vertreten hat oder eine unzumutbare Härte vorliegt.
• Tätigkeit in studentischer Selbstverwaltung kann eine unvermeidbare Verzögerung des Studiums bewirken und einen Nachteilsausgleich begründen (§§ 10 Abs.2, 53 Abs.5 HSG; § 37 Abs.3 HRG).
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Zulassung zur Diplomarbeit wegen unzumutbarer Härte • Bei glaubhaftem Anordnungsanspruch ist einstweiliger Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zur Diplomarbeit zulässig (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Eine Ausnahme von der Anmeldefrist nach § 4 Abs. 2 der Aufhebungsordnung (AO) ist zu gewähren, wenn der Bewerber das Versäumnis nicht zu vertreten hat oder eine unzumutbare Härte vorliegt. • Tätigkeit in studentischer Selbstverwaltung kann eine unvermeidbare Verzögerung des Studiums bewirken und einen Nachteilsausgleich begründen (§§ 10 Abs.2, 53 Abs.5 HSG; § 37 Abs.3 HRG). Der Antragsteller studiert den Diplomstudiengang Versorgungs- und Entsorgungstechnik seit dem Wintersemester 2005/06 und befand sich im Wintersemester 2011/12 im 13. Semester. Die Ordnung (AO) schrieb die Anmeldung zur Diplomarbeit spätestens zum 1. März 2011 vor. Der Antragsteller meldete sich am 29. September 2011 zur Diplomarbeit an; die Hochschule lehnte eine Ausnahme von der Frist mit Verfügung vom 11. März 2011 ab. Der Antragsteller hatte von November 2007 bis März 2009 ein Referat im AStA und war von Mai 2008 bis April 2009 Mitglied des Senats; er macht daraus unvermeidbare Verzögerungen seines Studiums geltend. Er begehrt vorläufige Zulassung zur Diplomarbeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 10 K 878/11. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig; der einstweilige Rechtsschutz wird nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO geprüft. • Glaubhaftmachung des Anspruchs: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren eine Ausnahme von der Anmeldefrist nach § 4 Abs.1 Satz2 i.V.m. Abs.2 AO zu gewähren ist, da er die formelle Voraussetzung zur Zeit der Antragstellung erfüllte. • Anordnungsgrund: Dem Antragsteller ist das Abwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht zuzumuten, weil er sein Prüfungswissen präsent halten muss; die Dringlichkeit ist damit gegeben. • Auslegung der AO: § 4 AO ist in Verbindung mit der StuStrukRefVO und dem Hochschulgesetz auszulegen; Fortsetzung des Studiums war bis zum 12. Semester zu gewährleisten, sodass die Anmeldefrist sachlich nicht offensichtlich zwingend sechs Monate vor Bearbeitungsbeginn sein musste. • Schutz der Selbstverwaltung: Nach HRG und HSG rechtfertigt studentische Selbstverwaltungstätigkeit einen Ausgleich, wenn sie unvermeidbar zu Studienverlängerung führt; hier rechtfertigen AStA- und Senatstätigkeit mindestens einen Semester-Ausgleich. • Ergebnis der Interessenabwägung: Das Gewicht der Umstände spricht für vorläufigen Zulassungsanspruch, sodass die Antragsgegnerin anzuweisen ist, den Antragsteller vorläufig zur Diplomarbeit zuzulassen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: Die Hochschule ist im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens zur Diplomarbeit zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten beider Rechtszüge zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass ein Anspruch auf Ausnahme von der Anmeldefrist nach § 4 AO überwiegend wahrscheinlich ist und ein Abwarten bis zur Endentscheidung dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, da studentische Selbstverwaltungstätigkeit zu einer unvermeidbaren Verzögerung geführt hat und daher ein Nachteilsausgleich gerechtfertigt ist.