Beschluss
14 B 511/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.14B511.23.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zu einer weiteren Wiederholungsprüfung des Fachs II „Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und Humanbiologie“ zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zu einer weiteren Wiederholungsprüfung des Fachs II „Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und Humanbiologie“ zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der im Beschwerdeverfahren sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zu einer weiteren Wiederholungsprüfung des Fachs II „Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und Humanbiologie“ zuzulassen, hat Erfolg. Dem Antrag ist wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung des Fachs II „Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und Humanbiologie“ und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - einen Anspruch auf Genehmigung ihres am Morgen des 16. März 2023 erklärten Rücktritts von der Prüfung am 15. März 2023 im Fach II „Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und Humanbiologie“. Der am Morgen des 16. März 2023 um 8:49 Uhr zunächst telefonisch und nachfolgend mit am 20. März 2023 eingegangen Schreiben vom 16. März 2023 schriftlich erklärte Rücktritt erfolgte unverzüglich im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 AAppO. Nach ständiger Rechtsprechung sind im Falle eines nachträglichen Prüfungsrücktritts an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung hohe Anforderungen zu stellen. Die Erklärung muss ohne schuldhaftes Zögern, also zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie von dem Prüfling zumutbarerweise erwartet werden kann. Treten während einer Prüfung gesundheitliche Beeinträchtigungen erstmalig auf oder verschlimmern sich bereits vorher vorhandene Beschwerden, ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Denn nur ein strenger Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. Umgekehrt schließt allerdings der Umstand allein, dass der Rücktritt vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erklärt worden ist, einen Missbrauch nicht zwingend aus. Denn rechtsmissbräuchlich ist es auch, wenn ein Prüfling die Rücktrittsentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach der eigenen Einschätzung seiner Prüfungsleistungen, die er im Nachhinein, etwa nach Heranziehung von Fachliteratur, Gesprächen mit Fachkundigen und dergleichen gewonnen hat, mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris, Rdnr. 12ff. Gemessen an diesen Grundsätzen war es der Antragstellerin nicht zumutbar, bereits im Verlauf der Prüfung, als sie die von ihr vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bemerkte, von der Prüfung zurückzutreten. Eine Rücktrittserklärung hat erheblich größeres Gewicht als beispielsweise ein bloßer Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens etwa durch Lärmbelästigungen, wie er vom Prüfling auch während einer schriftlichen Prüfung verlangt werden kann, denn sie hat einschneidende rechtliche Konsequenzen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 6 AAppO). Eine solche Erklärung bedarf daher der Überlegung, für die während des Laufs einer unter Zeitdruck stehenden Prüfung keine ausreichende Gelegenheit ist. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris, Rdnr. 14. Vor diesem Hintergrund kann der sinngemäßen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin hätte bereits während der Prüfung gegenüber der Klausuraufsicht den Rücktritt erklären müssen, nicht gefolgt werden. Vielmehr erfolgte der am nächsten Morgen erklärte Rücktritt noch unverzüglich. Denn auch wenn die schriftliche Prüfung vorüber ist, muss dem Prüfling wegen der weitreichenden Rechtsfolgen des Rücktritts ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden, um ihm die Abwägung des Für und Wider zu ermöglichen. Tritt er nicht zurück, so werden seine Prüfungsleistungen der Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt, auch wenn sie wegen der Beeinträchtigung seiner Prüfungsfähigkeit kein zutreffendes Bild der Leistungsfähigkeit zeigen. Tritt er zurück, so legt er die Entscheidung über den weiteren Prüfungsverlauf in die Hand des Landesprüfungsamts, da er nicht weiß, ob die Genehmigung erteilt oder versagt werden wird. Es kann dem Prüfling, wenn während der Prüfung erstmals gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind oder bereits vorhandene sich deutlich verschlechtert haben, nicht verwehrt werden, zunächst zu versuchen, sich durch eine kritische Selbstprüfung Klarheit zu verschaffen, ob sein Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt war, sich ferner zu überlegen, ob - bejahendenfalls - die Symptome, die auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit schließen lassen, auf die Examenssituation zurückzuführen sind oder auf einer den Rücktritt rechtfertigenden Erkrankung beruhen, und sich schließlich zu fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm der Nachweis seines Zustandes gegenüber der Prüfungsbehörde gelingen wird. Je eindeutiger die Situation ist, desto weniger zeitaufwendig werden diese Überlegungen sein. Sieht sich der Prüfling jedoch etwa Symptomen gegenüber, von denen er nicht weiß, ob sie bloße Begleiterscheinungen der Prüfungssituation oder aber Ausdruck einer Erkrankung sind, so muss aus einer etwas längeren Überlegungszeit, selbst wenn sie über ein paar Stunden hinausgeht, nicht stets der Vorwurf des schuldhaften Zögerns folgen. Auch kann man einem Prüfling, der während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden hatte, regelmäßig nicht anlasten, wenn er zunächst - sofort nach der Prüfung - ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er von der Prüfung zurücktritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris, Rdnr. 15f. So liegt der Fall hier. Der Antragstellerin hätte es angesichts der Art ihrer Beschwerden – starke Kopfschmerzen, Konzentrationsstörung - zugestanden, vor einer Entscheidung über den Prüfungsrücktritt unmittelbar nach der Prüfung ärztlichen Rat einzuholen. Da die Prüfung der Antragstellerin am 15. März 2023 erst um 17 Uhr beendet war und sie gegen 17:30 Uhr die Heimreise angetreten hat, ist unter Zugrundelegung üblicher Sprechzeiten in Arztpraxen nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin dies noch am Prüfungstag hätte tun können; die Inanspruchnahme einer Notfallambulanz war auch angesichts des Krankheitsbildes nicht angezeigt. Vor diesem Hintergrund kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich statt dessen unmittelbar nach Hause begeben, nach eigenem Vorbringen sofort schlafen gelegt und erst am nächsten Morgen den Rücktritt von der Prüfung fernmündlich erklärt hat. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Da sie bereits alle Prüfungsversuche ausgeschöpft hat, müsste sie bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens abwarten und solange ihr Wissen präsent halten. Mit Blick auf die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens ist mit einem Verlust des bislang erworbenen Prüfungswissens und einem Hinausschieben einer etwaigen späteren Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 14 B 402/12 -, juris, Rdnr. 3, vom 23. Dezember 2011 - 14 B 1344/11 -, juris, Rdnr. 3, vom 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07 ‑, juris, Rdnr. 6. Die vorgenannten Nachteile hält der Senat mit Blick auf den für den Antragsgegner geringen Arbeitsaufwand einer weiteren Prüfung für unzumutbar. Der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache steht der die vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung betreffenden Entscheidung nicht entgegen. Unwiederbringlich vorweggenommen wird allein die Prüfungskapazität des Antragsgegners. Vor diesem Hintergrund macht der Senat von seinem nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dergestalt Gebrauch, dass er dem Antragsgegner aufgibt, die Antragstellerin vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch des Fachs II „Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und Humanbiologie“ zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.