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Beschluss

6 A 1553/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abzulehnen (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO). • Behauptungen ohne substantiierte, schlüssige Gegenargumente genügen nicht, um Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO zu begründen. • Ein Beurteilungsbeitrag muss nicht wortgleich in die dienstliche Beurteilung übernommen werden; abweichende Bewertungen können sich aus dem Vergleichsmaßstab der Gesamtegruppe ergeben. • Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung kann darauf gestützt werden, dass in der Vergleichsgruppe eine besonders hohe Leistungsdichte und längere Verweildauern vorliegen; dies genügt den Anforderungen nach Ziffer 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien.\n
Entscheidungsgründe
Zulassung zur Berufung mangels substantiierten Zulassungsvorbringens abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abzulehnen (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO). • Behauptungen ohne substantiierte, schlüssige Gegenargumente genügen nicht, um Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO zu begründen. • Ein Beurteilungsbeitrag muss nicht wortgleich in die dienstliche Beurteilung übernommen werden; abweichende Bewertungen können sich aus dem Vergleichsmaßstab der Gesamtegruppe ergeben. • Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung kann darauf gestützt werden, dass in der Vergleichsgruppe eine besonders hohe Leistungsdichte und längere Verweildauern vorliegen; dies genügt den Anforderungen nach Ziffer 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien.\n Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung vom 16. November 2009, die ein Gesamturteil entsprach, und beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er rügt unter anderem, seine Führungsaufgaben seien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden und der Beurteilungsbeitrag eines Vorgesetzten sei unzureichend einbezogen worden. Der Kläger macht zudem Unterschiede in der Wortwahl zwischen der Beurteilung 2008 und 2009 sowie eine unzureichende Begründung nach den Beurteilungsrichtlinien geltend. Das beklagte Land verteidigt die Beurteilung mit Verweis auf die Vergleichsgruppe, deren hohe Leistungsdichte und längere Verweildauer. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO vorliegen. Der Kläger legte keine schlüssigen Gegenargumente vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen würden. Das Gericht setzte den Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens. • Zulassungsanforderungen (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO): Der Antrag muss innerhalb der Frist substantiiert darlegen, warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Führungsaufgaben: Das Vorbringen des Klägers, er habe regelmäßig Führungsaufgaben wahrgenommen, blieb ohne konkretisierende Darstellung; entgegenstehende Hinweise in der dienstlichen Beurteilung (Mitwirken in der Führungsgruppe) sprechen gegen die Behauptung der vollständigen Unberücksichtigung. • Beurteilungsbeitrag: Ein Beurteilungsbeitrag ist nicht automatisch integriert, indem seine Wertungen übernommen werden; abweichende Bewertungen sind möglich, weil eine Beurteilung auf einem Quervergleich innerhalb der gesamten Vergleichsgruppe beruht, während ein Beurteilungsbeitrag dies nicht leistet. • Wortwahl und Selbsteinschätzung: Die eigene Leistungseinschätzung des Beamten und geringfügige Abweichungen in der Wortwahl begründen keinen Mangel der dienstlichen Beurteilung; ein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht nicht. • Begründung nach Beurteilungsrichtlinien (Ziffer 8.1 Abs. 2): Es genügt, die hohe Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe und die längere Verweildauer als Begründung anzuführen; dies rechtfertigt auch negative Bewertungen trotz einzelner positiver Merkmale des Klägers. • Fristversäumnis: Spätes Vorbringen blieb unberücksichtigt, soweit es außerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag eingereicht wurde. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO lagen nicht vor, weil der Kläger keine substantiierten, schlüssigen Gründe darlegte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen würden. Die Rügen zur Nichtberücksichtigung von Führungsaufgaben, zur angeblich unzureichenden Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags und zu Wortwahlunterschieden sind nicht tragfähig, weil sie nicht konkretisiert wurden oder weil die abweichenden Bewertungsgründe (Vergleichsgruppe, Leistungsdichte, Verweildauer) nachvollziehbar sind. Das Gericht hat daher keine Rechtsfehler in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung erkannt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.