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Beschluss

17 E 831/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§114 ZPO). • Zur Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs; schwierige Sach‑ oder Rechtsfragen sind im Nebenverfahren nicht abschließend zu entscheiden. • Ein Zuweisungsbescheid des Landes kann materiell rechtswidrig sein, wenn die vorgesehene Verteilung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht in Form eines förmlichen, begründeten und bekanntgegebenen Verwaltungsakts erfolgt ist (§15a AufenthG).
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zweifeln an Wirksamkeit einer Verteilungsentscheidung des BAMF • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§114 ZPO). • Zur Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs; schwierige Sach‑ oder Rechtsfragen sind im Nebenverfahren nicht abschließend zu entscheiden. • Ein Zuweisungsbescheid des Landes kann materiell rechtswidrig sein, wenn die vorgesehene Verteilung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht in Form eines förmlichen, begründeten und bekanntgegebenen Verwaltungsakts erfolgt ist (§15a AufenthG). Die Klägerin beantragte die Aufhebung eines Zuweisungsbescheides des beklagten Landes vom 17.11.2010. Sie legte eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor und machte geltend, das Land habe sie einer Gemeinde zugewiesen; zugleich habe die Ausländerbehörde der Stadt N. ihr eine Duldung erteilt. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Klägerin noch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Zuweisungsbescheides habe und ob die Zuweisung materiell wirksam erfolgt sei. Das Gericht prüfte, ob Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin zu gewähren sind. Entscheidungsrelevant war, ob die Verteilung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der erforderlichen Form als Verwaltungsakt erfolgt ist und ob dadurch die Zuständigkeit des Landes zur Zuweisung gegeben war. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Prozesskostenhilfe ist nach §114 ZPO zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist; die Erfolgsaussicht genügt als gewisse Wahrscheinlichkeit, eine abschließende Prüfung im Nebenverfahren ist nicht geboten. • Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit: Die Klägerin hat durch Vorlage der Erklärung nach §117 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie zahlungsunfähig ist, so dass die materiellen Voraussetzungen für PKH vorliegen (§§166 VwGO, 114 ZPO). • Erfolgsaussichten der Klage: Der Antrag auf Aufhebung des Zuweisungsbescheides wirft rechtliche Fragen auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren zugewiesen ist; daher kann der Klageerfolg als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden. • Rechtswidrigkeit der Zuweisung: Nach §15a Abs.4 AufenthG i.V.m. landesrechtlichen Regelungen setzt die Befugnis des Landes zur Zuweisung eine vorherige Verteilung durch das Bundesamt voraus, die als förmlicher Verwaltungsakt mit Begründung und Bekanntgabe zu erfolgen hat. • Fehlender förmlicher Verteilungsbescheid: Nach Aktenlage wurde kein wirksamer förmlicher Verteilungsbescheid des Bundesamtes erlassen; die angebliche Erstmeldung/Reservierungsbestätigung erfüllt nicht die Erfordernisse eines Verwaltungsakts, sodass die Verteilung unwirksam sein dürfte. • Folgerung für PKH: Da die Sache Rechtsfragen enthält, die die Erfolgsaussicht der Klage stützen, ist PKH zu gewähren und eine Rechtsanwältin beizuordnen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das beklagte Land; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet; Entscheidungsgrundlagen §§154 Abs.1,166 VwGO,127 Abs.4 ZPO und Nr.5502 KostVG. Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss wurde geändert: der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Monatsraten bewilligt und Rechtsanwältin I. beigeordnet. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin bedürftig ist und ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil erhebliche Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Zuweisung bestehen. Insbesondere fehlt nach Aktenlage ein förmlicher, begründeter und bekanntgegebener Verteilungsbescheid des Bundesamts, sodass die Zuweisung des Landes vermutlich rechtswidrig ist. Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.