Urteil
2 A 83/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB im unbeplanten Innenbereich zu beurteilen, weil das Grundstück Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist.
• Eine geringfügige Überschreitung der 50‑m‑Länge des § 22 Abs.2 Satz2 BauNVO im unbeplanten Innenbereich entscheidet nicht allein gegen ein Einfügen nach § 34 Abs.1 BauGB.
• Ein Bestandsschutz oder Verwirkung zugunsten des Nachbarn, der ein Giebelfenster an der Grenze innehat, steht der genehmigungsfähigen Nachbarbebauung nicht entgegen, soweit das Fenster nicht nachweislich formell oder materiell genehmigt ist und der Nachbar keine besonderen Umstände darlegt.
• Bei der Rücksichtnahmeabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Nachbar selbst grenzständig gebaut hat; dies vermindert seine Schutzansprüche gegen einen entsprechenden Grenzanbau.
Entscheidungsgründe
Grenzständiger Reihenhausanbau fügt sich in unbeplanten Innenbereich ein • Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB im unbeplanten Innenbereich zu beurteilen, weil das Grundstück Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. • Eine geringfügige Überschreitung der 50‑m‑Länge des § 22 Abs.2 Satz2 BauNVO im unbeplanten Innenbereich entscheidet nicht allein gegen ein Einfügen nach § 34 Abs.1 BauGB. • Ein Bestandsschutz oder Verwirkung zugunsten des Nachbarn, der ein Giebelfenster an der Grenze innehat, steht der genehmigungsfähigen Nachbarbebauung nicht entgegen, soweit das Fenster nicht nachweislich formell oder materiell genehmigt ist und der Nachbar keine besonderen Umstände darlegt. • Bei der Rücksichtnahmeabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Nachbar selbst grenzständig gebaut hat; dies vermindert seine Schutzansprüche gegen einen entsprechenden Grenzanbau. Die Klägerin ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks (Flurstück 216) am Rand eines Wohngebiets, die Beigeladene besitzt das westlich angrenzende Reihenendhaus (Flurstück 215) ohne Grenzabstand und mit einem Giebelfenster im Dachgeschoss. Die Klägerin beantragte einen Vorbescheid für einen grenzständigen Reihenhausanbau, der die bestehende Hausreihe um etwa 10 m verlängern und die Hausgruppe auf rund 55 m bringen würde. Die Behörde lehnte mit Verweis auf fehlendes Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung, mögliche bodenrechtliche Spannungen und das Rücksichtnahmegebot ab; sie verwies insbesondere auf § 22 Abs.2 Satz2 BauNVO. Die Klägerin klagte, das Vorhaben füge sich ein und löse keine relevanten Spannungen aus; die Beigeladene verteidigte ihr Interesse am Erhalt des Giebelfensters und rügte mögliche Werteinbußen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG hat die Berufung der Klägerin Erfolg gegeben und die Behörde verpflichtet, einen positiven Vorbescheid zu erteilen. • Zuständigkeit und Beurteilungsmaßstab: Das Vorhabengrundstück liegt trotz Randlage im unbeplanten Innenbereich; daher ist § 34 BauGB anzuwenden und nicht § 35 BauGB. • Einfügen nach § 34 Abs.1 BauGB: Das Vorhaben ist seiner Art nach gemäß § 34 Abs.2 i.V.m. § 3 BauNVO zulässig und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bauweise bleibt innerhalb des örtlichen Rahmens, weil in unmittelbarer Nähe bereits grenzständige Bebauung und kompakte Hausgruppen vorhanden sind. • Relevanz der 50‑m‑Grenze des § 22 Abs.2 Satz2 BauNVO: Diese Vorschrift ist im unbeplanten Innenbereich nur als Auslegungshilfe heranzuziehen; eine geringfügige Überschreitung der 50 m führt nicht automatisch zum Verfehlen des Einfügens nach § 34 Abs.1 BauGB. • Bodenrechtliche Spannungen: Konkret absehbare bodenrechtliche Spannungen liegen nicht vor, weil ein Vorbild für erhebliche weitere grenzständige Verdichtung in der Umgebung fehlt und betroffene Nachbargrundstücke hierfür nicht geeignet sind. • Rücksichtnahme (§ 34 Abs.1 BauGB, Gebot der Rücksichtnahme): Bei der Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Klägerin an der Ausnutzung ihres Eigentums. Die Beigeladene hat keinen Anspruch, den Grenzanbau allein mit Verweis auf ihr Giebelfenster zu verhindern, zumal sie selbst grenzständig gebaut hat. • Bestandsschutz und Materielle Genehmigungsfähigkeit: Die Beigeladene trägt die materielle Beweislast für Bestandsschutz; die Akten zeigen keine sichere formelle Genehmigung des Giebelfensters, und materiell war das Fenster nach den damals geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig. • Verwirkung: Das Bebauungsrecht der Klägerin ist kein typisches Abwehrrecht und verwirkt regelmäßig nicht; die Beigeladene hat keine besonderen Umstände dargelegt, die Verwirkung begründen würden. • Kosten und weiteres: Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind nach VwGO getroffen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das OVG hat das angefochtene erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den begehrten positiven Vorbescheid für den grenzständigen Reihenhausanbau zu erteilen; der ablehnende Bescheid vom 23. April 2009 ist rechtswidrig. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist und das Vorhaben sich nach Art und Bauweise sowie unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein behaupteter Bestandsschutz oder eine Verwirkung zugunsten der Nachbarin greifen nicht durch, weil das Giebelfenster nicht hinreichend formell oder materiell genehmigt ist und die Beigeladene keine besonderen Umstände darlegt, die den Grenzanbau unzumutbar machten. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; erstinstanzliche Kosten sind zwischen Beklagter und Beigeladener hälftig zu teilen.