Urteil
1 K 3166/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0814.1K3166.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die anderen Beteiligten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die anderen Beteiligten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der Beigeladene erwarb im Jahr 2015 im Rahmen einer Zwangsversteigerung das Eigentum an dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 85 (postalisch: L.----straße 7 in XXXXX C. ). Diese Liegenschaft gehörte in der Vergangenheit den Eltern des Klägers; nach deren Ableben gab es diverse Eigentümerwechsel. Die dort ehemals vorhandenen Bestandsgebäude - unter anderem ein Mehrfamilienhaus - riss der Beigeladene ab und errichtete neue Carportanlagen. Der Beklagte genehmigte dem Beigeladenen u.a. mit Bauschein vom 01.03.2016 den Neubau eines Carports mit Abstellraum im nordöstlichen Grundstücksbereich. Gegen diese Baugenehmigung geht der Kläger im Verfahren 1 K 1154/16 vor. Östlich grenzt das Grundstück des Klägers mit der amtlichen Lagebezeichnung Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 84 (postalisch: B. 5 in XXXXX C. ) an. Dieses ist mit einem vom Kläger bewohnten Gebäude bebaut, das dieser nach erfolgtem Abriss des Vorgängerbauwerks - eines Stallgebäudes - an der westlichen Grundstücksgrenze ohne Abstand baute. Insoweit genehmigte der Beklagte mit Bauschein vom 15.05.1981 wie vom Kläger ursprünglich beantragt zunächst den Umbau des Stallgebäudes in ein Wohnhaus. Nachdem der Beklagte sodann die vollständige Beseitigung des Stallgebäudes und die Neuerrichtung des grenzständigen Wohnhauses durch den Kläger festgestellt hatte, legalisierte er den Neubau nachträglich im Wege einer Nachtragsbaugenehmigung vom 14.10.1982. In der westlichen Außenwand des klägerischen Hauses befinden sich im Erdgeschoss ein Rolltor und eine Metalltür. Das Obergeschoss weist zu dieser Seite Fenster und eine Balkontür auf. Eine Baulast zur Sicherung der Abstandfläche und der fehlenden Gebäudeabschlusswandqualität wurde nicht eingetragen. Die Liegenschaften des Beigeladenen und des Klägers befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Im Jahr 2015 errichtete der Beigeladene entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Mauerabschnitt, der sich an eine bereits vorhandene etwa 3,50 m hohe Mauer in deutlich niedrigerer Höhe anschließt. Diese Baumaßnahme wurde in rechtlicher Hinsicht vorab mit dem Beklagten abgestimmt. Damit bezweckt(e) der Beigeladene den Kläger daran zu hindern, weiterhin sein Grundstück durch das Rolltor und die Metalltür zu betreten. Seinen beim Amtsgericht C. am 02.12.2015 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 7 C 526/15 - mit dem Ziel, dass der Mauerbau unterbleibe, nahm der Kläger nach richterlichem Hinweis am 14.12.2015 zurück. B. 02.12.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hat im Laufe des Verfahrens klargestellt, dass es ihm um ein bauordnungsrechtliches Einschreiten des Beklagten gegen den vom Beigeladenen errichteten Mauerabschnitt geht. Zu diesem Begehren macht er im Wesentlichen geltend, dass das Mauerteilstück von seinem Grundstück aus gemessen ungefähr 2,50 m hoch sei. Es stehe auf seinem Fundament und damit auf seinem Grundstück. Der Beigeladene habe auf dessen Grundstück eine Aufschüttung vorgenommen. Außerdem wendet der Kläger ein, der Beigeladene habe bei seinen Bauarbeiten widerrechtlich seine - an der westlichen Außenwand angebrachte - Metalltreppe abgerissen und seine Außentür beschädigt, die seitdem nicht mehr richtig schließe. Er sei er als Eigentümer zu Schaden gekommen; seine Wohnung sei seitdem nicht mehr bewohnbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, gegen die vom Beigeladenen im gemeinsamen Grenzbereich errichtete Mauer bauordnungsrechtlich einzuschreiten und dem Beigeladenen die Beseitigung aufzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene habe im Jahr 2015 einen an das Gebäude des Klägers angebauten Schuppen entfernt und in diesem Zuge auch die Außentreppe beseitigt, die vom klägerischen Gebäude auf das Flurstück 85 geführt habe. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Schaden rüge, sei dies zivilrechtlich zu regeln. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 BauO NRW, denn es sei kein Verstoß gegen eine nachbarschützende Norm des öffentlichen Baurechts erkennbar. Da der vom Beigeladenen an der Grenze zum Kläger als Einfriedung gebaute Mauerabschnitt eine Höhe von 2 m nicht überschreite, sei er nach § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW baugenehmigungsfrei. Die Mauer entspreche auch dem materiellen Baurecht. Sie löse nach § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW keine Abstandfläche aus, weil sie nicht höher als 2 m sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, selbst wenn das bestehende Rolltor in dem klägerischen Gebäude zugebaut werde. Zwar hindere der Bestandsschutz für eine Öffnung in einer Außenwand zwar grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörden und den Nachbarn, von dem Betroffenen die Schließung zu verlangen. Der Nachbar sei aber nicht gehindert, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die die Öffnung geschlossen werde (OVG NRW, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 83/11 -). Besondere Umstände zu Gunsten des Klägers lägen nicht vor. Denn die Belichtung des hinter dem Rolltor vorhandenen Raums bleibe erhalten, weil die Mauer das in dem Tor - im oberen Bereich - vorhandene Lichtband nicht verdecke. Diese Gebäudeöffnung sei funktionslos und unnötig, da ein Betreten oder Befahren des Nachbargrundstücks nicht zulässig sei. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er gibt zusammengefasst zu bedenken, dass der Kläger, der keine öffentlichen Abgaben entrichte und in einem unfertigen Haus lebe, den Beklagten, die Stadt C. und auch seine Nachbarn mit erfolglosen Klagen überziehe. Auf den zur Gerichtsakte gereichten Fotos sei klar und deutlich zu erkennen, dass der vom Kläger monierte Mauerabschnitt auf dem Flurstück 85 stehe. Der Grenzverlauf ergebe sich aus dem ebenfalls beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskataster sowie aus der amtlichen Grenzanzeige des Katasteramtes I1. vom 15.05.2017. Die bauliche Anlage sei von der dortigen Geländeoberfläche gemessen keine 2 m hoch. Er, der Beigeladene, habe sein Grundstück nicht aufgeschüttet, sondern lediglich das Erdreich gegen Schotter ausgetauscht, was sich aus in den Akten befindlichen Lichtbildern ergebe. Die Erweiterung der bereits bestehenden Mauer, die ihrerseits 3,50 m hoch sei, habe rechtlich unproblematisch an dem gewählten Standort vorgenommen werden dürfen. Die Errichtung der Mauer sei in enger Abstimmung mit dem Kläger erfolgt. Dieser könne sein Rolltor trotz der Mauer weiterhin hoch- und herunterlassen. Was die Metalltür betreffe, habe diese zugebaut werden dürfen, weil sie ohne Genehmigung in die Wand eingelassen worden sei. Er, der Beigeladene, habe in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger aufgrund negativer Vorkommnisse ein Verbot sein Grundstück zu betreten ausgesprochen. Er habe das Eigentum des Klägers nicht beschädigt. Auch die Außentreppe sei ebenso wie die Balkontür nicht genehmigt worden. Der Kläger leite zudem widerrechtlich und gezielt sein Niederschlagswasser auf sein Grundstück, was eine Eigentumsbeeinträchtigung und einen Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang darstelle. Mit Beschluss vom 18.11.2016 ist das Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. B. 23.05.2017 hat die Einzelrichterin gemeinsam mit den Beteiligten die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Auf die entsprechende Niederschrift zum Ortstermin wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Schriftsatz vom 11.08.2017 überreicht und diesen erläutert. Er macht dieses Klageverfahren betreffend über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend noch geltend, angesichts der Tatsache, dass die Grenzmauer auf seinem Fundament errichtet worden sei, belaste diese die Tragfähigkeit und Stabilität seines Hauses. Der Beigeladene, der seine seit 1984 bestehende Metalltreppe rechtswidrig beseitigt und sein Haus schwer beschädigt habe, habe bis heute keine Reparatur und Schadensbeseitigung vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten. Er kann daher keine Verpflichtung des Beklagten verlangen, dass dieser dem Beigeladenen die Beseitigung des entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Mauerabschnitts aufgibt. Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser seine Nachbarrechte nicht verwirkt hat. Im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 29 f. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 25.10.2010 - 7 A 290/09 -, juris Rn. 28 zum Abstandflächenverstoß; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, juris Rn. 35. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im obigen Sinne zu. Es ist keine Verletzung nachbarschützender Normen zu seinen Lasten erkennbar. Bei der vom Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgenommenen Errichtung des Mauerabschnitts, der an eine bereits vorhandene ältere Mauer unbekannten Baujahrs - die ihrerseits etwa 3,50 m hoch ist - angebaut wurde (vgl. u.a. die Fotos Bl. 52, 53 der Beiakte), handelt es sich um ein nach § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW genehmigungsfreies Vorhaben. Demnach bedürfen Einfriedungen bis zu 2 m über der Geländeoberfläche keiner Baugenehmigung. Nach § 2 Abs. 4 BauO NRW ist dabei die Geländeoberfläche maßgeblich, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Da für die streitgegenständliche bauliche Anlage keine Baugenehmigung erteilt wurde - und nach dem oben Gesagten auch nicht erteilt werden musste - sowie kein Bebauungsplan vorhanden ist, ist auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen. Dabei ist im Regelfall von den Verhältnissen auf dem Baugrundstück auszugehen. Nach der Rechtsprechung ist die natürliche Geländeoberfläche nicht der vor jedweder Bebauung vorgefundene Zustand, sondern in bebauten Gebieten, in denen das Gelände bereits verändert wurde, das Geländeniveau, das vor Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2008 - 7 B 1653/07 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 16.01.2006 - 7 B 1963/05 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 21.02.2005 - 7 B 2195/04 -, juris Rn. 4; Urteil vom 02.05.1996 - 7 A 3378/93 -, juris Rn 35 ff. Vor diesem Hintergrund ist hier davon auszugehen, dass die umstrittene bauliche Anlage vom maßgeblichen Grundstück des Beigeladenen gemessen nicht höher als 2 m über der Geländeoberfläche ist. Dies hat auch die während des Ortstermins vom 23.05.2017 vorgenommene Messung ergeben. Der sinngemäße Einwand des Klägers, der Beigeladene habe das Flurstück 85 nach dem Bau der Mauer aufgeschüttet, sodass diese aus der Perspektive des Beigeladenengrundstücks nicht mehr in voller Höhe zu sehen sei, ist nicht stichhaltig. Auf manchen der in den Akten befindlichen Lichtbilder ist zu erkennen, dass entsprechend dem Vortrag des Beigeladenen vor der Mauererrichtung das Erdreich gegen Schotter ausgetauscht wurde. Insbesondere der während des Ortstermins vorgenommene Abgleich mit dem gleich hohen Bodenniveau auf der südöstlich angrenzenden Fläche, die augenscheinlich vor Jahrzehnten gepflastert wurde, zeigt jedoch, dass der Beigeladene in dem maßgeblichen Bereich keine Erhöhung des Geländes vornahm. Die errichtete Mauer verstößt auch nicht gegen die abstandrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gelten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Da das streitgegenständliche Teilstück der Mauer nicht höher als 2 m ist, löst es demnach keine Abstandfläche aus und durfte daher grenzständig errichtet werden. Auch die Rüge des Klägers, dass die Mauer auf seinem Fundament und folglich auf seinem Grundstück stehe, verfängt nicht. Denn der amtlichen Grenzanzeige des Katasteramtes I1. vom 15.05.2017 ist eindeutig zu entnehmen, dass die (westliche) Außenwand des klägerischen Gebäudes den Grenzverlauf „C1. - B1. “ zutreffend kennzeichnet. Die drei in der Farbe Pink markierten Grenzpunkte ergeben sich aus der beigefügten Zeichnung und waren auch bei der Ortsbesichtigung vom 23.05.2017 gut zu erkennen. Der streitgegenständliche Mauerabschnitt, der in die Skizze des Katasteramtes I1. eingezeichnet wurde, befindet sich demnach zweifellos auf dem Grund des Beigeladenen. Sollte er tatsächlich auf einem alten Fundament stehen und dieses wie vom Kläger vorgetragen in einem Zusammenhang mit seinem Gebäude stehen, würde daraus im Hinblick auf § 94 Abs. 1 BGB nichts zu seinen Gunsten folgen. Denn das Fundament wäre dann ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Beigeladenen. Ungeachtet dessen liegt das weitere Argument des Klägers, durch den Bau der Mauer auf „seinem“ Fundament werde die Stabilität und Tragsicherheit seines Hauses gefährdet, ersichtlich neben der Sache. Selbst wenn die umstrittene Mauer die baurechtlich bedeutsame Höhenbegrenzung von 2 m überschreiten würde, könnte der Kläger auch dann aus einem derartigen Befund nichts für sich herleiten. Denn auf einen solchen Rechtsverstoß könnte er sich jedenfalls nicht berufen. Die Geltendmachung dieses Abwehrrechts würde sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Es ist einem Grundstückseigentümer nach dem auch im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen, wenn er diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zumutet. Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 B 1840/09 -, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschluss vom 01.09.2016 - 2 ZB 14.2605 -, juris Rn. 10. Allerdings muss ein Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst nicht mit den Abstandflächenvorschriften vereinbar ist, nicht hinnehmen, dass die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn in unzulässiger Weise stärker beeinträchtigend an sein Grundstück heranrückt als sein eigenes Gebäude an das Grundstück des Nachbarn. Er braucht nur eine solche Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch die Nachbarbebauung zu dulden, die mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass das von ihm errichtete Wohngebäude seinerseits nicht den nötigen Abstand zur Grenze zum Grundstück des Beigeladenen einhält, denn es steht direkt an der Grenze. Eine Abstandflächenbaulast existiert nicht. Zudem weist die zum Grundstück des Beigeladenen ausgerichtete Außenwand des klägerischen Hauses nicht die Qualität einer Gebäudeabschlusswand auf und enthält auch entgegen § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässigerweise Gebäudeöffnungen. Ein Abweichungsbescheid nach Maßgabe des § 73 BauO NRW wurde nicht erteilt. Vor diesem Hintergrund wären die Beeinträchtigungen des Grundstücks des Beigeladenen, die durch die vom Kläger bewirkte Verletzung der Abstandflächenvorschriften hervorgerufen werden, insbesondere im Hinblick auf die Brandüberschlagsgefahr und Einsichtnahmemöglichkeiten wesentlich gravierender als die Beeinträchtigungen, die von dem Mauerabschnitt des Beigeladenen - hypothetisch unterstellt, dieser müsste einen Grenzabstand wahren - ausgehen. Das Vorhaben des Beigeladenen stellt sich gegenüber dem Beigeladenen auch nicht als rücksichtslos dar. Nachbarn müssen es hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des insbesondere durch die Abstandvorgaben aus § 6 BauO NRW vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2015 - 7 B 1085/15 -, juris Rn. 12 f. Hier ist zu würdigen, dass die ohne Grenzabstand zulässige Mauer den hinter dem Rolltor liegenden Raum - dabei handelt es sich um eine ehemalige KFZ-Halle bzw. Werkstatt - nicht verschattet. Denn durch den Mauerabschnitt wird das im oberen Bereich des Rolltors befindliche Lichtband nicht verdeckt, sodass das Tageslicht insoweit weiterhin wie früher einfällt. Dass der Kläger sein Haus nicht mehr durch das Rolltor - das er theoretisch weiterhin öffnen und schließen kann - wie auch im Übrigen nicht mehr durch die in derselben Außenwand befindliche Metalltür verlassen kann, stellt keinen schutzwürdigen Belang dar. Denn diese beide Gebäudeöffnungen dienen keinen Eigentümerinteressen, weil sie ausschließlich einen unberechtigten Zugang auf das Nachbargrundstück ermöglich(t)en, wobei der Beigeladene dem Kläger den Zutritt auf sein Grundvermögen sogar ausdrücklich untersagte. Keine andere Bewertung folgt aus dem Umstand, dass der Einbau des Rolltors - im Gegensatz zur Metalltür - vom Beklagten mit Bauschein vom 15.05.1981 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 14.10.1982 genehmigt wurde und dieses deshalb bestandsgeschützt ist. Denn wie bereits der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist der Bestandsschutz wegen seiner grundrechtlichen Verankerung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorrangig ein Abwehrmittel gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe, nicht aber gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks als ihrerseits durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützte Rechtsausübung eines privaten Dritten. Der Bestandsschutz für eine Gebäudeöffnung in einer Grenzwand hindert damit zwar grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörde und den Nachbarn, die Schließung dieser zu verlangen. Er hindert aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Nachbarn regelmäßig nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die die Gebäudeöffnung geschlossen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 83/11 - m.w.N., juris Rn. 61 f. im Zusammenhang mit einem Fenster. Soweit der Kläger schließlich noch diverse Sachbeschädigungen durch den Beigeladenen angeführt hat, kann er etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zulässigerweise nicht im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.