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Urteil

9 K 1634/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0318.9K1634.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhedes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte voreiner Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhedes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte voreiner Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist seit 2011 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 73, Flurstück 72 (B. -C1. -T. 69). Das Grundstück ist mit Baugenehmigung vom 21.08.1890 mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut worden. Das Gebäude verfügte entsprechend der Baugenehmigung in der südlichen Außenwand über jeweils zwei Fenster im Keller, im Erdgeschoss, im Obergeschoss und im Dachgeschoss. Der Abstand des Gebäudes von der Grenze zum südlichen Nachbargrundstück (Flurstück 71) beträgt etwa 1,00 m. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt sind die Fensteröffnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss verschlossen worden. Ein Foto, das einem unter dem 09.05.1978 gestellten Bauantrag für die Anbringung einer Werbeanlage an der Fassade beigefügt war, zeigt eine einheitliche verputzte und gestrichene Fassade. Später wurde die Fassade mit Platten auf einer Lattenunterkonstruktion verkleidet. Mit Bauantrag vom 29.06.2011 und Ergänzungen vom 17.08.2011 und 02.09.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses zu zwei Wohnungen, den Anbau einer Balkonanlage und weitere innere Umbaumaßnahmen. Die Bauvorlagen sehen u.a. die Wiederherstellung der Fensteröffnungen im Erdgeschoss und Obergeschoss in der südlichen Außenwand vor. Nach einem Schriftwechsel lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 30.03.2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Vorhaben stünden hinsichtlich der beantragten Zulassung von vier Fensteröffnungen im Erd- und Obergeschoss öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Grenze entfernt errichtet würden, seien Gebäudeabschlusswände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert sei. In Gebäudeabschlusswänden seien Öffnungen unzulässig. Die im Bauantrag vorgesehenen Fensteröffnungen in der südlichen Gebäudeabschlusswand seien in der Örtlichkeit ausweislich eines Fotos bereits seit mindestens 1978 nicht mehr vorhanden. Die am 21.08.1890 genehmigte Fensternutzung gelte daher als aufgegeben. Durch das Verdecken der Fensteröffnungen sei der Bestandsschutz erloschen. Eine Flächenbaulast auf dem Nachbargrundstück zur Übernahme des Brandschutzabstandes sei nicht nachgewiesen worden. Es bestehe auch keine Bereitschaft, Fenster der Brandschutzklasse F 90 einzubauen. Die Klägerin hat am 27.04.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die in den eingereichten Bauvorlagen eingezeichneten vier Fenster in der südlichen Außenwand stünden der Erteilung einer Baugenehmigung nicht entgegen, da die Fensteröffnungen Bestandsschutz genössen. Sie seien zu keinem Zeitpunkt beseitigt, insbesondere nicht zugemauert, sondern lediglich durch die Fassadenverkleidung verdeckt worden. Der Bestandsschutz sei durch die Verdeckung der Fenster nicht erloschen. Die Außenwand sei dadurch zu keiner Gebäudeabschlusswand geworden und habe auch die Brandschutzanforderungen nicht erfüllt. Nach Abnahme der Fassadenverkleidung seien im B. 2011 lediglich neue Fenster in die alten Fensterlaibungen montiert worden. Dabei sei kein Mauerwerk entfernt worden, sondern es seien nur die vorhandenen Öffnungen genutzt worden. Eine wesentliche Veränderung des Gebäudes, die den Bestandsschutz entfallen lasse, liege nicht vor. Die Öffnungen hätten aus der Sicht eines objektiven Betrachters ohne weiteres zu einer weiteren Nutzung zur Verfügung gestanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.03.2012 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für den Umbau des Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 73, Flurstück 72 (B. -C1. -T. 69) gemäß ihrem Bauantrag vom 29.06.2011 und den Ergänzungen vom 17.08.2011 und 02.09.2011 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Anlässlich eines am 26.09.2012 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben nach dem Erörterungstermin übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den beantragten Umbau des Gebäudes, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Die in den zur Genehmigung eingereichten Bauvorlagen vorgesehenen vier Fensteröffnungen in der südlichen Außenwand des Gebäudes widersprechen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sind bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, Gebäudeabschlusswände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Gemäß § 31 Abs. 4 BauO NRW sind Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig. Das Gebäude der Klägerin hält zur südlichen Nachbargrenze nur einen Abstand von ca. 1,00 m ein. Auf eine Gebäudeabschlusswand kann daher nur bei Übernahme des erforderlichen Brandschutzabstandes auf das Nachbargrundstück und eine öffentlich-rechtliche Sicherung durch eine entsprechende Baulast verzichtet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass nach geltendem Recht Fensteröffnungen in der Außenwand nicht genehmigt werden können. Die Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Fensteröffnungen mit Bauschein vom 21.08.1890 genehmigt worden sind und daher Bestandsschutz genössen. Der aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Bestandsschutz gewährleistet, dass sich eine rechtmäßige Nutzung auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Er greift nur, wenn die jeweilige Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden oder jedenfalls materiell zulässig gewesen und der so bewirkte Bestandsschutz nicht nachträglich entfallen ist, und erstreckt sich lediglich auf den genehmigten beziehungsweise materiell zulässig gewesenen Bestand einer baulichen Anlage und ihre diesbezügliche Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten beziehungsweise materiell zulässig gewesenen Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.07.2000 - 1 BvR 151/99 -, NVwZ 2001, 424 = juris Rn. 8, und vom 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246 = juris Rn. 4; BVerwG, Beschlüsse vom 09.09.2002 - 4 B 52.02 -, BRS 65 Nr. 92 = juris Rn. 5, und vom 27.02.1993 - 4 B 5.93 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 05.12.2005 - 10 A 2100/03 -; Beschlüsse vom 15.04.2009 - 10 B 186/09 -, BRS 74 Nr. 147 = juris Rn. 3, und vom 27.08.2002 - 10 B 1233/02 -, BRS 65 Nr. 174 = juris Rn. 3 ff. ; Urteil vom 16.03.2012 - 2 A 760/10 -; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Dezember 2012, § 61 Rn. 71 ff. Der Bestandsschutz erlischt bezogen auf das Gebäude als Ganzes bei einer Aufgabe der Nutzung oder bei Eingriffen, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1994 - 4 B 48.94 - BRS 56 Nr. 85; OVG NRW, Urteile vom 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - und vom 16.03.2012 - 2 A 760/10 -. Entsprechendes gilt auch für bauliche Änderungen, die nur einzelne Bauteile eines Gebäudes wie z.B. Fenster, betreffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 83/11 -. Vorliegend wurden die 1890 genehmigten Fenster im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor 1978 zugemauert und damit die Öffnungen in der Südfassade beseitigt. Das in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandene Foto der Fassade, das einem Bauantrag für eine Werbeanlage vom 09.05.1978 beigefügt war (Bl. 40 der Beiakte), zeigt die einheitliche Fläche einer verputzten und gestrichenen Wand und damit einen Zustand, der vor Anbringung der jetzt vorhandenen Fassadenverkleidung bestanden haben muss. Bestätigt wird dies durch Feststellungen des Berichterstatters im gerichtlichen Ortstermin am 26.09.2012. Danach war die Fassadenverkleidung auch im Bereich der von der Klägerin wieder geschaffenen Fensteröffnungen mit einer Lattenkonstruktion am Mauerwerk befestigt. Zum Zeitpunkt des Ortstermins waren die Latten sowie die Schrauben, die in aufgespreizten Dübel steckten, noch vorhanden. Die Dübel wiesen Anhaftungen von Putz- bzw. Mörtelresten auf, so dass sie auch im Bereich der Fensteröffnungen im Mauerwerk gesteckt haben müssen. Damit ist die Behauptung der Klägerin, hinter der Fassadenverkleidung seien die Fensteröffnungen unverändert vorhanden gewesen, wiederlegt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Öffnungen, wie von der Klägerin nach einem Vermerk der Beklagten vom 02.08.2011 (Bl. 28 der Beiakte) im Verwaltungsverfahren geäußert, (mindestens) halbsteinig ausgemauert waren. Mit dieser Ausmauerung ist der Bestandsschutz für die Öffnungen untergegangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die zugemauerten Fensternischen in jeder Hinsicht den sich aus § 31 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 4 und § 33 BauNVO ergebenden Anforderungen an Gebäudeabschlusswände in der Form von Brandwänden genügt haben. Jedenfalls stellten sie brandschutztechnisch eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand dar. Die Klägerin kann nicht unter Berufung auf den Bestandsschutz verlangen, den alten, aus heutiger Sicht brandschutzrechtlich nicht akzeptablen Zustand wiederherstellen zu dürfen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.