Beschluss
10 B 1415/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die angegriffene Baugenehmigung für einen eingeschossigen Anbau an ein grenzständiges Wohnhaus verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandflächenrechts, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW erfüllt sind.
• Bei einer wesentlichen Änderung des Gebäudes ist die Abstandsflächenprüfung für das geänderte Gebäude als Ganzes neu vorzunehmen; Bestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG entfällt insoweit.
• Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die prägenden Umgebungsbebauung den Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB; dabei kann auch ein weiter entferntes Gebäude die nähere Umgebung prägen, wenn eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung besteht.
• Ein Anbau, der die Einheit einer Doppelhaushälfte nicht qualitativ und quantitativ aufhebt, ist in der Regel mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar; die Abwägung ist eine konkrete Einzelfallbetrachtung.
Entscheidungsgründe
Grenzständiger eingeschossiger Anbau zulässig; Abstandflächen- und Rücksichtnahmeprüfung bestätigt • Die angegriffene Baugenehmigung für einen eingeschossigen Anbau an ein grenzständiges Wohnhaus verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandflächenrechts, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW erfüllt sind. • Bei einer wesentlichen Änderung des Gebäudes ist die Abstandsflächenprüfung für das geänderte Gebäude als Ganzes neu vorzunehmen; Bestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG entfällt insoweit. • Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die prägenden Umgebungsbebauung den Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB; dabei kann auch ein weiter entferntes Gebäude die nähere Umgebung prägen, wenn eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung besteht. • Ein Anbau, der die Einheit einer Doppelhaushälfte nicht qualitativ und quantitativ aufhebt, ist in der Regel mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar; die Abwägung ist eine konkrete Einzelfallbetrachtung. Die Beigeladene erhielt am 29.03.2011 eine Baugenehmigung für einen eingeschossigen Anbau (7,0 m breit, 4,0 m tief) grenzständig zum Grundstück des Antragstellers. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Außervollzugsetzung der Genehmigung und rügte Verletzungen nachbarschützender Vorschriften und des Rücksichtnahmegebots nach § 34 BauGB. Die Baubehörde genehmigte später zusätzlich am 26.01.2012 einen 1. Nachtrag, der ein anderes Vorhaben betraf, ohne die ursprüngliche Genehmigung aufzuheben. Die beteiligten Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich; die Umgebungsbebauung (insbesondere ein weiter entferntes Doppelhaus N.) prägt nach Auffassung der Gerichte den Rahmen der zulässigen Überbauung. Streitentscheidend war, ob der Anbau Abstandsvorschriften, das Gebot der Rücksichtnahme und die Einheit des Doppelhauses verletzt. • Zulässigkeit der Beschwerde und Nichteinräumung vorläufigen Rechtsschutzes: Nach Abwägung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO überwiegen die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und der Behörde gegenüber dem Interesse des Antragstellers an Außervollzugsetzung. • Abstandsflächenrecht: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche keine Abstandfläche erforderlich, wenn planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird; diese Voraussetzungen sind hier wegen der prägenden Umgebungsbebauung und der vorhandenen Grenzanlage erfüllt. • Neubewertung bei Änderung des Gebäudes: Bestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG entfällt, wenn Eingriffe in die Bausubstanz das Gebäude so wesentlich ändern, dass es nicht mehr mit dem alten identisch ist; daher ist die Abstandsflächenprüfung für das geänderte Gebäude als Ganzes neu vorzunehmen. • Näherer Umgebungsbegriff nach § 34 Abs. 1 BauGB: Die maßgebliche nähere Umgebung kann sich über mehrere Flurstücke erstrecken; hier prägt das weiter entfernt stehende Gebäude N. den Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche aufgrund räumlicher Nähe, Ausrichtung und fehlender trennender Elemente. • Doppelhausbegriff und bauliche Einheit: Ein Doppelhaus setzt eine quantitative und qualitative Abstimmung der Haushälften voraus; die genehmigte Erweiterung ändert die Einheit nicht derart, dass von einer Auflösung der Doppelhaussituation auszugehen wäre. • Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 BauGB): Die Einzelfall-Interessenabwägung ergab, dass durch den eingeschossigen 4 m tiefen Anbau weder erhebliche Beeinträchtigungen der Freifläche noch unzumutbare Einschränkungen von Besonnung, Belichtung oder Belüftung zu erwarten sind; die Wirkungen sind typische Folge der bauplanungsrechtlichen Vorbelastung. • Abwägung und Verfassungsrecht: Das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG gestattet bauliche Nutzung im gesetzlichen Rahmen; die Erweiterung bewegt sich innerhalb des durch das Baurecht gesetzten Inhalts- und Schrankenrahmens und ist deshalb mit den schutzwürdigen Interessen der Nachbarn vereinbar. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts war begründet; der Eilantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Die Baugenehmigung für den eingeschossigen grenzständigen Anbau verletzt nach der gebotenen Abwägung weder die nachbarschützenden Abstandsvorschriften noch das Rücksichtnahmegebot; die prägenden Merkmale der Umgebungsbebauung rechtfertigen die Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW und die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Damit überwiegen die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und der Behörde gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Außervollzugsetzung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit den genannten Ausnahmen; der Streitwert wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt.