Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird, soweit sie nicht bereits in der ersten Instanz zurückgenommen worden ist, abgewiesen. Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. im Berufungsverfahren sind erstattungsfähig. Im Übrigen tragen der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks C.-straße 10 in C1. (Gemarkung X., Flur 12, Flurstück 722). Das Flurstück 722 ist ein Teil des nördlich der C2.-straße gelegenen vormaligen Flurstücks 215. Der Beigeladene zu 1. war seit Juni 2016 Eigentümer des westlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücks Gemarkung X., Flur 12, Flurstück 779, das aus den Flurstücken 720 und 721 entstanden war, die ebenfalls aus dem Flurstück 215 hervorgegangen waren. Aus dem Flurstück 779 entstanden später die drei Flurstücke 788, 787 und 786 (C.-straße 10a bis 10c). Eigentümer des an das Grundstück der Klägerin westlich angrenzenden Grundstücks C.‑straße 10a (Flurstück 788) ist inzwischen der Beigeladene zu 2. Die Klägerin beantragte unter dem Datum vom 16. August 2007 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses (DH) mit Garage“ auf dem Teil des Flurstücks 215, der später das Flurstück 722 wurde (in den zugehörigen Bauvorlagen als Teil 3 aus dem Flurstück 215 bezeichnet). Die Beklagte erteilte unter dem 5. Dezember 2007 die beantragte Baugenehmigung für den „Neubau einer Einfamilien-Doppelhaushälfte mit Garage“. Entsprechend den zu der Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen wurde die westliche Gebäudewand des Wohnhauses ohne Abstand an der Grenze zu dem abgegrenzten Teil 2 aus dem Flurstück 215 (nunmehr die Grenze zum Flurstück 788) errichtet. Das Wohnhaus hat zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss mit einem Satteldach. Die Baugenehmigung vom 5. Dezember 2007 sieht eine Firsthöhe von 86,73 m üNN, eine Traufhöhe von 82,83 m üNN, eine Gebäudetiefe von 10,00 m, eine Gebäudebreite von 6,00 m und eine seitliche Grenzgarage vor. Nach einem Entwurf für eine Parzellierung des Flurstücks 215 war offenbar ursprünglich beabsichtigt, auf dem Teil 2 aus dem Flurstück 215 ebenfalls ein grenzständiges Gebäude zu errichten, das mit dem Wohnhaus der Klägerin ein Doppelhaus bilden sollte. Auf dem Teil 1 aus dem Flurstück 215 war ein freistehendes Wohnhaus geplant. Bauanträge für die Errichtung von Gebäuden auf den anderen Teilen des Flurstücks 215 wurden nach den Angaben der Beklagten seinerzeit jedoch nicht gestellt. Die aus dem Flurstück 215 hervorgegangenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich der 1. Änderung der Satzung der Stadt C1./S. über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils X. (im Folgenden: 1. Änderung) aus dem Jahr 2003, die alle dortigen Grundstücke als Mischgebiet festsetzt. Sie dürfen mit Einzel- oder Doppelhäusern in offener Bauweise mit maximal zwei Vollgeschossen und maximal zwei Wohnungen je Gebäude bebaut werden, wobei jeweils die Fußbodenhöhe des Erdgeschosses maximal 0,5 m und die Firsthöhe maximal 10,5 m über der Straße liegen darf. Die jeweils überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt. Außerdem sind in der 1. Änderung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen. Der Beigeladene zu 1. beantragte unter dem Datum vom 6. April 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses (Haus 3) auf dem Teil „C“ aus dem Flurstück 779, dem jetzigen Flurstück 788, die die Beklagte am 22. August 2016 erteilte (im Folgenden: Vorhaben und Vorhabengrundstück). Parallel dazu wurden Baugenehmigungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern auf den Teilen „B“ und „A“ aus dem Flurstück 779, den jetzigen Flurstücken 787 und 786, beantragt. Das Vorhaben wurde den Bauvorlagen entsprechend mit seiner östlichen Gebäudewand ohne Grenzabstand an die westliche Gebäudewand des Wohnhauses der Klägerin angebaut. Die westliche Gebäudewand des Vorhabens grenzt unmittelbar an das ebenfalls beidseitig grenzständig errichtete Wohnhaus auf dem jetzigen Flurstück 787 (Haus 2 auf dem Teil „B“ aus dem Flurstück 779). Das Wohnhaus auf dem jetzigen Flurstück 786 (Haus 1 auf dem Teil „A“ aus dem Flurstück 779) ist zum Flurstück 787 grenzständig und zum weiter westlich angrenzenden Flurstück 705 mit Abstand errichtet. Unter dem Datum vom 20. Dezember 2019 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2. eine Nachtragsbaugenehmigung zur Legalisierung des Vorhabens, das 0,33 m höher als genehmigt verwirklicht worden war. Das Vorhaben hat zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss. Die Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung vom 22. August 2016) gestattet ein Gebäude mit einer Höhe von 86,47 m üNN (Attika), einer Tiefe von 14,37 m und einer Breite von 6,52 m. Dabei ragt das Vorhaben auf Höhe des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses circa 3,70 m tiefer in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein als das Wohngebäude der Klägerin. Das Staffelgeschoss hat eine Tiefe von 8,87 m und nimmt die volle Breite des Vorhabens ein. Sein Flachdach ragt nach vorn um 1,0 m und nach hinten um 1,50 m über die jeweilige Außenwand des Staffelgeschosses hinaus. Die auf den Flurstücken 787 und 786 errichteten Wohnhäuser gleichen dem Vorhaben in ihren Ausmaßen und sind im Vergleich dazu jeweils geringfügig nach hinten beziehungsweise nach vorn versetzt. Der Beigeladene zu 1. zeigte der Beklagten den Beginn der Bauarbeiten für den 27. Juli 2017 an. Die Klägerin hat mit am 13. April 2018 eingegangenem Schriftsatz Klage gegen die Baugenehmigung vom 22. August 2016 in der seinerzeitigen Fassung erhoben. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 hat sie die Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Dezember 2019 in ihren Antrag auf Aufhebung der Baugenehmigung einbezogen. Weitere mit diesem Schriftsatz gestellte Klageanträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Mai 2020 zurückgenommen. Zur Begründung ihrer Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben stehe mit den Festsetzungen der 1. Änderung nicht in Einklang. Es bilde zusammen mit ihrem eigenen Wohngebäude kein Doppelhaus. Außerdem sei es zu ihren Lasten rücksichtslos, da es zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks führe. Die Klägerin hat beantragt, die dem Beigeladenen zu 1. am 22. August 2016 erteilte Baugenehmigung in der Gestalt der dem Beigeladenen zu 2. am 20. Dezember 2019 erteilten Nachtragsbaugenehmigung aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung vom 22. August 2016 sei nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen der 1. Änderung erteilt worden. Das Wohnhaus der Klägerin bilde zusammen mit dem Vorhaben und den unmittelbar westlich davon errichteten Gebäuden eine Hausgruppe. Das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und/oder das Grundstück der Klägerin. Die zusätzliche Verschattung, die mit ihm verbunden sei, sei zumutbar. Der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, und die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben. Die Klägerin habe rechtzeitig Klage erhoben. Die Baugenehmigung vom 22. August 2016 verletze die Klägerin in ihren Rechten. Das Vorhaben sei nicht in offener Bauweise errichtet. Es sei nicht in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise an das Wohnhaus der Klägerin angebaut. Der Senat hat die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Baugenehmigung vom 22. August 2016 eine Bebauung ohne seitlichen Abstand zu ihrer Grundstücksgrenze ermögliche, ohne dass hierdurch ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe entstünde. Die 1. Änderung, nach der auf den Grundstücken in ihrem Geltungsbereich nur offene Bauweise und in Form von Einzel- und Doppelhäusern zulässig sei, sei unwirksam. Die Regelungsdichte der 1. Änderung gehe über das hinaus, was die Gemeinde in einer Satzung auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB regeln dürfe. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher auch hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die maßgebliche nähere Umgebung sei nicht durch offene Bauweise geprägt. Insoweit sei auch das einseitig grenzständig zum Vorhabengrundstück errichtete Wohnhaus der Klägerin zu berücksichtigen. Außerdem seien zwischenzeitlich auf den Flurstücken 787 und 786 auf der Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen Wohngebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu beiden beziehungsweise zu einer Grundstücksgrenze errichtet worden. Aber selbst wenn die nähere Umgebung durch offene Bauweise geprägt wäre, wäre entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Baugenehmigung vom 22. August 2016 die Errichtung eines Wohnhauses als Teil einer Hausgruppe zulasse, zu der auch das Wohnhaus der Klägerin gehöre. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung seien beide als Teile der Hausgruppe hinreichend aufeinander abgestimmt. Das Rücksichtnahmegebot sei durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht zum Nachteil der Klägerin verletzt. Ungeachtet dessen sei diese nach Treu und Glauben gehindert, einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben geltend zu machen. Ihr Wohnhaus sei selbst nicht in offener Bauweise und entgegen den Vorschriften zu den Abstandsflächen errichtet worden. Ein einseitiger Grenzanbau wäre zwar als Teil eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe möglich gewesen, doch habe es hierfür keine entsprechende Einigung zwischen der Klägerin und den Eigentümern der westlich angrenzenden Nachbargrundstücke gegeben. Es sei damals weder öffentlich-rechtlich noch privatrechtlich gesichert gewesen, dass auf dem Nachbargrundstück oder den Nachbargrundstücken eine wechselseitig abgestimmte Bebauung errichtet werde. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beigeladene zu 2. darüber hinaus im Wesentlichen vor, dass die Klägerin ein etwaiges Abwehrrecht gegen das Vorhaben verwirkt habe, da sie weder ihm noch seinem Rechtsvorgänger rechtzeitig zu erkennen gegeben habe, dass sie mit der sich abzeichnenden Grenzbebauung nicht einverstanden sei. Der Beigeladene zu 2. beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, ohne die Auslegung ihres Klageantrags durch das Verwaltungsgericht, wonach die Klage ausschließlich gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung gerichtet sei, in Frage zu stellen. Sie habe damit rechnen dürfen, dass an ihre Doppelhaushälfte nichts anderes angebaut werde als eine entsprechende Doppelhaushälfte. Ihr Klagerecht habe sie nicht verwirkt, da ihr erst im November 2017 bewusst geworden sei, dass auf den westlich gelegenen Nachbargrundstücken Reihenhäuser entstünden. Der Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Die Berichterstatterin des Senats hat am 20. Oktober 2022 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin. Die Berufungen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit die Klägerin diese nicht zurückgenommen hat, zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin war nicht nach Treu und Glauben gehindert, Klage gegen die Baugenehmigung vom 22. August 2016 zu erheben. Ein Nachbar, der weder durch amtliche Bekanntgabe noch auf andere Weise von einer dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt, der aber von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben beziehungsweise erlangen müssen, weil sich ihm ihre Existenz aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich durch Nachfrage bei dem Bauherrn oder bei der Bauaufsichtsbehörde darüber Gewissheit zu verschaffen, muss sich in Anwendung des auch im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung regelmäßig so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er die Möglichkeit hatte, von ihr zuverlässig Kenntnis zu erlangen. In diesen Fällen ist die Klageerhebung nach Ablauf von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Kläger eine mögliche Verletzung seiner Rechte hätte erkennen und sich Kenntnis von der Baugenehmigung hätte verschaffen können, in der Regel treuwidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff., Beschlüsse vom 11. September 2018 – 4 B 34.17 –, juris, Rn. 9, vom 17. Februar 1989 – 4 B 28.89 –, juris, Rn. 2, und vom 18. Januar 1988 – 4 B 257.87 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2016 – 10 A 447/14 –, juris, Rn. 37, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 7 A 1642/04 –. Auch wenn man davon ausgeht, dass bereits Anfang Juli 2017 mit den Bauarbeiten zur Umsetzung des Vorhabens begonnen worden ist und sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Baugenehmigung hätte verschaffen müssen, war hier zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. April 2018 noch kein Jahr vergangen. Ob das Abwehrrecht der Klägerin materiell verwirkt ist, betrifft die Begründetheit ihrer Klage. Die Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 22. August 2016 verletzt keine die Klägerin schützenden Vorschriften. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf die Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Erteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben außer Betracht, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9, und vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3. Auf einen Verstoß gegen Festsetzungen der 1. Änderung insbesondere zu der im Geltungsbereich der Satzung zulässigen Bauweise kann die Klägerin sich von vornherein nicht berufen. Die 1. Änderung ist unwirksam. Nach der maßgeblichen Fassung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1997 kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Auch in der so genannten Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung können (nur) einzelne Festsetzungen unter anderem nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffen werden (§ 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB 1997, vgl. jetzt § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Die Gemeinden sind danach nicht ermächtigt, durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB umfassende Regelungen zur Bebauung des Satzungsgebiets nach Art eines qualifizierten Bebauungsplans zu treffen. Das Maß des nach den gesetzlichen Vorschriften Zulässigen ist aber nicht erst dann überschritten, wenn die Satzung quasi zu einem qualifizierten Bebauungsplan wird. Ihrer Funktion entsprechend haben sich ihre Festsetzungen auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken. Außerdem darf die Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs. 3 BauGB nicht umgangen werden. Je höher die Regelungsdichte der Satzung ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplans übernimmt, umso mehr besteht Anlass zu prüfen, ob sie noch von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist. Die Grenzen sind fließend und ihr Verlauf hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 – 4 BN 47.21 –, juris, Rn. 10, und vom 13. März 2003 – 4 BN 20.03 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2002 – 7a D 39/02.NE –, juris, Rn. 3 ff., Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 10 B 1377/07.NE –, juris, Rn. 10. Hier sind die Grenzen der Ermächtigung überschritten. Die 1. Änderung enthält weit mehr als nur einzelne Festsetzungen. Sie gibt für die Grundstücke in ihrem Geltungsbereich insbesondere die zulässige Art der baulichen Nutzung vor, trifft Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, namentlich zur maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen und zur maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur zulässigen Bauweise. Daneben macht sie Vorgaben zur maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen je Gebäude und bestimmt Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Von den Festsetzungen, die einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB kennzeichnen, fehlen allein solche zu den örtlichen Verkehrsflächen. Ohne Erfolg beklagt die Klägerin, dass das Vorhaben mit ihrem Wohnhaus kein Doppelhaus bilde und sich hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die durch offene Bauweise geprägte Eigenart der näheren Umgebung einfüge sowie zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die maßgebliche nähere Umgebung ist nicht derart durch offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) geprägt, dass sich das Vorhaben, wäre es nicht Teil einer in der offenen Bauweise zulässigen Hausform, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Für dieses Ergebnis ist es ohne Belang, ob auch Grundstücke südlich der C2.-straße, deren Bebauung hinsichtlich der Bauweise nicht einheitlich ist, in die maßgebliche nähere Umgebung einbezogen werden müssen. Betrachtet man lediglich die Grundstücke nördlich der C2.-straße, kann für den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 22. August 2016 unterstellt werden, dass die maßstabsbildende Bebauung auf den in näherer Entfernung westlich und östlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstücken ausschließlich in offener Bauweise ausgeführt war. Denn jedenfalls das damals bereits auf dem Grundstück der Klägerin stehende Wohnhaus war ohne seitlichen Abstand zur Grenze des Vorhabengrundstücks errichtet. Ungeachtet dessen sind inzwischen die Flurstücke 787 und 786 mit beidseitig beziehungsweise einseitig grenzständigen Wohnhäusern bebaut, die ebenfalls als maßstabsbildende Bebauung zu berücksichtigen sind. Das Vorhaben hält sich also hinsichtlich der Bauweise planungsrechtlich innerhalb des anhand der Bebauung in der maßgeblichen näheren Umgebung ablesbaren Rahmens. In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung ist regelmäßig sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 –, Seite 4 des amtlichen Umdrucks. Soweit die Klägerin meint, sie könne die Bebauung des Nachbargrundstücks mit einem ohne seitlichen Grenzabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Gebäude abwehren, wenn dieses mit ihrem eigenen Wohnhaus kein Doppelhaus bilde, fehlt es hierfür nach dem Vorstehenden an einer rechtlichen Grundlage. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Doppelhaus kann sie ihren vermeintlichen Abwehranspruch nicht stützen. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise mit Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO bebaut, fügt sich dort ein Gebäude, das anstelle einer bisher vorhandenen Doppelhaushälfte grenzständig errichtet werden soll, ohne mit der verbleibenden Haushälfte ein Doppelhaus zu bilden, grundsätzlich nicht nach der Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Ein solches Gebäude verstößt zu Lasten des Eigentümers der verbleibenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das folgt daraus, dass die Zulässigkeit eines Doppelhauses den wechselseitigen Verzicht der Eigentümer der beiden Haushälften auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraussetzt. Dieser Verzicht bindet sie bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird durch die so ermöglichte Hausform zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit beider Grundstücke zwar erweitert, doch muss dieser Vorteil durch den Verlust der seitlichen Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die gemeinhin für Freiflächen sorgen und damit zum Wohnfrieden beitragen, quasi „erkauft“ werden. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn, der sein bisher mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück neu bebauen will, eine Pflicht zur Rücksichtnahme aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung, die den bisher durch das Doppelhaus bestimmten Rahmen überschreitet, ausschließt. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris, Rn. 11, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rn. 22. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat zwar seinerzeit die Errichtung einer „Doppelhaushälfte“ beantragt, doch ist letztlich kein Doppelhaus errichtet worden, das durch die Verwirklichung des Vorhabens hätte beseitigt werden können. Die Errichtung eines Doppelhauses – nichts anderes gilt für eine Hausgruppe – im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt im Ausgangspunkt eine entsprechende verbindliche Einigung der jeweiligen Grundstückseigentümer voraus, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 4 BN 26.15 –, juris, Rn. 3. Dass eine solche Einigung zwischen der Klägerin und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, an dessen Grenze sie angebaut hat, zustande gekommen ist, lässt sich nicht feststellen. Der oben genannte Entwurf für eine Parzellierung des ehemaligen Flurstücks 215 genügt hierfür nicht. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass es keine Sicherung dafür gibt, dass das Vorhabengrundstück nur mit einem Gebäude bebaut werden darf, das mit ihrem eigenen Wohngebäude ein Doppelhaus bildet. Da es nicht zu der Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück der Klägerin und dem Vorhabengrundstück gekommen ist, gab es auch nie einen wechselseitigen Verzicht der Grundstücksnachbarn auf seitliche Grenzabstände, aus dem sich für den Beigeladenen zu 2. die besagte Pflicht zur Rücksichtnahme ergeben könnte. Ungeachtet des Vorstehenden stünde der Klägerin aber auch dann kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu, wenn sie einen Anspruch darauf hätte, dass auf dem Vorhabengrundstück im Falle einer Bebauung ein Gebäude errichtet wird, das sich gemeinsam mit ihrem eigenen Wohnhaus als Teil einer in der offenen Bauweise zulässigen Bebauung darstellt, beziehungsweise dass an ihr Wohnhaus nur in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise grenzständig angebaut wird. Das im Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gibt der Klägerin von vornherein keinen Anspruch darauf, dass ihre Nachbarn sich bei der Umsetzung der offenen Bauweise für eine bestimmte Hausform, also etwa für ein Doppelhaus entscheiden. Selbst Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur ausschließlichen Zulässigkeit bestimmter Hausformen sind nur ausnahmsweise drittschützend. Regelmäßig verfolgen sie allein allgemeine städtebauliche Ziele. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 10 B 1764/21 –, juris, Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. Das Vorhaben bildet zusammen mit dem Wohnhaus der Klägerin und den Wohngebäuden auf den Flurstücken 787 und 786 eine in offener Bauweise errichtete Hausgruppe. Bei einer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen, quantitative und qualitative Elemente einbeziehenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 – 4 B 16.15 –, juris, Rn. 5 und 7, und vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 –, juris, insbesondere Rn. 6, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris, Rn. 11 ff. und 15 ff., ergibt sich unter Berücksichtigung des im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindrucks, dass die vier Häuser als ein Gebäude in Erscheinung treten und dass insbesondere das Wohnhaus der Klägerin und das Vorhaben in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sind. Sie weisen das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung auf. Vgl. zu Doppelhäusern zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2016 – 10 A 2574/14 –, juris, Rn. 10, vom 21. August 2015 – 10 B 758/15 –, juris, Rn. 8, und vom 25. April 2012 – 10 B 1415/11 –, juris, Rn. 17, Urteil vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 –, Rn. 35; zu einer Hausgruppe zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 29/11 –, juris, Rn. 21. Das Wohnhaus der Klägerin und das Vorhaben sind etwa gleich hoch. Sie haben jeweils zweieinhalb Geschosse und sind über die gesamte Tiefe des Wohnhauses der Klägerin aneinandergebaut. Die Abweichung in der Breite ist geringfügig und – wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat – vor Ort optisch kaum wahrnehmbar. Dass das Vorhaben zur Straße hin geringfügig vorspringt, wirkt sich ebenfalls nicht entscheidend aus. Das Vorhaben unterscheidet sich von dem Wohnhaus der Klägerin sichtbar dadurch, dass es auf der Ebene des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses um circa 3,70 m tiefer in den rückwärtigen Grundstücksbereich ragt und das Obergeschoss als Staffelgeschoss mit Flachdach und Dachüberständen ausgestaltet ist, so dass seine östliche Außenwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einseitig gegenüber dem Satteldach auf dem Wohnhaus der Klägerin hervortritt. Diese überschießende einseitige Grenzbebauung stellt sich jedoch in ihren Ausmaßen im Verhältnis zu dem Wohnhaus der Klägerin insgesamt noch als untergeordnet dar, auch wenn das Bauvolumen des Vorhabens das Volumen des Wohnhauses der Klägerin hierdurch erheblich überschreitet. Die optische Wirkung des Staffelgeschosses wird dadurch abgeschwächt, dass das Staffelgeschoss sowohl straßen- als auch gartenseitig zurückversetzt ist und sich hierbei an der Tiefe des Wohnhauses der Klägerin orientiert. Auch unter Berücksichtigung der Wirkung der Dachüberstände des Flachdachs des Staffelgeschosses ist die Abweichung in der Ausgestaltung des zweiten Obergeschosses nicht derart gewichtig, dass hierdurch der Eindruck der baulichen Einheit beider Häuser aufgehoben würde. Dass sich das Vorhaben etwa als einseitiger Grenzanbau darstellen würde, lässt sich nach allem im Ergebnis verneinen. Das Vorhaben ist auch nicht mit Blick auf seine baulichen Dimensionen zum Nachteil der Klägerin rücksichtslos. Von ihm geht insbesondere keine erdrückende Wirkung zu Lasten des Wohnhauses oder des Grundstücks der Klägerin aus. Eine bauliche Anlage kann erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen zweier benachbarter Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung, Gestaltung der Fassaden und Baumasse – kann auch ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird zudem regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise den Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. Die vorstehenden Maßstäbe zugrunde gelegt, kann hier von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens keine Rede sein. Zwar überragt es das Wohnhaus der Klägerin auf der Ebene des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses in der Tiefe, doch kann schon mit Blick auf die baulichen Dimensionen und insbesondere wegen der Höhe des Wohnhauses der Klägerin, die mit der des Vorhabens vergleichbar ist, und wegen der Größe ihres Grundstücks nicht davon gesprochen werden, diesem oder ihrem Wohnhaus werde durch das Vorhaben „die Luft genommen“. Von einem „Eingemauertsein“ kann angesichts der nur einseitigen Grenzbebauung auf dem Vorhabengrundstück keine Rede sein. Auch nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck werden das Wohnhaus und das Grundstück der Klägerin nicht in einer Art und Weise von dem Vorhaben „dominiert“, dass sie nicht mehr als baulich eigenständig wahrgenommen würden. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu ihren Lasten kann die Klägerin nicht mit Erfolg aus der vorhabenbedingten Verschattung ihres Grundstücks herleiten. Dass ein Gebäude einen Schatten auf das Nachbargrundstück wirft, ist dem betroffenen Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn dies entspricht in bebauten Gebieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris, Rn. 63, Beschlüsse vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils mit weiteren Nachweisen. Auf die Sonneneinstrahlung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Klägerin in den Morgen- und Mittagsstunden hat das Vorhaben keinen Einfluss. Zwar ist abzusehen, dass die ohnehin nach Norden ausgerichteten Türen und Fenster des Wohnhauses der Klägerin und insbesondere ihre Terrasse vorhabenbedingt je nach Jahreszeit in den späteren Nachmittags- und Abendstunden in größerem Ausmaß von Schattenwurf betroffen sein werden als bisher, doch lässt sich nicht erkennen, dass die insoweit zu erwartende zusätzliche Verschattung über das in bebauten Gebieten zumutbare Maß hinausgehen wird. Das Vorhaben ist auch nicht deswegen zur Lasten der Klägerin rücksichtslos, weil es insbesondere mit der auf der Ebene des Staffelgeschosses gartenseitig vorgesehenen Dachterrasse zusätzliche Möglichkeiten eröffnet, auf das Grundstück der Klägerin und insbesondere auf ihre Terrasse zu blicken. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig – so auch hier – hinzunehmen. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 32 ff., Beschlüsse vom 26. März 2019 – 7 D 65/17.NE –, juris, Rn. 30, vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 –, juris, Rn. 15, vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 8, vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30. Das Vorhaben verstößt nicht zu Lasten der Klägerin gegen bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 (zuvor § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW) ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dass nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Die Tatbestandsvoraussetzung, dass gesichert sein muss, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, ist auch dann erfüllt, wenn – wie hier – auf dem Nachbargrundstück bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann. Nicht erforderlich ist dabei ein in Höhe und Tiefe dem Bauvorhaben entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 7 A 159/94 –, juris, Rn. 12 f., Beschlüsse vom 21. Juli 2022 – 7 B 666/22 –, juris, Rn. 5, vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 19 ff., vom 17. Oktober 2000 – 10 B 1053/00 –, juris, Rn. 9 f., und vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 –, juris, Rn. 15. Danach ist hier die erforderliche Anbausicherung gegeben. Das Vorhaben und das Wohnhaus der Klägerin sind in Höhe und Tiefe im Wesentlichen aneinandergebaut. Ein Abwehranspruch der Klägerin gegen das Vorhaben ergibt sich schließlich nicht aus einer vorhabenbedingten Wertminderung ihres Grundstücks. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen – etwa im Sinne des Rücksichtnahmegebots – zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6, und vom 24. April 1992 – 4 B 60.92 –, juris, Rn. 6, aus dem sich nach dem Vorstehenden eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.