Beschluss
14 B 402/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur vorläufigen Zulassung zur Diplomarbeit kann im einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet werden, wenn der Prüfungsanspruch glaubhaft gemacht ist und dem Studierenden das Abwarten nicht zugemutet werden kann.
• Eine Rektoratsentscheidung ist keine Ordnung im Sinne der StuStrukRefVO; verbindliche Regelungen über Anmeldetermine müssen in von der Hochschule erlassenen Ordnungen getroffen werden.
• Rahmenordnungen enthalten nur berechnende Vorgaben; konkrete Anmeldetermine müssen von den Fachbereichen in eigenen Ordnungen bestimmt werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung zur Diplomarbeit bei fehlendem Anmeldetermin in Ordnungen • Zur vorläufigen Zulassung zur Diplomarbeit kann im einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet werden, wenn der Prüfungsanspruch glaubhaft gemacht ist und dem Studierenden das Abwarten nicht zugemutet werden kann. • Eine Rektoratsentscheidung ist keine Ordnung im Sinne der StuStrukRefVO; verbindliche Regelungen über Anmeldetermine müssen in von der Hochschule erlassenen Ordnungen getroffen werden. • Rahmenordnungen enthalten nur berechnende Vorgaben; konkrete Anmeldetermine müssen von den Fachbereichen in eigenen Ordnungen bestimmt werden. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin (Hochschule), die ihm die Zulassung zur Diplomarbeit im Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik ohne Praxissemester mit Bescheid vom 20. Februar 2012 versagt hat. Die Antragsgegnerin berief sich auf einen Anmeldeschluss, der in einem Rektoratsbeschluss genannt ist. Der Antragsteller macht geltend, die formell erforderliche Ordnung mit einem konkreten Anmeldeenddatum fehle und beruft sich auf § 24 DPO hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen. Der Antragsteller rügt, ihm könne das Abwarten bis zur abschließenden Entscheidung nicht zugemutet werden, weil er sonst sein Prüfungswissen nicht erhalten könne. Das OVG hat über die Beschwerde gegen eine vorherige Entscheidung zu entscheiden und prüft insbesondere, ob ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen. • Glaubhaftmachung des Anspruchs: Der Anspruch auf Zulassung zur Diplomarbeit nach § 24 Abs. 1 DPO ist gemäß § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht, da keine erkennbaren Versagungsgründe vorliegen und die formalen Voraussetzungen erfüllt erscheinen. • Anordnungsgrund: Ein dringender Anordnungsgrund besteht, weil dem Studierenden das Abwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgrund der Notwendigkeit, Prüfungswissen präsent zu halten, nicht zugemutet werden kann. • Fehlende rechtliche Grundlage des Rektoratsbeschlusses: Ein im Rektoratsbeschluss genannter Anmeldetermin begründet keine wirksame Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 StuStrukRefVO; Ordnungsbefugte sind nach Hochschulgesetz Senat und bestimmte Hochschulorgane, nicht das Präsidium/Rektorat. • Unwirksamkeit der Rahmenordnung als konkreter Anmeldetermin: Die Rahmenordnung über die Auslaufplanung legt nur eine berechnungsmäßige Vorgabe (zwei Semester) fest und verweist ausdrücklich darauf, dass Fachbereichsordnungen den konkreten Anmeldetermin bestimmen müssen; eine solche Fachbereichsordnung mit dem Anmeldedatum fehlt hier. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer ordnungsrechtlicher Grundlage für den behaupteten Anmeldeschluss ist die Versagung der Zulassung nicht gerechtfertigt; daher besteht Anspruch auf vorläufige Zulassung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Widerspruchs-/Hauptsacheverfahren. Die Beschwerde ist begründet. Das Gericht ordnet an, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 20.02.2012 zur Diplomarbeit zuzulassen, vorbehaltlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 24 DPO. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen und der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Begründung: Es liegen sowohl ein glaubhaft gemachter Zulassungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor, und der behauptete Anmeldeschluss beruht nicht auf einer wirksamen Ordnung oder einer bindenden Regelung.