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Beschluss

1 L 2006/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1229.1L2006.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 164,41 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 164,41 € festgesetzt. Gründe: 1. Das Gericht legt das Begehren des Antragstellers nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, vorläufig die Vollstreckung des mit Bescheid vom 12.01.2017 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 500 € und der zugehörigen Nebenforderungen von 29,13 € - a) - sowie der mit Bescheid vom 08.10.2015 festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 € und der zugehörigen Nebenforderungen von 28,50 € - b) - einzustellen. Dieser auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Da die Vollstreckungsankündigungen des Antragsgegners vom 04.09.2017 keine Verwaltungsakte darstellen, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nicht nach § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Rückgriff auf die zivilprozessuale Vorschrift des § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2012 - 14 B 1137/11 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2011 - 3 S 1317/11 -, juris Rn. 3 ff. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung (Sicherungsanordnung) in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sowohl ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch (in einem Hauptsacheverfahren durchsetzbare materielle Rechtsposition) als auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO. Daran mangelt es vorliegend. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage ist nicht feststellbar, dass er einen Anspruch auf eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat. a) Umstände, die einer Vollstreckung des Zwangsgeldes entgegenstünden, sind nicht gegeben. Insbesondere kann das festgesetzte Zwangsgeld nach §§ 65 Abs. 3 Satz 2, 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW noch beigetrieben werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen wurde, ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung aber nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist insofern allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollstreckbare Ordnungsverfügung galt, erfolgt ist. Sonst entfiele nämlich die Wirksamkeit einer Zwangsgeldandrohung als Beugemittel, weil sich der Ordnungspflichtige dem angedrohten Zwangsgeld ohne weiteres entziehen könnte. Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Härtefallvorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2 a. E. in Verbindung mit § 26 VwVG NRW Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2017 - 4 A 2359/15 -, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 09.02.2012 - 5 A 2152/10 -, juris Rn. 25 ff. Hier kam der Antragsteller der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 08.10.2015 nicht (rechtzeitig) nach. Er veränderte nach Aktenlage erst infolge der Einschaltung des Gasnetzbetreibers im September 2017 die Abgasanlage seiner Feuerstätte Veritherm-Brennwertkessel, Typ 25, durch den Einbau von Öffnungen so, dass der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister ihm unter dem 18.10.2017 nach Maßgabe des § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW bescheinigte, die Abgasanlage befinde sich (nunmehr) in einem ordnungsgemäßen Zustand und sei für die angeschlossene Feuerstätte geeignet. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner das mit Bescheid vom 08.10.2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 € nicht nur mit Bescheid vom 12.01.2017 festsetzen, sondern er darf dieses auch beitreiben. Dass sich die Zwangsgeldbeitreibung im Falle des Antragstellers als unverhältnismäßig darstellt, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Härtefallregelung in § 60 Abs. 3 Satz 2 a. E. i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sind nicht erfüllt. Nach letztgenannter Vorschrift hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Abgesehen davon, dass der Antragsteller keinen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner gestellt hat, hat er besondere Umstände, die eine mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte begründen könnten, nicht dargelegt. Es ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich, dass ihm die - seit langem absehbare - Zwangsgeldbeitreibung aus finanziellen oder anderen Gründen unter Berücksichtigung auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW bezweckten Sicherung der Beugefunktion des Zwangsgeldes unzumutbar sein könnte. Ebenso wenig kann der Antragsteller einen Vollstreckungsaufschub im Hinblick auf die angefallenen Nebenforderungen erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW die Kosten der Vollstreckung dem Schuldner zur Last fallen und mit dem Anspruch beizutreiben sind. Dass diese Vollstreckungskosten dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden wären, ist nicht ersichtlich. b) Der Antragsteller kann auch nicht vorläufig die Einstellung der vom Antragsgegner eingeleiteten Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verwaltungsgebühr von 100 € verlangen. Diese fußt auf dem bestandskräftigen Bescheid vom 08.10.2015. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW nicht eingehalten hat, sind weder ersichtlich noch dargelegt worden. Auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 6a VwVG NRW sind nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben; es liegt auch keine Entscheidung des Antragsgegners i.S.d. § 6a Abs. 1 lit. e) VwVG NRW i.V.m. § 26 VwVG NRW vor. Hinsichtlich der vom Antragsgegner aufgeführten Nebenforderungen in Höhe von 28,50 € gilt das oben Gesagte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse ist in Verfahren dieser Art auf ein Viertel des streitigen Betrages (657,63 €) zu reduzieren.