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Beschluss

15 A 2910/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der erstmalige, ausreichende Einbau einer Frostschutzschicht stellt eine beitragsfähige Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. • Bei einem Urteil, das auf mehreren selbstständig tragenden Begründungssträngen beruht, muss im Zulassungsverfahren gegen jeden Strang ein Zulassungsgrund substantiiert dargelegt werden. • Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes; es sind konkrete, substantiiert ausgeführte Argumente vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Erstmaliger Einbau einer Frostschutzschicht begründet beitragsfähige Verbesserung • Der erstmalige, ausreichende Einbau einer Frostschutzschicht stellt eine beitragsfähige Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. • Bei einem Urteil, das auf mehreren selbstständig tragenden Begründungssträngen beruht, muss im Zulassungsverfahren gegen jeden Strang ein Zulassungsgrund substantiiert dargelegt werden. • Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes; es sind konkrete, substantiiert ausgeführte Argumente vorzulegen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines einschossig genutzten Grundstücks in E. Die Beklagte führte 2006–2007 Straßenbaumaßnahmen an der T.-straße durch und stellte der Klägerin mit Bescheid vom 19.08.2010 einen Straßenbaubeitrag von 1.523,08 Euro in Rechnung. Die Klage der Klägerin gegen den Beitrag wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; sie rügte insbesondere, die abgerechneten Fahrbahnmaßnahmen seien keine Verbesserung, weil bereits vorher eine Frostschutzschicht bestanden habe und das Gutachten fehlerhaft sei. Das OVG prüfte das Zulassungsbegehren im summarischen Verfahren und stellte fest, dass das Zulassungsrecht nicht erfüllt sei. • Zulassungsvoraussetzungen (§ 124 VwGO) sind innerhalb von zwei Monaten substantiiert darzulegen; das Vorbringen muss das Vorliegen des Zulassungsgrundes ohne weitere Ermittlungen erkennbar machen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Das angefochtene Urteil stützt sich auf zwei selbstständig tragende Begründungsstränge; für eine Zulassung müssen gegen beide Stränge ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten dargelegt werden. • Zur Sache: Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. Satzung der Beklagten ist der erstmalige, ausreichende Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung. Dies ist ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz des Senats. • Sachlich stützt sich das Gericht auf ein vorgelegtes Gutachten (HGT 05.08.2004), das ausweist, dass der ursprüngliche Unterbau in der T.-straße keine frost-sichere Schicht im Sinne der RStO-01 aufwies; die Bodengruppen UL/UM zeigen Frostempfindlichkeit. • Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargetan, dass das Gutachten unbrauchbar oder die dortigen Rammkernsondierungen nicht an den angegebenen Stellen erfolgt seien; etwaige Unklarheiten ändern nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens. • Weiter hat die Beklagte den erstmaligen Einbau der Frostschutzschicht im Zuge der Baumaßnahme hinreichend dargelegt, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. • Mangels tragfähiger und gegen beide Begründungsstränge gerichteter Zulassungsgründe ist die Berufung nicht zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die streitige Fahrbahnerneuerung stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar, weil in der T.-straße vor dem Ausbau keine hinreichende Frostschutzschicht vorhanden war und diese erst durch die Baumaßnahme eingebaut wurde. Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ernstlich zweifelhaft ist oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen. Deshalb besteht kein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO; der abgerechnete Beitrag in Höhe von 1.523,08 Euro bleibt bestehen.