OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 808/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1010.15A808.17.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. März 2017 für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 1.539,90 Euro und für die Zeit ab den Erledigungserklärungen auf 1.434,87 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. März 2017 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 1.539,90 Euro und für die Zeit ab den Erledigungserklärungen auf 1.434,87 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). II. Im Übrigen hat der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die mit dem fristgerechten Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.). Es ergibt sich aus ihnen ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.). Schließlich liegt auch keine Divergenz des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor (dazu unter 4.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. 1.1 Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Beitragsbescheid sei § 8 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. der – rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen – Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 25. Juni 2015 (im Folgenden: BrS 2015). Die von den Klägern geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen die Rückwirkungsanordnung der Satzung greifen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung ist der rückwirkende Erlass von Rechtsnormen, also auch von Satzungen, zulässig, wenn eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, juris Rn. 133; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170.81 –, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 – 2 A 500/88 –, juris Rn. 4, und Beschluss vom 1. März 2011 – 15 A 1643/10 –, juris Rn. 18 ff. Diese Einschränkung des Vertrauensschutzes ist aber nur gerechtfertigt, soweit der Satzungsmangel behoben werden muss. Dagegen darf der Ortsgesetzgeber die Ausfüllung einer gesetzwidrigen Lücke ebenso wenig wie die Ersetzung einer nichtigen Bestimmung durch eine gültige zum Anlass nehmen, auch solche Regelungen zu Ungunsten der Abgabenpflichtigen zu ändern, die als solche rechtmäßig, also weder nichtig noch gesetzwidrig lückenhaft sind. Denn mit der rückwirkenden nachteiligen Änderung rechtmäßiger Bestimmungen brauchen die Abgabenpflichtigen auch dann nicht zu rechnen, wenn andere Regelungen derselben Satzung nichtig oder gesetzwidrig lückenhaft sind. Höherbelastungen infolge rückwirkender Änderung rechtmäßiger Bestimmungen sind für sie nicht vorhersehbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 – 8 C 83.87 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 ‑ 2 A 500/88 ‑, juris Rn. 11. Durch die BrS 2015 ist – im Vergleich zur Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 26. November 1981 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 6. August 2001 (im Folgenden: BrS 2001) – u.a. der Verteilungsmaßstab hinsichtlich der abgerechneten Teilanlagen Fahrbahn und Kanal rückwirkend zum Nachteil der Kläger geändert worden. Dies ist nach dem oben Gesagten zulässig, weil die Regelungen zum Verteilungsmaßstab in der zuvor geltenden BrS 2001 ausweislich des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 im – zwischen den Beteiligten gleichen Rubrums geführten ‑ Verfahrens – 7 K 2791/13 – rechtswidrig und nichtig waren. Ob die weiteren rückwirkenden Änderungen durch die BrS 2015 den dargestellten Grundsätzen des Vertrauensschutzes ebenfalls entsprechen, kann dahinstehen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese für den streitgegenständlichen Beitragsbescheid Anwendung fanden. Ausgehend davon würde auch ein diesbezüglicher Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil dieser nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, sondern lediglich dazu führte, dass die entsprechende Rückwirkungsanordnung insoweit nichtig wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 – 8 C 83.87 –, juris Rn. 15. Es ist davon auszugehen, dass eine etwaige Teilnichtigkeit – anstelle einer Gesamtnichtigkeit der Rückwirkungsanordnung – dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspricht, der durch die Rückwirkungsanordnung des Verteilungsmaßstabs ja gerade eine Anwendbarkeit der Satzung für die dem hier streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Ausbaumaßnahme erreichen wollte und die übrigen (ebenfalls rückwirkenden) Änderungen nur anlässlich dieser notwendig gewordenen Neuregelung vorgenommen hat. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auch rügen, die Festsetzung eines Beitrages in Höhe von 1.539,90 Euro – anstelle des sich rechnerisch aufgrund der Bestimmungen der BrS 2015 ergebenden Betrags in Höhe von 1.622,22 Euro – sei nicht nachvollziehbar (zu niedrig) festgesetzt, so liegt dann – unabhängig von der objektiven Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Beklagten – jedenfalls keine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten. Im Übrigen wird im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass die niedrigere Festsetzung deshalb erfolge, weil die anderen – auf der BrS 2001 beruhenden – Beitragsbescheide für die abgerechnete Maßnahme bereits bestandskräftig geworden seien und nur noch der Aufwand in Höhe der festgesetzten Beitragsforderung offen sei. Aus den Darlegungen der Zulassungsschrift ergibt sich gleichfalls nicht, dass die Satzung nichtig ist, weil sie keinen konkreten Beitragssatz (etwa in Euro/Quadratmeter) für die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Ausbaumaßnahme enthält. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, nach der eine Beitragssatzung die Angabe eines solchen Satzes beinhalten muss, wird durch § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG NRW eingeschränkt. Danach braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststeht. Dies ist bei Straßenbaubeiträgen in aller Regel der Fall. Straßenbaubeitragssatzungen sind nach einer insoweit typisierenden Betrachtung in der Regel vom Erfordernis der Angabe eines Beitragssatzes ausgenommen. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Gemeindeanteil bzw. der andere, von den Beitragspflichtigen zu tragende Anteil am Aufwand festgelegt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1982 – 2 A 2326/81 –, OVGE 36, 142 (143). Dass die vorliegend abgerechnete Maßnahme den Erlass einer Sondersatzung erfordert hätte, ist – auch unter Berücksichtigung der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg – nicht ersichtlich. 1.2 Die BrS 2015 ist ferner nicht wegen einer mangelhaften Unterrichtung des Rates durch den Bürgermeister im Vorfeld der Beratung und Beschlussfassung rechtswidrig und nichtig. Aus § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW folgt die Pflicht des Bürgermeisters, die Beschlüsse des Rates vorzubereiten. Art und Umfang der Vorbereitung sind dabei vom Inhalt des Beschlusses abhängig und stehen grundsätzlich in seinem Ermessen. Insgesamt hat der Bürgermeister zu berücksichtigen, dass der Sinn seiner Vorbereitungstätigkeit darin besteht, dem Rat eine sachangemessene Beratung und Beschlussfassung zu ermöglichen; hierzu kann auch eine dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang des Verhandlungsgegenstands angemessene Vorabinformation der Ratsmitglieder gehören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1988 – 15 A 2207/85 –, juris Rn. 4 (zu § 47 Abs. 1 Satz 1 GO NRW a.F.) Gemessen daran hat der Bürgermeister das ihm insoweit zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Verwaltung hat im Vorfeld der Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses und des Umwelt- und Verkehrsausschusses eine Vorlage erstellt, in der der Anlass und der wesentliche Inhalt der neu gefassten Satzung dargestellt wurden. Ferner enthielt die Vorlage die Information, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Beitragsforderungen der Stadt für bereits abgeschlossene Straßenbaumaßnahmen verjährten, weshalb der Erlass einer neuen Straßenbaubeitragssatzung zwingend zeitnah erforderlich sei. Der Vorlage waren als Anlagen sowohl der Entwurf für die BrS 2015 als auch die Fassung der BrS 2001 beigefügt, weshalb ein Vergleich der Fassungen durch die Ratsmitglieder möglich war. Auch die Regelung zur Rückwirkung war – wenngleich hierzu in der Vorlage keine Erläuterung erfolgte – dem Entwurf der BrS 2015 eindeutig zu entnehmen und konnte daher zum Gegenstand der Beratung gemacht werden. Eine weitergehende, die finanziellen Auswirkungen der geplanten Rückwirkung im Einzelnen erläuternde Vorabinformation des Rates war bei dieser Sachlage nicht zwingend erforderlich. 1.3 Es ist von den Klägern weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Bekanntmachung der BrS 2015 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die am 25. Juni 2015 vom Bürgermeister unterschriebene schriftliche Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO von einer Mitarbeiterin vorbereitet worden war. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der Bürgermeister die entsprechende Überprüfung ausschließlich höchstpersönlich vorzunehmen hat. 1.4 Soweit die Kläger ferner mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 geltend gemacht haben, die BrS 2015 sei nichtig, weil die Maßstabsregelungen dem Gebot der Normenklarheit nicht genügten und die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BrS 2015 gegen das Vorteilsprinzip verstoße, erfolgte dieser Vortrag erstmals nach Ende der am 9. Mai 2017 abgelaufenen Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung und war daher nicht zu berücksichtigen. 1.5 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im streitgegenständlichen Bescheid abgerechnete Straßenbaumaßnahme in der L.----straße zwischen C.---straße und C.-------straße betreffe eine eigenständige Anlage, weshalb es keines Beschlusses über eine Abschnittsbildung bedurft habe, wird von der Zulassungsschrift nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Sowohl die BrS 2001 als auch die BrS 2015 haben mit der Wendung „Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gewählt, der für die räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abstellt. Dieses legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Gewisse Schranken in Bezug auf die Maßgeblichkeit des Bauprogramms ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zu Grunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 ‑ 15 A 548/03 ‑, juris Rn. 27 ff., Beschlüsse vom 20. Juli 2007 – 15 A 785/05 –, juris Rn. 16, vom 16. Juli 2018 – 15 B 616/18 –, juris Rn. 27 ff., und vom 12. August 2019 – 15 B 815/19 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N. Dabei können Anlagen auch Abschnitte von Straßen sein, sofern sich die straßenbauliche Maßnahme nur auf Abschnitte beschränkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 ‑ 15 B 722/17 ‑, juris Rn. 11. Vorliegend ist die abgerechnete Anlage – wie auch die Zulassungsschrift zugesteht – durch die Einmündungen der C1. - und der C2.---straße durch örtliche Merkmale hinreichend abgegrenzt. Eines gesonderten Beschlusses zur Abschnittsbildung bedurfte es nicht. 1.6 Die Zulassungsschrift begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Ausbau der Fahrbahn der Anlage habe es sich um eine Verbesserung und damit um eine beitragsfähige Maßnahme gehandelt, weil die Fahrbahn einen deutlich stärkeren Gesamtaufbau erhalten habe und erstmals einen frostsicheren Straßenoberbau nach den Vorgaben der RStO 2001 aufweise. Die Kläger wenden insoweit im Wesentlichen ein, diese Art der Verbesserung sei derart geringfügig, dass eine neue Erstellung der gesamten Teileinrichtung vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt sei. Es hätten sich in den Jahrzehnten vor dem Ausbau keinerlei Frostschäden gezeigt; der Austausch der alten gegen die neue Pflasterdecke führe weder zu weniger Erschütterungen noch zu geringerer Geräuschentwicklung. Eine Verbesserung der Fahrbahn ist i.d.R. dann anzunehmen, wenn Frostsicherheit und Tragfähigkeit so vergrößert werden, dass erstmals ein den aktuellen technischen Standards entsprechender Zustand entsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2006 – 15 A 3256/03 –, juris Rn. 22, Beschlüsse vom 23. November 2016 – 15 A 2582/15 –, juris Rn. 34 ff., und vom 26. September 2017 – 15 B 825/17 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N. Hinsichtlich der Art und Weise des Umfangs des Ausbaus steht der Gemeinde ein weites Ausbauermessen zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal „Verbesserung“ erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, das heißt sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 15 B 616/18 –, juris Rn. 51 f. m.w.N. Gemessen daran liegt eine beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahn vor. Ausweislich des Gutachtens der Firma J. GbR vom 17. Dezember 2009 hätte die Mindestdicke des frostsicheren Straßenoberbaus für die L.----straße im hier interessierenden Bereich nach den technischen Standards mindestens 0,6m betragen müssen. Der vor dem Ausbau vorhandene Straßenoberbau mit überwiegenden Schichtmächtigkeiten zwischen 0,45 und 0,5m wurde dieser Anforderung – im Gegensatz zum nunmehrigen Ausbauzustand mit einer Stärke des Straßenoberbaus von 0,6m und einer zusätzlichen, 0,2m starken Stabilisierungsschicht – nicht gerecht. Insoweit ist es nicht von Belang, ob im Altzustand tatsächlich Frostschäden aufgetreten sind oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2012 ‑ 15 A 2910/11 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 148 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats. Angesichts der dargelegten baulichen Maßnahmen ist auch weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Verstärkung des Straßenoberbaus als so geringfügig zu beurteilen ist, dass die Beklagte die Neuerstellung im Hinblick auf die durch sie ausgelöste Kostenfolge nicht mehr als erforderlich ansehen durfte. Da mithin jedenfalls von einer Verbesserung der Fahrbahn auszugehen ist, kann dahinstehen, ob darüber hinaus auch der Beitragstatbestand der Erneuerung vorlag. 1.7 Soweit die Kläger im Hinblick auf die abgerechneten Kosten für die Straßenentwässerung einwenden, der Kanalaustausch habe nicht zu einer Verbesserung geführt, so verkennen sie, dass im angegriffenen Urteil im Hinblick auf die Teileinrichtung der Straßenentwässerung nicht der Beitragstatbestand der Verbesserung, sondern der Erneuerung zugrunde gelegt wurde. Diesbezügliche Darlegungen der Kläger fehlen. 1.8 Die Kläger dringen nicht mit dem Argument durch, dass der Beklagten kein beitragsfähiger Aufwand entstanden sei, weil die Ausbaumaßnahmen unter der Regie des Stadtbetriebs X. (S. ) AöR durchgeführt worden seien und dieser auch die entsprechenden Unternehmerrechnungen beglichen habe. Bei ihrem Vortrag, für die Erstattung der Aufwendungen an den Stadtbetrieb habe es einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedurft, übersehen sie § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten über den Stadtbetrieb vom 24. August 2000 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 17. März 2016. Danach stellt der Stadtbetrieb seine für die Stadt erbrachten Leistungen dieser in Rechnung. Bezüglich der Frage, ob die Beklagte tatsächlich Zahlungen an den Stadtbetrieb geleistet hat und ihr insofern ein erstattungsfähiger Aufwand entstanden ist, ist zwischen den abgerechneten Kosten für die Fahrbahn (dazu 1.8.1) und für den Kanal zu unterscheiden (dazu 1.8.2). 1.8.1 Im Hinblick auf den beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn hat die Beklagte ausgeführt, sie habe – entsprechend der genannten satzungsmäßigen Regelung – als Trägerin der Straßenbaulast die angefallenen Kosten an den Stadtbetrieb erstattet. Dies wird beispielsweise durch das Schreiben vom 1. Oktober 2012 nebst zugehöriger Abrechnung belegt, in dem der Stadtbetrieb die Beklagte um Begleichung der anteiligen Kosten für die Straßenerneuerung der L1.-----straße , 2. Bauabschnitt, in Höhe von 71.215,72 Euro bittet, da der Stadtbetrieb insoweit in Vorleistung getreten sei. Der Einwand der Kläger, die dort in Rechnung gestellte Summe unterschreite den im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwand für die Baumaßnahmen an der Fahrbahn, berücksichtigt nicht, dass zum einen noch nach dem 1. Oktober 2012 relevante Unternehmerrechnungen gestellt wurden (etwa die Rechnung der Firma T. GmbH & Co. KG vom 24. Oktober 2012) und zum anderen in der Abrechnung nicht die vom Stadtbetrieb erbrachten Eigen(ingenieur)leistungen enthalten sind. Letztere wurden der Beklagten ausweislich der Aktenlage gesondert in Rechnung gestellt. Bei dieser Sachlage ist mangels diesbezüglicher substantiiert dargelegter Zweifel auch ohne Anforderung weiterer Belege davon auszugehen, dass die Beklagte die entsprechenden Aufwendungen des Stadtbetriebs ordnungsgemäß erstattet hat. 1.8.2 Hinsichtlich der Kosten für den Kanal hat die Beklagte unter Vorlage einer entsprechenden Rechnung und eines Kontierungsbelegs ergänzend mitgeteilt, dass die Kosten für einen fiktiven Regenwasserkanal in Höhe von 79.241,07 Euro an den Stadtbetrieb erstattet worden seien. Lediglich die anteiligen Baunebenkosten in Höhe von 11.561,60 Euro seien vom Stadtbetrieb versehentlich nicht in Rechnung gestellt und dementsprechend auch nicht gezahlt worden. Aus diesem Grund hat die Beklagte den angegriffenen Bescheid vom 15. Dezember 2015 anteilig in Höhe von 105,07 Euro aufgehoben. Angesichts dessen sind die von den Klägern geäußerten Zweifel daran, dass die Aufwendungen des Stadtbetriebs tatsächlich in entsprechender Höhe von der Beklagten erstattet worden sind, hinreichend ausgeräumt. 1.9 Auch der Einwand der Kläger, die Kosten, die durch die im Zuge der Baumaßnahme erfolgte Verlegung von Versorgungsleitungen durch die AVU H. entstandenen seien, seien nicht beitragsmindernd berücksichtigt worden, geht fehl. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes sind hierfür 29.718,92 Euro in Abzug gebracht worden. 1.10 Der klägerischen Behauptung, die Maßnahme sei überteuert gewesen, weil die Kanalverlegung insgesamt mit etwa 600.000,- Euro und damit bei einer Streckenlänge von ca. 240m pro Meter mit etwa 2.500,- Euro zu Buche schlage, üblicher Weise aber lediglich etwa 1.200,- Euro anfielen, ist nicht weiter nachzugehen. Weder wird sie in der Zulassungsschrift näher substantiiert noch ist erkennbar, dass der zugrunde gelegte „übliche“ Preis sich überhaupt auf die hier tatsächlich verlegte Kanalvariante bezieht. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass als umlagefähiger Aufwand nur etwa 15,4% der tatsächlich für den Kanalaustausch angefallenen Kosten angesetzt wurden, weil die Beklagte lediglich fiktive Kosten in Höhe von ca. 80.000,- Euro für einen Regenwasserkanal mit einem Mindestdurchmesser von 250mm bei einer Verlegetiefe von 1,40m statt der für den verlegten Mischwasserkanal insgesamt angefallenen etwa 513.000,- Euro veranschlagt hat. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf; solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht auf die Einzelrichterin übertragen hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 ‑ 10 A 1329/98 ‑, juris Rn. 50 f. mit weiterem Nachweis. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2016 geäußerten und in den Entscheidungsgründen nicht aufrecht erhaltenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides aufgrund eines ggf. notwendigen, aber nicht erfolgten Beschlusses zur Abschnittsbildung. Insofern wird auf die Ausführungen unter 1.5 verwiesen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die von den Klägern formulierte Frage, „ob die Kläger bei belastender Neuberechnung des anteiligen Betrages unter Abzug eines wegen anderer Gründe nicht nachvollziehbaren Betrages rückwirkend belastet werden [können]“, führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage ist, soweit sie auf die hier zugrunde liegende Konstellation abzielt, nicht klärungsbedürftig. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 1.1 Bezug genommen. Davon abgesehen ist die Frage keiner verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich. Insofern sind vielmehr die Gegebenheiten des Einzelfalles maßgeblich. 4. Die Zulassungsbegründungsschrift legt schließlich nicht den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Eine Divergenz liegt ferner vor, wenn die Tatsachenfeststellungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der Rechtsprechung insbesondere des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweichen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158. Diese Voraussetzungen sind mit der bloßen Behauptung, bestehende obergerichtliche Rechtsprechung sei offensichtlich nicht ausreichend beachtet worden, nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten entsprechend der von ihr abgegebenen Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts ‑ soweit es nicht für wirkungslos erklärt worden ist ‑ rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).