Beschluss
11 A 2190/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ordnungsverfügung, die auf der Annahme beruht, ein privater Weg sei öffentlich geworden, ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 60 Satz 1 StrWG NRW nicht nachgewiesen sind.
• Bei Annahme der Öffentlichkeit eines Weges aufgrund unvordenklicher Verjährung ist auf den Beginn des Landesstraßengesetzes (01.01.1962) als Bezugspunkt zurückzublicken; für die vorausgesetzte 80-jährige Betrachtungsfrist ist der Nachweis zu führen, dass der Weg schon seit 1882 bestand.
• Zweifel an der Öffentlichkeit eines Weges gehen zu Lasten der Behörde, weil dadurch tiefgreifende Einschränkungen des Privateigentums verbunden sind.
• Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 167 VwGO sowie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung zur Wegaufnahme gem. § 60 StrWG NRW unwirksam bei fehlendem Nachweis der Unvordenklichkeit • Die Ordnungsverfügung, die auf der Annahme beruht, ein privater Weg sei öffentlich geworden, ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 60 Satz 1 StrWG NRW nicht nachgewiesen sind. • Bei Annahme der Öffentlichkeit eines Weges aufgrund unvordenklicher Verjährung ist auf den Beginn des Landesstraßengesetzes (01.01.1962) als Bezugspunkt zurückzublicken; für die vorausgesetzte 80-jährige Betrachtungsfrist ist der Nachweis zu führen, dass der Weg schon seit 1882 bestand. • Zweifel an der Öffentlichkeit eines Weges gehen zu Lasten der Behörde, weil dadurch tiefgreifende Einschränkungen des Privateigentums verbunden sind. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 167 VwGO sowie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Weg verläuft, den die Beklagte als öffentliche Straße einordnete und dessen Beseitigung als Sondernutzung untersagte. Die Beklagte stützte die Verfügungsbegründung darauf, der Weg sei bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts von der Öffentlichkeit genutzt worden und damit nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung öffentlich geworden. Die Kläger klagten gegen die Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Kläger legten Berufung ein; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Behörde hinreichend nachgewiesen hat, dass der Weg bereits seit 1882 bestand und damit die Voraussetzungen des § 60 Satz 1 StrWG NRW erfüllt sind. • Die Berufung ist begründet; das angefochtene Urteil wird geändert und die Ordnungsverfügung aufgehoben. • Die Beklagte hat die Rechtsgrundlage fehlerhaft angewendet: Die Beseitigungsverfügung hätte nicht auf § 14 OBG gestützt werden dürfen und war jedenfalls nicht ausreichend auf § 60 Satz 1 StrWG NRW gestützt. • Nach der gefestigten Rechtsprechung kann Öffentlichkeit eines Weges zwar durch unvordenkliche Verjährung begründet werden; hierfür ist jedoch als Bezugspunkt der 01.01.1962 maßgeblich und es muss nachgewiesen sein, dass der Weg bereits 1882 bestand, damit die erforderliche 80-jährige Prüfperiode (40 Jahre Nutzung ohne gegenteilige Erinnerung plus vorausgehende 40 Jahre ohne gegenteilige Erinnerung) erfüllt ist. • Die Beklagte hat diesen strengen Nachweis nicht geführt; es genügt nicht, pauschal anzuführen, der Weg bestehe seit Beginn des 20. Jahrhunderts. • Bei Zweifeln an der Öffentlichkeit eines Weges gilt der Grundsatz, dass diese Zweifel zugunsten des Privateigentümers wirken, weil die Anerkennung öffentlicher Nutzung weitreichend in Eigentumsrechte eingreift. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO und den entsprechenden zivilprozessualen Vorschriften. • Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Klage der Grundstückseigentümer war erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23.09.2008 aufgehoben, weil die Behörde die Öffentlichkeit des strittigen Weges nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen hat und die Rechtsgrundlage fehlerhaft angewendet wurde. Die Behörde trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern die Kläger nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt.