Beschluss
5 B 1025/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versammlungen, die traditionell und identitätsstiftend von einer nunmehr verbotenen Vereinigung organisiert wurden, sind der Vereinigung zuzurechnen, auch wenn als Veranstalter nun 'Privatperson' angegeben ist.
• Leitende Mitgliederhandlungen und von ihnen erkennbar befürwortete Äußerungen sind dem Verein zuzurechnen, wenn sie den ideologischen Hintergrund der Vereinstätigkeit kennzeichnen.
• Die Fortführung zentraler, für die Vereinstätigkeit bedeutsamer Veranstaltungen durch Nichtmitglieder kann eine Unterstützung des verbotenen Vereins im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG darstellen.
Entscheidungsgründe
Zurechnung traditioneller Vereinsveranstaltungen und Unterstützung nach Vereinsverbot • Versammlungen, die traditionell und identitätsstiftend von einer nunmehr verbotenen Vereinigung organisiert wurden, sind der Vereinigung zuzurechnen, auch wenn als Veranstalter nun 'Privatperson' angegeben ist. • Leitende Mitgliederhandlungen und von ihnen erkennbar befürwortete Äußerungen sind dem Verein zuzurechnen, wenn sie den ideologischen Hintergrund der Vereinstätigkeit kennzeichnen. • Die Fortführung zentraler, für die Vereinstätigkeit bedeutsamer Veranstaltungen durch Nichtmitglieder kann eine Unterstützung des verbotenen Vereins im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG darstellen. Der Antragsteller hatte Versammlungen am 31. August und 1. September 2012 in Dortmund unter dem Motto 'Gegen imperialistische Kriegstreiberei und Aggressionskriege' angemeldet und sich gegenüber der Versammlungsbehörde als Veranstalter bezeichnet. Das Ministerium erließ zuvor eine sofort vollziehbare Vereinsverbotsverfügung gegen die Vereinigung 'Nationaler Widerstand Dortmund', die den 'nationalen Antikriegstag' als regelmäßige Veranstaltung der Vereinigung bezeichnete. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Der Antragsteller rügte, er handele als Privatperson und nicht in seiner Funktion als Führungsmitglied der verbotenen Vereinigung; zudem machte er geltend, Veranstaltungen dieser Größenordnung könnten nicht von einer Einzelperson organisiert werden. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf Hinweise auf frühere Werbung, Organisationsbeteiligung von Führungsmitgliedern und die fortdauernde Konzeption der Veranstaltungen. Der Senat prüfte die Beschwerde und folgte der Beurteilung des Verwaltungsgerichts. • Rechtliche Grundlage für die Ablehnung des Antrags war § 80 Abs. 5 VwGO; die Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Für die Zurechnung von Handlungen auf den Verein kommt es auf die traditionell identitätsstiftende Bedeutung der Veranstaltung für die Vereinstätigkeit an; das Vereinsverbot und seine Begründungen legen nahe, dass der 'nationale Antikriegstag' eine solche zentrale Veranstaltung ist. • Tatsachengrundlage: Die Versammlungen wurden über Jahre von Führungsmitgliedern organisiert und auf Internetseiten, Flyern und Plakaten beworben; trotz Nennung 'Privatperson' als Veranstalter blieb Konzeption und Tradition unverändert, was auf fortgesetzte Vereinsaktivität und Verantwortungsübernahme durch Führungsmitglieder schließen lässt. • Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH erlaubt die Zurechnung von Äußerungen und Handlungen leitender Vereinsmitglieder dem Verein, wenn diese den ideologischen Hintergrund der Vereinstätigkeit kennzeichnen; entsprechendes gilt für die Durchführung identitätsstiftender Veranstaltungen. • Auch die Übernahme der Veranstaltungsleitung durch eine außenstehende Person ändert nichts an der Zurechnung, wenn dies dazu dient, die traditionsbildenden Veranstaltungen des verbotenen Vereins in bewusster Fortführung zu ermöglichen; dies kann eine Unterstützung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG darstellen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Senat bestätigte, dass die angemeldeten Versammlungen dem verbotenen Verein zuzurechnen sind, weil sie traditionell und identitätsstiftend für die Vereinstätigkeit sind und weiterhin in der bisherigen Form durchgeführt werden sollten. Soweit veranstaltungsleitende Funktionen von Nichtmitgliedern übernommen würden, dient dies der Fortführung zentraler Vereinsaktivität und stellt gegebenenfalls Unterstützung des verbotenen Vereins nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG dar. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.