Beschluss
14 L 663/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0428.14L663.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 1975/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass Auflagen des Antragsgegners, die der geordneten Durchführung der Versammlung dienen, zu befolgen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 25. April 2014 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte und kurzfristig zu bescheidende Antrag , 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 14 K 1975/14 - gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 betreffend die Versammlung am Abend des 30. April 2014 in der Form eines Fackelmarsches mit Fahnen und Transparenten und dem Thema „Am 25. Mai in X. zur Kommunalwahl ‚ S. ‘ wählen!“ wiederherzustellen, 4 hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe Erfolg. 5 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. 6 Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses gleichen Rubrums vom 24. April 2014 - 14 L 641/14 - sowie die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom heutigen Tage -5 B 474/14 - Bezug genommen. 7 Ergänzend ist folgendes auszuführen: 8 Der Prüfungsmaßstab für die Interessenabwägung ist vorliegend der gleiche wie bei einer auf einen einmaligen Anlass bezogenen Veranstaltung. 9 Anders als bei der vom Antragsteller für den 1. Mai angemeldeten Versammlung begegnet es vorliegend keinen durchgreifenden Zweifeln, dass es sich bei der Versammlung um eine Wahlkampfveranstaltung handeln soll. Das Motto der Versammlung lautet: „Am 25. Mai in X. zur Kommunalwahl S. wählen!“ Da die Versammlung in der sogenannten „heißen Phase des Wahlkampfs“ innerhalb von sechs Wochen vor der Kommunalwahl stattfindet und der Antragsteller als Partei bei der Kommunalwahl in E. nach unwidersprochenen eigenen Angaben flächendeckend antritt und offenbar auch zur Wahl zugelassen ist, ist ein Bezug der Versammlung zum Kommunalwahlkampf naheliegend. 10 Diese Annahme ist auch nicht tatsachengestützt widerlegt. Der Einwand des Antragsgegners in der Begründung der Verbotsverfügung, „die beabsichtigte Versammlung entspreche nicht den Aktivitäten einer Partei im Kommunalwahlkampf“, vermag diesen Eindruck nicht zu erschüttern. Es obliegt allein den Parteien, im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung ihren Wahlkampf zu gestalten. Für die Frage, ob es sich um eine Wahlkampfveranstaltung handelt, kann deshalb nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, welche Aktivitäten andere Parteien im Wahlkampf entfalten oder welche als allgemeinüblich angesehen werden. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Wille des Antragstellers, eine Wahlkampfveranstaltung durchzuführen, objektiv nach außen zum Ausdruck kommt, wie hier z.B. durch das Motto der Versammlung. 11 Insofern ist auch in diesem Verfahren wegen der Bedeutung der Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 GG und aufgrund des Zusammenhangs der Versammlung mit dem Wahlkampf des Antragstellers als nicht verbotener Partei schon im Eilverfahren dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Denn es ist offensichtlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die konkret angemeldete Versammlung im Hauptsacheverfahren nicht mehr vor dem Termin der angemeldeten Versammlung und auch nicht vor dem in der Versammlung thematisierten Wahltermin am 25. Mai 2014 erfolgen wird. 12 Nach diesem Abwägungsmaßstab überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit am sofortigen Vollzug der Verbotsverfügung das Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt der von ihm erhobenen Klage nicht, weil sich die im wesentlichen auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) gestützte Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig darstellt und am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. 13 Soweit der Antragsgegner in der Verbotsverfügung und auch in der Antragserwiderung ausführt, die angemeldete Versammlung setze als „Vorabendveranstaltung“ zur Versammlung am 1. Mai eine Tradition der verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand E. “ fort und diene deshalb allein dazu, den Zusammenhalt innerhalb dieser verbotenen Gruppe zu fördern, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. 14 Der Antragsgegner stellt tragend darauf ab, dass vor jeder in E. von der verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand E. “ durchgeführten Großveranstaltung zum 1. Mai und dem sogenannten „Antikriegstag“ eine Vorabendveranstaltung durchgeführt wurde. Diese Feststellung mag für die Anfang September veranstalteten Demonstrationen zum „Antikriegstag“ zutreffen, ist aber für den 1. Mai in E. nicht belegt. So führt auch der Antragsgegner in seiner Verbotsverfügung im zeitlichen Zusammenhang mit dem 1. Mai lediglich eine Demonstration in S1. am 28. April 2007 an. Da die verbotene Vereinigung „Nationaler Widerstand E. “ zwischen 2007 und 2012, dem Jahr in dem sie verboten wurde, in E. keine Versammlungen für den 1. Mai anmeldete, ist davon auszugehen, dass es in dieser Zeit im Vorfeld des 1. Mai auch keine „Vorabendveranstaltungen“ gegeben hat. Weder wurden vom Antragsgegner solche Veranstaltungen genannt, noch sind dem Gericht solche für diesen Zeitraum im Umfeld des 1. Mai anderweitig bekannt geworden. 15 Ein Anknüpfen an Versammlungen und Traditionen der verbotenen Vereinigung durch die hier im Streit stehende Versammlung ist daher nicht zu erkennen. 16 Es ist auch nicht hinreichend tatsachengestützt belegt, dass die E1. Bürgerschaft diese Versammlung der verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand E. “ zuordnet. Wie der Antragsgegner selbst ausführt, werden diese Veranstaltungen in E. auch von interessierten Bürgern in erster Linie nicht der verbotenen Vereinigung zugeordnet, sondern allgemein der „Rechten Szene“. Dies reicht aber - wie in dem oben genannten Beschluss bereits ausgeführt - nicht aus, um einen identitätsstiftenden Zusammenhang der Versammlung mit der verbotenen Vereinigung zu begründen. 17 Auch aus dem vom Antragsgegner angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 18 BVerfG, Beschluss vom 31. August 2012 - 1 BvR 1840/12 -, vorgehend OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012- 5 B 1025/12, Juris und Beschluss der erkennenden Kammer vom 29. August 2012 - 14 L 1048/12 -, sämtlich Juris, 19 lässt sich nichts anderes ableiten. Zum Einen ergaben sich die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen schwierigen Abgrenzungsfragen auch aus der unmittelbaren zeitlichen Nähe des Vereinsverbots zu der beabsichtigten Versammlung. Zum Anderen handelte es sich bei dem dort in Rede stehenden „Antikriegstag“ am 1. September 2012 nebst der ebenfalls verbotenen „Vorabendveranstaltung“ am 31. August 2012 um für die verbotene Vereinigung identitätsstiftende Veranstaltungen, weil sie nach der Wertung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch ein Vorstandsmitglied des jetzigen Antragstellers in seiner Eigenschaft als Vertreter der verbotenen Vereinigung und nicht als Privatperson angemeldet wurden. Außerdem handelte es sich um Versammlungen, für die - anders als bei der hier in Rede stehenden Demonstration - festzustellen war, dass sie auch vor deren Verbot eine, wenn nicht gar die sinnstiftende Veranstaltung der verbotenen Vereinigung war. Mit dieser Bedeutung speziell des „Antikriegstages“ für die verbotene Vereinigung hat sich auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Folgenabwägung befasst. 20 Ähnlich verhält es sich mit der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen getroffenen Entscheidung über das Verbot von durch die Kreisverbände B. und I. der Partei DIE S. für den 5. und 6. April 2013 in T. angemeldeten Versammlungen. 21 OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 - 5 B 332/13 -, Juris. 22 Auch hier ging es um Versammlungen, bei denen neben der Personenidentität der handelnden Akteure der Veranstalter zahlreiche andere Tatsachen dafür sprachen, dass es sich um die Fortsetzung zuvor begründeter Traditionen handelte, die alleine dem Zweck dienten, den Zusammenhalt der Mitglieder der verbotenen Vereinigung „Kameradschaft B1. Land“ zu fördern. 23 Damit ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht zu vergleichen. Anmelder der hier in Rede stehenden Demonstration ist der Landesverband einer nicht verbotenen Partei. Zwar ist es gerichtsbekannt, dass die Vorstandsmitglieder des Antragstellers weitestgehend personenidentisch mit den Führungspersönlichkeiten der verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand E. “ sind. 24 Allein diese Personenidentität führt jedoch nicht zwingend dazu, dass in der hier streitigen Versammlung die vom Antragsgegner angeführte Unterstützung der verbotenen Vereinigung im Sinne eines identitätsstiftenden und den Zusammenhalt fördernden Ereignisses zu sehen ist. 25 Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben zitierten Entscheidung dazu ausgeführt, dass 26 „die schwierige materiellrechtliche Frage, ob beziehungsweise unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die organisationsbezogene Entscheidung eines Vereinsverbots über Zurechnungen die vormaligen verantwortlichen Personen des verbotenen Vereins im Ergebnis auch darin einschränken kann, Versammlungen zu veranstalten, die an sich gesetzlich nicht zu beanstanden sind […] nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden kann, sondern gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu beantworten ist.“ 27 Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich jedenfalls schließen, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nicht davon ausgegangen werden kann, dass allein die Personenidentität der handelnden Akteure die Annahme einer unzulässigen Fortführung oder Förderung einer verbotenen Vereinigung i.S.d. § 20 VereinsG rechtfertigt, die das Verbot einer Versammlung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit trägt. 28 Über diese Personenidentität hinausgehende Tatsachen, die für eine solche unzulässige Fortführung oder Förderung der verbotenen Vereinigung sprechen, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und belegt. 29 Das hier streitgegenständliche Verbot kann auch nicht rechtmäßig auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gestützt werden, weil der Antragsteller dem Aufzug nach Meinung des Antragsgegners durch die Verwendung von Fackeln ein einschüchterndes oder bedrohendes Gepräge gibt. 30 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die öffentliche Ordnung auch durch die Art und Weise der Kundgebung einer Meinung verletzt werden kann, etwa durch aggressives, die Grundlagen des verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes Auftreten der Versammlungsteilnehmer, und es den insoweit beachtlichen sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens zuwiderläuft, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert oder provoziert. 31 vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.September 2003- 1 BvQ 32/03 , Juris, Rdnr. 24. 32 Eine solche erhebliche Provokationswirkung ist vorstehend aber nicht zu bestätigen. Fackelzüge finden aus den unterschiedlichsten Anlässen statt, ohne dass in der Bevölkerung, insbesondere an herausragenden historischen Daten, allein aufgrund der Verwendung von Fackeln Bezüge zu den nationalsozialistischen Aufzügen hergestellt würden. 33 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16. November 2007 – 3 B 447/07 -, juris (zur Verwendung von Fackeln am Volkstrauertag); vgl. auch Sächsisches Oberverwal-tungsgericht, Urteil vom 4. Juni 2009 - 3 B 59/06 -, Juris, Rdnr. 31 f; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2012- 1 S 358/12 -. 34 Fackeln werden nicht nur an Gedenk- und Feiertagen wie dem Volkstrauertag, sondern auch zu sonstigen feierlichen Anlässen, wie dem „großen Zapfenstreich“ oder feierlichen Gelöbnissen, auch von einer unzweifelhaft demokratisch legitimierten Organisation wie der Bundeswehr verwendet. 35 Vgl. bspw. zur Verwendung von Fackeln am Volkstrauertag 2009 durch das Wachbataillon der Bundeswehr: http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.thw-friedrichshain-kreuzberg.de/ 36 und zum Abschied des Wachbataillons aus Siegburg,: 37 Bonner Generalanzeiger vom 28. April 2014, „Mit einem Großen Zapfenstreich verabschiedete sich das Wachbataillon“, 38 Sonstige Besonderheiten der gemeinschaftlichen Meinungskundgabe, etwa „aggressiver Begleitumstände“, die ein „Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft“ erzeugen und die verfügte Auflage tragen könnten, 39 vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 S 358/12 -, 40 hat der Antragsgegner für die in Rede stehende Versammlung nicht substantiiert. 41 Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 24. April 2014 - 14 L 641/14 ausgeführt, auf den die Kammer zur Begründung auch insoweit Bezug nimmt, ist es dem Antragsgegner im Übrigen unbenommen, solchen Gefahren für die öffentliche Ordnung durch entsprechende geeignete Auflagen, etwa zur Begrenzung der Zahl der Fackeln oder zum sonstigen Ablauf des Aufzuges entgegenzutreten. 42 Das Mitführen von Fackeln begründet vorliegend auch keine das Verbot der Versammlung rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Davon geht offenbar auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung aus, indem er dort ausführt, dass derartigen Gefahren auch durch Auflagen begegnet werden könne. 43 Aufgrund der Kürze der Zeit zwischen dieser Entscheidung der Kammer und dem Versammlungstermin erscheint es geboten, zur Sicherheit der Teilnehmer an dem Fackelzug sowie zum Schutz Dritter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage von der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO abhängig zu machen. Der Antragsgegner kann daher versammlungsrechtliche Auflagen ( z.B. zur Anzahl der mitgeführten Fackeln sowie zur Wegstrecke des Aufzugs, Versammlungsleitung, Anzahl der Ordner, Art und Anzahl von mitgeführten Transparenten / Fahnen, Lautsprechereinsatz, Vermummungs- und Uniformverbot etc.) erlassen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.