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Beschluss

12 A 336/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0509.12A336.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 7. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen, welche die Diplom-Psychologin … unter dem 14. September 2015 in Rechnung gestellt hat, eine weitere Beihilfe in Höhe von 37,54 € (70% von 53,62 € (GoÄ Ziff. 808) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu einem 1/4 auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung ergänzender Beihilfeleistungen. 2 Der am 19. Oktober 1966 geborene Kläger ist als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) zu 70 % beihilfeberechtigt. Der Kläger befand sich in der Zeit von Juni bis August 2015 wie auch weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung bei der Diplom-Psychologin … in B-Stadt. Die Festsetzungsstelle forderte für das dortige Genehmigungsverfahren für eine Langzeittherapie von der Therapeutin „einen Bericht an den Gutachter“ an. Die behandelnde Therapeutin … rechnete diesen Bericht als „schriftliche gutachterliche Äußerung“ im Sinne von Ziffer 85 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Position 8 der Rechnung vom 14. September 2015 mit 201,06 € ab. 3 Mit Schreiben vom 27. September 2015 beantragte der Kläger Beihilfeleistungen für die Rechnung der Diplom-Psycholigen … vom 14. September 2015. 4 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 lehnte die Beklagte die anteilige Übernahme in Höhe von 140,74 € (201,06 € zum Bemessungssatz von 70 %) des in Position 8 der Rechnung genannten Betrags mit der Begründung, mit dem angeforderten Bericht sei eine „schriftliche gutachterliche Stellungnahme“ nicht verbunden gewesen, ab. Die Therapeutin werde hier nicht gutachterlich tätig, sondern erstelle lediglich eine fachärztliche Stellungnahme. Auf Basis dieser Stellungnahme werde erst ein Vertragsgutachter eingeschaltet. Die GOP-Ziff. 85 sei deshalb nicht anzuerkennen. Für die Einleitung des formellen Verfahrens stehe die GOP-Ziff. 808 zur Verfügung. 5 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Berichterstattung der behandelnden Therapeutin gutachterlichen Charakter habe. Inwieweit ein weiterer Gutachter zur Beratung seitens der Beklagten hinzuzuziehen sei, sei eine einseitige Angelegenheit der Bewilligungsstelle. Das Amtsgericht Ansbach habe in seiner Entscheidung vom 5. November 2007 (Az. 3 C 846/06) festgestellt, dass bereits die erste schriftliche Stellungnahme eine Leistung, die „inhaltlich die Qualität eines Gutachtens erfüllt“, darstelle. Die Stellungnahme der Therapeutin sei formal eine eigenständige Leistung und somit sei der Ansatz der GOP Ziffer 85 sachgerecht. Auch in der Entscheidung des VG Arnsberg vom 1. Dezember 2010 (Az. 13 K 3886/09) sei zugunsten des dortigen Klägers entschieden worden, dass der erste Schriftsatz ein Gutachten darstelle. Das Gericht habe darüber hinaus entschieden, dass der Patient nicht darüber zu entscheiden vermöge, welche Honorarforderung als notwendig und berechtigt anzusehen sei. Auch könne ihm nicht auferlegt werden im Zweifel die Auseinandersetzung mit dem Honorarempfänger zu bestreiten. Hier greife zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der wissentlich aufgrund des dienstrechtlichen Status seine Beamten zu Privatpatienten mache. Auch gebe es für das Versagen einer Beihilfe zur notwendigen Krankheitskosten keine Begründung, wenn sie nach einer anderen Gebührennummer abrechnungsfähig seien. Im Übrigen werde die Fälligkeit einer Gebührenforderung nicht dadurch berührt, dass sie mit der Beihilfeverordnung nicht übereinstimme. 6 Die Beklagte wies den Widerspruch vom 10. November 2015 mittels Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 mit der Begründung, nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBhV seien Aufwendungen für nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste Gutachten nicht beihilfefähig, ab. Die Therapeutin habe ihre Leistungen ausweislich der Rechnung dreimal nach GOP Ziffer 85 „Schriftliche gutachterliche Äußerung“ abgerechnet. Von der Festsetzungsstelle sei eine schriftliche gutachterliche Äußerung jedoch nicht angefordert worden. Vielmehr sei für das hiesige Genehmigungsverfahren um Übersendung eines Berichts an den Gutachter gebeten worden (Ziffer 808 GOP „Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie“). Daher komme eine beihilferechtliche Berücksichtigung zu Ziffer 85 GOP nicht in Betracht. Im Übrigen könne eine gutachterliche Äußerung immer nur durch einen Gutachter erfolgen, nicht etwa durch den behandelnden Psychotherapeuten. Bei den genannten Urteilen handele es sich um Einzelfallentscheidungen, die vorliegend nicht einschlägig seien. Im Übrigen weise auch das VG Arnsberg die Anerkennung der Ziffer 85 GOP zurück und auch das Amtsgericht Ansbach empfehle eine Abrechnung nach Ziffer 808 GOP. 7 Mit Anwaltsschreiben vom 23 Dezember 2015 hat der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. 8 Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Unklarheit, ob ein Gebührensatz berechtigt sei oder nicht, nicht zulasten des Beihilfeberechtigten gehen dürfe (BVerwG, NVwZ-RR 2010, 365). Der Dienstherr müsse - was vorliegend jedoch nicht geschehen sei - dem Beihilfeberechtigten Gelegenheit geben, sich vor der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und vor Entstehung entsprechender Aufwendungen auf seine Rechtsauffassung einzustellen. Bei der streitgegenständlichen Leistung handele es sich ungeachtet dessen um eine komplexe, sachbezogene Beurteilung der gewonnenen Informationen über ihn. Daher sei eine Berechnung dieser Leistung nach GOP Ziffer 85 möglich und korrekt. Auch das Landgericht Lübeck weise in seiner Entscheidung vom 10.11.1998 (Az. 14 S 248/98) darauf hin, dass sich ein Gutachten üblicherweise in Vorgeschichte, Klagen, Befund, Diagnose, Begründung und Schlussfolgerung gliedere. Ein Gutachten liege vor, sobald Zusammenhangsfragen zu beurteilen oder eingehende Abwägungen zu treffen seien. Dies gelte auch dann, wenn das Gutachten - wie vorliegend - in Formularform zu erstellen sei. Der das gewöhnliche Maß übersteigende Aufwand sei erreicht, wenn ein Bericht/Gutachten mit einem Zeitaufwand von 30-40 oder mehr Minuten erstellt worden sei. Als Zeitaufwand sei nämlich der gesamte, für die Gutachtenerstellung nötige Vorgang zu betrachten: das Heraussuchen der Befunde, die Zeit für die gedankliche Zusammenfassung, die Recherche, das Diktat, die Prüfung des Schriftsatzes, die Unterschrift und das Versenden. „Berichte“ beinhalteten demgegenüber nur die Wiedergabe vorliegender Fakten und allenfalls einfach zu treffende Aussagen. Wenn aber differenzierte Abwägungen, Bewertungen oder gar Prognosen zu treffen seien, sei das kein Bericht mehr, sondern ein Gutachten. Eine differenzierte Abwägung bzw. Prognose sei schon gegeben, wenn nicht nur nach dem Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit gefragt werde, sondern nach deren voraussichtlicher Dauer (so auch im Urt. des LSG Schleswig v. 10.10.2008, Az. L 1 SK 14/08). In GOP Ziffer 85 werde die „wissenschaftliche Begründung“ nur fakultativ und damit nicht zwingend vorgeschrieben. Nach dem GoÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages sei in Relation zu den Nummern mit Zahlenvorgaben (z.B. Nummern 3, 30...) die Nummer 85 immer dann berechnungsfähig, wenn der Zeitaufwand für die schriftliche gutachterliche Äußerung mehr als 30 Minuten betragen habe. Einem solchen Aufwand könne mit der Nummer 80 selbst bei vollständiger Ausschöpfung des Gebührenrahmens nicht mehr Rechnung getragen werden. 9 Bei der streitgegenständlichen Leistung handle es sich zudem um ein Gutachten, weil die Stellungnahme des behandelnden Arztes untrennbar obligater Bestandteil des Voranerkennungsverfahrens der Beihilfe sei. Ohne die Stellungnahme der Therapeutin sei die Einleitung des beihilfeinternen Gutachterverfahrens nämlich gar nicht möglich. Mit anderen Worten sei zur Fortführung der Behandlung die gutachterliche Äußerung alternativlos erforderlich gewesen. Zumindest sei die Therapeutin berechtigt, für ihren Bericht eine Gebühr nach GOP Ziffer 80 zu berechnen, sodass zumindest ein Beihilfeanspruch im Hinblick auf die zutreffend anzusetzende Gebührenziffer bestehe. 10 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 11 die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 7.10.2015 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2015 zu verpflichten, an ihn 140,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für Position 8 der Rechnung … vom 14.09.2015 zu zahlen. 12 Hilfsweise beantragt er, 13 die Beklagte zu verpflichten, seinen Beihilfeanspruch entsprechend der anzusetzenden Gebührenziffer nach Nr. 80 GV/GOÄ zu erfüllen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie nimmt Bezug auf Ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 und trägt ergänzend vor, dass im Rahmen eines Antrags auf Durchführung einer Psychotherapie die beihilfeberechtigte Person die behandelnde Therapeutin zu bitten habe, auf dem Formblatt 2 des Anhangs 2 der Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung (BBhVwV) einen Bericht für den Gutachter zu erstellen. Im Formblatt 2 sei aufgeführt, was dieser Bericht enthalten solle (psychischer Befund, somatischer Befund, biografische Anamnese, Psychodynamik der neurotischen Erkrankung, neurosenpsychologische Diagnose, Behandlungsplan, prognostische Einschätzung). Dabei handele es sich nicht um eine schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand im Sinne der Ziffer 85 GOP. In einem Gutachten nach Nr. 85 GOP habe sich der Gutachter eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen. Die vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen seien ausführlich wissenschaftlich zu begründen. Dabei sei auch auf unterschiedliche Lehrmeinungen einzugehen. Diese seien abzuwägen. Außerdem sei eine eingehende Auseinandersetzung mit der Literatur erforderlich. Dies alles sei für den Bericht nicht erforderlich und auch nicht gefordert. Der für die Einleitung des Gutachterverfahrens erforderliche Bericht sei nach der Ziffer 808 GOP abzurechnen (s. VG München, Urt. v. 24.10.2013, M 17 K 13.3243, - juris). Ziffer 808 GOP, die sich im Abschnitt „Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie“ der GOÄ/GOP befände, enthalte auch den „Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens“. Das VG München führe dazu weiter aus, dass damit nicht nur das Ausfüllen des Antrags abgegolten sei, sondern auch der Bericht des Psychotherapeuten (so auch OVG NRW, Urt. v. 18.09.2012, 1 A 2836/10, - juris). In der Entscheidung des VG Ansbach vom 5.11.2007 sei es nur darum gegangen, ob die GoÄ-Nr. 85 selbständig neben anderen GoÄ Nummern berechnet werden konnte. Mit der Frage, ob die GoÄ-Nr. 85 die richtige Nummer gewesen sei oder die Nr. 808 GoÄ, habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt. 17 Mit Verfügung des Gerichts vom 11. Februar 2016 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden (§ 84 Abs. 1 S. 2 VwGO). 20 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 7. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit er dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 37,54 € versagt. In dieser Höhe hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen im Hinblick auf die Nr. 808 des GV der GOP. Im Übrigen ist der streitgegenständliche Beihilfebescheid rechtmäßig. 21 Rechtsgrundlage für die hier zu treffende Entscheidung ist die Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist (BBhV). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV. Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen sind nach § 6 Abs. 3 BBhV in Verbindung mit §§ 18 - 21 BBhV nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der Anlage 3 zu §§ 18 - 21 BBhV beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen setzt ein so genanntes Voranerkennungsverfahren, dessen Ablauf im Einzelnen in Ziff. 18.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVwV) geregelt ist, voraus. Hierzu sind ein vertrauensärztliches Gutachterverfahren und die förmliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle erforderlich. Zu diesem Zweck hat die beihilfeberechtigte Person u.a. den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den - hier streitgegenständlichen - Bericht an den Gutachter entsprechend dem Formblatt 2 (zu Nummer 18.2.2) des Anhangs 2 BBhVwV zu erstellen. In dem Formblatt 2 ist im Einzelnen aufgeführt, was dieser Bericht enthalten soll (Spontanangaben, psychischer Befund, somatischer Befund, biografische Anamnese, Psychodynamik der neurotischen Erkrankung, neurosenpsychologische Diagnose, Behandlungsplan und prognostische Einschätzung). Der Therapeut soll den ausgefüllten Bericht in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag/das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person /des Patienten. Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle einen vertrauensärztlichen Gutachter mit der Erstellung eines „Psychotherapie-Gutachtens“ und leitet ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen zu. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Stellungnahme verbescheidet die Festsetzungsstelle die beihilfeberechtigte Person über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBhV. 22 Die Angemessenheit beihilferechtlicher Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ/GOP, weil ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der Arzt bzw. Therapeut die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um (notwendige) Aufwendungen in angemessenem Umfange (Vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2008, Az. 2 C 19.06, - juris). Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen sind grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Gebührentatbestände eindeutig sind und sowohl von der Beihilfestelle als auch vom (Verwaltungs-)Gericht ohne Weiteres mit eindeutigem Ergebnis ausgelegt werden können. Liegt allerdings keine rechtskräftige Entscheidung der Zivilgerichte vor, denen die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts vorrangig unterliegt, genügt es für die Annahme der Angemessenheit der Aufwendungen, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührensatzes bestehen, der Ansatz des gewählten Gebührensatzes vertretbar erscheint und der beihilfeverpflichtete Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. (vgl. BVerwG, Urteile v. 16. Dezember 2009, Az. 2 C 79/08 undv. 30. Mai 1996 - 2 C 10.95, - beide juris). 23 Ausgehend von diesen Vorgaben stellt die Abrechnung der Nr. 85 GV/GOP durch die Diplom-Psychologin … unter dem 14. September 2015 bei objektiver Betrachtung keine zutreffende oder wenigstens vertretbare Auslegung der Gebührenordnung mehr dar. Der Gebührentatbestand der Nr. 85 GV/GOP erfasst seiner Leistungsbeschreibung zufolge eine aufwändige schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, welcher je angefangene Stunde Arbeitszeit zu berechnen ist (Punktwert 500, einfache Gebühr 29,14 EUR, Schwellenwert 67,02 EUR, à 3 Stunden). Mit dieser Gebührennummer hat die Diplom-Psychologin im vorliegenden Fall ihre schriftliche Stellungnahme vom 14. August 2015 abgerechnet. Dies entspricht keiner vertretbaren Auslegung der GOÄ/GOP mehr, denn der von der Beklagten nach dem Formblatt 2 des Anhangs 2 BBhVwV angeforderte Bericht setzt nicht die (qualitativen) Anforderungen, die an eine schriftliche gutachterliche Äußerung im Sinne von Nr. 85 GV/GOP zu stellen sind, voraus. In einem Gutachten nach Nr. 85 GV/GOP muss sich der Gutachter im Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinandersetzen. Die vom Gutachter bzw. Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen sind ausführlich wissenschaftlich zu begründen. Hierbei ist auch ggfls. auf unterschiedliche Lehrmeinungen einzugehen bzw. sind diese abzuwägen. Der nach Formblatt 2 des Anhangs 2 BBhVwV anzufertigende Bericht soll bezogen auf den Kläger demgegenüber nur Angaben zur spontan berichteten und erfragten Symptomatik, zur lebensgeschichtlichen Entwicklung und Krankheitsanamnese, zum psychischen und somatischen Befund nebst Verhaltensanalyse, zu Diagnosen sowie Zielen einer Behandlung und schließlich zum Behandlungsplan enthalten. 24 Dass der für die Einleitung des Gutachterverfahrens bei der Beihilfestelle erforderliche Bericht nicht nach GOP- bzw. GOÄ-Nr. 85, sondern nach der Nr. 808 abzurechnen ist, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits aus dem Wortlaut dieser Nummern. Die Leistungsbeschreibung der GOP- bzw. GOÄ-Nr. 85 setzt einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand voraus. Von einem derartigen Aufwand kann bei der – mehr oder weniger standardmäßigen – Einleitung des Gutachterverfahrens aber nicht ausgegangen werden. Demgegenüber spricht die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 808 explizit vom Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens. Die Einleitung des Gutachterverfahrens erfordert jedoch nicht nur das Ausfüllen eines Formblatts, sondern es ist – schon aufgrund des wenig aussagekräftigen Inhalts dieses Formulars – auch ein Bericht des behandelnden Psychotherapeuten abzugeben, wobei Angaben zu den bereits genannten 8 verschiedenen Kategorien verlangt werden. Da sich die in GOP-/GOÄ-Nr. 808 vorgesehene Antragstellung somit nicht im Ausfüllen eines Formulars erschöpft, ist auch der erforderliche Bericht des Psychotherapeuten mit diesem Gebührentatbestand abgegolten und eine Geltendmachung des Gebührentatbestands nach Nr. 85 GOP/GOÄ ausgeschlossen (OVG NRW, Urt. v. 18. September 2012, Az. 1 A 2836/10, -juris) zu vergleichbaren Anforderungen in Nordrhein-Westfalen an die Einleitung des Gutachterverfahrens). Die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 808 ist gegenüber der GOP-/GOÄ-Nr. 85 insoweit die speziellere Regelung (VG München, Urt. v. 24.10.2013, Az. M 17 K 13.3243, juris). 25 Auf die Frage, ob die streitgegenständliche Leistung der Diplom-Psychologin … in materieller Hinsicht einer „schriftlichen gutachterlichen Äußerung“ im Sinne der Nr. 85 GV/GOP entspricht, kommt es daher nicht an. Eine „schriftliche gutachterliche Äußerung“ im Sinne der Nr. 85 GV/GOP war seitens der Beklagten durch Anforderung des - dem Formblatt 2 des Anhangs 2 BBhVwV entsprechenden - Berichts zumindest nicht angefordert worden, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBhV. 26 Dem steht auch nicht die Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach (Urt. v. 5.September 2007, Az. 3 C 846/06), auf die sich der Kläger beruft, entgegen. Hierin wurde die Auffassung vertreten, dass die Nr. 85 GV/GOÄ bei der Erstellung eines Schriftsatzes (Bericht bzw. Gutachten) zur Einleitung einer (Langzeit-)Psychotherapie grundsätzlich eine eigenständig berechnungsfähige, d.h. selbständige Leistung sei, da eine komplexe, sachbezogene Beurteilung der gewonnenen Informationen über den Patienten erstellt worden sei, die inhaltlich die Qualität eines Gutachtens erfülle. Ohne dieses Gutachten sei die Einleitung des beihilfeinternen Gutachterverfahrens nicht möglich. Erkennbar geht es in dieser Entscheidung aber allein darum, ob die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 85 selbständig, das heißt neben anderen GOP-/GOÄ-Nummern - wie etwa Nr. 860 GV/GOÄ - angesetzt werden konnte (vgl. a. OVG NRW, a.a.O.,- juris). Mit der Frage, ob die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 85 überhaupt die richtige Nummer ist oder stattdessen die GOP- bzw. GOÄ-Nr. 808 anzusetzen gewesen wäre, setzt sich das Urteil des Amtsgerichts Ansbach überhaupt nicht auseinander (in diesem Sinne auch VG München, a.a.O, - juris). 27 Nach dem Gesagten ist die streitgegenständliche Leistung ebenfalls nicht nach der Gebührenposition Nr. 80 GV/GoÄ abrechnungsfähig, denn mit Nr. 808 GV/GoÄ steht eine auch gegenüber dieser Gebührenziffer speziellere Regelung zur Verfügung. Abermals ungeachtet der Frage, ob die in Rechnung gestellte Leistung der Diplom-Psychologin … materiell einer „schriftlichen gutachterlichen Äußerung“ im Sinne der Nr. 80 GV/GOP entspricht, war eine solche Leistung jedenfalls nicht seitens der Beklagten angefordert worden, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBhV. Der für das Voranerkennungsverfahren angeforderte Bericht im Sinne des Formblattes 2 des Anhangs 2 BBhVwV hält sich im Rahmen der durch Nr. 808 GV/GOÄ abzugeltenden Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris zu vergleichbaren Anforderungen in Nordrhein-Westfalen an die Einleitung des Gutachterverfahrens). Wie bereits dargelegt bestimmt sich die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 18 - 21 BBhV nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der Anlage 3 zu §§ 18 - 21 BBhV. Danach ist der förmlichen Anerkennung durch die Festsetzungsstelle im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens ein vertrauensärztliches Gutachterverfahren vorgeschaltet. Zu diesem Zweck hat die beihilfeberechtigte Person der Festsetzungsstelle den ausgefüllten Vordruck „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie" vorzulegen und gemäß Ziff. 18.4.4 BBhVwV den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den Bericht an den Gutachter nach Formblatt 2 Anhang 2 BBhVwV zu erstellen. Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle einen vertrauensärztlichen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens und leitet ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen zu. Der Gutachter übermittelt seine Stellungnahme der Festsetzungsstelle. Diese leitet eine Ausfertigung des "Psychotherapie-Gutachtens" an den Therapeuten weiter. Erst auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie. Der Bericht soll nach Formblatt 2 des Anhangs 2 der BBhVwV Angaben zu insgesamt 8 Aspekten, zum Teil mit Unterpunkten enthalten. Der Bericht zur Psychotherapie soll nach Formblatt 2 des Anhangs zur BBhVwV Angaben zu insgesamt 8 Aspekten enthalten.Hierzu gehören namentlich Spontanangaben (Nr. 1), Angaben zum psychischen (Nr. 2) und somatischen Befund (Nr. 4), zur biographischen Anamnese (Nr. 4), zur Psychodynamik der neurotischen Erkrankung (Nr. 5), zur neurosenpsychologischen Diagnose (Nr. 6), zum Behandlungsplan (Nr. 7) und zur prognostischen Einschätzung (Nr. 8). Jeder dieser Aspekte ist in dem Formblatt durch eine ausführliche Beschreibung dessen erläutert, was inhaltlich vom Therapeuten aufzuführen ist. 28 Angesichts des sich demnach klar aus der GOÄ/GOP, der BBhV, der BBhVwV und der einschlägigen Fachliteratur ergebenden Verständnisses des Gutachterverfahrens sowie der hierzu zu erbringenden Leistungen, i.e. des hierzu zu erstellenden Berichts, besteht kein Raum für die Annahme, dass eine Abrechnung des Berichts nach Nr. 80 GV/GOÄ vertretbar erscheint. Dies hat die Beklagte durch die klaren Angaben in der BBhVwV, insbesondere durch die ausführlichen Angaben in dem Anhang 2 Formblatt 2 BBhVwV deutlich gemacht. 29 Ob der nach Nr. 808 GV/GOP durch den behandelnden Therapeuten abzurechnende Betrag für diesen eine angemessene Gegenleistung für den Bericht darstellt, kann hier dahinstehen, weil dies für die Angemessenheit der Aufwendungen im Beihilferecht ohne Bedeutung ist. 30 Demzufolge wäre die Abrechnung der Erstellung des von der Beklagten angeforderten Berichtes mit der Nr. 808 GV/GOP im vorliegenden Fall eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung gewesen. Insoweit ist der Beihilfebescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar hat die Therapeutin dies unterlassen, gleichwohl steht dieser Umstand der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Höhe des Schwellenwertes (2,3facher Gebührensatz, 53,62 EUR) für die Nr. 808 GV/GOÄ nicht entgegen. Denn die Fälligkeit der Gebührenforderung, welche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, wird nicht dadurch berührt, dass eine Arztrechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt. Daher ist es unerheblich, das eine in einer Arztrechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, wenn die ärztliche Leistung nach einer anderen, in der Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummer zu honorieren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2008, Az. 2 C 19.06; VG Arnsberg, a.a.O., - beide juris). 31 So liegt der Fall hier mit der Folge, dass dann zumindest ein Beihilfeanspruch im Hinblick auf die zutreffend anzusetzende Gebührenziffer besteht. Die streitgegenständliche Leistung ist selbst nach Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nach Ziffer 808 GV/GOP anerkennungsfähig. 32 Der Zinsanspruch folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 33 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.