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Beschluss

15 A 1771/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlender oder nicht grundrechtskonformer Herstellung des fachbereichsinternen Einvernehmens verletzt die Schließung einer universitären Bettenstation die verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). • Wer durch eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme fortdauernd in einem subjektiven Recht verletzt ist, hat gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands (Folgenbeseitigungsanspruch). • Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt nur, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich, unzumutbar ist oder ein überwiegendes Mitverschulden des Betroffenen vorliegt. • Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse für ein parallel geführtes Amtshaftungsverfahren begründen, allerdings nur für den Zeitraum, in dem das Handeln des Amtswalters nicht bereits durch ein Kollegialorgan als rechtmäßig gewürdigt worden ist.
Entscheidungsgründe
Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger Schließung universitärer Bettenstation • Bei fehlender oder nicht grundrechtskonformer Herstellung des fachbereichsinternen Einvernehmens verletzt die Schließung einer universitären Bettenstation die verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). • Wer durch eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme fortdauernd in einem subjektiven Recht verletzt ist, hat gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands (Folgenbeseitigungsanspruch). • Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt nur, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich, unzumutbar ist oder ein überwiegendes Mitverschulden des Betroffenen vorliegt. • Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse für ein parallel geführtes Amtshaftungsverfahren begründen, allerdings nur für den Zeitraum, in dem das Handeln des Amtswalters nicht bereits durch ein Kollegialorgan als rechtmäßig gewürdigt worden ist. Der Kläger ist Ordinarius für Nuklearmedizin und Leiter der Nuklearmedizinischen Klinik des beklagten Universitätsklinikums. Der Klinik gehörte bis Anfang 2007 eine stationäre Bettenstation (Station O.) auf dem Klinikgelände an; diese wurde durch Beschluss des Vorstands des Universitätsklinikums am 11. September 2006 aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen. Fakultätsorgane und weitere Gremien beschäftigten sich anschließend mit der Schließung; der Fachbereichsrat erklärte am 27. Mai 2010 sein Einvernehmen zur Aufrechterhaltung der Schließung. Der Kläger klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schließung und auf Verurteilung des Klinikums zur Wiedererrichtung und zum Betrieb einer mindestens gleichwertigen nuklearmedizinischen Bettenstation am Standort oder an anderem Ort auf dem Klinikgelände. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg vor dem Senat. • Rechtsgrundlage des Leistungsbegehrens ist der Folgenbeseitigungsanspruch, der aus Grundrechten und Rechtsstaatsprinzip hergeleitet ist; er umfasst Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands und ist begrenzt durch Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und Mitverschulden. • Die Schließung der Station war rechtswidrig, weil das erforderlich erscheinende fachbereichsinterne Einvernehmen nicht in einer Art und Weise hergestellt wurde, die dem grundrechtswahrenden Charakter des Einvernehmenserfordernisses (Art.5 Abs.3 GG) genügt. Entscheidend ist nicht nur die formale Erteilung, sondern die dokumentierte, nachvollziehbare Abwägung nach Anhörung des Betroffenen. • Mangels einer solchen dokumentierten Abwägung war dem Klinikvorstand die endgültige Schließung bzw. deren Aufrechterhaltung nicht zulässig; damit liegt ein fortdauernder Eingriff in das Recht des Klägers auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit vor. • Der Kläger kann Folgenbeseitigung verlangen; diese ist jedoch nicht auf den singulären Standort beschränkt, sondern umfasst auch die Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands an anderer Stelle des Klinikgeländes, soweit dies in der Verantwortungs- und Einflusskompetenz des Beklagten liegt. • Die Wiederherstellung ist nicht unmöglich: es genügt die Bereitstellung gleichwertiger nukleartechnischer Ausstattung; rechtliche oder tatsächliche Hindernisse Dritter entbinden den Beklagten nicht grundsätzlich von seinen Pflichten innerhalb seines Einflussbereichs. • Unzumutbarkeit und überwiegendes Mitverschulden des Klägers liegen nicht vor; sein Unterlassen, gegen die Fakultät vorzugehen, begründet kein so schweres Mitverschulden, dass der Anspruch entfiele. • Die Feststellungsklage ist bis zum 27.05.2010 begründet, weil ab diesem Zeitpunkt die vom Fachbereichsrat erklärte Zustimmung eine andere rechtliche Bewertung ermöglicht und ab dann eine Amtshaftungsklage gegen den Fakultätsentscheid offensichtlich aussichtslos wäre. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil: Das Universitätsklinikum ist zu verurteilen, die Wiedereröffnung und den Betrieb einer gegenüber der früheren Station O. gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Klinikgelände zu ermöglichen; hierzu sind Planung, Einbeziehung ggf. beteiligter Stellen, Beantragung erforderlicher Genehmigungen, bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen sowie rechtzeitige Personalzuweisung durchzuführen. Weiter stellt das Gericht fest, dass der Beschluss des Klinikvorstands vom 11.09.2006 und die Aufrechterhaltung der Schließung bis zum 27.05.2010 rechtswidrig waren. Die Berufung ist insoweit erfolgreich, im Übrigen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt; Revision ist nicht zugelassen. Der Kläger obsiegt überwiegend, weil das erforderliche fachbereichsinterne Einvernehmen nicht in prüfbarer, dokumentierter Weise hergestellt worden ist und deshalb die Schließung verfahrenswidrig war; der Beklagte hat demgegenüber den Folgenbeseitigungsanspruch in dem vom Tenor vorgegebenen Umfang zu erfüllen.