Urteil
16 A 85/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anordnung bodenschutzrechtlicher Untersuchungen nach §9 Abs.2 BBodSchG muss die Behörde im Auswahlermessen alle potentiellen Adressaten der Maßnahme ermitteln und prüfen, insbesondere auch leitende Personen als mögliche Verhaltensverursacher.
• Die Heranziehung des Grundstückseigentümers allein genügt nicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Geschäftsführer oder andere verantwortliche Personen erhebliche Beiträge zur Kontamination geleistet haben.
• Ein nachträgliches Nachholen oder Ersetzen versäumter Ermessenserwägungen in den Verwaltungsakten ist nur in engen Grenzen möglich; maßgeblich ist, dass die ursprüngliche Ermessensausübung nicht rechtsfehlerhaft war oder die Heilung die Entscheidung nicht beeinflusst hätte.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Störerauswahl: Pflicht zur Prüfung von Geschäftsführern als Verursacher • Bei Anordnung bodenschutzrechtlicher Untersuchungen nach §9 Abs.2 BBodSchG muss die Behörde im Auswahlermessen alle potentiellen Adressaten der Maßnahme ermitteln und prüfen, insbesondere auch leitende Personen als mögliche Verhaltensverursacher. • Die Heranziehung des Grundstückseigentümers allein genügt nicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Geschäftsführer oder andere verantwortliche Personen erhebliche Beiträge zur Kontamination geleistet haben. • Ein nachträgliches Nachholen oder Ersetzen versäumter Ermessenserwägungen in den Verwaltungsakten ist nur in engen Grenzen möglich; maßgeblich ist, dass die ursprüngliche Ermessensausübung nicht rechtsfehlerhaft war oder die Heilung die Entscheidung nicht beeinflusst hätte. Die Klägerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Tanklagergrundstücks, auf dem über Jahrzehnte Mineralöle und -produkte gelagert und umgeschlagen wurden. Umfangreiche Bodenuntersuchungen ab 1995 und 1999 ergaben hohe Belastungen (MKW, PAK, BTEX, Phenole); Sanierungsarbeiten durch den Betreiber I. wurden begonnen, aber nicht abgeschlossen. Die Behörde ordnete mit Verfügung vom 27.3.2006 an, dass die Klägerin fünf Grundwasser-Messstellen errichten und wiederkehrende Untersuchungen durchführen solle; Bevollmächtigter Verursacher sei hauptsächlich die insolvente Fa. I., die Klägerin wurde als Grundstückseigentümerin adressiert. Die Klägerin focht die Verfügung an und rügte u.a. mangelnde Prüfung der Verantwortlichkeit der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und fachliche Mängel der Gutachten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung rügt die Klägerin Ermessenfehler bei der Störerauswahl. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: Das OVG ändert das erstinstanzliche Urteil und hebt die Ordnungsverfügung auf, weil die Behörde ihr Auswahlermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (§114 VwGO). • Ermessensfehler bei Störerauswahl: Die Behörde hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und unzureichend geprüft, ob Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Verhaltensverursacher nach §4 Abs.3 BBodSchG in Betracht kommen. Leitende Personen können persönlich ordnungspflichtig sein, wenn sie die Betriebsabläufe zentral gesteuert und so zur schädlichen Bodenveränderung beigetragen haben. • Anhaltspunkte für Verantwortlichkeit: Die Behörde hatte selbst Befunde von 1993/1994 über katastrophale Zustände an Abfüllplätzen und eine langjährige Leitungsverantwortung der Geschäftsführer, sodass deren Mitverantwortung für erhebliche Teile der Kontamination ernsthaft geprüft werden musste; bei Summationsschäden kann jeder Verursacher mit erheblichem Beitrag in Anspruch genommen werden. • Unzulängliches Nachholen der Erwägungen: Die nachträglich vorgebrachten Erwägungen der Behörde im Prozess genügten nicht zur Heilung des ursprünglichen Ermessensfehlers; Nachschieben von Gründen ist begrenzt und darf nicht ein vollständiges Auswechseln oder eine erstmals vornahmende Ermessensausübung ersetzen. • Rechtsfolge: Mangels fehlerfreier Störerauswahl sind die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen rechtswidrig; daraus folgen auch die anknüpfenden Zwangsgeldandrohungen. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hebt die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27.03.2006 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24.06.2008 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung auf, weil die Behörde ihr Ermessen bei der Auswahl des Adressaten der Untersuchungsanordnung rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Insbesondere hätte die Behörde die mögliche persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Verhaltensverursacher prüfen müssen; das Unterlassen dieser Prüfung war nicht nachträglich geheilt. Die auf der Verfügung beruhenden Zwangsgeldandrohungen entfallen ebenfalls. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.