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Urteil

5 K 3188/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0307.5K3188.12.00
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Leitsätze

1. Zwar können grundsätzlich juristische Personen des Privatrechts selbst ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Dem steht jedoch eine Inanspruchnahme einer für eine Firma verantwortlichen natürlichen Person als Störer nicht entgegen, soweit die Voraussetzungen der §§ 17, 18 OBG NRW - wie hier - in seiner Person selbst erfüllt sind.

2. Die Aufklärungspflichten der Behörde nach § 24 VwVfG NRW sind vor allem insoweit begrenzt, als Tatsachen, die der Sphäre des Bürgers zuzuordnen sind, von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vorgebracht werden müssen (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar können grundsätzlich juristische Personen des Privatrechts selbst ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Dem steht jedoch eine Inanspruchnahme einer für eine Firma verantwortlichen natürlichen Person als Störer nicht entgegen, soweit die Voraussetzungen der §§ 17, 18 OBG NRW - wie hier - in seiner Person selbst erfüllt sind. 2. Die Aufklärungspflichten der Behörde nach § 24 VwVfG NRW sind vor allem insoweit begrenzt, als Tatsachen, die der Sphäre des Bürgers zuzuordnen sind, von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vorgebracht werden müssen (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen gegen eine ihm gegenüber erlassene Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt wurde, die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes "G. Str. 328" als Wettbüro zu nutzen. Das vorbenannte Grundstück liegt in F. -C. (G1). Eigentümerin des Grundstücks ist ausweislich des Grundbuchs Frau J. N. (verzeichnet beim Amtsgericht F. -C1. , Grundbuch von C. , Blatt 1023). Für das Grundstück wurde zuletzt unter dem 9. Januar 1992 die baurechtliche Genehmigung erteilt, die im Erdgeschoss vorhandenen Geschäftsräume als Sonnenstudio zu nutzen. Entsprechend dieser Baugenehmigung wurde in dem Objekt ein Sonnenstudio betrieben. Am 9. Februar 2012 beantragte der Kläger persönlich bei der Beklagten als Bauherr die Erteilung eines Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung für den Großteil des Erdgeschosses in eine "Sportsbar (Gastronomie) ohne Wettgeschäfte"; eine räumliche abgetrennte "Restfläche" im vorderen, straßenseitigen Bereich des Erdgeschosses soll "Ladenlokal" bleiben (vgl. Bl. 11 der Beiakte/Heft 2). Auch in der der Bauvoranfrage beigefügten Betriebsbeschreibung ist der Kläger als "Bauherr" angegeben; als "Betreiber/in" ist auf dem Vordruck - ohne nähere Angaben - angeführt: "Betreibergesellschaft des Antragstellers". Anlässlich der Bauvoranfrage führte eine Mitarbeiterin der Beklagten am 10. April 2012 eine Ortskontrolle durch. Auf die hierbei gefertigten Fotos (Bl. 2 bis 9 der Beiakte/Heft 1) und den Aktenvermerk vom 12. April 2012, wonach in den betreffenden Räumlichkeiten bereits ein "Wettbüro" betrieben werde und der Kläger "Pächter" sei (Bl. 1 und 11 der Beiakte/Heft 1), wird Bezug genommen. In dem Bauvorbescheidsverfahren bezüglich der Errichtung einer Sportsbar teilte die Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 16. April 2012 mit, dass zwar ein "reiner Gastronomiebetrieb" in dem hier vorzufindenden faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich zulässig sei; die geplanten Öffnungszeiten von 7.00 bis 6.00 Uhr an Werktagen und 10.00 bis 6.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen verstießen indes gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 15 BauNVO. Hierzu teilte der Kläger unter dem 9. Mai 2012 unter Vorlage einer entsprechend geänderten Betriebsbeschreibung mit, dass die Öffnungszeiten auf täglich 10.00 bis 22.00 Uhr reduziert würden. Die Bauvoranfrage des Klägers wurde bislang nicht beschieden. Unterdessen leitete die Beklagte gegen den Kläger wegen einer ungenehmigten Nutzungsänderung ein baurechtliches Ordnungsverfahren ein. Namentlich bereits mit Anhörungsschreiben vom 16. April 2012 teilte sie dem Kläger mit, dass festgestellt worden sei, dass er in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück F. -C. , G. Str. 328, ein Wettbüro eingerichtet habe. Da für diese Nutzungsänderung keine erforderliche Baugenehmigung erteilt worden sei, sei die Nutzung als Wettbüro formell illegal. Zwar habe der Kläger eine Bauvoranfrage für eine Sportsbar eingereicht; die tatsächlich vor Ort vorhandenen Gegebenheiten wichen jedoch von den Planungsunterlagen ab. Es sei daher beabsichtigt, dem Kläger mit Ordnungsverfügung unter Androhung von Verwaltungszwang zu untersagen, in dem betreffenden Gebäude ein Wettbüro zu betreiben. Zugleich leitete die Beklagte ein Ordnungswidrigkeitverfahren gegen den Kläger ein. Hierzu hörte sie den Kläger gemäß § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Schreiben ebenfalls vom 16. April 2012 an. Mit anwaltlichen Schreiben vom 16. Mai 2012 nahm der Kläger sowohl im Ordnungs- als auch im Ordnungswidrigkeitverfahren Stellung. Im Ordnungswidrigkeitverfahren teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers u. a. mit: "Im übrigen möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass der Mandant von der Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Nutzung seiner von ihm eröffneten Betriebsstätte ausgeht." Zu der angekündigten Nutzungsuntersagung teilte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit, dass die Betriebsstätte aus zwei unterschiedlichen Gewerberäumlichkeiten bestehe. Über den linksseitigen Eingang bestehe die Möglichkeit, in die "Sportsbar" zu gelangen, für die eine entsprechende Bauvoranfrage gestellt sei. Über einen gesonderten, rechtsseitig liegenden Eingang bestehe die Möglichkeit, in eine "reine Wettannahme" zu gelangen. Diese sei durch eine Trennwand vollständig von der sonstigen Sportsbar getrennt worden. Der Bereich der Wettannahme habe lediglich eine Größe von ca. 20 bis 25 qm; dort bestünden keine Sitzmöglichkeiten. Hierbei handele es sich folglich nicht um ein "Wettbüro" im Sinne einer Vergnügungsstätte; der Bereich sei vielmehr vergleichbar mit einer Lottoannahmestelle. Als reine Annahmestelle - und eben nicht als Wettbüro - liege keine baurechtliche Nutzungsänderung für diesen Teilbereich vor, sodass insofern auch eine neue Genehmigung nicht notwendig sei. Mit sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2012 untersagte die Beklagte daraufhin gegenüber dem Kläger die Nutzung als Wettbüro sofort nach Zustellung der Verfügung (Ziffer 1). Für den Fall, dass der Kläger dem nicht bzw. nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkomme, wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, dass die im Anhörungsverfahren gemachten Einlassungen des Klägers zu keiner anderen Beurteilung führen könnten. Vor allem könnten Annahmestelle und Sportsbar nicht getrennt voneinander betrachtet werden; vielmehr erwecke die gemeinsame optische Gestaltung und die räumliche Nähe der Betriebsräume den Eindruck unmittelbarer Zusammengehörigkeit. Wegen der Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Nutzungen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR fest. Am 9. Juli 2012 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der er eine Aufhebung sowohl der Ordnungsverfügung als auch des Gebührenbescheides begehrt. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2012 wiederherzustellen (Ziffer 1 des Bescheides) bzw. anzuordnen (Ziffer 2 des Bescheides). Diesen Antrag lehnte die Kammer durch Beschluss vom 13. November 2012 (5 L 829/12) ab. Zur Begründung führte die Kammer u. a. aus, dass die Inanspruchnahme des Klägers auf § 17 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) beruhe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde begründete der Kläger u. a. damit, dass die Betriebsstätte nicht von ihm persönlich, sondern von der K. GmbH betrieben werde. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 (10 B 1326/12) wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde zurück. Aufgrund der aktenkundigen Feststellungen sei der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung für die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des in Rede stehenden Gebäudes als Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 OBG NRW verantwortlich gewesen. Am 16. Januar 2013 führte eine Mitarbeiterin der Beklagten erneut eine Ortskontrolle durch. Laut Aktenvermerk vom 16. Januar 2013 wurde dabei festgestellt, dass der Wettbetrieb unverändert fortbestehe. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2013 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR (zuzüglich 6,90 EUR bare Auslagen) fest. Zugleich drohte sie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2013 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, dass auch der vorgenannte Bescheid vom 21. Januar 2013 aufgehoben werden soll. Der Kläger ist der Ansicht, die Ordnungsverfügung und damit auch der Gebührenbescheid sowie die Zwangsgeldfestsetzung einschließlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes seien rechtswidrig. Die Beklagte habe verkannt, dass es sich um getrennte Gewerbeeinheiten handele. Das kleine Ladenlokal, in welchem die Wettannahmestelle betrieben werde, sei vollständig von dem anderen Bereich, in dem die Sportbar errichtet werden soll, abgetrennt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung sei der Betrieb der Sportsbar bereits eingestellt gewesen. Bei der Wettannahmestelle handele es sich - wie bei einer Lotto-Toto-Wettannahmestelle - um ein reines Ladenlokal. Die Genehmigung für ein Ladenlokal sei bereits erteilt worden; dieser Bereich der Räumlichkeiten werde daher im Rahmen der erteilten Genehmigung und somit nicht formell illegal genutzt. Abgesehen davon sei der Kläger nicht der richtige Adressat der Nutzungsuntersagung. Er sei nicht Betreiber, sondern die Firma K. GmbH. Dies hätte die Beklagte vor Erlass der Ordnungsverfügung ermitteln müssen und können. Bereits durch Einsichtnahme in das Gewerbezentralregister wäre es der Beklagten möglich gewesen, den tatsächlichen Betreiber herauszufinden. Insofern legt der Kläger eine Gewerbe-Anmeldung der K. GmbH für eine "Oddset-Tippannahmestelle" vom 12. April 2012 vor. Danach befindet sich die Betriebsstätte der GmbH in der "G. Str. 328"; der Beginn der angemeldeten Tätigkeit ist auf den "5. März 2012" datiert. Darüber hinaus legt der Kläger u. a. den zwischen dem B. Sonnenstudio (als Vermieter) und der K. GmbH (als Mieter) geschlossenen Mietvertrag für die Gewerberäume sowie Gehaltsabrechnungen der in der Wettannahmestelle in der "G. Str. 328" beschäftigten Mitarbeiter der K. GmbH vor. Selbst der Umstand dass der Kläger Geschäftsführer der GmbH sei, ändere nichts daran, dass die Wettannahmestelle von der K. GmbH betrieben werde und auch dieser gegenüber die Verfügung hätte erlassen werden müssen. Zudem sei der Kläger weder in der Anhörung noch in der Verfügung in seiner Person als Geschäftsführer der GmbH angesprochen worden, sondern lediglich als Privatperson. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2012, den Gebührenbescheid vom 4. Juli 2012 sowie die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 21. Januar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig ergangen. Die vom Kläger ausgeübte Nutzung ("Sportwettenvermittlung") stelle gegenüber der bisher genehmigten Nutzung ("Sonnenstudio") eine geänderte Nutzung dar, die genehmigungspflichtig sei. Die Sportsbar und die Wettannahmestelle könnten auch nicht getrennt voneinander beurteilt werden, zumal der Kläger eine Schiebetür in die Trennwand eingebaut habe. Schließlich sei der Kläger auch ordnungspflichtig. Insofern bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen. Der Berichterstatter hat am 2. Oktober 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll und die gefertigten Fotos verwiesen (Bl. 110 ff. der Gerichtsakte). Mit Hinweisverfügung vom 12. Dezember 2012 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er am 12. Dezember 2012 Einsicht in das elektronische Handelsregister B des Amtsgerichts F. genommen hat. Die Firma K. GmbH ist unter der Nummer HRB 22074 eingetragen. Die Geschäftsanschrift lautet: T. 2, 00000 F. . Der Kläger ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und ausweislich der Gesellschafterliste vom 1. Juli 2008 alleiniger Gesellschafter der GmbH. Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 L 829/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Hausakten der Beklagten (Beiakten/Hefte 1 bis 5) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. Januar 2013 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber insgesamt unbegründet. Sowohl die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2012 als auch der Gebührenbescheid vom 4. Juli 2012 sowie der Bescheid vom 21. Januar 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 13. November 2012 (5 L 829/12) folgendes ausgeführt: "a) Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese gesetzlichen Vorgaben wurden hier seitens der Antragsgegnerin eingehalten. b) Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes G. Straße 328 "als Wettbüro" hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW). Mit dem Begriff "Wettbüro" wird kein feststehender Betriebstyp beschrieben. Ein "Wettbüro" lässt sich vielmehr in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander abheben können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 10 B 1600/05 -, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. August 2005 - 6 L 1073/05 -, und vom 6. Februar 2012 - 6 L 949/11 -, und Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 4 K 2739/11 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de. Unter den Begriff "Wettbüro" fallen daher nach der nordrhein-westfälischen Rechtsprechung - losgelöst von der bauplanungsrechtlichen Zuordnung zu einer in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten - allgemein Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen vor allem Sportwetten oder auch Wetten auf sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. Vgl. in dieser Deutlichkeit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 A 1969/11 -, www.nrwe.de. Ausgehend davon ist unzweideutig erkennbar, dass die Antragsgegnerin vorliegend die Nutzung der Räumlichkeiten des Erdgeschosses des Gebäudes G. Straße 328 zur Vermittlung des Abschlusses von Wetten untersagen will, ohne dass dieser Vorgang im Einzelnen weiter umschrieben werden müsste. Danach ist mit der angefochtenen Nutzungsuntersagung der Betrieb des Antragstellers insgesamt - und insofern auch der Betrieb der vom Antragsteller so bezeichneten "Wettannahmestelle" im vorderen Bereich des Erdgeschosses - untersagt worden. Dieser Regelungsgehalt der Nutzungsuntersagung war aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers und auch für den Antragsteller ohne Weiteres erkennbar. c) Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Nutzungsuntersagung in aller Regel - und so auch hier - bereits auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt werden. Denn allein sie begründet bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nutzungsuntersagung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 1999 - 7 B 2016/99 -, vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, vom 24. Januar 2006 - 10 B 2159/05 -, vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, und vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de; vgl. auch Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 61 RdNrn. 62 ff. Bei der seitens des Antragstellers ausgeübten Nutzung handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die ausgeübte Nutzung ist nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal im vorstehenden Sinne. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach (bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen) Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. August 2005 - 6 L 1073/05 -, a.a.O., und Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 1 L 69/06 -, www.nrwe.de (jeweils zur Nutzungsänderung bei Ladengeschäft zu Wettbüro). Ausweislich der beigezogenen Hausakten der Antragsgegnerin wurde zuletzt mit Bauschein vom 9. Januar 1992 für das Erdgeschoss des Gebäudes G. Straße 328 eine Nutzung der vorhandenen Geschäftsräume als "Sonnenstudio" genehmigt. Die seitens des Antragstellers jedenfalls innerhalb eines Teilbereichs des Erdgeschosses zur Vermittlung von Wetten unstreitig aufgenommene Nutzung ist von dem insofern genehmigten Nutzungsumfang augenscheinlich nicht mehr gedeckt. Denn allein durch das bei einer Wettannahmestelle geänderte Besucherverhalten können die in bauplanungsrechtlicher Hinsicht relevanten Belange des § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuches (BauGB) berührt werden, namentlich die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und möglicher Weise auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Unabhängig davon kommt vorliegend hinzu, dass der Antragsteller im Zuge der Aufnahme der neuen Nutzung auch bauliche Veränderungen vorgenommen und innerhalb des Erdgeschosses eine Trennwand eingezogen hat, wodurch vor allem brandschutzrechtliche Fragen neu aufgeworfen werden können. Dem daraus resultierenden Genehmigungserfordernis steht im vorliegenden Fall schließlich auch § 2 Nr. 4 Buchst. c) des Bürokratieabbaugesetzes I nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Vorschrift bloße Nutzungsänderungen von dem Genehmigungserfordernis befreit. Dies gilt aber nur bei vorheriger Anzeige gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Wird der Behörde die Nutzungsänderung erst nachträglich bekannt, findet die Privilegierung keine Anwendung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, www.nrwe.de. Nach § 17 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Antragsteller, der die Nutzung betreibt, als Handlungsstörer hinsichtlich des baurechtswidrigen Zustands und damit als ordnungspflichtig anzusehen. Er konnte daher von der Antragsgegnerin zu Recht mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in Anspruch genommen werden. Schließlich erweist sich die Nutzungsuntersagung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Vor allem hat der Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin - bis zuletzt - keinen bescheidungsfähigen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt." An diesen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung auch des weiteren Vortrags des Klägers fest. Dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf den Einwand des Klägers, er sei als "Privatperson" materiell-rechtlich der "falsche Adressat" der Verfügung. Dabei kann letztlich offenbleiben, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung maßgeblich ist, vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 4 B 132.88 -, OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 1999 - 14 B 98.296 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, juris (RdNr. 22), wonach für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei, soweit es um die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm gehe, während für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei. Denn der Kläger war sowohl im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als auch noch immer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund seines Verhaltens (§ 17 Abs. 1 OBG) sowie als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Betriebsräume (§ 18 Abs. 2 OBG) ordnungsrechtlich für die illegale Nutzung verantwortlich. Der Kläger ist dabei nicht etwa nur als "Anscheinsstörer" seitens der Beklagten zu Recht in Anspruch genommen worden, weil er sich zumindest im Rahmen seiner Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung einer Sportsbar als "Bauherr" geriert hat, vgl. hierzu etwa OVG Saarland, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 A 446/11 -, BauR 2012, 1690 (Leitsatz); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1980 - 3 S 2005/80 -, NJW 1981, 1003 f. Vielmehr hat der Kläger selbst durch sein eigenes aktives Verhalten die Störung verursacht, indem er persönlich die Betriebsabläufe der Wettannahmestelle zentral und umfassend gesteuert und als (Gesamt-)Verantwortlicher auch die Sachherrschaftsgewalt über die Betriebsräume innegehabt hat. Selbst wenn dabei formal die K. GmbH tatsächlich "Betreiberin" der Wettannahmestelle (gewesen) sein und der Kläger daher stets in seiner Funktion als alleiniger Geschäftsführer gehandelt haben sollte, ist seine persönliche Inanspruchnahme von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zwar können grundsätzlich juristische Personen des Privatrechts selbst ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Dem steht jedoch eine Inanspruchnahme einer für eine Firma verantwortlichen natürlichen Person als Störer nicht entgegen, soweit die Voraussetzungen der §§ 17, 18 OBG NRW - wie hier - in seiner Person selbst erfüllt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 1993 - 11 A 694/90 -, NVwZ-RR 1994, 386 f. (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1994 - 4 B 85.94 -, JurionRS 1994, 20520), und Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 2 B 1135/12 -, www.nrwe.de; vgl. auch Schlabach/Simon, Die Rechtsnachfolge beim Verhaltensstörer, NVwZ 1992, 143 (146), und Peus, Haftungsgefahren für GmbH-Geschäftsführer im laufenden Geschäftsbetrieb, besonders aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichtenstellung, DStR 1998, 684 (687 f.). Die persönliche Inanspruchnahme des Betreffenden scheidet vor allem nicht etwa deswegen aus, weil sein Handeln zugleich der juristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass die juristische Person ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige Zurechnung erfolgt nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 20 B 61/07 -, und Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09 -, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 17 K 3537/08 -, und VG Köln, Beschluss vom 10. August 2011 - 23 L 1023/11 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de. Als alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der K. GmbH ist der Kläger im Übrigen auch rechtlich und tatsächlich in der Lage, die Nutzung der Wettannahmestelle einzustellen. Ebenso VG Köln, Beschluss vom 10. August 2011 - 23 L 1023/11 -, a.a.O., zur Inanspruchnahme eines Direktors einer Limited für ein Nutzungsverbot bezüglich des Betreibens eines Biergartens. Soweit der Kläger schließlich rügt, die Beklagte hätte vor Erlass der Ordnungsverfügung ermitteln müssen und können, dass tatsächlich die Firma K. GmbH die Wettannahmestelle betreibt und damit - zumindest auch - Störerin im bauordnungsrechtlichen Sinne ist, liegt hierin weder ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) noch führt dieser Umstand zu einem Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO). Zwar hat die Behörde nach § 24 VwVfG NRW sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen sowie bei Ermessensentscheidungen die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Umstände grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären. Damit korrespondierend setzt die pflichtgemäße Ausübung des durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumten bauaufsichtsbehördlichen Ermessens voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer sowie deren Möglichkeiten zur Gefahrenbeseitigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage einer Störerauswahl gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 2 B 1135/12 -, a.a.O. Ein Fehler in der Sachverhaltsaufklärung kann bei Ermessensentscheidungen demgemäß nicht nur zur formellen - nach § 46 VwVfG NRW unter Umständen unbeachtlichen - Rechtswidrigkeit, sondern auch zur materiellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 B 968/11 -, www.nrwe.de; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl., § 114 RdNrn. 189 ff. Der ihr obliegenden Aufklärungspflicht trägt die Behörde wesentlich durch Anhörung des Beteiligten im Vorfeld der beabsichtigten Maßnahme Rechnung. Drängen sich infolge der Anhörung weitere Sachverhaltsermittlungen für eine sachgerechte Ermessensausübung auf, muss diesen nachgegangen werden. Unterlässt der Beteiligte indes eine zumutbare Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, muss die Behörde nicht von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachgehen. Sie darf vielmehr davon ausgehen, dass der Beteiligte im Rahmen seiner Obliegenheiten ihm günstige Umstände vorgetragen oder am Nachweis ihm günstiger Umstände mitgewirkt hätte. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 13. Aufl., § 24 RdNr. 12c mit weiteren Nachw. Die Aufklärungspflichten der Behörde nach § 24 VwVfG NRW sind dabei vor allem insoweit begrenzt, als Tatsachen, die der Sphäre des Bürgers zuzuordnen sind, von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vorgebracht werden müssen (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 1993 - 11 A 694/90 -, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 26 RdNr. 43. Vorliegend hat die Beklagte anlässlich der Bauvoranfrage des Klägers bezüglich der "Sportsbar" ein Verwaltungsverfahren gegen den Kläger persönlich eingeleitet. Auch bei der Ortskontrolle am 10. April 2012 hat sich für die Beklagte der Sachverhalt so dargestellt, dass der Kläger persönlich für den Betrieb der Wettannahmestelle verantwortlich ist. Demgemäß wurde der Kläger sowohl im Ordnungs- als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren angehört. Hierbei hat es der Kläger selbst unterlassen, im Verwaltungsverfahren auf die Existenz und Verantwortlichkeit (auch) der K. GmbH hinzuweisen. Ein solcher Hinweis wäre dem Kläger ohne besonderen Aufwand möglich und zumutbar gewesen, zumal er bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war. Weitere Ermittlungen seitens der Beklagten waren insoweit - zumal im Bereich des Gefahrenabwehrrechts - nicht mehr veranlasst. Dass die Beklagte insoweit einen Sachverhalt - die Existenz der bestehenden Gesellschaft -, den der Kläger hätte vorbringen müssen, nicht bei ihrer Entscheidung im Erlasszeitpunkt berücksichtigt hat, führt folglich nicht zu einem Verstoß gegen § 24 VwVfG NRW und damit in der weiteren Konsequenz auch nicht zu einer defizitären, ermessenfehlerhaften Störerauswahl. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 1993 - 11 A 694/90 -, a.a.O., und vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, juris (RdNr.32) Selbst im gerichtlichen Verfahren und auch im Rahmen des Ortstermins am 2. Oktober 2012 hat sich der Kläger zunächst als Verantwortlicher geriert. Erst im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Kammer vom 13. November 2012 (5 L 829/12) hat der Kläger auf die Existenz und Verantwortlichkeit der K. GmbH verwiesen und damit seine persönliche Einstandspflicht in Abrede gestellt. Soweit aufgrund dieses Vortrags inzwischen auch die K. GmbH als Störerin in Betracht zu ziehen sein könnte, hat die Beklagte durch ihr prozessuales wie außerprozessuales Verhalten zu erkennen gegeben, dass dennoch weiterhin - nur - der Kläger in Anspruch genommen werden soll, was ebenfalls unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Erweist sich nach alledem die Nutzungsuntersagung als rechtmäßig, bestehen auch keine Bedenken gegen die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2012 enthaltende Zwangsgeldandrohung. Diese entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Auch der Umstand, dass der Kläger die Nutzung "sofort nach Zustellung" der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung einzustellen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVG NRW). Ebenso sind die im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren einbezogene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500,00 EUR und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR vom 21. Januar 2013 rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 64 VwVG NRW. Der Kläger hat ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Bl. 211 f. der Beiakte/Heft 5) die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes "G. Str. 328" zur Vermittlung des Abschlusses von Wetten - auch nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht eingestellt (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Einer erneuten Anhörung vor der Festsetzung des Zwangsgeldes bedurfte es insoweit nicht mehr (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW). Die gesetzte Frist zur Zahlung ("fünf Tage nach Erhalt dieses Bescheides") ist angemessen (§ 60 Abs. 2 VwVG NRW). Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes ist nach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW zulässig. Danach kann das Zwangsmittel beliebig oft wiederholt werden. Die nunmehr gewählte Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich ist auch der Gebührenbescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die von dem Kläger geschuldete Gebühr ist §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) sowie der Tarifstelle 2.8.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Danach fällt bei der Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände eine Gebühr von 100,00 EUR bis 1.000,00 EUR an. Die hier festgesetzte Gebühr in Höhe von 100,00 EUR entspricht dem untersten Rahmen und ist damit nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).