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Beschluss

1 B 28/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Bei erstmaliger Zuweisung eines Beamten nach Beendigung von Sonderurlaub ist die Beteiligung des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrats nach § 28 Abs. 2 PostPersRG a.F. und eine Unterrichtung des Betriebs, in dem die zugewiesene Tätigkeit ausgeübt wird, zu prüfen; eine Beteiligung des Betriebsrats des „abgebenden“ privaten Arbeitgebers ist danach nicht vorgesehen. • Die Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses über das Ende eines Sonderurlaubs begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Verlängerung des Sonderurlaubs; eine ausnahmsweise Verlängerung kommt nur bei einer echten, nicht vom Beamten zu vertretenden Zwangslage in Betracht. • Ist die Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten rechtmäßig und zumutbar, kann sie nicht daran scheitern, dass andere beschäftigungslose Beamte möglicherweise besser geeignet erscheinen; die Arbeitspostenbewertung unterliegt nur der Missbrauchskontrolle. • Lange Fahrtzeiten rechtfertigen nicht generell die Unzumutbarkeit der Zuweisung; der ledige Beamte kann gegebenenfalls auf einen Umzug verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Zuweisung nach Sonderurlaub: Kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Bei erstmaliger Zuweisung eines Beamten nach Beendigung von Sonderurlaub ist die Beteiligung des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrats nach § 28 Abs. 2 PostPersRG a.F. und eine Unterrichtung des Betriebs, in dem die zugewiesene Tätigkeit ausgeübt wird, zu prüfen; eine Beteiligung des Betriebsrats des „abgebenden“ privaten Arbeitgebers ist danach nicht vorgesehen. • Die Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses über das Ende eines Sonderurlaubs begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Verlängerung des Sonderurlaubs; eine ausnahmsweise Verlängerung kommt nur bei einer echten, nicht vom Beamten zu vertretenden Zwangslage in Betracht. • Ist die Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten rechtmäßig und zumutbar, kann sie nicht daran scheitern, dass andere beschäftigungslose Beamte möglicherweise besser geeignet erscheinen; die Arbeitspostenbewertung unterliegt nur der Missbrauchskontrolle. • Lange Fahrtzeiten rechtfertigen nicht generell die Unzumutbarkeit der Zuweisung; der ledige Beamte kann gegebenenfalls auf einen Umzug verwiesen werden. Der Antragsteller war als Beamter der Deutschen Telekom AG in Sonderurlaub nach § 13 Abs. 1 SUrlV und stand zugleich in einem Anstellungsverhältnis bei Tochtergesellschaften des Konzerns. Nach Beendigung des Sonderurlaubs setzte die Behörde ihn mit Verfügung vom 25.10.2012 der Deutschen Telekom Accounting GmbH zu. Der Antragsteller rügte formelle Rechtswidrigkeit wegen unterlassener Beteiligung eines Betriebsrats, behauptete eine von der Behörde verursachte Zwangslage wegen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und erklärte die zugewiesene Tätigkeit für nicht amtsangemessen und unzumutbar wegen langer Fahrzeiten. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab; die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Beschwerdebefugnis und Prüfungsumfang: Das Beschwerdegericht prüfte nur die vorgebrachten Beschwerdegründe im Umfang des § 146 Abs. 4 VwGO und ließ die Entscheidung des Berichterstatters zu. Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Unter Abwägung der Belange erschien es zumutbar, dass der Antragsteller den Ausgang des Widerspruchs- und Hauptsacheverfahrens abwartet; daher war die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen. • Betriebsratsbeteiligung (PostPersRG a.F.): Rechtsgrundlage für die Beteiligung in Zuweisungsfällen ist § 28 PostPersRG a.F.; die Norm verlangt die Beteiligung des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrats und evtl. die Unterrichtung des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt. Eine Beteiligung des Betriebsrats des „abgebenden“ privaten Arbeitgebers ist nicht vorgesehen und damit unbehelflich. • Sonderurlaub und behauptete Zwangslage (§ 13 Abs. 1 SUrlV): Die Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses über das Ende des Sonderurlaubs begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Verlängerung; eine Verlängerung setzt eine wirkliche, nicht vom Beamten zu vertretende Zwangslage voraus. Hier lagen keine Anhaltspunkte dafür; der Beamte hätte Möglichkeiten gehabt, durch Aufhebungsvertrag oder Verzicht auf den Beamtenstatus die arbeitsrechtliche Situation zu gestalten. • Dringendes dienstliches Interesse und Zumutbarkeit der Zuweisung (§ 4 Abs. 4 PostPersRG a.F.): Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuweisung vor und ist die Übernahme nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, kann die Zuweisung nicht allein wegen eventuell vorhandener anderer beschäftigungsloser Beamter unterbleiben. • Amtsangemessenheit und Arbeitspostenbewertung: Die beschriebene Tätigkeit (Aufgabenkatalog und Einstufung als Professional IV/A13) ist nicht zu unbestimmt; die Arbeitspostenbewertung durch den Dienstherrn unterliegt nur der Missbrauchskontrolle und weist keine durchgreifenden Zweifel auf. • Zumutbarkeit bei Fahrtzeiten: Längere Fahrzeiten begründen nicht generell Unzumutbarkeit; der ledige Antragsteller kann zum Umzug herangezogen werden, wenn er die Mehrbelastung nicht tragen will. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; die Beschwerde blieb erfolglos. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht stellte fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuweisung vorliegen und diese dem Antragsteller zumutbar ist. Weder eine erforderliche Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden privaten Arbeitgebers noch eine nicht abwägbare Zwangslage oder eine nicht amtsangemessene Tätigkeitsbewertung rechtfertigen einen Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens tragen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.