Urteil
12 K 1187/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0512.12K1187.14.00
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Leitsätze
Zur Amtsangemessenheit der Beschäftigung einer Posthauptsekretärin ab Kundenberaterin II a bei der DTKS
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Amtsangemessenheit der Beschäftigung einer Posthauptsekretärin ab Kundenberaterin II a bei der DTKS Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt ihre amtsangemessene Beschäftigung. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 PostLV) im Dienst der Beklagten. Nachdem die Klägerin unter dem 05. Januar 2011 zur beabsichtigten Zuweisung im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) am Dienstort S. als Kundenberatung I angehört worden war und ihr Einverständnis hierzu erklärt hatte, wurde ihr mit Bescheid vom 27. Mai 2011 dauerhaft eine Tätigkeit bei der DTKS zugewiesen. Ausweislich des Zuweisungsbescheides wurde sie als Kundenberatung IIa am Dienstort S. eingesetzt. Ergänzend hieß es, es handele sich dabei um eine höherwertige Tätigkeit. Hiergegen legte die Klägerin keinen Rechtsbehelf ein. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 06. September 2012 mit, dass ihr Arbeitsposten im Zuge einer Neubewertung eine niedrigere Bewertung erhalten habe, so dass sie nicht mehr höherwertig, sondern amtsangemessen eingesetzt werde. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr einen amtsangemessenen Dienstposten zuzuweisen. Ohne auf diese Forderung einzugehen, informierte die Beklagte die Klägerin unter dem 14. Juni 2013 darüber, dass sie im Rahmen der neuen PK-Segmentierung one! Evolution aus betrieblichen Gründen im Rahmen ihrer bestehenden Zuweisung einer Tätigkeit bei der DTKS mit Wirkung vom 01. Juni 2013 bei der Organisationseinheit Service Center Technik im Bereich ST-41 eingesetzt werde. Dies habe hinsichtlich ihrer Tätigkeit sowie ihres Beschäftigungsortes keine Änderungen zur Folge. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 26. Juni 2013 - verbunden mit der erneuten Aufforderung, sie amtsangemessen zu beschäftigen -, wurde durch die Beklagte nicht beschieden. Die Klägerin hat am 06. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die telefonische Bearbeitung administrativer bzw. technischer Standardanfragen im zugeordneten Segment stelle ebenso wie die Durchführung einfacher Telesalesaktionen keine amtsangemessene Beschäftigung für eine Beamtin dar, die ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 8 inne habe. Eine abschließende Klärung komplexer Kundenanliegen finde nicht statt. Eine Datenpflege werde lediglich im Rahmen von Kundenanfragen durchgeführt. Telemarketingrecherchen gehörten ebenfalls nicht zu ihrem Aufgabenbereich. Sie bearbeite vielmehr Kundenanfragen in einem Call-Center. Hierbei ergäben sich folgende Standardsituationen: Der Kunde melde einen Totalausfall. Sie, die Klägerin, führe eine Messung der Leitungen per Mausklick durch. Ergebe sich hier ein Fehler, werde der technische Kundendienst beauftragt. Andernfalls werde in dem Gespräch mit dem Kunden geprüft, ob die Hardware defekt sei, die gegebenenfalls neu bestellt werden müsse. Melde der Kunde einen Ausfall der Internetverbindung, werde wiederum zunächst eine Leitungsmessung per Mausklick durchgeführt. Gegebenenfalls werde ein Lineartest durchgeführt. Soweit ein Router defekt sei, werde ein neuer bestellt. Melde der Kunde Geschwindigkeitsschwankungen im Internet, werde die Störungsmeldung nach einer Leitungsprüfung durch sie, die Klägerin, bei schlechten Werten zur weiteren Prüfung an die Kompetenzstufe 2 (Diagnose) weitergegeben. Eine ähnliche Vorgehensweise sei bei der Meldung eines IP-basierten Anschlusses (Internet und Telefonie) vorgesehen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben sei keine Ausbildung erforderlich, es reiche vielmehr ein Anlernen aus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie amtsangemessen zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet, da die der Klägerin durch Bescheid vom 27. Mai 2011 zugewiesene Tätigkeit als Kundenberater IIa mindestens amtsangemessen sei. Die Wertigkeit dieser Tätigkeit setze sich aus folgenden Einzelaufgaben zusammen: - Telefonische und/oder schriftliche Bearbeitung administrativer bzw. technischer Standard-Kundenanfragen im zugeordneten Segment unter Zuhilfenahme der im Kundenservice eingesetzten Systeme, - abschließende Klärung auch schwieriger, komplexer Kundenanliegen, - Beratung der Kunden zu Services, Rechnungen und Endgeräten nach Systemvorgabe, - Datenpflege, - Durchführung einfacher Telesalesaktionen/Telemarketingrecherchen. Die Durchführung von Telesalesaktionen/Telemarketingrecherchen seien im Falle der Klägerin nur eingeschränkt möglich, da ihr gemäß B.A.D.-Gutachten aus gesundheitlichen Gründen nur gelegentlicher telefonischer Kundenkontakt zumutbar sei. Daher setze sie sich erst nach Befassung mit dem Kundenanliegen mit dem Kunden in Verbindung. Die Tätigkeit eines Kundenberaters IIa setze eine umfassende Ausbildung zu den jeweiligen Systemen, der Netztechnik, Produkten sowie fundiertes Grundwissen in Computer- und Netzwerktechnik voraus. Es handele sich dabei nicht um neues Tätigkeitsfeld: bereits bei den Fernmeldeämtern bzw. Niederlassungen der Deutschen Bundespost seien wesentliche der zugewiesenen Aufgaben eines Kundenberaters IIa in der letzten Organisation der Deutschen Bundespost in den Stellen „Privatkundenvertrieb“ und „Geschäftskundenvertrieb“ zugeordnet gewesen. Die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit sei im Unternehmen DTKS der Entgeltgruppe 2 zugeordnet, der wiederum entsprechend der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung in der Fassung vom 04. Mai 2012 die Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet sei. Die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG von dem Ressort Arbeitsbewertung festgelegt. Die Prüfung der Wertigkeit der Aufgaben durch einen zentralen Bereich ermögliche den Quervergleich mit ähnlichen Tätigkeiten, gewährleiste ein einheitliches Wertungsgefüge und lasse willkürlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen Bewertungen keinen Raum. Es sei unschädlich, dass nicht sämtliche der aufgeführten Tätigkeiten in gleich gewichtigem Maße, sondern je nach Arbeitsanfall aufkommen und abgefordert werden würden. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG solle dem aufnehmenden Unternehmen gerade eine gewisse Flexibilität (in Form eines Direktionsrechts) hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes zugebilligt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, sie amtsangemessen zu beschäftigen, berührt die Klägerin nicht in ihrer persönlichen Rechtsstellung und stellt daher mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, sondern eine bloße innerbehörd/betriebliche Organisationsmaßnahme dar. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche behördliche Vorverfahren (§ 68 VwGO) nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde. Die Beklagte hat das Vorverfahren vorliegend entbehrlich gemacht, indem sie sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache eingelassen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Klägerin nicht an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will. Vgl. zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens durch rügeloses Einlassen BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, juris Rn. 38, und vom 17. Juni 2010– 2 C 86/08 – juris Rn. 22. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist im Übrigen die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Klage grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26 Juni 2013 Widerspruch gegen das Schreiben vom 14. Juni 2013 erhoben, welches sie – ohne dass die Beklagte dieser Argumentation entgegen getreten ist – als Ablehnung ihres Antrags auf Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung wertete. Die Klage wurde 06. März 2014 und damit nach Verstreichen der 3-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben. II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann nicht erfolgreich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend machen, da sie auf dem von ihr innegehaltenen Arbeitsposten bereits ihrem statusrechtlichen Amt einer Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 PostLV) entsprechend amtsangemessen beschäftigt wird. Die Klägerin kann als Inhaberin eines statusrechtlichen Amtes auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihr ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Gemäß § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Da es bei der privatrechtlich organisierten Deutschen Telekom AG und ihren Töchtern keine Ämterstruktur gibt, wie sie § 18 BBesG zugrunde liegt, müssen die in dieser Vorschrift verwandten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisationsrechtlichen Gegebenheiten der Deutschen Telekom AG angepasst werden. Dies erfolgt auf der Grundlage des § 8 PostPersRG, demzufolge § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008– 2 C 126/07 –, juris Rn. 12; in Bezug auf die Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Bundesbahn BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73/08 –,juris Rn. 16. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich genutzt werden darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08. November 2011– 1 B 829/11 –, juris Rn. 48, und vom 18. Juli 2011– 1 B 452/11 –, juris Rn. 31. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nicht festgestellt, dass die der Klägerin zugewiesene Funktion einer Kundenberatung IIa nicht amtsangemessen ist. Die Deutsche Telekom AG hat im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Kundenberaters IIa folgende Tätigkeiten umfasse: - Telefonische und/oder schriftliche Bearbeitung administrativer bzw. technischer Standard-Kundenanfragen im zugeordneten Segment unter Zuhilfenahme der im Kundenservice eingesetzten Systeme - abschließende Klärung auch schwieriger, komplexer Kundenanliegen - Beratung der Kunden zu Services, Rechnungen und Endgeräten nach Systemvorgabe - Datenpflege - Durchführung einfacher Telesalesaktionen/Telemarketingrecherchen Die Funktion eines Kundenberaters IIa sei im Unternehmen DTKS der Entgeltgruppe 2 zugeordnet, der wiederum gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung in der Fassung vom 04. Mai 2012 die Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet sei. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine willkürliche Festsetzung handelt, die nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen, sind nicht greifbar. Es ist weiter nachvollziehbar vorgetragen worden, dass die Bewertung der in Rede stehenden Tätigkeit im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, erfolgt sei, die Voraussetzungen des § 18 BBesG erfülle und sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn halte. Die Prüfung der Wertigkeit der Aufgaben durch einen zentralen Bereich ermögliche den Quervergleich mit ähnlichen Tätigkeiten und gewährleiste ein einheitliches Wertungsgefüge. Gegen dieses Vorbringen bestehen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 – 1 A 2414/12 –, juris Rn. 24, und vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, Rn. 29. Die Bewertung durch die Deutsche Telekom AG wird zudem gestützt durch den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Auszug „Bewertungskatalog für die Niederlassungen (BewKat NL) Ausgabe – Telekom Kontakt“ vom 23. Dezember 1994. Diesem können im Ressort Privatkundenvertrieb die Aufgabenträger „Mitarbeiter Kundenberatung“ und „Mitarbeiter Auftragsbearbeitung“ sowie im Ressort Geschäftskundenbereich die Aufgabenträger „Mitarbeiter Telefonmarketing“ und „Mitarbeiter Vertriebsunterstützung“ entnommen werden. Gemeinsam ist diesen Aufgabenträgern, dass sie mit einer Regelbewertung u. a. nach der Besoldungsgruppe A 8 ausgewiesen sind. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Organisationsermessens bei der Bewertung der Kundenberatung IIa mit der Besoldungsgruppe A 8. Daran vermag auch der Einwand der Klägerin nichts zu ändern, dass es für das Erlernen der von ihr ausgeübten Tätigkeit keiner Ausbildung im klassischen Sinne bedürfe. Nach Angaben der Deutschen Telekom AG im Klageverfahren, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, setzt die Tätigkeit eines Kundenberaters IIa ein umfassendes Erlernen der jeweiligen Systeme, der Netzwerktechnik, der Produkte sowie fundiertes Wissen in der Computer- und Netzwerktechnik voraus. Das richtige Erfassen der Kundenanfragen und Beschwerden, deren möglichst schnelle, kompetente, umfassende Beantwortung bzw. Bearbeitung und die gewünschte ergänzende Beratung sowie der mögliche Vertrieb von weiteren Produkten stellen durchaus anspruchsvolle Tätigkeiten dar, die für eine Posthauptsekretärin amtsangemessen sind. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass der Inhalt eines abstrakt-funktionellen Amtes im Hinblick auf die veränderten Aufgaben einer stetigen Fortentwicklung unterliegt. Dies gilt verstärkt für die Beamten der früheren Deutschen Bundespost, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG einem privatrechtlichen Unternehmen zugewiesen werden, das finanzielle und wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen hat. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 02. März 2011 – 1 B 2282/10 –, juris Rn. 9 f. Die Amtsgemessenheit der Tätigkeit der Klägerin wird auch nicht durch ihren weiteren Vortrag durchgreifend in Zweifel gezogen. Nach ihren Angaben werde sie auf ihrem jetzigen Posten ausschließlich zu dem Zweck eingesetzt, eine sog. telefonische Störungsbearbeitung durchzuführen. Sie habe dabei ganz bestimmte Vorgaben, wie die Störungsmeldungen von Kunden abzuarbeiten seien. Da sie keine technische Ausbildung absolviert habe, könne sie diese Störungsmitteilungen nur in bestimmten Bereichen abschließend bearbeiten. Soweit die Probleme in technischer Hinsicht anspruchsvoller seien, habe sie die Störungsmeldungen weiterzuleiten. Es finde daher gerade keine Bearbeitung komplexer Kundenanliegen statt. Bei seiner Einschätzung berücksichtigt das Gericht zunächst den Umstand, dass im Falle der Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die Durchführung von Telesalesaktionen/Telemarketingrecherchen nur eingeschränkt möglich ist, da ihr auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nur gelegentlicher telefonischer Kundenkontakt zumutbar ist. Des Weiteren setze sich die Klägerin erst dann mit dem Kunden telefonisch in Verbindung, nachdem sie sich – ohne direkten Kundenkontakt – mit dessen Anliegen befasst habe. Dass die Klägerin damit nicht alle einer Kundenberatung IIa zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und sie daher (lediglich) die von ihr beschriebenen Standardanfragen bearbeitet, ist daher weniger auf einen nicht amtsangemessenen Einsatz, sondern auf ihre bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen, auf die die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht entsprechend reagiert hat. Ebenso wenig vermag der Vortrag der Klägerin, dass sie bei in technischer Hinsicht anspruchsvollen Problemen die Störungsmeldungen weiterzuleiten habe und eine abschließende Bearbeitung des Kundenanliegens in solchen Fällen nicht stattfinde, die Amtsangemessenheit ihrer Tätigkeit durchgreifend in Zweifel zu ziehen. In ihrem Amt als Posthauptsekretärin gehört die Klägerin der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 PostLV) an und hat – auch nach ihrem eigenen Vortrag – keine technische Ausbildung absolviert. Müsste sie ungeachtet ihrer Laufbahn in technischer Hinsicht anspruchsvolle Probleme bearbeiten und einer abschließenden Lösung zuführen, würde im Gegenteil gerade ein solcher Einsatz gegen eine amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sprechen. Gegen die Amtsangemessenheit spricht ferner nicht der Umstand, dass die Tätigkeiten weitgehend standardisiert und die vorzunehmenden Schritte so weit als möglich durch Leitfäden und elektronische Arbeitsabläufe vorgegeben sind. Denn dabei handelt es sich um eine allgemeine Entwicklung, die der fortschreitenden Digitalisierung und Technisierung der Arbeitsläufe geschuldet ist und von der auch andere Beamte – zumal solche der Postnachfolgeunternehmen – nicht verschont bleiben. Außerdem spricht ein arbeitsteiliger Ablauf für sich genommen nicht für niedrige Anforderungen. Es kann gerade besonderer Fähigkeiten und geistiger Flexibilität bedürfen, um einen Auftrag in einem späteren Stadium zu übernehmen, sich über die vorgenommenen Schritte zu orientieren, um ihn sodann zum Abschluss zu bringen oder umgekehrt einen Auftrag von Anfang an so zu führen und zu dokumentieren, dass er später von Kolleginnen oder Kollegen übernommen werden kann. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 2014 – 10 A 10931/13 –, juris Rn. 52. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.