Beschluss
8 A 2895/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt und auch erfüllt ist.
• Eine Änderungsgenehmigung nach §16 BImSchG kann zusammen mit der ursprünglichen Genehmigung eine einheitliche Teilgenehmigung bilden; die ursprüngliche Genehmigung muss wirksam, nicht jedoch bestandskräftig sein.
• Bei Teilgenehmigungen ist eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Genehmigungsfähigkeit der gesamten Anlage erforderlich; die Prognose muss hinreichend auf der sicheren Seite liegen, insbesondere bei Lärmfragen unter Zugrundelegung der TA Lärm.
• Monitoringsysteme oder technische Steuerungen können zur Sicherstellung der Einhaltung von Immissionsrichtwerten ausreichen, sofern das System konkret und überprüfbar im Genehmigungsverfahren festgelegt ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen immissionsschutzrechtlicher Teilgenehmigung abgelehnt • Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt und auch erfüllt ist. • Eine Änderungsgenehmigung nach §16 BImSchG kann zusammen mit der ursprünglichen Genehmigung eine einheitliche Teilgenehmigung bilden; die ursprüngliche Genehmigung muss wirksam, nicht jedoch bestandskräftig sein. • Bei Teilgenehmigungen ist eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Genehmigungsfähigkeit der gesamten Anlage erforderlich; die Prognose muss hinreichend auf der sicheren Seite liegen, insbesondere bei Lärmfragen unter Zugrundelegung der TA Lärm. • Monitoringsysteme oder technische Steuerungen können zur Sicherstellung der Einhaltung von Immissionsrichtwerten ausreichen, sofern das System konkret und überprüfbar im Genehmigungsverfahren festgelegt ist. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, mit dem die immissionsschutzrechtliche erste Teilgenehmigung für eine Anlage (erteilt 29.7.2011) in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27.8.2012 als rechtmäßig angesehen wurde. Streitgegenstand sind insb. Bestimmtheit der Teilgenehmigung, das zulässige Mess- und Prognoseverfahren nach TA Lärm sowie die Geeignetheit eines vorgesehenen Monitoringsystems zur Sicherstellung der Immissionsgrenzwerte. Der Kläger rügt Unklarheiten zwischen Teil- und Änderungsgenehmigung, die Verwendung von Ersatzimmissionsmessungen und die grundsätzliche Geeignetheit des Monitorings. Die Behörde hat die Teilgenehmigung nach §§8,5,6,16 BImSchG erteilt; Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen stützen die Auswahl des Ersatzimmissionsorts und die Prognoseberechnung. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren, ob einer der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO vorliegt. • Zulässigkeit der Berufung: Nach §124a Abs.4 S.4 und Abs.5 S.2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt ist; dies ist nicht erfolgt. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit: Die Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung verstößt nicht gegen Nachbarrechte; sie bildet eine einheitliche Regelung und beruht auf §§8,5,6,16 BImSchG. Voraussetzung war eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der Gesamtanlage, die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit verlangt. • Anforderungen an Lärmprognose: Nach §5 Abs.1 Nr.1 BImSchG und der TA Lärm müssen Prognosen und Schallleistungspegelberechnungen "auf der sicheren Seite" liegen; der Anlagenbetreiber hat im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu führen und hohe Anforderungen zu erfüllen. • Bestimmtheit der Genehmigung: Verwaltungsakte müssen so bestimmt sein, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann; die Gesamtschau von Teil- und Änderungsgenehmigung sowie der Hinweise machte für den objektiven Adressaten hinreichend klar, welche Regelungen gelten. • Änderungsgenehmigung: Für eine Änderungsgenehmigung nach §16 BImSchG ist eine wirksame (nicht zwingend bestandskräftige) Genehmigung erforderlich; die Änderungsgenehmigung ergänzt die Vorgenehmigung zu einer einheitlichen Regelung. • Ersatzimmissionsmessungen und Prognose: Die im vorliegenden Fall zugrunde liegende Immissionsbetrachtung basierte auf einer Immissionsprognose nach A.2 TA Lärm, was der Regelfall ist; die Anordnung von Ersatzimmissionsmessungen nach A.3.1 ist zulässig, wenn Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nicht möglich sind, und die Sachverständigen bestätigten die Plausibilität des Ersatzorts. • Monitoringsystem: Pauschale Hinweise auf ein Monitoring genügen nicht; ein zulassungsrelevanter Einwand verlangt konkrete und substantiiert vorgetragene Mängel des vorgesehenen Systems, die hier nicht dargelegt sind. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfenen Fragen lassen sich nach der bisherigen Rechtsprechung beantworten und sind nicht klärungsbedürftig im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerseite hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 15.000 Euro. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §152 Abs.1 VwGO i.V.m. GKG-Vorschriften. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil der Kläger keinen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargestellt und begründet hat. Die Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung ist hinreichend bestimmt und gewährleistet nach der vorläufigen Gesamtbeurteilung die Einhaltung der für Nachbarn maßgeblichen Immissionsgrenzwerte; insbesondere sind Prognoseverfahren nach TA Lärm und die Anordnung von Ersatzimmissionsmessungen hier rechtmäßig angewandt worden. Das vorgelegte Monitoringsystem begründet keine zulassungsrechtlichen Zweifel, da der Kläger konkrete, substantielle Mängel nicht dargelegt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.