Beschluss
2 L 630/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0830.2L630.18.00
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Leitsätze
Die Bindungswirkung einer Bebauungsgenehmigung sitzt sich gegenüber einem Nachbarn, der den Bauvorbescheid hat bestandskräftig werden lassen, im Rahmen der Anfechtung einer späteren Baugenehmigung auch dann durch, wenn der dem Bauvorhaben zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt worden ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bindungswirkung einer Bebauungsgenehmigung sitzt sich gegenüber einem Nachbarn, der den Bauvorbescheid hat bestandskräftig werden lassen, im Rahmen der Anfechtung einer späteren Baugenehmigung auch dann durch, wenn der dem Bauvorhaben zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt worden ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 7095/17 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 30. P. 2017 erteilten Baugenehmigung betreffend die Errichtung des sog. Hafencenters auf den Grundstücken I.----ring 50, 52, 54, 56 und I1.----weg 19, 21 (Gemarkung N. Flur 147 Flurstücke 361, 712, 727, 945, 946, 947) anzuordnen, ist zulässig (dazu unter A.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (dazu unter B.). A. Der Antrag ist gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage des Antragstellers gemäß § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsteller ist antragsbefugt (unter I.) und er hat das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (unter II.). I. Der Antragsteller ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Danach ist ein Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift lässt es genügen, wenn ein Antragsteller "geltend macht", in eigenen Rechten verletzt zu sein. An diese Formulierung knüpft die Möglichkeitstheorie an und beschränkt die Zulässigkeit auf Begehren, bei denen eine Verletzung eigener Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20. April 1994 – 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333 <334 f.> und Urt. v. 19. Dezember 2013 – 4 C 14/12 -, juris. Wie das OVG NRW in seinem – den Beteiligten bekannten - Urteil vom 12. April 2018 – 7 D 53/16.NE –, juris, betreffend das Normenkontrollverfahren über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 der Antragsgegnerin, der diesem Bauvorhaben zugrunde lag, ausgeführt hat, ist es nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der Antragsteller infolge der erteilten Baugenehmigung mit einer Erhöhung des Verkehrs- und Gewerbelärms zu rechnen hat und so in seinen Rechten aus Art. 14 GG (Wohnungseigentum) und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) verletzt wird. Der Antragsteller verfügt über Sondereigentum an einer Wohnung in der 4. Etage eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück I.----ring 44 - 48 in N. mit nach Norden ausgerichteten Aufenthaltsräumen, die gegenüber dem Bauvorhaben der Beigeladenen liegen. Ob der Antragsteller allerdings tatsächlich in eigenen Rechten verletzt ist, ob insbesondere die Vorschriften, deren Verletzung er rügt, drittschützende Funktion haben, ist allein eine Frage der Begründetheit des Antrages. II. Dem Antrag des Antragstellers fehlt auch nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, wenn die Vollziehung der Baugenehmigung nach § 80 Abs. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin ausgesetzt worden wäre oder die Beigeladene auf sonstige Weise zu erkennen gegeben hätte, dass sie auf die Ausnutzung der vollziehbaren Baugenehmigung verzichtet hätte. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von dem Antragsteller unter dem 5. Dezember 2017 – 2 K 7095/17 – erhobene Klage ist auch nicht offensichtlich unzulässig; sie ist insbesondere fristgemäß erhoben worden. B. Der zulässige Antrag ist aber nicht begründet. Die in diesen Verfahren vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Auf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache lässt sich nicht feststellen, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 30. P. 2017 zugelassene Vorhaben der Beigeladenen gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze des Antragstellers als (Mit-) Eigentümer des unmittelbar westlich des Vorhabengrundstücks angrenzenden Grundstücks Gemarkung N. , Flur 8, Flurstück 580 (I.----ring 48 in N. ) zu dienen bestimmt sind. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie der Antragsteller nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten verletzt ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, d.h. nachbarschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urt. v. 6. P. 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343 und Beschl. v. 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 -. I. Streitgegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin unter dem 30. P. 2017 erteilte Baugenehmigung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage eines Dritten der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an den Bauherrn. Soweit sich der Antragsteller in seiner Antragsschrift gegen den Baulärm wendet, der durch die aufgenommenen Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens verursacht wird, kann er dies nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend machen. Der Baulärm ist nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung, sondern deren Folge. Insoweit kommt allenfalls ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin in Betracht, wenn und soweit wegen des von der Baustelle ausgehenden Lärms ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch auf Einschreiten durch die Antragsgegnerin im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 14. Juni 2018 – 8 B 594/18 -, juris. In dem vorliegenden Antragsverfahren kann aber weder ein solcher Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gesehen werden (arg. § 123 Abs. 5 VwGO), noch sind dessen Voraussetzungen durch den Antragsteller glaubhaft gemacht. Ob der Baulärm des Bauvorhabens deshalb die Immissionsrichtwerte nach der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG zur Bewertung heranzuziehenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (im Folgenden: AVV Baulärm) überschreitet, kann somit dahinstehen. II. Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. P. 2017 den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine Verletzung dem Antragsteller zustehender Rechte ergibt sich weder aus einem Verstoß gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung (dazu unter 1.) noch aus einer inhaltlichen Unbestimmtheit der Baugenehmigung (dazu unter 2.). Er wird auch nicht in Rechten nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu unter 3.) oder solcher des Bauordnungsrechtes (dazu unter 4.) verletzt. 1. Soweit der Antragsteller behauptet, eine für das Bauvorhaben notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Antragsgegnerin sei unterblieben, auf die er sich nach § 4 Abs. 1 lit. a) UmwRG berufen könne, waren die erheblichen Umweltbelange gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bereits im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einer Umweltprüfungspflicht unterworfen, unabhängig davon, ob die spezifischen Voraussetzungen nach der Anlage 1 zum UVPG gegeben sind, vgl. OVG NRW, Urt. v. 17. Februar 2011 – 7 D 36/09.NE -, juris Rn. 103, 105, und damit bereits Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren bedurfte es nach § 50 Abs. 3 UVPG nicht. Fehler der Umweltprüfung im vorgeschalteten Bebauungsplanverfahren sind weder nach dieser Vorschrift noch nach § 4 Abs. 3 UmwRG im Baugenehmigungsverfahren zu heilen oder zu korrigieren. Vielmehr geht § 4 Abs. 3 S. 2 UmwRG davon aus, dass der Nachbar als Antragsteller eine Aufhebung der Genehmigung nur dann verlangen kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Der Antragsteller hatte über § 3 BauGB die Möglichkeit, sich mit Einwendungen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 zu wenden, die die Antragsgegnerin dann im Rahmen ihrer Planungsentscheidung mit abwägen musste. Er hat zudem die Möglichkeit im Rahmen des eingeleiteten ergänzenden Verfahrens des für unwirksam erklärten Bebauungsplans Nr. 535 nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut Einwendungen geltend zu machen. § 50 Abs. 3, 2. Halbsatz UVPG beschränkt die Umweltprüfung im Baugenehmigungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens. Soweit der Antragsteller insoweit geltend macht, dass bestimmte lärmrelevante Ausführungen des Bauvorhabens wie Gewerbelärm durch raumlufttechnische Anlagen (RLT) nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht worden seien, sondern in das Baugenehmigungsverfahren verschoben worden seien, ergibt sich keine andere Bewertung. Nach § 50 Abs. 3 UVPG können einzelne, zum Teil auch erhebliche Umweltauswirkungen in das Genehmigungsverfahren verschoben werden. Gewährleistet muss nur sein, dass dort eine Umweltprüfung für zusätzliche Umweltauswirkungen noch stattfindet. In nachbarrechtsrelevanter Hinsicht können diese Umwelteinwirkungen damit auf der Ebene der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarn oder über die allgemeinen Nachbarrechte des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechtes Bedeutung gewinnen. 2. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erweist sich gegenüber dem Antragsteller nicht als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Vgl. zur Unbestimmtheit einer Baugenehmigung OVG NRW, Beschl. v. 7. September 2010 – 10 B 846/10 -, Urt. v. 29. P. 2012 – 2 A 723/11 -, Urt. v. 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 -, jeweils juris. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk und Grünstempel versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. OVG NRW, Urt. v. 9. Mai 2016 – 10 A 1310/14 -, n.v. Aus der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung folgt ein Anspruch des Nachbarn auf deren Aufhebung aber erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung drittschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. P. 2017 – 10 B 1047/17 -, juris Rn. 5. Gemessen an diesem Maßstab ist die von dem Antragsteller angefochtene Baugenehmigung inhaltlich nicht unbestimmt. a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Baugenehmigung sei hinsichtlich der Kühl- und Lüftungsanlagen der genehmigten Nutzungen nachbarrechtlich unbestimmt, weil sie bei den bisherigen Schallimmissionsprognosen gänzlich ausgeklammert worden seien, so dass sich die Lärmsituation im Verhältnis zu den bisher vorgenommenen Lärmbewertungen an seinem Eigentum weiter verschärfe, vermag dieses Argument nicht zu verfangen. Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass die Baugenehmigung raumlufttechnische Anlagen (RLT) wie lüftungstechnische Anlagen oder Klimageräte nicht mit einbezieht. Sie sind durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht auf ihre Genehmigungsfähigkeit geprüft worden, was auch nicht möglich war, da die Beigeladene bislang noch keine Angaben zu Art, Umfang und genauen Aufstellungsort solcher Anlagen gemacht hat. Hierdurch wird der Antragsteller aber nicht in eigenen Rechten verletzt, weil die Antragsgegnerin auf die Nachbarrechte in Bezug auf solche Anlagen in der Baugenehmigung durch Aufnahme von Nebenstimmungen im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG NRW in den Nrn. 36 bis 41 Bedacht genommen hat. Danach schließt die Baugenehmigung gerade keine Genehmigung für die RLT sowie für Transformatoren mit ein (Nr. 35). Vielmehr stellen die Auflagen in den Nrn. 36 bis 41 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sicher, dass der Antragsteller als Nachbar vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche geschützt wird. Durch die Auflagen in den Nrn. 36 bis 41 wird sichergestellt, dass die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort I.----ring 44 – 48 die maßgeblichen Immissionswerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts nicht überschreitet. Die Beigeladene muss nach Nr. 36 der Nebenbestimmungen den Nachweis erbringen, dass die RLT in ihrer genauen Verortung und Ausgestaltung den Einschätzungen/Annahmen der vorher eingeholten Lärmgutachten und ergänzenden Stellungnahmen entsprechen. Ferner wird dem Bauherrn aufgegeben, mit den nachfolgenden Bauantragsunterlagen für die RLT auch „eine Aussage hinsichtlich der Immissionen zum Vorhaben sowie zum bis dahin Beantragten insgesamt einzureichen“. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sind damit die Lärmimmissionen der beantragten RLT im Verhältnis zu den ursprünglich als Platzhalter angenommenen Anlagen gemeint. Dies wird auch durch den nachfolgenden Satz in Nr. 36 der Nebenbestimmungen deutlich. „Der spätere Gesamtnachweis der Lärmabstrahlung aller RLT-Anlagen, der den im Lärmgutachten zugrunde liegenden und damit definierten Maximal-Lärmwerte darf in keinem Fall überschritten werden“. Damit ist aber sichergestellt, dass eine nachfolgende Genehmigung nur auf der Grundlage der bereits zuvor eingereichten Bauvorlagen der hier streitigen Baugenehmigung möglich ist. Eine Überschreitung der Immissionswerte wollte die Antragsgegnerin damit gerade ausschließen. In nachbarschaftsrelevanter Weise verlangt die Antragsgegnerin von der Beigeladenen zudem, dass für die RLT-Anlagen, sofern diese baugenehmigungspflichtig sind, spätestens bis zur Fertigstellung des Rohbaus ein Bauantrag einzureichen ist, der mit einem gutachterlichen Nachweis versehen sein muss, aus dem hervorgeht, dass die unter Nr. 41 genannten Immissionswerte eingehalten werden. Auch hierdurch wird sichergestellt, dass der Antragsteller über das bereits jetzt genehmigte Bauvorhaben hinaus nicht in einem höheren Lärmumfang beeinträchtigt wird. Ob es sich bei der später zu beantragenden Baugenehmigung für die RLT-Anlagen um eine sog. Nachtragsbaugenehmigung oder um eine sog. Änderungsgenehmigung handelt, ist für die Frage der Bestimmtheit der hier angegriffenen Baugenehmigung unerheblich und betrifft allein die Frage der geringfügigen oder mehr als nur geringfügigen Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens. Die späteren Bauanträge sind also immer in Beziehung zu dem ursprünglich genehmigten Bauvorhaben zu sehen. Unter diesen Voraussetzungen dürfte es sich bei den als Auflage vorgesehenen späteren Bauanträgen für die RLT-Anlagen um reine Nachtragsbaugenehmigungen handeln. Zusätzlich sieht Nr. 36 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vor, dass für jeden Nachtrag eine Gesamtkonzeption der gewerblichen Abluft und Immissionen vorzulegen ist, die sicherstellt, dass die Rahmenbedingungen des Gewerbelärmgutachtens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 bzw. die unter Nr. 41 genannten Immissionswerte eingehalten werden. Für geplante RLT-Anlagen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind, hat die Beigeladene nach Nr. 37 der Nebenbestimmungen, spätestens bis zur Fertigstellung des Rohbaus diese im Einzelnen zu benennen und ebenso einen gutachterlichen Nachweis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die Rahmenbedingungen des Gewerbelärmgutachtens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. die unter Nr. 41 genannten Immissionswerte eingehalten werden. Hierdurch wird auch für nicht genehmigungspflichtige RLT-Anlagen im Hinblick auf die Nachbarumgebung hinreichend bestimmt, dass die vom Gesetz- und Verordnungsgeber als zumutbar angesehenen Lärmwerte nicht überschritten werden. Dazu dient auch die Nebenbestimmung Nr. 38, wonach eine Inbetriebnahme der (genehmigungspflichtigen wie genehmigungsfreien) RLT-Anlagen erst nach Erteilung der dafür beantragten Baugenehmigung und damit erst nach Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ggf. in Abstimmung mit dem jeweiligen Gutachter, erfolgen darf. In die gleiche nachbarschützende Richtung geht die Nebenbestimmung Nr. 39, die vorsieht, dass alle nachzureichenden Lärmgutachten das im Gesamtkonzept des ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 berücksichtigte Irrelevanzkriterium nach der Nr. 3.2.1 TA Lärm an den in Nr. 41 der Nebenbestimmungen genannten Immissionsorten weiterhin für das Gesamtbauvorhaben einhalten. Zudem hat die ergänzende schalltechnische Stellungnahme der Zech Ingenieursgesellschaft vom 16. August 2018 (GA S. 237 ff.) klargestellt, dass das Irrelevanzkriterium eingehalten wird, weil mit Anpassung des Berechnungsmodells an die aktuelle Ausführungsplanung dargestellt werden konnte, dass am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt IP 01) die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen als nicht relevant anzusehen sind. Es wurde eine pessimale Betrachtung vorgenommen, weil lärmdämmende bauliche Anlagen des Vorhabens unberücksichtigt geblieben sind. Auch der Auflagenvorbehalt in Nr. 40 der Nebenbestimmungen dient der nachbarverträglichen Baugenehmigung und dem Schutz vor unzumutbaren Immissionen. Primär nachbarschützend und hinreichend bestimmt ist aber auch die Auflage Nr. 41 zur Baugenehmigung vom 30. P. 2017. Danach sind die von der Genehmigung erfassten geräuschverursachenden Anlagen des Bauvorhabens schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen ausgehenden Geräuschimmissionen an den Immissionsorten und damit auch 0,5 m vor dem geöffneten, des vom Lärm an stärksten betroffenen Fenster in der Wohnung des Antragstellers die bereits zuvor genannten Immissionswerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts nicht überschritten werden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des 8. Senats des OVG NRW, Beschl. v. 16. Mai 2013 – 8 A 2895/12 -, juris, Rn. 25 verweist, wonach eine bloße Verweisung auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürften, „in der Regel“ nicht ausreichend sei, verfängt dieses Argument im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr führt der 8. Senat – insoweit in Übereinstimmung mit den Bausenaten – vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7. Juli 2010 – 7 A 1573/09 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 26. April 2002 – 10 B 43/02 -, BRS 65 Nr. 101, aus, dass die Festlegung des maßgeblichen Immissionswerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich dann ausreicht, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten, d.h. wenn die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt wird. Dass die Nutzung des Bauvorhabens nach Einbau der RLT–Anlagen die Nachbarschaft und damit auch den Antragsteller lärmmäßig nicht unzumutbar belästigt, hat die Antragsgegnerin aber – wie zuvor bereits dargestellt – in den Nebenbestimmungen Nrn. 36 bis 41 im Einzelnen geregelt. b) Ebenso wenig ist eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des vom Antragsteller gerügten Gewerbelärms durch den zu erwartenden Lieferverkehr zu erkennen. Die Nebenbestimmung Nr. 42 zur Baugenehmigung vom 30. P. 2017 regelt eindeutig und bestimmt zum Schutze der Nachbarschaft, dass im Hinblick auf den vom Bauvorhaben ausgehenden Gewerbelärm konkrete Lärmminderungsmaßnahmen umzusetzen sind. Das Gutachten Nr. LL5683.2/03 in der Fassung seiner Ergänzungen der Fa. Zech Ingenieursgesellschaft mbH sind Teile der Baugenehmigung (Vorbemerkung zu Nr. 35 der Baugenehmigung), so dass es einer ausdrücklichen Übernahme der in dem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen enthaltenen Nutzungen, Lärmquellen und Uhrzeiten in die Baugenehmigung nicht bedurfte. Die Lärmschutzmaßnahmen sind auf S. 3 des Gutachtens im Einzelnen aufgeführt. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Baugenehmigung keine Regelung zum Umfang des täglichen Anlieferverkehrs enthalte, ist dies unter nachbarrelevanten Gesichtspunkten ebenfalls nicht unbestimmt. Ob und inwieweit die vorgesehenen Anlieferstraßen und –bereiche sich in der Praxis für den Anlieferverkehr eignen, ist eine Frage der tatsächlichen Umsetzung der genehmigten Planung. In den Planunterlagen sind jedenfalls entsprechende Fahrspuren mit Wenderadien für die Kraftfahrzeuge enthalten, so dass es nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass die Straßen für den Anlieferungsverkehr geeignet sind. Im Bereich einer Baugenehmigung hat die Erteilung auf der Grundlage von gutachterlichen Prognosen zu erfolgen. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, das Ergebnis einer solchen Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 -, juris Rn. 43; Da es lediglich auf die Plausibilität des Gutachtens ankommt, ist es im Allgemeinen auch weder gesetzlich geboten noch üblich, die im Rahmen einer Prognose zugrunde gelegte erwartete Zahl von Fahrzeugbewegungen im Zusammenhang mit dem Anlieferungs- und Kundenverkehr in einer Baugenehmigung beziehungsweise Betriebsbeschreibung festzuschreiben. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28. März 2018 – 10 B 163/18 -, juris Rn. 23. 3. Auf eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts kann sich der Antragsteller nicht berufen. Ihm ist es aufgrund des unanfechtbaren, ihm gegenüber bestandskräftigen Bauvorbescheids (dazu unter a.) verwehrt, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens zu rügen. Infolge dessen steht für ihn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens fest (dazu unter b), so dass auch eine Verletzung des Antragstellers in seinem Gebietserhaltungsanspruch ausscheidet. a) Der Antragsteller ist Sondereigentümer einer Wohnung und Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Nachbargrundstück des Bauvorhabens (I.----ring 44 - 48). Die Antragsgegnerin stellte den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 4. Mai 2016 mit Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung am 9. Mai 2016 an den Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft I.----ring 44 – 48 zu (§ 3 Abs. 2 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO). Als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum des Wohn- und Geschäftshauses I.----ring 48 und Eigentümer seines Sondereigentums muss der Antragsteller sich die Zustellung des Bauvorbescheides an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellten Hausverwalter zurechnen lassen, soweit die Zustellung im Rahmen der Bevollmächtigung bzw. der Vertretungsbefugnis erfolgt. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. Gleiches regelt § 27 Abs. 3 Nr. 1 WEG für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese Zustellungsvollmacht bewirkt, dass ein Schriftstück sämtlichen Wohnungseigentümern gegenüber wirksam schon dann zugestellt ist, wenn dem Verwalter eine Ausfertigung desselben zugestellt wird. Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 – VII ZR 276/79 –, juris. Die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 bis 3 WEG zustehenden Aufgaben und Vertretungsbefugnisse können nach § 27 Abs. 4 WEG durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Diese Unabdingbarkeit dient dem Schutz des Vertrauens Dritter in die Vertretungsmacht des Verwalters (vgl. Heinemann, in Jennißen, WEG, 4. Aufl. 2014, § 27, Rn. 136). Hierfür spricht zudem, dass die Zurechnung des Wissens des Wissensvertreters auf der Überlegung beruht, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem gewissen Aufgabenkreis betraut hat, aus der internen Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte. Vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2014 – V ZR 183/13 -, juris. So hat auch hier die Antragsgegnerin den Bauvorbescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lediglich dem Verwalter als Bekanntgabeadressat bekanntgegeben. Eine Klage innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist weder durch den Hausverwalter noch durch den Antragsteller erfolgt, so dass der Bauvorbescheid vom 4. Mai 2016 gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist. b) Damit ist der Antragsteller gehindert, im Baugenehmigungsverfahren nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte zu rügen, denn der gegenüber dem Antragsteller bestandskräftige Bauvorbescheid vom 4. Mai 2016 bindet den Antragsteller hinsichtlich der von der Antragsgegnerin festgestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens (dazu unter aa)) einschließlich des Rücksichtnahmegebots und des Gebietsgewährleistungsanspruchs (dazu unter bb)). aa) Nach § 71 Abs.1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrags zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelten u. a. § 69, § 72 Abs. 1 bis 3, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs. 2 BauO NRW entsprechend. Ein Vorbescheid stellt, anders als die Baugenehmigung (vgl. § 75 Abs.1 Satz 1 BauO NRW) allerdings nicht die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht fest. Mit ihm wird lediglich über einzelne Fragen des Bauvorhabens entschieden. "Fragen des Bauvorhabens" können diejenigen sein, über die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden muss, wobei sich die Frage nicht nur auf landesrechtliche, sondern mangels bundesrechtlicher Regelung des Verfahrens auch auf bundesrechtlich geregelte Prüfungsgegenstände beziehen kann. Während seiner Geltungsdauer (vgl. § 71 Abs.1 Satz 2, Abs.2 i. V. m. § 77 Abs. 2 BauO NRW) steht mit Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren fest, dass das geplante Bauvorhaben in den zur Prüfung gestellten Punkten dem öffentlichen Recht nicht widerspricht. Soweit der Regelungsinhalt des Vorbescheids reicht, ist über die Fragen des Bauvorbescheids abschließend entschieden, mit der Folge, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht erneut über die bereits durch den Vorbescheid beantworteten Fragen entschieden wird. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 16. September 2009 – 10 A 3087/07 -, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. V. 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 -, BRS Nr. 170. (1) Was das "Bauvorhaben" und die zur Beurteilung gestellten Fragen sein sollen, bestimmt der Bauherr als Bauantragsteller. Denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag, die Bauvoranfrage (vgl. § 71 Abs. 2 i. V. m. § 69 BauO NRW), vorgegeben wird. Vgl. BVerwG, Urt. vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 - , BRS 36 Nr. 158; OVG NRW, Urt. vom 17. Februar 2009 - 10 A 793/07 -, BauR 2009, 1123 und vom 16. September 2009 – 10 A 3087/07 -, juris Rn. 53. Prüffähiger Inhalt eines Vorbescheids können alle Fragen sein, über die im Genehmigungsverfahren im Falle eines Bauantrags zu entscheiden wäre. Denn Sinn und Zweck des Bauvorbescheids ist es, dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, vor der Bauantragstellung problematische Fragen des Bauvorhabens vorab geklärt zu bekommen, um unnötige Kosten zu vermeiden. OVG NRW, Urt. v. 16. September 2009, a.a.O., Rn. 59 Bestandteil des Bauvorbescheides ist auch die sog. Bebauungsgenehmigung. Eine Bebauungsgenehmigung ist, was ihre Rechtsqualität angeht, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der bebauungsrechtliche Ausschnitt aus der umfassenden Baugenehmigung, und zwar aus dem feststellenden Teil derselben. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die „bodenrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens“ erfasst. So BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1983 – 4 C 44/80 -, juris Rn. 13; Urt. v. 3. Februar 1984 – 4 C 39/82 -, juris Rn. 10. Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag vom 8. Januar 2016 folgende Frage zur Überprüfung durch die Antragsgegnerin gestellt und zum Gegenstand des Bauvorbescheids vom 4. Mai 2016 gemacht: „Ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?“. Das Bauvorhaben, um das es der Beigeladenen ging, hat sie durch die Bezeichnung: „Neubau Hafencenter, bestehend aus einem Verbrauchermarkt (Teilbereich A), einem Drogeriefachmarkt, Wohn- und Geschäftshaus mit Büros, Wohnungen und Dienstleistungsbetrieb (Teilbereich B), einem Gebäude mit Lebensmitteldiscounter, Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieb, Büros, Wohnungen (Teilbereich C) und einer Stellplatzanlage mit ca. 515 Stellplätzen, davon 357 in der Tiefgarage als Quartiersgarage und ca. 158 oberirdisch (Teilbereich U)“ umschrieben und durch entsprechende Bauvorlagen mit amtlichen Lageplänen, dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535, einer Beschreibung der Art der Nutzungen und Zusammenfassungen der Teilbereiche A, B, C und U hinsichtlich der Berechnung des Brutto-Rauminhalts und Systemschnitte der Teilbereiche untermauert. Nach dem objektiven Empfängerhorizont wollte die Beigeladene durch den beantragten Bauvorbescheid die grundsätzliche (bundesrechtliche) bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens, so wie es Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 vom 16. Dezember 2015 in der veröffentlichten Fassung im Amtsblatt vom 22. April 2016 war, zur Überprüfung und Genehmigung stellen. Allein bauordnungsrechtliche Fragen sollten nach der Fragestellung außer Betracht bleiben. (2) Soweit der Antragsteller meint, dass sich die Bauvoranfrage und damit die Antwort in dem Bauvorbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2016 nur abstrakt auf eine Nutzung der Grundstücksfläche beziehe und weitergehende Fragen zur gesicherten Erschließung oder der Zulässigkeit des Gewerbe- und Verkehrslärms auf die Umgebungsbebauung ausschließe, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht. Für die Ansicht des Antragstellers ergeben sich auch aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des 2. Senats des OVG NRW, Urt. v. 14. P. 2013 – 2 A 204/12 -, juris, keine entsprechenden Anhaltspunkte. Vielmehr deckt sich die Rechtsprechung des 2. Senats des OVG NRW mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung der anderen Bausenate des OVG NRW und des BVerwG. So hat der 2. Senat des OVG in Ergänzung zu den vorangestellten Grundsätzen ausgeführt: „<Es> begegnet … prinzipiell keinen Bedenken, mit einer Bauvoranfrage nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach zu fragen, auch wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt. Folge einer solchen Vorhabenbeschreibung ist lediglich, dass ein darauf ergehender positiver Bescheid auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen lässt. (Rn. 45)“ Hier verkennt der Antragsteller jedoch, dass mit der von der Beigeladenen gestellten Bauvoranfragen nicht allein nach der A r t (Hervorhebung durch das Gericht) der baulichen Nutzung des Bauvorhabens gefragt wurde, sondern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insgesamt (Hervorhebung durch das Gericht) zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht wurde. Die Beigeladene als Bauherrin beschränkte sich angesichts des konkret umschriebenen Bauvorhabens, des eingereichten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 und seiner o.g. weiteren Bauvorlagen nicht auf eine abstrakte Fragestellung zu einem Teilbereich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, sondern stellte vielmehr das Bauprojekt in seiner konkreten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zur Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Dies betrifft auch den Umstand des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO. Soweit der Antragsteller auch hier wieder Bezug auf die Rechtsprechung des 2. Senats zur Untermauerung seiner Rechtsansicht nimmt, dass das Rücksichtnahmegebot nicht Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei, weil der 2. Senat wie folgt ausgeführt hat: „Dabei nimmt § 15 BauNVO noch eine Sonderstellung als gesonderter Prüfungspunkt ein, weil er als Einzelfallkorrektiv zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen kann, obwohl die betreffende Anlagenart bei rein typisierender Betrachtung in dem Baugebiet an sich zulässig wäre. (Rn. 49)“ verkennt der Antragsteller die umfassende konkrete Fragestellung. Die konkrete Fragestellung der Beigeladenen als antragstellende Bauherrin umfasste die Beurteilung der Vereinbarkeit des umschriebenen Bauvorhabens mit dem Bauplanungsrecht im Sinne der §§ 29, 30 Abs. 2 BauGB. Ausweislich der Vorschrift des § 30 Abs. 2 BauGB gehörte dazu auch die gesicherte Erschließung und die Vereinbarkeit mit § 15 BauNVO. Hierüber hat die Antragsgegnerin unter dem 4. Mai 2016 abschließend entschieden, wenn sie ausführt: „Das Vorhaben ist im dargestellten Umfang bauplanungsrechtlich zulässig.“ (3) Des Weiteren weicht das genehmigte Bauvorhaben nicht in wesentlicher Weise von der Planung ab, welche dem Bauvorbescheid zugrunde lag. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bauvorbescheides besteht nur innerhalb seines Regelungsbereichs und tritt dann nicht ein, wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsvorhaben derart verändert wird, dass wegen dieser Änderungen die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Vgl. BVerwG, Urt. v. 4. März 1983 – 4 C 69/79 -, juris Rn. 17, OVG NRW, Urt. v. 23. April 1996 – 10 A 620/91 -, juris und Urt. v. 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 -, juris Rn. 39. Weicht ein Bauantrag nicht nur unwesentlich von dem ab, was Gegenstand einer zuvor für das Vorhabengrundstück gestellten Bauvoranfrage war, kommt dem zu ihrer Beantwortung ergangenen Vorbescheid keine Aussage über das mit dem Bauantrag zur Prüfung gestellte Vorhaben zu. Das ist hier aber nicht der Fall. Ebenso wie beim Erlass des Bauvorbescheids beinhaltet der Baugenehmigungsantrag allein die Neuerrichtung des Hafencenters in der schon im Bauvorbescheidsverfahren mitgeteilten Baubeschreibung. Ferner hat die Beigeladene ihrem Bauantrag eine Reihe von Bauvorlagen beigefügt. Ausweislich der eingereichten amtlichen Lagepläne und der eingereichten Bauvorlagen ist das Bauvorhaben nach summarischer Prüfung mit dem Vorhaben des zugrundeliegenden Bauvorbescheids im Wesentlichen identisch. Der amtliche Lageplan weist zwar im Verhältnis zum amtlichen Lageplan, der Gegenstand des bestandskräftigen Vorbescheids war, einige Unterschiede auf, doch betreffen diese die mit grün vorgenommenen Einzeichnungen der bestehenden Baulasten und die Nebenzeichnungen der Bauteile A, B und C, die Ausschnitte des amtlichen Lageplans darstellen. Ferner sind die Flurstücke neu bezeichnet worden. Die Oberkante (fertig) Fußboden (OKFF) des Bauteils C weist eine Differenz von 0.10 m auf, indem die OKFF auf 57,95 m (NHN) angehoben wurde. Hierdurch wird die maximale Höhe von 7,10 m allerdings nicht verändert, so dass sich keine Unterschiede zum Bauvorbescheid ergeben. Die anderen von den Beteiligten angesprochenen Änderungen wirken sich nicht so aus, dass von einem anderen Bauvorhaben auszugehen wäre, welches einer neuen bauplanungsrechtlichen Beurteilung bedarf. Geringfügige Änderungen sind ohne Belang. Die Pläne für die Bauteile A, B, C und U stellen eine Umsetzung des im amtlichen Lageplan eingezeichneten Vorhabens dar. Auch die Beigeladene stellt klar, dass das vor Erlass des Bauvorbescheids aufgezeigte Nutzungskonzept beibehalten werden soll, und dass auch weiterhin Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche beibehalten werden soll. Demnach sind keine erheblichen Abweichungen zwischen dem Bauvorbescheidsantrag und dem Bauantrag erkennbar, welche eine erneute Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit rechtfertigen. Die nachfolgende Baugenehmigung übernimmt demzufolge den Inhalt dieses bestandskräftigen Vorbescheids nur redaktionell, ohne eine eigene, Dritte beschwerende Regelung zu treffen. Die Bindungswirkung der Baugenehmigung übernimmt die Regelung/Entscheidung des Bauvorbescheids, soweit mit ihr bestandskräftig über die bundesrechtlichen Anforderungen an landesrechtlich genehmigungs-, anzeige- oder zustimmungsbedürftige Vorhaben entschieden wird. Die Bindung der Baubehörde an eine Bebauungsgenehmigung ist dabei von dieser inhaltlich zu beachten. Sie m u s s (Hervorhebung durch das Gericht) die darin getroffenen Feststellungen übernehmen. Der Bauherr kann verlangen, in der Baugenehmigung nicht schlechter gestellt zu werden als in der ihm erteilten Bebauungsgenehmigung - gleichgültig, ob diese bestandskräftig geworden ist oder nicht. Einem Dritten (Nachbarn) gegenüber tritt diese Bindungswirkung allerdings nur dann ein, soweit die Bebauungsgenehmigung ihm gegenüber bei Erteilung der Baugenehmigung schon bestandskräftig war. Sein gegen die Baugenehmigung gerichteter Rechtsbehelf ist dann zwar nicht unzulässig, wohl aber sachlich unbegründet, soweit er sich auf Feststellungen stützt, die ihm gegenüber durch die Bebauungsgenehmigung schon bestandskräftig geworden sind. Vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 1983 – 4 C 14/85 -, juris Rn. 15. Im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung ist die im Vorbescheid geregelte bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens deshalb nicht mehr zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1983, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 1996 – 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52. bb) Die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots als Folge einer unzureichenden Erschließung des Bauvorhabens oder durch schädliche Umwelteinwirkungen wie Gewerbelärmimmissionen sind deshalb genauso ausgeschlossen wie die Geltendmachung einer Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs. Da der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, verliert er auch durch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht seine Bindungswirkung für die Baugenehmigung. Insbesondere setzt sich ein Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt, gegen eine Änderung oder gar spätere Unwirksamkeit eines Bebauungsplans durch. Vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2002 – 4 C 10.01 -, BRS 65 Nr. 102; Urt. v. 3. Februar 1984 – 4 C 39/82 -, juris Rn. 11, 14. Dass der dem Bauvorbescheid zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 durch Beschluss des OVG NRW vom April 2018 – 7 D 53.16 NE - für unwirksam erklärt wurde, lässt demnach die Bestandskraft des Bauvorbescheids nicht entfallen. Als Verwaltungsakt bleibt der Bauvorbescheid vielmehr wirksam, solange und soweit er nicht nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sofern der Antragsteller die Verletzung des Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruchs rügt, vermag er aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Bauvorbescheides damit nicht durchzudringen. Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen liegen in unterschiedlichen Baugebieten. Denn im Zeitpunkt des bestandskräftigen Bauvorbescheid war für das Vorhabengrundstück ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Kraft, dessen Wirksamkeit erst nach Bestandskraft des Bauvorbescheids erloschen ist. Änderungen eines zugrundeliegenden Baurechts nach Eintritt der Bestandskraft eines Bauvorbescheids haben aber nach den obigen Ausführungen keinen Einfluss auf dessen bauplanungsrechtliche Bindungswirkung. 4. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht ersichtlich. Weder macht der Antragsteller ausdrücklich einen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW noch einen Verstoß gegen die Stellplatz- und Garagenanordnung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW geltend. Grundsätzlich beurteilt sich die Sach- und Rechtslage des Nachbarn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn sind auch schon in diesem Stadium zu berücksichtigen. BVerwG, Beschl. v. 23. April 1998 – 4 B 40/98 -, juris LS 2; Beschl. v. 8. November 2010 – 4 B 43/10 -, juris. Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann. Vgl. BVerwG, Urt. vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 19. Juli 2010 - 7 A 640/09 -, juris. Die Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt sein müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören, hat der Landesgesetzgeber zum 1. Januar 2019 wegfallen lassen. Die neue Vorschrift des § 48 BauO NRW (GVBl. NRW Nr. 19 vom 3. August 2018, S. 421) ist allein im öffentlichen Interesse erfolgt und entfaltet keinen Drittschutz mehr. Auf diese neue Rechtslage ist aber auch schon im vorliegenden Verfahren Bedacht zu nehmen, da sie zu Gunsten der Beigeladenen als Bauherrin erfolgt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 2002 – 4 C 5/01 -, juris; Beschl. v. 23. April 1998 – 4 B 40/98 -, juris Rn. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 7 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. P. 2003 (BauR 2003, 1883).