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Beschluss

13 C 36/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erhöhung der Studienplatzzahl aus dem Hochschulpakt besteht erst, wenn die finanziellen Mittel umgesetzt und Studienplätze tatsächlich geschaffen worden sind. • Bei der ex-ante-Kapazitätsberechnung sind Doppel- oder Zweitstudierende nicht pauschal abzuziehen, solange deren Zahl nicht hinreichend prognostizierbar ist. • Die verbindliche Kapazitätsverordnung und ihr Berechnungsmodell (drei Lehreinheiten, Gruppengröße Vorlesungen 180) sind für die Ermittlung der Studienplatzkapazität maßgeblich. • Beurlaubungen führen nicht zu einer echten Entlastung der Lehrkapazität und rechtfertigen keinen gesonderten Schwundausgleich bei der Kapazitätsberechnung.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Studienzulassung außerhalb festgesetzter Kapazität wegen fehlender zusätzlicher Plätze • Ein Anspruch auf Erhöhung der Studienplatzzahl aus dem Hochschulpakt besteht erst, wenn die finanziellen Mittel umgesetzt und Studienplätze tatsächlich geschaffen worden sind. • Bei der ex-ante-Kapazitätsberechnung sind Doppel- oder Zweitstudierende nicht pauschal abzuziehen, solange deren Zahl nicht hinreichend prognostizierbar ist. • Die verbindliche Kapazitätsverordnung und ihr Berechnungsmodell (drei Lehreinheiten, Gruppengröße Vorlesungen 180) sind für die Ermittlung der Studienplatzkapazität maßgeblich. • Beurlaubungen führen nicht zu einer echten Entlastung der Lehrkapazität und rechtfertigen keinen gesonderten Schwundausgleich bei der Kapazitätsberechnung. Der Antragsteller beantragte die vorläufige Zulassung zum Humanmedizin-Studium (Wintersemester 2012/2013) außerhalb der festgesetzten Kapazität der Hochschule. Die Antragsgegnerin hatte für das betreffende Semester 188 Erstsemesterplätze ausgewiesen. Der Antragsteller rügte Fehler in der Kapazitätsberechnung, u.a. unzureichende Berücksichtigung von Mitteln aus dem Hochschulpakt, Vakanzen im Lehrdeputat, fehlerhafte Behandlung von Doppel-/Zweitstudenten, unzutreffende Aufteilung gemeinsamer Vorlesungen und das Ausbleiben eines Beurlaubungsschwunds. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein, über die das Oberverwaltungsgericht entschied. • Festsetzung der Kapazität: Die Antragsgegnerin hat die aus dem Hochschulpakt finanzierten Stellen im Stellenplan berücksichtigt, wodurch die Zahl der Erstsemesterplätze von 161 auf 188 erhöht wurde; weitergehende Ansprüche aus dem Hochschulpakt bestehen nicht, weil dieser erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. • Vakanzen/Lehrdeputat: Das Gericht hat geprüft, dass die von der Antragsgegnerin berücksichtigten zusätzlichen Deputatstunden (u.a. individuelle 5 DS) in die Berechnung einflossen; angebliche weitere Vakanzen sind nicht entscheidungserheblich. • Dienstleistungsexport/Doppelstudium: Ein Abzug für Doppel- oder Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug ist weder in der Kapazitätsverordnung vorgesehen noch praktikabel, da deren Zahl ex-ante nicht verlässlich bestimmbar ist; zudem steht regelmäßig ein Doppelstudium von Medizin und Zahnmedizin nach Landesrecht im Weg. • Aufteilung gemeinsamer Vorlesungen: Die Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus; die vorklinischen Lehranteile sind den vorklinischen Lehrstühlen zuzurechnen, ein Verlagerungsgebot in die Klinik besteht nicht. • Beurlaubungsschwund: Beurlaubte Studierende entlasten die Lehrkapazität nicht dauerhaft, da frei werdende Plätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber nachbesetzt werden können und Beurlaubungen nicht unter die Schwundkategorien der KapVO fallen. • Gruppengröße Vorlesungen: Die Annahme einer Gruppengröße von 180 ist durch ständige Rechtsprechung gedeckt; Änderungen würden das gesamte Berechnungsgefüge (Kleingruppen, Lehrpersonal) beeinflussen und sind daher nicht zu fordern. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt. Die Hochschule hat die Kapazitätsverordnung und das dortige Berechnungsmodell zutreffend angewendet und die aus dem Hochschulpakt verfügbaren Stellen bei der Ermittlung der Plätze berücksichtigt. Weitere pauschale Erhöhungsansprüche oder Abzüge (z.B. wegen Doppelstudium oder Beurlaubungen) sind rechtlich nicht durchsetzbar, weil sie entweder nicht normiert oder ex-ante nicht prognostizierbar sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.