Beschluss
13 C 49/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0617.13C49.13.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
11. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige, außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. 1. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7. Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff. Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden. 2. Das Vorbringen des Antragstellers zu den kapazitären Auswirkungen des Hochschulpakts II greift nicht durch. Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel ("Hochschulpaktmittel") erhält, weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigt worden. Zur Schaffung von „zumindest 5-jährigen Dauerstellen“, wie vom Antragsteller begehrt, war die Antragsgegnerin auf Grund ihres Stellendispositonsermessens nicht verpflichtet. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen ist weder der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 (Bekanntmachung vom 5. September 2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) noch der Folgevereinbarung zur zweiten Programmphase vom 4. Juni 2009 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom 16. Juli 2009, S. 2419) oder der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II vom 5. Mai 2011 zu entnehmen, solange Studienplätze aufgrund dieser Vereinbarungen nicht geschaffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 37/13 -, juris, Rn. 3 ff., vom 10. Mai 2012 - 13 C 6/12 -, juris, Rn. 6, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, juris, Rn. 3; vgl. zum Hochschulpakt auch Bay. VGH, Beschluss vom 19. April 2013 - 7 CE 13.10003 -, juris, Rn. 25; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 38/12 -, juris, Rn. 22 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2011 - NC 1429/10 -, juris, Rn. 13. Schon der Wortlaut der genannten Vereinbarungen steht der Annahme eines individuellen Anspruchs auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze entgegen. 3. Dem Antragsteller steht kein außerkapazitärer Studienplatz wegen Überbuchung zu. Die Antragsgegnerin hat nicht durch ihr Überbuchungsverhalten zu erkennen gegeben, mehr als die festgesetzten Studienplätze vergeben zu können. Mit der Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, soll den Hochschulen ermöglicht werden, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Vgl.OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris, Rn. 23 ff., und vom 28. Januar 2013 ‑ 13 B 971/12 -, juris, Rn. 4 ff. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten schon dann auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtige Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt, vgl. den einen Einzelfall mit greifbar weiterer Kapazität betreffenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 32, sowie Schemmer, DVBl. 2011, 1338 (1339f.), kann offen bleiben. Dies dürfte allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Für eine solche Annahme bietet die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin aber keinen Anlass. 4. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der Dienstleistungsexport sei falsch berechnet worden. Entgegen seiner Auffassung ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15. 5. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. 5. Auch mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 36/13 -, juris, Rn. 11 und vom 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris, Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.