OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 C 7/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0614.13C7.13.00
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern fristgerecht dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige, außer-kapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. 1. Auf die errechnete Kapazität ist kein „Sicherheitszuschlag von 15 % aufzuschlagen, weil es – so die Antragsteller – an einem „normativen“ Stellenplan fehlt. Die Berechnung eines Sicherheitszuschlags sieht die KapVO nicht vor und sie kommt einer unzulässigen Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u.a. -, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 17; Hess. VGH, Beschlus vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09. MM.W8 -, juris, Rn. 52; vgl. demgegenüber OVG Rhein. - Pfalz, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 6 B 10914/09 -, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 NB 1048/06 -, juris, Rn. 4. Anders als die Antragssteller meinen, fehlt es auch nicht an einer hinreichenden normativen Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin der Universität Düsseldorf und des Universitätsklinikums Düsseldorf. Ausweislich des Haushaltsplans des Landes (hier: Haushaltsplan 2012, Kapitel 06 107, Titel 682 10) wird der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin ein gesonderter Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 HG NRW), über dessen Verwendung nach § 31b Abs. 2 HG NRW der Fachbereich Medizin im Rahmen der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplans entscheidet. Nach den Erläuterungen im Haushaltsplan dient der ausgebrachte Zuschuss der Abdeckung der Aufwendungen des Universitätsklinikums in Forschung und Lehre. Die im Wirtschaftsplan ausgebrachten Personalaufwendungen dienen der Deckung der Vergütungen des in Forschung und Lehre eingesetzten wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals. Die Angehörigen des nichtwissenschaftlichen Personals sind Bedienstete des Universitätsklinikums. Ihre Planstellen und Stellen sind daher im Haushalt des Landes nicht ausgebracht. Diese formellgesetzliche Entscheidung über die personelle Ausstattung bestimmt zwar nicht darüber, wie viele und welche Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehen. Sie bezieht sich vielmehr auf den Fachbereich Medizin insgesamt. Ein striktes Gebot der normativen Festlegung des organisationsinternen Stellenplans lässt sich aber weder aus allgemeinen etatrechtlichen Grundsätzen noch aus den speziellen Vorschriften des Kapazitätsrechts ableiten. Die sich speziell zur Hochschulmedizin verhaltenden §§ 31 ff. HG NRW verlangen keine rechtssatzmäßige Fixierung des personellen Sollbestands. Sie überlassen, ohne dass hierfür kapazitätsrechtlich eine bestimmte Handlungsform vorgeschrieben ist, die Einzelverteilung der etatmäßig vorgesehenen Planstellen innerhalb der Universität bzw. des Klinikums den nach §§ 31ff. HG NRW hochschulrechtlich zuständigen Organen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u.a. -, juris, Rn. 3, vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris, Rn. 8, vgl. zum normativen Stellenplan auch Bay VGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 7 CE 10.10094 -, juris, Rn. 7 ff.; Sächs OVG vom 15. September 2009 - NC 2 B 59/09 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG Rhein.-Pfalz, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 6 B 10914/09 -, juris, Rn. 3 ff. Diesen obliegt es, die haushaltsrechtlich zugewiesenen Mittel zu Kapazitätsermittlungszwecken in ein stellenförmiges Ordnungssystem umzuformen, welches am Stellenprinzip (§ 8 KapVO) orientiert ist und vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hat. Dies führt weder zur Intransparenz noch zur Aushöhlung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen, denn die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen hat (weiterhin) die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen des Stellendispositionsermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestehen darin, dass von einer planerischen Abwägung nicht abgesehen werden darf, willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - 7 C 67.88 -, DVBl. 1990, 530, = juris, Rn. 12 f., und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360, = juris, Rn. 40. Dass die Antragsgegnerin diese Vorgaben nicht beachtet hätte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 2. Die Beschwerde hat weiter keinen Erfolg, soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe arbeitsrechtliche Regelungen nicht hinreichend berücksichtigt. a) Anders als die Antragsteller meinen, ist das Deputat von Herrn Prof. Dr. G. im Rahmen seiner kommissarischen Vertretung der W3 Stelle für das Fach Anatomie I voll berücksichtigt worden. b) Den von den Antragstellern angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7. Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff. Dies gilt auch für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter, denn die Vorbereitung einer Promotion ist lediglich ein möglicher Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern im Rahmen der Weiterbildung (§ 44 Abs. 5 HG NRW, § 44 Abs. 1 Satz 5 HG NRW). c) Erfolglos bleibt die Beschwerde auch unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E. , der abweichend zu der früheren Ausweisung seiner Stelle im Stellenplan als Hochschuldozent in der Lehreinheit Vorklinische Medizin in einer Nebenabrede bestimmt, dass die ihm obliegende Lehrverpflichtung nur noch zu 25 % in der Vorklinischen Medizin (im Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie) und zu 75 % im Bereich der Theoretischen Medizin erbracht werden soll. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Änderung des Lehrverpflichtungsauftrags habe keine Auswirkungen auf die Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinik gehabt. Die Stelle sei trotz teilweiser Verlagerung der individuellen Lehrverpflichtung in die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin der Lehreinheit Vorklinik insgesamt erhalten geblieben. Diese Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt, insbesondere lässt sich die von den Antragstellern behauptete nur teilweise Zuordnung der Stelle zur Vorklinik nicht feststellen. 3. Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in den klinischen Lehreinheiten angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das ‑ wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist ‑ nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung der Hochschule, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 36/13 -, juris, Rn. 9, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a -, Rn. 17; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 38/12 -, juris, Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 7 ZB 11.783 -, juris, Rn. 11; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris, Rn. 73; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris, Rn. 50, oder – wofür ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen -, wenn durch die Nichtberücksichtigung freier Lehrkapazitäten in der Klinik bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplätze zu verhindern. 4. Soweit die Antragsteller bei der Kapazitätsberechnung die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten begehren, begegnet der Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass Drittmittelbedienstete, die in aller Regel zu Forschungszwecken eingesetzt werden und keine normative Lehrverpflichtung haben, nicht in das Lehrangebot einzustellen sind, weil es sich insoweit nicht um aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag ‑ in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen handelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris, Rn. 19, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 6 ff. -; Nieders. OVG, Beschluss vom 22. März 2013 - 2 NB 8/13 -, juris, Rn. 10; einschränkend für den Fall, dass ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen oder für ein Einverständnis des Zuwendungsgebers mit dem Einsatz in der Lehre vorliegen:Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. April 2013 - 7 CE 13.10003- , juris, Rn. 12, und vom 17. April 2012 - 7 CE 11.10766 -, juris, Rn. 9 Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Soweit die Antragsteller auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO verweisen, ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ darstellt. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rn. 21. 5. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris, Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.